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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1969, Az.: BVerwG II D 14.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1969
Aktenzeichen
BVerwG II D 14.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.09.1968

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 327 - 330

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 77 Abs. 1 S. 2 BBG ist nach dem Rechtsgedanken von § 2 Abs. 2 StGB als das gegenüber §§ 54 S. 3, 77 Abs. 1 BDO a.F. mildere Gesetz auf ein Verhalten vor dem 1.10.1967 anzuwenden.

  2. 2.

    Gegen eine Anwendung der disziplinarrechtlichen Grundnorm bestehen trotz ihrer Unbestimmtheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  3. 3.

    Zur Frage des außerdienstlichen Schuldenmachens als Dienstvergehen. Hierfür genügt nicht die allgemeine Feststellung, daß der Beamte die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschritten und wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich genommen oder daß er leichtfertig gehandelt hat.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. August 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnbetriebsinspektor Albert Herrmann, Zollhauptsekretär Hubert Loch als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs K. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 13. September 1968 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

A.

I.

Der 46jährige Beamte ist als Sohn eines Eisenbahners im Kreise Osnabrück geboren. Nach dem Besuch, der Volksschule trat er am 1. April 1937 als Junghelfer in den Eisenbahndienst. Im Jahre 1942 wurde er Soldat. Bei Kriegsende geriet er in jugoslawische Kriegsgefangenschaft, aus der er im März 1950 entlassen wurde. Anschließend nahm, er seinen Dienst bei der Bahn wieder auf. Nach gut bestandener Prüfung für den mittleren Dienst wurde er 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Reichsbahnassistenten ernannt und am 4. Juni 1954 auf Lebenszeit übernommen. 1955 wurde er zum Bundesbahnsekretär, 1961 zum Bundesbahnobersekretär befördert. Seit 1966 ist er im Gerätebüro des Bahnhofs Osnabrück Hbf. tätig.

2

Der Beamte hat 1949 in Jugoslawien, geheiratet. Aus der Ehe stammen vier 1948, 1952, 1956 und 1957 geborene Kinder. Der älteste Sohn lebt nicht mehr im Haushalt des Beamten. Von den 3 übrigen Kindern gehen 2 noch zur Schule. Ein Sohn ist in der Lehre und erhält monatlich 170 DM. Zwei 1940 und 1942 geborene Stieftöchter sind inzwischen verheiratet. Der Beamte arbeitet seit Frühjahr 1968 für einige Firmen stundenweise als Buchhalter und verdient dabei netto ca. 700 DM monatlich. Er ist nach seinen Angaben zur Zeit noch in Höhe von ca. 11.000 bis 12.000 DM verschuldet.

3

Dienstlich ist der Beamte bis auf ein Nachlassen in den Jahren 1962 bis 1965 stets und auch zuletzt wieder überdurchschnittlich, zum Teil erheblich überdurchschnittlich, beurteilt worden.

4

Abgesehen von einer Geldstrafe wegen eines Verkehrsdelikts 1959 ist er nicht vorbestraft. Disziplinarmaßnahmen sind gegen ihn bisher nicht verhängt worden.

5

II.

Durch Verfügung vom 21. April 1965 hat der Präsident der Bundesbahndirektion Münster das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Nachdem dieser durch Urteil des Schöffengerichts Osnabrück vom 20. Dezember 1966 - 7 Ms 34/66 (230) - wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war, hat der Präsident der Bundesbahndirektion das zuvor ausgesetzte Verfahren durch Verfügung vom 21. März 1967 fortgesetzt, den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 350 DM seiner Dienstbezüge angeordnet.

6

In seiner Anschuldigungsschrift vom 23. August 1967 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt, seit mindestens 1961 in leichtfertiger, unehrenhafter und zum Teil betrügerischer Weise Schulden gemacht zu haben.

7

Durch Urteil vom 13. September 1968 hat die Kammer VIII -Hannover- des Bundesdisziplinargerichts den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm als Unterhaltsbeitrag 20 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten gewährt.

8

In den Gründen hat sich die Kammer zunächst folgende Feststellungen des Schöffengerichts Osnabrück im Urteil vom 20. Dezember 1966 zu eigen gemacht:

9

... Der Beamte war auf dem Güterbahnhof in Osnabrück beschäftigt. Seit 1950 ist er nebenberuflich als Versicherungsvertreter tätig, zunächst für die Hamburg-Mannheimer Versicherung und seit 1960 für die Albingia-Versicherung. Seine Einkünfte aus seiner Versicherungstätigkeit betrugen zwischen 400 DM und 1.200 DM monatlich, je nachdem, wieviel Neuabschlüsse er zu tätigen vermochte. Da er zeitweilig sehr gut verdiente, gewöhnte er sich und seine Familie an eine großzügige. Lebensweise. Seit 1961 führte der Beamte, wie er sich selbst ausdrückte, "einen etwas leichtfertigen Lebenswandel". Er begann zu spielen, Skat und andere Spiele, und verbrauchte dabei sehr viel Geld für sich. Gleichzeitig vernachlässigte er seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter, so daß von ihm keine Abschlüsse mehr getätigt wurden und er lediglich Nebeneinkünfte aus den Provisionen bestehender Verträge erhielt. Die Geldlücke, die dadurch entstand, daß seinen und seiner Familie Ausgaben keine vermehrten Einnahmen mehr entgegenstanden, versuchte der Beamte zunächst durch Darlehnsaufnahme bei Bankinstituten zu überbrücken. Bei der Kundenkreditbank Osnabrück lieh er sich einen Betrag über 7.000 DM, bei der Kreissparkasse einen Betrag zwischen 1.500 DM und 1.700 DM. Sodann ging er dazu über, sich bei Privatleuten Geld zu leihen. Schon im Jahre 1963 war er nicht in der Lage, das Ende November 1962 bei der Gastwirtin K. erhaltene Darlehen von 1.000 DM vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten von 200 DM abzutragen. Auch als Frau K. sich bereit erklärte, kleinere als die vereinbarten Raten anzunehmen, reagierte der Beamte, der weiterhin in der Gastwirtschaft K. verkehrte, nicht auf die Mahnungen der Frau K.. Am 4. Dezember 1963 erging wegen dieser Forderung ein Versäumnisurteil des Landgerichts Osnabrück gegen ihn... Gleichwohl änderte er seine leichtsinnige Lebensweise nicht. Im November 1964 ergab sich für ihn aus seiner leichtsinnigen Lebensweise eine Gesamtverschuldung von etwa 37.000 DM.

10

(1)

Um seine drückendsten Verpflichtungen zu erfüllen, bat der Beamte im März 1964 die Eheleute Günther und Hedwig T. in Pye, die ihm als Versicherungskunden bekannt geworden waren, auf ihren Namen ein Darlehen von 1.900 DM bei der Norddeutschen Kundenkreditbank in Osnabrück aufzunehmen und ihm anschließend auszuhändigen. Er gab an, er könne seinerseits einen Kredit deswegen nicht mehr auf seinen Namen aufnehmen, weil er für seinen italienischen Schwiegersohn eine Bürgschaft übernommen habe. Der Beamte verschwieg den Zeugen T. gegenüber, daß er selbst erhebliche Darlehnsverpflichtungen bei Kreditinstituten hatte und auch im übrigen verschuldet war. Er spiegelte den Zeugen T. vor, sie würden außer den Formalitäten der Darlehnsaufnahme bei der Kundenkreditbank keinerlei Umstände mit dem Darlehen haben. Obwohl er wußte, daß er bei seiner drückenden Schuldenlast nicht dazu in der Lage sein würde, verpflichtete er sich, das Darlehen entsprechend dem Darlehnsvertrag an die Kundenkreditbank zurückzuzahlen. Die Zeugen T. vertrauten den ihnen langjährig bekannten Beamten, nahmen am 20. März 1964 bei der Kundenkreditbank ein Darlehen von 1.900 DM auf und gaben diesen Betrag an ihn weiter.

11

Schon bei der Zahlung der ersten der 24 Monatsraten von 93 DM - die Gesamtschuld belief sich einschließlich Teilzahlungskosten, Kreditkosten und Zinsen auf 2.244 DM - gab es Schwierigkeiten. Außer zwei Raten hat der Beamte auf das Darlehen nichts gezahlt. Einmal hat er der Zeugin T. 80 DM zurückerstattet, außerdem hat er durch Übernahme von Haftpflichtkosten bei der Zulassung eines neuen Pkw's des Zeugen T. einen Betrag verrechnet. In der Gesamthöhe von 1.688 DM haben die Zeugen T. aus ihren eigenen Mitteln das Darlehen bei der. Kundenkreditbank ratenweise tilgen müssen.

12

(2)

Am 30. Juni 1964 wandte sich der Beamte an den Prokuristen Friedrich I., der ihn aus seiner Tätigkeit an der Güterabfertigung in Osnabrück und als Versicherungsvertreter kannte. Er erklärte dem Zeugen in einem Gespräch, das etwa 10 Minuten lang dauerte, daß er sich in vorübergehenden Geldschwierigkeiten befinde, er habe nämlich Gelder nicht an die Albingia-Versicherung abgeführt und habe nun einen größeren Betrag zu decken und bat ihn, ihm für 4 Wochen auszuhelfen, sodann würde er das Geld zurückzahlen. Der Zeuge vertraute dem Rückzahlungsversprechen des Beamten und glaubte ihm auch, daß es sich um eine vorübergehende Geldknappheit bei ihm handelte. Er gab ihm deswegen einen Betrag von 1.700 DM. Da der Beamte das Darlehen nach vier Wochen nicht zurückzahlte, erlaubte er ihn nochmals, das Geld für vier Wochen zu behalten. Da der Beamte auch späterhin das erhaltene Darlehen nicht zurückzahlte, ging der Zeuge I. gerichtlich gegen ihn vor, der auf sein Betreiben, am 13. August 1966 vor dem Amtsgericht in Osnabrück den Offenbarungseid ablegte.

13

(3)

Am 12. August 1964 bewog der Beamte den Zeugen S. für die Firma Heinrich Stürmann KG in Georgsmarienhütte zur Auszahlung eines Darlehens von 800 DM an ihn. Auch den Zeugen Sandkämper spiegelte er vor, daß er sich in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten befinde. Den Beamten gelang es auch in diesen Fall, den erbetenen Kredit sofort zu erhalten, weil der Zeuge S. ihn von der Bundesbahn her kannte. Es war ihn auch in diesen Fall klar, daß er zur Zurückzahlung des erhaltenen Darlehens in der vereinbarten Zeit von einen Vierteljahr nicht in der Lage sein würde.

14

(4)

In gleicher Weise wie in März 1964 die Zeugen T. veranlaßte der Beamte in November 1964 den Zeugen Werner Sch. in Atter, bei der Norddeutschen Kundenkreditbank in Osnabrück ein Darlehen von 2.000 DM aufzunehmen und ihn zur Verfügung zu stellen. Auch den Zeugen Sch. gegenüber erklärte er, daß dieser außer der Formalität der Darlehnsaufnahme bei der Norddeutschen Kundenkreditbank keinerlei Malessen von der Darlehnsaufnahme haben würde, denn er würde alle Raten von sich aus bezahlen. Er wußte jedoch genau, daß er zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage sein würde und hielt seine Rückzahlungsverpflichtungen nicht ein. Der Zeuge Sch. mußte alle Raten von sich aus und aus eigenen Mitteln bezahlen.

15

Der Beamte befand sich schon Anfang 1964 in einer derart prekären Situation, daß er in keinen Fall damit rechnen konnte und, zur Überzeugung des Gerichts, damit rechnete, daß er die eingegangenen. Verpflichtungen erfüllen konnte.

16

Die Kammer hat die strafgerichtlichen Feststellungen für verwertbar gehalten, obwohl sie den Beamten in der Untersuchung nicht ausdrücklich in einzelnen vorgehalten worden waren, und hat ausgeführt: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt. Der Beamte habe zu den fraglichen Darlehnsfällen schon vor der strafgerichtlichen Verurteilung in Disziplinarverfahren Angaben gemacht und den äußeren Sachverhalt zugegeben. Der sich aus den Strafurteil ergebende Sachverhalt sei dann ordnungsmäßig und für den Beamten deutlich erkennbar in das Disziplinarverfahren eingeführt worden. Danach habe er noch Gelegenheit zur Äußerung gehabt.

17

Die Kammer hat weiterhin ausgeführt: Die Verschuldung des Beamten habe 1960 schon 15.000 DM betragen. Von Herbst 1961 an hätten die ursprünglich hohen Nebeneinnahmen aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht mehr ausgereicht, die hohen Aufwendungen für die Haushaltsführung und die steigenden privaten Ausgaben des Beamten, der seit 1960 den Spiel verfallen sei, zu decken.

18

Die Kammer hat sodann noch folgende Feststellungen getroffen:

"1.
Schon vor dem Jahre 1959 hatte der Beamte Kredite von der Kreissparkasse Osnabrück in Anspruch genommen, die er indessen bis April 1961 vertragsgemäß abgewickelt hatte. Am 27. September 1961 nahm er ein weiteres Darlehen in Höhe von 4.100 DM zur Ablösung von Verbindlichkeiten und zur Bezahlung einer größeren Autoreparatur auf; die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen betrugen 100 DM. Als Bürge stellte sich für K. der Osnabrücker Franz N. zur Verfügung. Der Beamte zahlte zunächst ordnungsgemäß die monatlichen Raten, bis er schließlich 1965 damit in Verzug geriet. Das Darlehen hätte schon im Februar 1965 getilgt sein müssen. Da das aber nicht der Fall war, mußte die Sparkasse den Bürgen N. in Anspruch nehmen, der schließlich am 18. Juni 1965 den Darlehnsrest in Höhe von noch 1.483,78 DM an die Kreis Sparkasse zahlte. K. erstattete in der Folge bis November 1965 an N. einschließlich Zinsen 255 DM. Die Restschuld in Höhe von 1.254 DM versprach er, ab 1. Januar 1966 mit Monatsraten von 15 DM zurückzuzahlen. Dies bedeutet, daß er frühestens 1972 seine Verbindlichkeiten gegenüber N. erfüllen könnte.

2.
Etwas über ein Jahr nach Aufnahme dieses Darlehens befand sich K. bereits wieder in Zahlungsschwierigkeiten, weil eine Ratenzahlungsforderung über 300 DM fällig war und er außerdem 700 DM benötigte, um für sich verwendete Inkassogelder seiner Versicherungsgesellschaft erstatten zu können. Er lieh sich daher am 1. November 1962 von dem Gastwirt Franz K., dem Pächter der Gaststätte "Jägerheim" in Osnabrück, in der der Beamte seit längerem als Stammgast verkehrte, 1.000 DM in bar. Der Betrag sollte ab 1. Januar 1963 in fünf monatlichen Raten von je 200 DM zurückgezahlt werden. K. kam dieser Zusicherung nicht nach. Er ließ sich darüber hinaus etwa ein halbes Jahr später - am 24. Juni 1963 - von K. weitere 150 DM auf einen von ihm ausgestellten vordatierten Scheck auszahlen, der trotz seiner gegenteiligen Versicherung am Fälligkeitstermin mangels Deckung nicht eingelöst wurde. K. erhob schließlich im Oktober 1963 Zahlungsklage gegen K. Dieser erkannte die Forderung vorbehaltlos an, leistete aber keine Zahlungen, so daß der Gläubiger gegen ihn am 4. Dezember 1963 ein Versäumnisurteil und am 13. Februar 1964 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 1.150 DM zuzüglich 191,83 DM Kosten erwirkte. K. zahlte einige Abschlagsbeträge an den Gerichtsvollzieher bzw. an Frau K. zurück, so daß sich die Schuldsumme bis Mai 1966 auf rund 500 DM verringerte. In einem Schuldentilgungsplan vom 14. November 1965 sah der Beamte vor, ab 1. Januar 1966 an K. monatlich 5 DM zurückzuerstatten. Die Forderung ist zwischenzeitlich Mitte 1967 durch Gehaltsabzug getilgt worden.

3.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1963 lieh sich K. von seinem Bekannten Werner L. 500 DM. Er gab diesem zahlungshalber einen vordatierten Scheck. L. gab diesen Scheck später an den Kellner Karl T. in Osnabrück, dem er selbst 500 DM schuldete. Auch T. und K. waren miteinander bekannt, und zwar vom gemeinsamen Skatspielen her. Kurz vor Fälligkeit des Schecks telefonierte T. mit K., der bei dieser Gelegenheit darum bat, den Scheck nicht einzulösen, er werde die Schuld in Raten zurückzahlen. Er zahlte dann in der Folgezeit bis Januar 1966 in Raten von 20 DM und 70 DM insgesamt 220 DM an T. ab, wenn sie sich gelegentlich in Gaststätten trafen und T. die Rückzahlung anmahnte. Am 25. Januar 1966 war Knäuper noch 280 DM schuldig.

4.
Im Jahre 1963 lieh sich K. von dem mit ihm bei der gleichen Dienststelle beschäftigten Bundesbahnoberbetriebswart Karl D. der ihm auch früher schon aus Geldverlegenheiten geholfen hatte, mit der Begründung, daß er sich wieder in einer Notlage befinde, den Betrag von 350 DM aus, ohne daß ein fester Rückzahlungstermin vereinbart wurde. Etwa im August 1964 gab K. diesem Gläubiger fünf vordatierte Schecks über je 50 DM und einen über 100 DM auf die Kreissparkasse Osnabrück, obwohl er wußte, daß auf seinem dortigen Konto für diese Schecks keine Deckung vorhanden war und obwohl er auch nicht mit Geldeingängen auf dieses Konto rechnete. Infolgedessen gingen die ersten drei Schecks bei Fälligkeit mangels Deckung zu Protest. K. zahlte aber in diesen drei Fällen den jeweiligen Betrag von 50 DM bar an D., der von der Deckung der Schecks ausgegangen war. Die restlichen Schecks legte D. der Kreis Sparkasse zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht mehr vor, weil ihm nach Rücksprache mit K. klar geworden war, daß sie mangels Deckung doch nicht eingelöst werden würden. K. hat bis jetzt noch keine weiteren Rückzahlungen geleistet.

5.
Ende Januar 1963 bat Knäuper den gleichfalls bei seiner Dienststelle beschäftigten Betriebsmeister Oswald B. um Gewährung eines Darlehens. Es fehlten ihm, wie er angab, 1.700 DM für die Jahresabschlußrechnung mit seiner Versicherung, weil er dieses Geld zur finanziellen Unterstützung seiner Tochter verbraucht habe. B. war nach einer Bedenkzeit bereit, K. zu helfen. Er hatte selbst keine Barmittel in dieser Höhe zur Verfügung, erklärte sich aber bereit, für K. ein Darlehen aufzunehmen. Da er noch nicht Mitglied der Eisenbahn- Spar- und Darlehnskasse war, erwarb er extra zu diesem Zweck die Mitgliedschaft, nahm dort das gewünschte Darlehen in Höhe von 1.700 DM auf und händigte diesen Betrag an K. aus. Dieser verpflichtete sich seinerseits gegenüber Bürde, die monatlichen Rückzahlungsraten von 100 DM, jeweils selbst zu zahlen, kam dieser. Zusage aber nur bei der ersten Rückzahlungsrate nach. Als die zweite Rate fällig war, überwies K. an die Sparda nur noch 50 DM weitere Zahlungen leistete er nicht, so daß die Sparda der von B. eingegangenen Verpflichtung entsprechend von diesem Zeitpunkt an bis zur restlosen Abdeckung der Darlehnsschuld von der Gehaltsabtretung Burdes Gebrauch machte. In der Folgezeit zahlte K. einige kleinere Beträge, unmittelbar an Bürde zurück. Die Gesamtforderung B. betrug im. Januar 1.966 noch 1.300 DM. Am 1. Januar 1966 versprach K., diese Schuldsumme in monatlichen Raten von 10 DM zurückzuzahlen.

6.
Am 7. März 1963 nahm der Beamte bei der Eisenbahn- Spar- und Darlehnskasse Münster im eigenen Namen ein weiteres Darlehen in Höhe von 6.000 DM auf, das mit 125 DM monatlich zu tilgen war. 2.435,50 DM von diesem Darlehen wurden mit einer alten Darlehnsschuld verrechnet; ein weiterer Betrag von 1.853,50 DM wurde zum Ausgleich, eines Darlehnskontos seines Schwiegersohns Eugen M. verwendet, für den der Beamte gebürgt hatte. Knäuper selbst verblieben daher tatsächlich nur 1.711 DM, über deren Verwendung sich keine Feststellungen mehr treffen ließen.

Die Tilgung des Darlehens erfolgte im Wege der Gehaltsabtretung; die letzte Rate wurde zugunsten der Gläubigerin am 1. Juni 1967 einbehalten.

7.
Nur zwei Monate später befand sich Knäuper wiederum wegen privater Verwendung von einkassierten Versicherungsgeldern in Abrechnungsschwierigkeiten, es fehlten ihm 700 DM. Er bat daher den weitläufig mit ihm verwandten kaufmännischen Angestellten Otto. U. in Voxtrup um eine finanzielle Unterstützung. Dieser gab ihm daraufhin am 2. Mai 1963 die gewünschten 700 DM; K. hatte sich verpflichtet, diese Summe am 15. Mai 1963 zurückzuzahlen. Dieser Verpflichtung kam er indessen nicht nach. Erst nachdem er mehrmals gemahnt worden war, zahlte er etwa ein Vierteljahr später einen Betrag von 200 DM zurück. Er stellte sich - wie er selbst erklärt hat - dickfellig, weil er der Meinung war, der finanziell gutgestellte Gläubiger sei "nicht so sehr auf das Geld angewiesen". Da weitere Mahnungen U. fruchtlos blieben, erwirkte dieser am 10. Juli 1964 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 500 DM zuzüglich 45,20 DM Kosten und konnte von K. im Wege der Pfändung zweimal je 75 DM beitreiben lassen. Am 15. November 1965 erbot sich K. sodann, die Restforderung in monatlichen Beträgen von 5 DM abzutragen, womit der Gläubiger auch einverstanden war.

8.
Am 2. Mai 1963 suchte der Beamte den Bundesbahnassistenten a.D. Heinrich W. in Osnabrück, den er aus gemeinsamer Dienstzeit kannte, in seiner Wohnung auf und erklärte, er habe mit der Kontrolle seiner Inkassobeträge für die Versicherung zu rechnen, habe aber Geld für private Zwecke verbraucht und befinde sich daher in einer großen Notlage. W. hob von seinem Sparkonto 1.000 DM ab und gab hiervon K. 850 DM, der seinerseits versprach, das Geld in spätestens 14 Tagen zurückzuzahlen. Diese Zusage hielt er indessen nicht ein.

Er kam vielmehr über ein Jahr später, am 22. Juli 1964, erneut zu W., zeigte diesem ein Schreiben der Sparda Münster, in weichem ihm ein Darlehen in Aussicht gestellt wurde und lieh sich weitere 300 DM. Er übergab dafür W. einen Barscheck auf die Kreissparkasse Osnabrück in Höhe von 300 DM, vordatiert auf den 2. August 1964, obwohl er wußte, daß keine Deckung vorhanden war. Mit Schreiben vom 3. August 1964 bat er W. indessen, den Scheck nicht einzulösen; er werde in einigen Tagen bei ihm vorsprechen. Als er nicht erschien, rief W. bei ihm an und erklärte ihm, er werde bei der Polizei Anzeige erstatten, wenn K. nicht bald zahle. Bei einer daraufhin erfolgten Aussprache verlangte der Gläubiger, K. solle monatlich 80 DM zurückzahlen, dies entsprach etwa der damaligen Gehaltserhöhung. K. zahlte am 1. Oktober 1964 daraufhin 100 DM, weitere Zahlungen leistete er aber nicht. Er bot dann erst in einem Rundschreiben vom 14. November 1965 dem Gläubiger an, die Restsumme von 1.050 DM in monatlichen Raten in Höhe von 10 DM zurückzahlen zu wollen. Von dieser Forderung stehen gegenwärtig ca. 750 DM noch offen.

9.
Am 1. Juni 1963, als die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen schon etwa 600 DM bis 700 DM betrugen, war K. wiederum wegen privater Verwendung einkassierter Versicherungsgelder und der fälligen Abrechnung mit der Versicherung in zusätzlichen finanziellen Schwierigkeiten. Er suchte deshalb einen ihm seit dem Jahre 1940 bekannten Kollegen, den Bundesbahnobersekretär Arthur M. von der Güterabfertigung Osnabrück, auf, erklärte diesem, er erwarte in den nächsten Tagen eine Revision durch seine Versicherungsgesellschaft, habe aber einen Fehlbetrag und bat M. um ein Darlehen von 1.800 DM; er wolle ihm das Geld in 6 bis 8 Wochen zurückzahlen. M. entsprach dieser Bitte seines Arbeitskollegen und stellte ihm aus einem Kontokorrentkredit bei der Volksbank Bünde 1.800 DM zur Verfügung. Knäuper verpflichtete sich zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 6 bis 8 Wochen, kam aber seiner Rückzahlungspflicht zum festgesetzten Zeitpunkt im September 1963 nicht nach, sondern zahlte erstmalig am 6. November 1963 eine Rate in Höhe von 30 DM und erst ab 1. September 1964 bis 1. Juni 1965 monatliche Raten in Höhe von 100 DM und ab 1. Juli 1965 in Höhe von 50 DM ab. Ab 1. Oktober 1965 verpflichtete er sich sodann zu Rückzahlungen in Höhe von monatlich 10 DM. Mitte 1967 betrug die Restforderung. M.s noch etwa 450 DM, jetzt nach den Angaben K. noch etwa 300 DM.

10.
Mitte 1963 kaufte der Beamte bei der Firma Josef W. KGin Osnabrück einen Anzug für 166,50 DM. Er erklärte dabei, er werde den Kaufpreis überweisen, hielt diese Zusage aber in der Folgezeit nicht ein. Er bezog damals zwar ein Bruttogehalt von ca. 1.000 DM und zusätzlich ca. 300 DM Versicherungsprovision; wegen seiner anderweitigen erheblichen Zahlungsverpflichtungen sah er gleichwohl keine Möglichkeit, diesen relativ geringen Kaufpreis zu entrichten. Die Gläubigerin mußte schließlich gegen ihn einen Zahlungsbefehl und am 12. Juni 1964 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 166,50 DM zuzüglich 59,20 DM Kosten erwirken. Zu dieser Zeit lagen gegen K. Vorpfändungen in Höhe von 4.875 DM vor. Im Laufe des Jahres 1964 wurde durch Gehaltsabzug ein Betrag von 109,80 DM an die Gläubigerin abgeführt. Die Forderung ist inzwischen getilgt. Das gegen K. anhängig gewesene Strafverfahren wurde auch hinsichtlich dieses Darlehnsfalles durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 1966 eingestellt.

11.
Am 2. September 1963 bat K. seinen früheren Schulkameraden Fritz H. in Osnabrück, ihm 1.500 DM zu leihen. H. kam dieser Bitte nach, weil er wußte, daß K. Beamter war und außerdem als Versicherungsvertreter gut verdiente. Dieser gab ihm daraufhin einen um 4 Wochen vordatierten Scheck über 1.500 DM. Kurz vor dessen Fälligwerden bat er jedoch den Gläubiger, den Scheck nicht einzulösen, da keine Deckung vorhanden sei. Mitte 1964 mahnte ihn H., worauf K. ihm seine schlechte finanzielle Lage schilderte und dadurch bewirkte, daß H. seine Forderung zunächst nicht weiter verfolgte. Im November 1965 erbot sich K. schließlich, auf die immer noch offenstehende Forderung von 1.500 DM monatlich 15 DM abzuzahlen. Zwischenzeitlich hat er etwa 300 DM zurückgezahlt.

12.
Am 9. Oktober 1963, wiederum nur einen Monat nach seiner letzten Darlehnsaufnahme bei H., bat K. den Gastwirt Hermann O. in Oesede, in dessen Gastwirtschaft er damals 5 bis 6mal jährlich verkehrte, ihm wegen einer plötzlichen Geldverlegenheit 1.500 DM zu leihen. K. mußte tatsächlich wieder mit seiner Versicherungsgesellschaft abrechnen, ohne über die nötigen Geldbeträge zu verfügen. O. hatte bei einer so hohen Summe anfänglich Bedenken, stellte sie aber zurück, weil er von K. einen guten Eindruck hatte und händigte ihm schließlich den gewünschten Betrag aus. K. unterschrieb einen Schuldschein sowie einen auf den 25. Oktober 1963 vordatierten Giroscheck. Bei dessen Fälligkeit bat er indessen O. den Scheck nicht einzulösen, weil er nicht gedeckt sei. Er zahlte dann bis Dezember 1965 an O. 250 DM zurück, sodann verpflichtete er sich, ab 1. Januar 1966 monatliche Raten von 10 DM zu zahlen. Tatsächlich zahlte er 1966 indessen nur 2 Raten in dieser Höhe und eine weitere Rate zu 60 DM.

13.
Am 11. November 1963, als K. nach seiner Einlassung bei Nettodienstbezügen in Höhe von 1.026,80 DM bereits mit über 20.000 DM verschuldet war, nahm er bei der Kundenkreditbank K. in Osnabrück ein Darlehen in Höhe von 7.000 DM zuzüglich 1.774 DM Gebühren und Zinsen auf. Als Verwendungszweck nannte er die Anschaffung von Hausratsgegenständen und Textilien sowie die Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte das Darlehen in 36 Monatsraten, beginnend am 20. Dezember 1963 mit einer ersten Rate von 269 DM und anschließend ab 20. Januar 1964 in Monatsraten von 234 DM zurückgezahlt werden.

K. löste nach seinen Angaben mit diesem Geld eine Darlehnsverpflichtung seines Schwiegersohnes Eugen M. in Höhe von 2.300 DM bei der Kreissparkasse Osnabrück ab. 800 DM verwendete er sodann zur Rückzahlung eines Kredits bei der Deutschen Bank in Osnabrück und 1.200 DM zur Abdeckung einer Forderung der Norddeutschen Kundenkreditbank. 1.100 DM des ihm verbleibenden Restbetrages von 2.700 DM führte er an seine Versicherung ab, weil er wiederum für diese einkassierte Gelder in der genannten Höhe für private Bedürfnisse verbraucht hatte. Schließlich zahlte er 218,67 DM als Beitragsnachforderung an die Familienausgleichskasse in Hamburg.

Er geriet bald mit seinen Ratenzahlungen in Verzug, so daß die Kundenkreditbank ihm mehrmals Stundungen gewähren und einen neuen Ratenzahlungsplan erstellen mußte. Im Oktober 1965 standen noch 4.901,80 DM offen. Der Beamte zahlte dann ab 25. Oktober 1965 monatliche Raten in Höhe von 196 DM. Die Schuld ist nach Angaben K. inzwischen getilgt.

14.
Nur einen Monat nach dieser Darlehnsaufnahme bat K. am 17. Dezember 1963 den ihm von gemeinsamer Arbeit her bekannten Betriebsobermeister Hermann M., ihm 2.500 DM zu leihen. Er benötige das Geld für die Jahresabrechnung mit seiner Versicherung. Da Möllmann soviel Barkapital nicht zur Verfügung hatte, K. aber als guten Kollegen kannte, ohne von dessen Spielleidenschaft etwas zu wissen, nahm er der Vereinbarung mit K. entsprechend bei der Norddeutschen Kundenkreditbank Osnabrück ein Darlehen in Höhe von 2.500 DM zuzüglich 462 DM Gebühren und Zinsen auf. Von diesem Betrag behielt Möllmann 700 DM, die er von K. noch aus einem früheren Kredit zu bekommen hatte. Dieser verpflichtete sich seinerseits, die monatlichen Raten von 123 DM unmittelbar an die Kundenkreditbank zurückzuzahlen. Er kam der Ratenzahlungsverpflichtung bis zum 1. Juli 1964 nach, geriet dann aber in Verzug, so daß M. nun selbst die Zahlungen leisten mußte und die Restschuld bis zum 1. Januar 1966 abdeckte. Ab 1. Januar 1966 verpflichtete sich K., an M. monatlich 20 DM zu bezahlen.

Als tatsächlichen Verwendungszweck für das bei M. in Anspruch genommene Darlehen gab K. später an, er habe Ende Dezember 1963 mit seiner Ehefrau zur Beerdigung seiner Schwiegermutter nach Italien fahren müssen und hierfür das Geld benötigt.

15.
Anfang 1964 lieh sich K. bei dem früheren Bürgermeister Wilhelm L. in Voxtrup 300 DM und gab dafür einen Scheck in gleicher Höhe in Zahlung, der zum Fälligkeitszeitpunkt mangels Deckung nicht eingelöst wurde, wie K. von dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Da K. hierauf nicht reagierte, mußte L. gegen ihn ein Mahnverfahren betreiben, in dessen Verlauf er Abschlagszahlungen an den Gerichtsvollzieher leistete. Die Schuld soll inzwischen getilgt sein.

16.
Gleichfalls Anfang 1964 kaufte K. bei der Firma Hans M. in Osnabrück Kohlen für 208,40 DM. Er gab zahlungshalber einen auf den 4. März 1964 datierten Scheck, der indessen bei Vorlage am 27. August 1964 mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Der hiervon benachrichtigte Beamte versprach daraufhin zwar Ratenzahlungen in Höhe von 20 DM, kam aber auch dieser Zusage nicht nach, so daß die Gläubigerin am 1. September 1964 einen Zahlungsbefehl und am 30. März 1965 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von 208,40 DM zuzüglich 30,10 DM Kosten und Zinsen gegen ihn erwirkte. Die Forderung ist auch heute noch offen, da ihr Pfändungen im Range vorgehen und der Beamte selbst keine Zahlungen leistete. In dem anhängig gewesenen Strafverfahren erfolgte insoweit Freispruch mangels Beweises.

17.
Als K. im März 1964, etwa zur gleichen Zeit in der er die Eheleute T. zur Hergabe eines Darlehens über 1.900 DM überredete (siehe Strafurteil, oben II A Ziffer 1), wieder einmal dringend andere Schulden zu bezahlen hatte, trat er an den ihm aus seiner Versicherungstätigkeit her bekannten Tischler Wilhelm L. in Voxtrup mit der Bitte heran, ihm Geld zu leihen. Dieser fühlte sich ihm gegenüber verpflichtet, weil K. ihm einige Zeit vorher den günstigen Kauf einer Isetta vermittelt hatte. Da L. indessen keine Eigenmittel in dieser Höhe hatte, nahm er bei der Kundenkreditbank in Osnabrück ein Darlehen in Höhe von 2.300 DM zuzüglich 416 DM Gebühren und Zinsen auf. Von dem Barbetrag von 2.300 DM schenkte K. dem L. sofort 100 DM. Er zahlte auch zunächst die vereinbarten monatlichen Raten von 113 DM an die Kreditgeberin, geriet dann aber Anfang 1965 damit in Verzug, so daß L. selbst in Anspruch genommen wurde. Die Restschuld des Beamten betrug am 20. September 1965 noch ca. 1.800 DM. Der Beamte verpflichtete sich, ab 1. Januar 1966 monatlich 20 DM auf diese Forderung abzuzahlen. Gegenwärtig beläuft sich diese Verbindlichkeit K. noch auf rund 1.200 DM.

18.
Am 16. April 1964 kaufte K. bei der Firma S. GmbH in Osnabrück vier. Autoreifen zum Preise von 192 DM. Er erklärte dem damaligen leitenden Angestellten dieser Firma, Fritz R. er werde den Kaufpreis in den nächsten Tagen entrichten. Dieser händigte im Vertrauen auf diese Zusage die Reifen ohne Bezahlung aus. K. kam indessen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so daß R. selbst die Firma zufriedenstellen mußte und für K. den Betrag von 192 DM bezahlte. Dieser hat hierauf noch keine Zahlungen geleistet.

19.
Am 22. Mai 1964 suchte K. den ihm von Jugend auf bekannten Lokomotivführer Walter H. auf und hat ihn um 1.400 DM, er benötige das Geld für seine Tochter, die geheiratet habe und die er unterstützen müsse. H. verwies ihn zunächst an die Sparda, K. erwiderte aber, das dauere ihm zu lange und außerdem habe er dort noch einen Kredit laufen. H., der die erbetene Summe nicht zur Verfügung hatte, nahm vereinbarungsgemäß selbst bei der Kundenkreditbank Osnabrück ein Darlehen in Höhe von 1.400. DM zuzüglich 170 DM Nebenkosten auf, das mit 105 DM monatlich zu tilgen war, und gab das Geld dem Beamten, der versicherte, er werde die monatlichen Raten selbst bezahlen. Er geriet aber schon mit der 2. Rate in Verzug, so daß H. von der Kundenkreditbank gemahnt wurde und deshalb in der Folgezeit die Raten selbst zahlte, den verauslagten Betrag aber jeweils von K. wieder abholte. Vom 1. März bis zum 1. Mai 1965 blieb Knäuper die monatlichen Zahlungen schuldig, überwies aber durch Dauerauftrag vom 1. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 monatlich 50 DM und verpflichtete sich sodann, den noch offenen Restbetrag von 350 DM ab 1. Januar 1966 in monatlichen Raten von 10 DM zurückzuzahlen.

20.
Am 9. Juli 1964 bat K. den ihm aus seiner Versicherungstätigkeit bekannten Maschinenschlosser Hermann M. in Osnabrück um ein Darlehen, weil er Bürgschaftsverpflichtung für seinen Schwiegersohn übernommen habe und deswegen in Anspruch genommen werde. Moch wußte, daß K. Beamter war und als Versicherungsvertreter gut verdiente. Von seiner völligen Verschuldung erwähnte K. zunächst nichts. Moch hob daher vom Sparkonto seiner Frau 1.800 DM ab und händigte diesen Betrag K. aus, der sich in einem Schuldschein verpflichtete, das Darlehen in monatlichen Raten von 160 DM zurückzuzahlen. Er zahlte aber nur einmal einen Betrag von 100 DM. Auf wiederholte Mahnungen schilderte er schließlich dem Gläubiger seine wirtschaftliche Lage, der daraufhin mit Rücksicht auf die Familie K.s von Zwangsmaßnahmen absah. Mit Schreiben vom 14. November 1965 erklärte sich K. bereit, monatlich 15 DM an Moch zu zahlen. Eine Restforderung von 1.400. DM ist noch offen.

21.
Im September 1964 suchte Knäuper den Oberlokomotivführer Günter K. in Hamburg auf, mit dem er vor K.s Versetzung dorthin im selben Hause gewohnt und zu dem er ein gutnachbarliches Verhältnis gehabt hatte. Er bat ihn leihweise um 1.800 DM, weil er eine Revision durch die Versicherung erwarte. Kollmann, der den erbetenen Betrag selbst nicht zur Verfügung hatte, nahm daraufhin bei einer Hamburger Kreditanstalt einschließlich Zinsen und Gebühren in Höhe von 470 DM ein Darlehen über 2.270 DM auf. Durch Schuldschein vom 9. September 1964 bestätigte K., 1.800 DM von K. als Darlehen erhalten zu haben. Die Rückzahlung sollte ab 1. Oktober 1964 in 24 Monatsraten von je 90,40 DM erfolgen. K. zahlte diese Raten bis auf einen Betrag von 150 DM, für den K. eintreten mußte, durch Dauerauftrag an die Sparda bis Ende 1965, seitdem erhält K. nur noch 15 DM monatlich, während er selbst die Rückzahlung an die Kreditfirma zu leisten hatte. Nach Angaben K. hat K. von ihm noch etwa 400 DM zu bekommen.

22.
Gleichfalls im September 1964 tankte K. seinen Personenkraftwagen bei dem Tankstellenpächter B. in Osnabrück, bei dem er häufig Kunde war. Die Benzinkosten betrugen etwa 15 DM oder 16 DM; daneben hatte er noch eine frühere Benzinrechnung zu begleichen. Er übergab einen Postbarscheck über 130 DM an B., von dem er dafür nach Absetzen der beiden Benzinrechnungen einen Betrag von 90 DM oder 100 DM in bar erhielt. K. wollte angeblich B. gegen Rückgabe des Schecks in bar abfinden, zahlte aber bis zum Dezember 1965 nur 50 DM zurück. Die Schuld soll jetzt getilgt sein.

23.
Im Oktober 1964 bat K. einen ihm aus seiner Versicherungstätigkeit her bekannten Herrn K., der ihm früher schon öfters ausgeholfen hatte, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, um ein Darlehen in Höhe von 160 DM. Er wollte mit dieser Summe einen Teil der Schuld an H. (vgl. oben Nr. 19) zurückzahlen. Er versprach K., das Darlehen bis Anfang November 1964 zurückzuerstatten, zahlte aber nur 50 DM, so daß noch eine Forderung in Höhe von 110 DM besteht.

24.
Der Beamte war längere Zeit Kunde bei der Tankstelle G. in Osnabrück. Etwa um die Jahreswende 1964/65 tankte er dort für ca. 30 DM Kraftstoff und legte alsdann einen von der Gastwirtin E. aus Meile ausgestellten und auf den 15. Januar 1965 vordatierten Scheck über 142,50 DM, den er von Frau E. als Bezahlung ihrer Versicherungsprämie erhalten hatte, vor mit der Bitte, ihm den Scheck einzulösen. Frau G. händigte ihm daraufhin 100 DM in bar aus und gab ihm ferner eine Gutschrift über 10 DM, mit der er spätere Benzinkosten decken sollte. Die empfangenen 100 DM rechnete K. als Versicherungsprämie mit der Versicherung ab. Als der Tankstellenbesitzer später den Scheck der Frau E. vorlegte, wurde dieser mangels Deckung nicht eingelöst. Herr G. teilte dies K. der seitdem die Tankstelle nicht wieder aufgesucht hatte, um den 18. Januar 1965 herum mit, der sich an Frau E. wandte, die ihm in der folgenden Zeit mehrere Teilbeträge aushändigte, die K. aber für sich verbrauchte, ohne sie an seinen Gläubiger G. abzuführen. Nachdem dieser sich hierwegen an die Bundesbahndirektion Münster gewendet hatte, versprach K. am 14. April 1965, diese Forderung in drei Monatsraten zu je 50 DM, beginnend am 1. Mai 1965, zu begleichen, hielt aber auch diese Zusage nicht ein. G. erwirkte daraufhin am 6. Juli 1965 einen Zahlungsbefehl und am 19. Juli 1965 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 146,20 DM zuzüglich 23,65 DM Kosten.

25.
K. und seine Angehörigen nahmen im Laufe der Jahre mehrfach Ärzte in Anspruch, deren Rechnungen er dann der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) zur Erstattung vorlegte. Die erstatteten Beträge verwendete er aber nicht zur Begleichung seiner Rechnungen, sondern verbrauchte sie für private Zwecke. Im Laufe der Zeit summierten sich die Forderungen der Ärzte auf etwa 450 DM. Nähere Feststellungen ließen sich nicht treffen."

19

Die Kammer hat das festgestellte Verhalten wie folgt gewürdigt: Nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte sei das Eingehen von Schuldverbindlichkeiten für einen Beamten zwar unbedenklich, wenn es im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bleibe, stelle jedoch ein das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise beeinträchtigendes und daher disziplinarisch nach den §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu beanstandendes Dienstvergehen dar, wenn es sich um die Aufnahme wirtschaftlich untragbarer Verpflichtungen und damit um eine leichtfertige Verschuldung handele, deren besonderes Merkmal die Unmöglichkeit sei, die vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten. Darüber hinaus sei die Toleranzgrenze des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG überschritten, wenn eine schlechte Schuldnermoral feststellbar sei, wenn der Beamte also auf berechtigte Mahnungen der Gläubiger nicht reagiere oder es unbedenklich zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lasse. Schließlich sei ein betrügerisches Verhalten beim Eingehen von Verbindlichkeiten in besonderem Maße geeignet, das Ansehen eines Beamten zu schädigen.

20

Unter diesen Gesichtspunkten habe der Beamte seit Ende 1961 ständig pflichtwidrig gehandelt, indem er trotz eines Schuldenstandes von etwa 15.000 DM, der angesichts sinkender Einnahmen und anwachsender privater Ausgaben keineswegs mehr habe vergrößert werden dürfen, bis zum Herbst 1964 weitere Schulden in Höhe von etwa 40.000 DM mit zuletzt laufenden monatlichen Rückzahlungen von ca. 1.000 DM gemacht habe, die als wirtschaftlich absolut untragbar zu werten seien. Es handele sich dabei um die Schuldenfälle 1 bis 24 sowie um die 4 strafrechtlich abgeurteilten Fälle, während der Fall 25 mangels konkreter Feststellungen unberücksichtigt bleiben müsse. Sein Fehlverhalten sei dem Beamten auch als Fahrlässigkeit vorwerfbar, da er sich bei gebotener und zumutbarer Überlegung hätte sagen müssen, daß er durch die maßlose Übersteigerung seiner Verschuldung sein Ansehen als Beamter und das der Beamtenschaft in schwerer Weise beeinträchtige.

21

Ein unehrenhaftes pflichtwidriges Verhalten bei der Abwicklung von Schulden - ebenfalls fahrlässig - habe der Beamte in den Schuldenfällen 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 14 bis 20 und 24 sowie in den 4 strafgerichtlich abgeurteilten Fällen gezeigt, indem er es in ansehensschädigender Weise zu Pfändungen (2, 7, 10, 16), zu Mahnungen (3, 8, 11, 15, 20, 24) und dazu habe kommen lassen, daß andere für ihn hätten eintreten müssen (1, 5, 9, 14, 17 bis 19).

22

In betrügerischer Weise sei der Beamte schließlich nicht nur in den 4 strafgerichtlich abgeurteilten Fällen, sondern auch in den Schuldenfällen 2, 3, 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 20, 22 und 23 vorgegangen, indem er ungedeckte Schecks hingegeben (2, 3, 11, 15, 16, 22) und indem er den Geldgebern, die - zum Teil als seine Kollegen - erkennbar auf seine Kreditwürdigkeit vertraut hätten, nicht seine völlige Verschuldung offenbart, sondern die alsbaldige Zurückzahlung zugesichert habe.

23

Die Einlassung des Beamten, er habe die Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen termingerecht nachzukommen, erst 1964 erkannt, sei angesichts des Umfanges seiner Verschuldung und seiner intellektuellen Befähigung unglaubhaft.

24

Die schuldhaften Dienstpflichtverletzungen, die als einheitliches Dienstvergehen zu bewerten seien, hatten ein solches Gewicht, daß der Beamte deswegen aus dem Dienst entfernt werden müsse. Dabei fielen vor allem die Fälle ins Gewicht, in denen er sich beim Eingehen der Schuld betrügerisch verhalten habe. Schon mit den 4 strafgerichtlich abgeurteilten Taten habe K. sein Ansehen als Beamter vor der Öffentlichkeit und im Kreise der Kollegen zerstört. Aber auch das innerdienstliche Vertrauensverhältnis sei schwer beeinträchtigt, weil die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines im Kassendienst beschäftigten Beamten auch durch außerdienstliche Vermögensdelikte ernsthaft in Frage gestellt werde. Es belaste den Beamten in besonderem Maße, daß es sich um zahlreiche Fälle handele. Sein Verhalten könne nur als skrupellos bezeichnet werden, zumal er nicht davor zurückgeschreckt habe, Kollegen und Bekannte mit geringerem Einkommen in die Lage zu bringen, für ihn den Kreditgebern gegenüber eintreten zu müssen. In seiner eigenen Wirtschaftsführung sei er maßlos gewesen. Er sei zwar schon zu Beginn seiner Verfehlungen in einer wirtschaftlich bedrängten Lage gewesen. Doch habe er dies selbst verschuldet. Er habe durch aufwendige Lebenshaltung, Großmannssucht und Spielleidenschaft die zunächst ungewöhnlich guten Vermögensverhältnisse selbst zerstört. Denn wenn er auch 1950 einen schweren Start gehabt habe, so sei dadurch seine spätere finanzielle Bedrängnis nicht verursacht worden. Denn er habe in den Jahren 1951 bis 1956 als Versicherungsagent neben den Dienstbezügen schätzungsweise ca. 40.000 DM und in den nächsten Jahren bis 1960 monatlich bis zu 2.500 DM hinzuverdient. Er habe sich weit besser als alle seine Kollegen und die meisten seiner späteren Gläubiger gestanden. Darlehen an seine Schwiegersöhne habe er später wieder zurückerhalten. Die Aussteuer für seine Stieftöchter aufzubringen, habe ihm bei seinen Einkünften nicht schwerfallen dürfen. Wer sich als gereifter intelligenter Mensch derart haltlos außer Kontrolle setze, verdiene schon deshalb nicht mehr das Vertrauen, dessen er als Beamter bedürfe. Unter diesen Umständen könnten den Beamten auch seine im wesentlichen tadelfreie Führung und die überdurchschnittlichen Leistungen nicht vor der Entfernung aus dem Dienst bewahren. Auch die Abzahlung eines Teils der Schulden und die glaubhafte Versicherung, die restlichen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu erfüllen, könnten den entstandenen Ansehens- und Vertrauensverlust nicht ausgleichen.

25

Ein Unterhaltsbeitrag habe dem Beamten jedoch für eine Übergangszeit bewilligt werden können. Er sei dessen nicht unwürdig mit Rücksicht auf seine bisherige Führung und seine guten Dienste. Sein Dienstvergehen beruhe mehr auf einem leichtfertigen unzuverlässigen Wesen als auf einer kriminellen Neigung. Der Beamte sei einer Unterstützung gegenwärtig auch bedürftig, da er mit den unregelmäßigen Einkünften als Stundenbuchhalter den Unterhalt für seine 5köpfige Familie nicht decken könne. Doch müsse es ihm möglich sein, innerhalb eines halben Jahres einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

26

Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt, die sein Verteidiger wie folgt begründet hat: Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG angewendet, der zur Tatzeit in dieser Fassung noch nicht gegolten habe. Das sei nach Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig, weil § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG den Tatbestand eines Dienstvergehens normiert, so daß dieser Vorschrift keine Rückwirkung beigelegt werden dürfe. Auszugehen sei vielmehr von § 54 Satz 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die darin enthaltene Norm sei wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungsrechtlich unzulässig, insbesondere soweit sie ein außerdienstliches Verhalten betreffe. Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 2 GG sei § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG nichtig. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Disziplinarstrafe. Der Beamte müsse freigesprochen werden.

27

Das angefochtene Urteil sei abgesehen davon auch insoweit fehlerhaft, als es die höchstmögliche Disziplinarstrafe ausspreche. Ein außerdienstliches Verhalten habe viel geringeres disziplinares Gewicht als eine innerdienstliche Verfehlung. Es sei daher nur in ganz extremen Ausnahmefällen zulässig, die Höchststrafe zu verhängen. Ein solcher Fall liege nicht vor. Das außerdienstliche Verhalten habe sich auf die dienstliche Haltung und Leistung des Beamten unstreitig nicht ausgewirkt. Dienstliche Verfehlungen habe er sich nicht zuschulden kommen lassen. Er sei niemals von seinen Vorgesetzten wegen seiner Schulden gewarnt oder auf disziplinarrechtliche Konsequenzen hingewiesen worden, was jedenfalls für die Schwere des Schuldvorwurfs von Bedeutung sei. Der Beamte habe überhaupt keine Ahnung gehabt, daß seine Schulden und die Begleitumstände disziplinarrechtlich relevant sein könnten. Er habe auch in keinem Falle die Absicht gehabt, jemanden zu betrügen. Der angerichtete Schaden bestehe nur in den unvorhergesehenen Zinsverlusten, nicht in den geborgten Beträgen. Eine entscheidende Ursache des Verhaltens des Beamten sei in seiner ordnungsmäßig genehmigten Nebentätigkeit zu suchen, die auf seine äußerst schwierige Situation bei der Heimkehr im Jahre 1950 zurückgehe. Die dann folgende Entwicklung sei zwar nicht zwangsläufig gewesen, doch ließe sie die Verfehlungen in einem milderen Lichte erscheinen. Der Beamte sei dem Sog des Wirtschaftswunders in besonderer Weise erlegen. Es bleibe aber eine erstaunliche psychische und charakterliche Leistung, daß er trotz seiner Finanzschwierigkeiten und der arbeitsmäßigen Doppelbelastung dienstlich Überdurchschnittliches geleistet habe.

28

Im übrigen sei es gerechtfertigt, dem Beamten, wenn es bei der. Dienstentfernung bleibe, mindestens einen höheren oder länger dauernden Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

29

Der Verteidiger hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten freizusprechen, hilfsweise, eine mildere Strafe auszusprechen, hilfsweise, den Unterhaltsbeitrag zu erhöhen und für eine längere Frist zu gewähren.

30

B.

Die Berufung ist unbegründet. Die wegen ihrer Unbeschränktheit erforderliche Überprüfung der tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils führt zu keinem von der Kammer abweichenden Ergebnis.

31

I.

Die Tatfeststellungen der Kammer sind nicht zu beanstanden. Der äußere Sachverhalt war von vornherein im wesentlichen unstreitig. Auch jetzt erhebt der Beamte keine Einwendungen gegen diese Feststellungen, an die der Senat - soweit sie dem Strafurteil entnommen sind - ohnehin gebunden ist (§ 18 BDO). Die Ausführungen der Kammer zur Verwertbarkeit des Strafurteils sind zutreffend; sie sind ebenfalls in der Berufung nicht angegriffen worden. Zusammenfassend läßt sich hierzu feststellen: Die zu Beginn des Anschuldigungszeitraums im Jahre 1961 bestehende Schuldenlast von ca. 15.000 DM hatte sich bis Ende 1964 auf mindestens 37.000 DM erhöht. Der Beamte war in dieser Zeit bei 28 Gläubigern Verpflichtungen in Höhe von über 48.000 DM eingegangen, die er nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig erfüllt hat und auch nicht erfüllen konnte. Für diese Schuldenentwicklung waren keine aufwendigen Anschaffungen ursächlich. Soweit die festgestellten Verbindlichkeiten mit Käufen zu tun hatten, handelte es sich um Anschaffungen des täglichen Bedarfs, die bei einer sonst ordentlichen Wirtschaftsführung ohne weiteres vertretbar waren. Das gilt auch für die Schulden, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängen, das der Beamte für seine Nebentätigkeit benötigte. Objektive Ursache der Verschuldung war vielmehr - nach der eigenen glaubhaften Erklärung des Beamten - dessen aufwendige allgemeine Lebenshaltung, die mit seinen Einnahmen nicht im Einklang stand, zumal seine Einkünfte aus der Versicherungstätigkeit zunehmend zurückgingen.

32

Die Schuldfeststellungen der Kammer sind dagegen nicht voll überzeugend. Während sie für das qualifizierende Merkmal des betrügerischen Schuldenmachens doch offenbar Vorsatz annimmt, spricht sie hinsichtlich des Schuldenmachens allgemein nur von Fahrlässigkeit. Dem kann nicht in vollem Umfange gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt, daß der Beamte in allen Fällen die Gläubiger über seine wirtschaftliche Lage vorsätzlich getäuscht hat, um Darlehen zu erhalten, die er andernfalls nicht erhalten hätte. Seit Mitte 1963 hat er jedoch - wenn man von dem Kohlenkauf bei der Firma M. (Nr. 16) absieht, weil das Strafgericht insoweit, für den Senat bindend, keinen Betrug, festgestellt hat - zumindest auch den bedingten Schädigungsvorsatz gehabt, da angesichts seiner katastrophalen Lage keine vernünftige Aussicht für die neuen Gläubiger bestand, wenn überhaupt, auch nur annähernd termingerecht zu ihrem Gelde zu kommen. Die monatlichen Ratenverpflichtungen des Beamten erreichten damals mit ca. 900 DM bereits fast die Höhe seines Gehaltes, während seine Nebeneinnahmen nur noch allenfalls 200 DM betrugen. Dabei waren noch hohe Kredite kurzfristig zurückzuzahlen. Der Beamte mag bei seinem anlagebedingten Leichtsinn immer noch gehofft haben, seine Lage durch Gewinne beim Spiel oder günstige Geschäftsabschlüsse wesentlich zu bessern. Doch hat er mit Sicherheit billigend in Kauf genommen, daß die Forderungen seiner Gläubiger notleidend wurden, da er letztlich von Fall zu Fall nichts unternommen hat, seine Versicherungstätigkeit zu aktivieren und damit wieder Boden unter den Füßen zu gewinnen. In der Zeit von 1961 bis 1963 wird dagegen ein solcher bedingter Vorsatz noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Der Beamte hat aber auch in diesen Fällen insoweit schuldhaft gehandelt, als er bei zumutbarer Sorgfalt voraussehen konnte, daß er seine Verpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß werde erfüllen können.

33

Unzutreffend ist die Feststellung der Kammer, daß dem Beamten auch eine weitere Fahrlässigkeit bei der Abwicklung seiner Schulden zur Last zu legen sei. Neben dem Verschulden beim Eingehen einer Verbindlichkeit kann ein gesondertes Abwicklungsverschulden nur ausnahmsweise festgestellt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Denn als der Beamte sich pfänden ließ, konnte er mit Sicherheit tatsächlich nicht mehr zahlen, wie er beim Eingehen der Schuld allerdings hätte wissen sollen. Ein echtes selbständiges Abwicklungsverschulden liegt auch nicht darin, wie die Kammer meint, daß andere für den Beamten hätten eintreten müssen. Denn auch das ist nicht geschehen, weil der Beamte sich später seinen Verpflichtungen entzogen oder sich nachweisbar danach so verschuldet hätte, daß es dadurch zum Eintritt der anderen kommen mußte. Vielmehr erfaßt das Verschulden beim Eingehen der Verpflichtung auch diese Folgen. Nicht viel anders liegt es bei den Mahnungen. Wenn der Beamte auf Mahnungen überhaupt nicht reagiert hätte, wäre es im übrigen kein fahrlässiges, sondern ein vorsätzliches Verhalten. Ein unangemessenes Verhalten gegenüber berechtigten Mahnungen ist aber nicht hinreichend substantiiert festgestellt, auch nicht im Falle U., mit dem der Beamte verschwägert war.

34

II.

Die disziplinarrechtliche Wertung des Sachverhalts durch die Kammer ist im Ergebnis zutreffend. Zu Recht hat sie § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung des Neuordnungsgesetzes vom 20. Juli 1967 angewendet. Das ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, obwohl die Vorschrift in der fraglichen Zeit von 1961 bis 1964 noch nicht galt. Der Grundsatz nullum crimen sine lege (§ 102 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG normiert keinen neuen Deliktstatbestand, sondern schränkt nur den zur Tatzeit bereits bestehenden Deliktstatbestand der Grundnorm des § 54 Satz 3 BBG ein, so daß der Beamte in Anwendung des Rechtsgedankens von § 2 Abs. 2 StGB gerade einen Anspruch auf Anwendung dieses milderen Gesetzes gewinnt. Denn es wird dem Grundtatbestand des § 54 Satz 3 BBG, nach dem auch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert, lediglich ein weiteres, im Ergebnis einschränkendes Pflichtenmerkmal hinzugefügt. Danach ist ein außerdienstliches Verhalten nur noch pflichtwidrig, wenn es "in besonderem Maße" das berufserforderliche Ansehen und Vertrauen beeinträchtigt.

35

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Verteidigung gegen die disziplinarrechtliche Grundnorm - Bedenken, die übrigens dann auch gegen die keineswegs bestimmtere Neufassung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erhoben werden müßten - greifen nicht durch. Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht schon deshalb verletzt, weil eine gesetzliche Norm unbestimmte wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe enthält. Der Verwendung solcher Begriffe bedarf es vielmehr auf allen Rechtsgebieten, um im gegebenen Falle überhaupt eine sachgerechte Regelung zu ermöglichen. Das gilt gerade für das Disziplinarrecht, weil es sich hier um die umfassende Regelung in einem geschlossenen Pflichtenverhältnis handelt, die hinreichend praktikabel und erschöpfend nur mit solchen Begriffen, wie sie vor allem im Grundtatbestand des § 54 Satz 3 BBG enthalten sind, umschrieben werden kann. Das Strafrecht kann demgegenüber in einem offenen Rechtskreise im Verhältnis zu den Staatsbürgern, die nicht in besonderer Weise pflichtengebunden sind, nur enumerativ ein Minimum an Rechtsgutverletzungen unter Strafe stellen und kommt nicht einmal dabei ohne Rechtsbegriffe aus, die an Unbestimmtheit der disziplinarrechtlichen Grundnorm keineswegs nachstehen. Gleichwohl haben diese unbestimmten strafrechtlichen Begriffe mit gutem Grunde die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (vgl. dazu BVerfG 6.389, 438, 439 zum Begriff der Unzucht; NJW 1969 Heft 24 Seite II zum Begriff grober Unfug). Entscheidend ist die Bestimmbarkeit solcher Rechtsbegriffe, die in der rechtsstaatlichen Praxis der Gerichte willkürliche Entscheidungen ausschließt und die betreffenden Regelungen in vernünftigen Grenzen allgemein überschaubar macht, wobei im Einzelfall noch das unverschuldet fehlende Bewußtsein der Rechtswidrigkeit - im Disziplinarrecht der Pflichtwidrigkeit - einer Rechtsanwendung Grenzen setzen könnte. Die Überschaubarkeit des Disziplinarrechts in diesem Sinne ergibt sich aus dem eigenen Vortrage des Verteidigers, der selbst auf die nähere Umschreibung der Pflichtentatbestände in der Literatur und gerichtlichen Praxis verweist.

36

Es kann dahinstehen, ob die von der Kammer im einzelnen genannten Merkmale schon geeignet sind, ein disziplinarrechtlich irrelevantes von einem nach heutigem Recht pflichtwidrigen Schuldenmachen mit hinreichender Sicherheit abzugrenzen. Es genügt dazu jedenfalls noch nicht die allgemeine Feststellung, daß der Beamte die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschritten und wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich genommen habe. Auch die allgemeine Feststellung, der Leichtfertigkeit würde noch nicht für den Nachweis genügen, daß der Beamte bereits in besonderem Maße sein berufserforderliches Ansehen und Vertrauen beeinträchtigt hat. Zutreffend hat die Kammer aber im Ergebnis für den vorliegenden Fall die erschwerten Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG als erfüllt angesehen. Es stellt jedenfalls schon eine ausnahmsweise schwerwiegende Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens eines Beamten dar, wenn dieser durch Schuldenmachen, für das vertretbare Gründe nicht erkennbar sind, in einen echten Vermögensverfall gerät und damit eine große Zahl von Gläubigern auf lange Zeit oder dauernd schädigt, wie dies hier der Fall ist. Damit genügt der Beamte nicht einmal mehr Mindestanforderungen, die auch heute noch in der Öffentlichkeit an das private Wirtschaftsgebaren insbesondere eines Beamten gestellt werden, der dienstlich mit Vermögenswerten befaßt ist. Abgesehen davon liegt aber eine ausnahmsweise schwerwiegende Beeinträchtigung des berufserforderlichen Ansehens außerdem in dem betrügerischen Vorgehen des Beamten, das allein bei den 4 strafgerichtlich abgeurteilten Fällen die Grenze echten kriminellen Verhaltens - wie die Gefängnisstrafe von 8 Monaten nach außen deutlich sichtbar macht - erreicht hat. Vor allem aber hat das außerdienstliche Verhalten hier ausnahmsweise schwerwiegende Wirkungen auf das dienstliche Vertrauensverhältnis gehabt. Denn der Beamte kann nach einem derartigen schuldhaften wirtschaftlichen Versagen mit kriminellem Einschlag nicht mehr als kassensicher angesehen werden und ist daher dienstlich nur noch eingeschränkt verwendbar. Außerdem hat er durch die unkameradschaftliche Schädigung mehrerer Kollegen, die zum Teil selbst erst Darlehen aufnehmen mußten, um dem Beamten zu helfen, empfindlich den Betriebsfrieden gestört.

37

Dem Beamten fehlte nach Überzeugung des Senats nicht das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit im dargestellten Sinne. Es mag sein, daß er sich keine sonderlichen Gedanken über die dienstrechtliche Tragweite seines Verhaltens gemacht hat. Doch ist die Behauptung, es sei ihm überhaupt nicht geläufig gewesen, daß außerdienstliches Schuldenmachen ein Dienstvergehen sein könnte, bei einem langgedienten intelligenten Beamten des mittleren Dienstes nicht ernst zu nehmen. Es würde ihm im übrigen nichts nützen, wenn er seine außerdienstlichen Pflichten tatsächlich völlig verkannt hätte, da ein solches Verkennen nicht unverschuldet wäre. Denn schon bei geringer Überlegung mußte sich ihn die Unmöglichkeit eines solchen privaten Wirtschaftsgebarens auch für seine Stellung als Beamter, insbesondere als Kassenbeamter, aufdrängen.

38

III.

Mit Recht hat die Kammer den Beamten unter diesen Umständen als untragbar für den öffentlichen Dienst angesehen. Das Vertrauensverhältnis ist endgültig zerstört. Der Bundesbahn ist die Weiterbeschäftigung eines solchen Kassenbeamten nicht mehr zuzumuten. Ausschlaggebend sind dabei die erheblichen dienstlichen Auswirkungen dieses privaten Verhaltens.

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Zutreffend meint der Verteidiger, allerdings, daß man bei außerdienstlichen Verfehlungen nur in Ausnahmefällen zur Entfernung aus dem Dienst kommen sollte. Ein solcher Fall ist hier jedoch gegeben, nicht nur objektiv, weil die Verschuldung eine extreme Höhe erreicht hatte, sondern auch subjektiv, weil die Begleitumstände, Motive und Methoden des Beamten besonders unerfreulich waren. Beides wirkt in ungewöhnlicher Weise, jedenfalls stärker als dies bei Schuldenfällen sonst üblich ist, auf den dienstlichen Bereich. Die Kassenunsicherheit des Beamten, die damit verbundene eingeschränkte Verwendbarkeit, wird hier durch den Umfang der leichtfertigen Verschuldung und vor allem durch den Grad dieser Leichtfertigkeit geprägt, die man in der Tat schon als Skrupellosigkeit bezeichnen kann. Die Störung des Betriebsfriedens erhält andererseits ihr besonderes Gewicht durch die Vielzahl von Kollegen des einfachen und mittleren Dienstes, die der Beamte denkbar unfair in seine Verschuldung hineingezogen hat.

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Entlastungsgründe sind kaum erkennbar. Auf seinen schwierigen Start im Jahre 1950 kann sich der Beamte nicht ernsthaft berufen. Seine Lage war nicht viel schwieriger als die anderer Beamter nach dem Kriege. Vor allem waren diese Startschwierigkeiten, als er in die hier interessierenden Schulden geriet, nicht mehr entscheidend. Dem Beamten war es jahrelang weit überdurchschnittlich gut gegangen, bis er in den Sog des Wirtschaftswunders geriet. Zwangsläufig war das sicher nicht, und wenn es psychologisch verständlich ist, dann doch nur, weil es sich aus der charakterlichen Schwäche eines allzusehr auf großen Lebensstil und Lebensgenuß ausgerichteten Menschen erklären läßt, der zwar tüchtig genug ist, viel zu verdienen, aber nicht standfest genug, um den Versuchungen seines großen Verdienstes gewachsen zu sein. In einem etwas milderen Lichte kann man eine solche Entwicklung allenfalls deshalb sehen, weil die bereits recht deutlichen kriminellen Akzente nicht den eigentlichen Grundzug dieses Verhaltens kennzeichnen, und weil der Beamte wohl nicht allein zu dieser Entwicklung beigetragen hat, sondern darin von seiner Familie unterstützt worden ist. Die Stieftöchter und Schwiegersöhne spielen bei seinen Schulden eine gewisse Rolle. Beides darf aber nicht überbewertet werden. Denn wenn auch Leichtsinn und Schwäche verbunden mit Gutmütigkeit ein Grundzug dieser Fehlentwicklung sind, zu der im weiteren Verlauf auch eine gewisse Kopflosigkeit gekommen sein mag, so erhält das Dienstvergehen sein besonderes Gewicht und seine besondere Dienstbezogenheit doch durch wesentlich unerfreulichere Verhaltensweisen, die wegen ihrer Häufung nicht mehr als gelegentliches Versagen angesehen werden können. Der Beamte ist nicht nur leichtsinnig, sondern in allzu vielen Fällen kraß bedenkenlos, unkameradschaftlich und sogar kriminell gewesen. Der Anteil der Familie fällt aber deshalb wieder auf den Beamten selbst zurück, weil er es in der Hand hatte, deren Ausgaben zu steuern. Außerdem hat offensichtlich erst das Gasthausleben des Beamten und das Glücksspiel, mit denen der starke Rückgang der Nebeneinnahmen korrespondierte, die entscheidende Wendung zum Schlechten gebracht.

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Die Berufung auf gute Leistungen und bisher im wesentlichen tadelfreie Führung können dem Beamten in diesem Zusammenhang nicht helfen. Das, was ihn dienstlich auszeichnet, steht auf einem, anderen Blatt, es gleicht die bewiesene Unkameradschaftlichkeit und finanzielle Unzuverlässigkeit mit den notwendigen Folgerungen für den Dienst nicht aus. Allzuviel an Vertrauen und Ansehen ist zerstört, nicht zuletzt wegen der qualifizierenden Begleitumstände dieser Verschuldung. Knäuper fehlt offensichtlich die richtige Einstellung zu dem Beruf eines Beamten. Er würde bei seiner Grundhaltung immer ein Risiko für den öffentlichen Dienst bleiben. Es ist auch unrichtig, daß er nicht rechtzeitig auf die disziplinaren Konsequenzen hingewiesen worden ist. Wie die Personalakten und die Aussage des Zeugen Kaltenborn ergeben, hat die Verwaltung sofort bei den ersten ihr erkennbaren Anzeichen einer Verschuldung reagiert.

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IV.

Auch der Hilfsantrag der Verteidigung auf Verbesserung des Unterhaltsbeitrags ist unbegründet. Die Entscheidung der Kammer ist sachgerecht. Mit den jetzigen Einnahmen des Beamten und dem von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrag ist er trotz seiner 5köpfigen Familie vor Not jedenfalls geschützt. Mehr als den Notbedarf soll aber ein Unterhaltsbeitrag nicht gewährleisten, der auch nicht zur Abdeckung der Schulden des Beamten dienen kann. Auch der Bewilligungszeitraum von 6 Monaten ist angemessen, weil zu erwarten ist, daß der Beamte in dieser Zeit eine seinen Fähigkeiten entsprechende Vollbeschäftigung finden wird. Andernfalls steht ihm ein Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrags frei.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 BDO.

Vogel
Arndt
Dr. Hardraht