Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1969, Az.: BVerwG II C 34.66
Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 34.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.05.1966 - AZ: VI A 1452/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖD 1970, 33
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1928) legte im Jahre 1952 die Diplomprüfung für Volkswirte ab und erhielt im Jahre 1953 von der Universität M. den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften. Er war mehrere Jahre an der Forschungsstelle für allgemeine und textile Marktwirtschaft der Universität Münster tätig. Nach Neueinrichtung einer wirtschaftswissenschaftlichen Assistentenstelle ernannte ihn der Kurator der Universität Münster durch Urkunde vom 1. November 1957 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum wissenschaftlichen Assistenten und übertrug ihm zugleich die "Dienstobliegenheiten eines solchen" beim Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Im März 1959 wurde das Dienstverhältnis um zwei Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1960 teilte der Direktor des Instituts für Verkehrswissenschaft an der Universität dem Kurator mit, der Kläger sei vor einigen Wochen erkrankt, er leide an einer schweren psychischen Depression und sei auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig. Der Kurator forderte den Kläger auf, sich zur Untersuchung bei dem Direktor der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität vorzustellen. Der Kläger befand sich damals in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 1. Juli 1961 teilte der Direktor der Universitätsnervenklinik dem Kurator nach Untersuchung des Klägers mit, der Kläger sei zur Zeit dienstunfähig, zumindest nicht in der Lage, im Institut zu arbeiten; es sei auch sehr unwahrscheinlich, daß die Dienstfähigkeit innerhalb des nächsten halben Jahres wiederhergestellt werde. Auch ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt M. vom September 1961 stellte im Hinblick auf die psychischen Störungen die Dienstunfähigkeit des Klägers fest.
Der Kultusminister des beklagten Landes empfahl mit Erlaß vom 31. Januar 1962, die Entscheidung über den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers vorerst zurückzustellen. In der Folge berichteten Gutachten der Universitätsnervenklinik vom 14. Januar 1963 und vom 14. April 1964 von einer Besserung des psychischen und psychopathologischen Bildes, verneinten aber weiterhin die Dienstfähigkeit des Klägers für Arbeiten am Institut.
Am 15. Juli 1964 berichtete der Kurator dem Kultusminister, daß die Hoffnung auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers aufgegeben werden müsse; dieser führe das Leben eines Privatgelehrten; seine Erkrankung mache aber die Einordnung in eine geregelte Institutsarbeit unmöglich. Er beabsichtige daher, das Beamtenverhältnis des Klägers zum 30. September oder 31. Dezember 1964 zu widerrufen. In diesem Bericht heißt es dann weiter: "Wenn ich auch nicht so weit gehen will, die Versetzung Dr. K. in den Ruhestand nach §§ 215 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 2 LBG vorzuschlagen, so möchte ich mich doch dafür einsetzen, daß ihm auch nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die nach dem Gesetz zulässige Hilfe - mit der Möglichkeit späterer Anrechnung jedweden sonstigen Einkommens - zuteil wird. Er steht als Ostzonenflüchtling mit seiner Familie hier allein. Eine eigene gesicherte Existenz wird er sich in den nächsten Jahren, vielleicht sogar dauernd, nicht aufbauen können. Er ist daher auf die Unterstützung Dritter angewiesen; nach seiner charakterlichen Haltung verdient er die volle Unterstützung durch das Land."
Der Kultusminister ordnete mit Erlaß vom 21. September 1964 den Widerruf des Dienstverhältnisses des Klägers zum nächstmöglichen Zeltpunkt an und betonte dabei, entscheidend sei, daß der Kläger nicht Habilitant sei. Ob als Übergangsregelung ein zeitlich befristeter Unterhaltsbeitrag nach § 128 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 271) - LBG - gewährt werden könne, solle der Kurator in eigener Zuständigkeit prüfen. Bei der Entscheidung über den Umfang der Fürsorgepflicht müsse berücksichtigt werden, daß es sich hier nicht um einen der Fälle handele, in denen eine aussichtsreiche wissenschaftliche Laufbahn durch Erkrankung oder Unfall vereitelt worden sei; die Erkrankung und die mangelnde Fähigkeit, mit der Habilitation fertig zu werden, stünden hier in einem wesentlichen Zusammenhang.
Der Kläger wandte sich, nachdem ihm der Kurator am 28. September 1964 die Absicht des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses mitgeteilt hatte, an den Kultusminister. Dieser erklärte sich daraufhin mit Erlaß vom 19. November 1964 mit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis längstens Zum 30. Juni 1965 einverstanden, da der Kläger, wie er aus dessen Eingabe ersehen habe, weiterhin wissenschaftlich tätig gewesen sei und mithin einen Teil der ihm obliegenden Aufgaben erfüllt habe. Den Inhalt dieses Erlasses gab der Kurator dem Kläger bekannt mit dem Bemerken, daß das Dienstverhältnis bis zum 30. Juni 1965 befristet sei. Durch Verfügung vom 5. April 1965 widerrief der Kurator das Beamtenverhältnis des Klägers zum 30. Juni 1965, da dessen Tätigkeit bei der Universität "nunmehr auslaufen" müsse. Den Widerspruch des Klägers wies er mit der Begründung zurück, daß der Kläger seit Mitte 1960 an psychischen Störungen leide und infolge dieser Krankheit seitdem zu einer regelmäßigen und intensiven Mitarbeit im Universitätsbetrieb nicht mehr fähig gewesen sei. Nach den fachärztlichen Gutachten sei er dienstunfähig, aber trotzdem jahrelang mit einem Gehalt von über 1.300 DM monatlich ohne Gegenleistung im Dienst belassen worden. Lei dieser Sachlage sei die Beendigung des ohnehin nicht auf unbegrenzte Zeit, sondern in der Regel nur auf sechs bis acht Jahre angelegten Dienstverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent geboten.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Kurators der Universität Münster vom 5. April 1965 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1965 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 7. Oktober 1965 der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der Dienstherr von dem ihm nach § 49 Abs. 2 LBG eingeräumten Ermessen zur Versetzung in den Ruhestand keinen Gebrauch gemacht habe: Der Kläger sei Beamter auf Widerruf, besitze aber auf Grund der §§ 214, 215 LBG die stärkeren Rechte eines Beamten auf Probe. Ein solcher könne bei Dienstunfähigkeit nur nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 Nr. 3 und 49 LBG entlassen werden. Der Kläger hätte also in den Ruhestand versetzt werden können. Das sei früher auch erkannt, in den angefochtenen Bescheiden aber nicht mehr erwogen worden; denn die Entlassung sei nicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 3, sondern auf den hier nicht einschlägigen § 35 LBG gestützt worden.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 27. Mai 1960 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswidrig. Maßgebend für die Beendigung eines Beamtenverhältnisses sei dessen Rechtsform. Der Kläger sei zum Beamten auf Widerruf ernannt werden. Aus § 215 Abs. 1 LBG ergebe sich lediglich, daß die wissenschaftlichen Assistenten versorgungsrechtlich den Probebeamten gleichgestellt seien. Für ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis komme nur § 35 LBG in Betracht. Der die Entlassung bewirkende Widerruf sei aus jedem sachlichen Grunde zulässig. Ein solcher sei der seit Ende 1960 bestehende Krankheitszustand des Klägers, der trotz Besserung voraussichtlich auf noch nicht übersehbare Zeit fortdauern werde. Bei der langen Dauer und der Art der Erkrankung habe der Kurator auf Grund der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen davon ausgehen können, daß der Kläger dauernd dienstunfähig und jedenfalls zur Erfüllung der Aufgaben eines wissenschaftlichen Assistenten unfähig sei; eines neuen Gutachtens habe es deswegen nicht bedurft. Auch mit Rücksicht auf die sowohl nach der Reichsassistentenordnung vom 1. Januar 1940 (ABl. RM. WEV 1940 S. 70) als auch nach der Assistentenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1966 (GVBl. S. 68) beschränkte Dauer des Assistentenverhältnisses habe kein Anlaß bestanden, kurz vor dem Ablauf der nach diesen Ordnungen ohnehin zu beendenden Dienstzeit noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Der Widerruf des Beamtenverhältnisses wäre auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger durch seine erfolgreiche schriftstellerische Tätigkeit während seiner Krankheit den Nachweis der Befähigung und Tauglichkeit für das Amt des wissenschaftlichen Assistenten erbracht hätte. Denn die wesentliche Aufgabe des wissenschaftlichen Assistenten bestehe in der Unterstützung des Hochschullehrers in dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit; die eigenwissenschaftliche Betätigung müsse demgegenüber zurücktreten.
Der Beklagte habe auch nicht die Prüfung unterlassen, ob § 49 Abs. 2 LBG anzuwenden sei. Die Möglichkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei im Bericht des Kurators vom 15. Juli 1964 erwähnt. Aus dem Erlaß des Kultusministers vom 21. September 1964 ergebe sich, daß dieser neben der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auch die Zurruhesetzung des Klägers erwogen habe. Diese Möglichkeit sei insoweit angesprochen worden, als der Kultusminister ausgeführt habe, daß es sich bei dem Kläger nicht um einen der Falle handele, in denen eine aussichtsreiche wissenschaftliche Laufbahn durch Erkrankung oder Unfall vereitelt worden sei. Dabei habe der Kultusminister in zulässiger Weise berücksichtigt, daß der Kläger kein Habilitant sei und daß die mangelnde Fähigkeit, mit der Habilitation fertig zu werden, mit seiner Erkrankung in einem wesentlichen Zusammenhang stehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe es in der Entlassungsverfügung und in dem Widerspruchsbescheid auch keiner Begründung dafür bedurft, warum von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen worden sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei auch durchaus nicht die einzige mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen. Der Beklagte habe auch seine Fürsorgepflicht nicht verletzt, sondern im Gegenteil dadurch voll erfüllt, daß er von der bereits früher gegebenen Möglichkeit des Widerrufs des Beamtenverhältnisses nicht schon früher Gebrauch gemacht habe. Ein rechtliches Hindernis für die auf § 128 LBG gestützte Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an den Kläger nach dem Widerruf seines Assistentenverhältnisses sehe der Senat im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 1965 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Entlassung des Klägers als eines wissenschaftlichen Assistenten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach der für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 LBG richtet und nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil angenommen worden ist - nach der für Beamte auf Probe geltenden Vorschrift des § 34 LBG. Daraus, daß nach § 215 Abs. 1 LBG auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten wissenschaftlichen Assistenten die für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften des § 49 LBG über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit und des § 128 LBG über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze angewendet werden, folgt nicht, daß die wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf wie Beamte auf Probe nur unter den in § 34 LBG festgelegten Voraussetzungen entlassen werden dürfen. Sie können vielmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf jederzeit aus sachlichen Gründen entlassen werden, soweit dem nicht die Vorschrift des § 49 LBG entgegensteht. Das ist zudem in § 214 LBG eindeutig klargestellt. Hiergegen hat die Revision auch keine Bedenken vorgetragen.
Daß ein sachlicher Grund vorlag, das Beamtenverhältnis des Klägers durch Widerruf zu beenden, kann nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebunden ist, nicht bezweifelt werden Allein der Umstand, daß der Kläger über vier Jahre lang wegen seiner psychischen Erkrankung die ihm obliegenden Aufgaben eines wissenschaftlichen Assistenten nicht erfüllt hatte, war ein hinreichender sachlicher Grund für den im April 1965 ausgesprochenen Widerruf, auch wenn der Kläger nicht dauernd dienstunfähig im Sinne des § 45 LBG gewesen sein sollte. Daß der Kläger in dieser Zeit eigene wissenschaftliche Arbeit leistete, steht dem nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß nach der im beklagten Land weiter angewendeten Ordnung der Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte an deutschen Hochschulen (Reichsassistentenordnung) vom 1. Januar 1940 (ABl. des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung S. 70) - AssistO - die wesentliche Aufgabe des Assistenten in der Unterstützung des Hochschullehrers in dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AssistO) und dem Assistenten nur daneben im angemessenen Umfange innerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist. Für die Entscheidung des Dienstherrn, das Beamtenverhältnis auf Widerruf eines wissenschaftlichen Assistenten durch Widerruf zu beenden, ist auch von Bedeutung, daß das Rechtsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Reichsassistentenordnung dargelegt hat - von vornherein nur für eine beschränkte Dauer gedacht ist. § 5 AssistO bestimmt in Absatz 1, daß die Entlassung durch Widerruf regelmäßig nicht vor Ablauf von zwei Jahren stattfindet und daß das Dienstverhältnis sich, wenn der Widerruf zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen wird, regelmäßig um weitere zwei Jahre verlängert, daß aber eine weitere Verlängerung der Zustimmung des Ministers bedarf. Hiervon ausgehend hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in § 216 LBG den Kultusminister ermächtigt, die Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten auch hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses zu regeln. Die zeitliche Beschränkung des Assistentenverhältnisses ist auch in der weiteren Entwicklung stets betont worden. So hat die Kultusministerkonferenz im Beschluß vom 7./8. November 1963 für die Länder Rahmenrichtlinien einer Assistentenordnung für die wissenschaftlichen Hochschulen herausgegeben (GMBl. 1964 S. 103), die u.a. in § 3 Abs. 3 besagen, daß die Belassung im Beamtenverhältnis über sechs Jahre hinaus der Zustimmung des Kultusministers bedarf und voraussetzt, daß der wissenschaftliche Assistent promoviert, mit der Habilitationsschrift beschäftigt und daß zu erwarten ist, daß diese bis zum Ende des achten Dienstjahres der Fakultät vorgelegt wird. Dem entspricht die - auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwendende - auf Grund des § 216 LBG erlassene Assistentenordnung des beklagten Landes vom 14. Februar 1966 (GVBl. NW S. 68); sie bestimmt in § 5 Abs. 3, daß das Beamtenverhältnis der Assistenten nach sechs Jahren widerrufen wird, wenn der Assistent weder habilitiert noch mit der Habilitationsschrift beschäftigt und auch nicht zu erwarten ist, daß sie innerhalb angemessener Frist vorgelegt wird; und sie bestimmt in § 5 Abs. 4, daß das Beamtenverhältnis nach acht Jahren zu widerrufen ist, wenn der wissenschaftliche Assistent nicht habilitiert ist. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, daß ein wesentlicher Zweck der Einrichtung von Assistentenstellen an wissenschaftlichen Hochschulen die Gewinnung von Hochschullehrernachwuchs ist (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 296 f.). Da der Kläger nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen seit seiner Erkrankung nicht mehr an seiner Habilitationsschrift arbeitete und sein Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Assistent im Zeitpunkt des Widerrufs bereits über sieben Jahre bestand, waren auch die im Erlaß des Kultusministers vom 21. September 1964 zum Ausdruck gekommene Erwägung, entscheidend für den Widerruf sei, daß der Kläger kein Habilitant sei, und der im Widerspruchsbescheid gegebene Hinweis auf die beschränkte Dauer des Assistentenverhältnisses sachliche Gründe, das Beamtenverhältnis des Klägers als eines wissenschaftlichen Assistenten zu widerrufen und es damit - wie es im angefochtenen Bescheid heißt - "nunmehr auslaufen" zu lassen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 49 Abs. 2 LBG unrichtig angewendet. Die zugunsten der Beamten auf Probe erlassene Vorschrift des § 49 LBG, die dem § 46 des Bundesbeamtengesetzes entspricht und nach § 215 LBG auch auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten wissenschaftlichen Assistenten anzuwenden ist, bestimmt in Absatz 1, daß der Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 45 LBG) geworden ist; und sie bestimmt in Absatz 2, daß er in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Das Berufungsgericht ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle nur die Anwendung des Absatzes 2 in Frage kommt, und ist dem Beklagten darin gefolgt, daß er die Dienstunfähigkeit des Klägers angenommen hat. War der Beklagte entschlossen, den Kläger bei Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch den Widerruf zu entlassen, so war er nicht verpflichtet, die Dienstunfähigkeit (§ 45 LBG) gemäß § 49 Abs. 3 LBG in dem für Zwangspensionierungen vorgeschriebenen Verfahren des § 47 LBG festzustellen. Unter der Voraussetzung der Dienstunfähigkeit mußte er aber erwägen, ob der Kläger durch Widerruf entlassen oder statt dessen in den Ruhestand versetzt werden, sollte; daß der Beklagte diese Erwägung angestellt hat, ist zwar nicht aus den angefochtenen Bescheiden zu ersehen, ergibt sich aber aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Danach ist die Möglichkeit, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, zwischen dem Kurator der Universität und dem Kultusminister erörtert worden. Daß in den angefochtenen Bescheiden die Gründe nicht anzugeben sind, die den Beklagten bewogen haben, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, ist nicht rechtsfehlerhaft; darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Der Dienstherr ist nicht gehalten, Ermessensentscheidungen in jedem Falle im Verwaltungsverfahren näher zu begründen (vgl. BVerwGE 22, 215 [217]). Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise einer Begründung bedarf. Außerdem hatte der Kläger nicht seine Versetzung in den Ruhestand beantragt, sondern auf die Mitteilung, daß der Widerruf beabsichtigt sei, um die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses gebeten, wie im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Eingabe des Klägers vom 8. Oktober 1964 an den Kultusminister festgestellt ist; dieses Ziel ist auch aus der Klagebegründung (Bl. 5 ff. d.A.) ersichtlich. Seine Verwirklichung hätte vorausgesetzt, daß der Kläger nicht - wie es für die Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist - dienstunfähig war. Ob die Entscheidung des Beklagten, das Beamtenverhältnis des Klägers zu widerrufen und ihn nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ermessensfehlerhaft ist, hat das Gericht unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 LBG zu prüfen; die Rechtsverteidigung des Klägers ist nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihm die Gründe, aus denen seine Versetzung in den Ruhestand unterblieb, nicht ausdrücklich schon im Verwaltungsverfahren bekanntgegeben wurden.
Die Revision kann mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe die hier in Rede stehende Ermessensentscheidung zu Unrecht als rechtsfehlerfrei angesehen, nicht zum Erfolg gelangen. Die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 LBG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Sie ist nur dann fehlerhaft, wenn er aus sachwidrigen Erwägungen, die mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren sind, von der Versetzung in den Ruhestand absieht. Der Zweck der in § 49 Abs. 2 LBG getroffenen Regelung besteht, wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 215 [219]) zur entsprechenden Vorschrift, des Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (ReGBl. S. 249) entschieden hat, darin, dem dienstunfähig gewordenen Beamten auf Probe (hier auch dem wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf) eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen. Beachtliche Umstände sind in diesem Zusammenhang das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, Bewährung und Würdigkeit. Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß der Beklagte diese Umstände in sachwidriger Weise vernachlässigte. Zu Unrecht bemängelt die Revision, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht zugunsten des Klägers dessen wissenschaftliche Qualifikation berücksichtigt, wie es bei der Prüfung, ob der Kläger einer Versetzung in den Ruhestand "würdig" sei, geboten sei. Aus dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 7 der Ausf.) wiedergegebenen, in die tatsächlichen Feststellungen einbezogenen Erlaß des Kultusministers vom 19. November 1964 an den Kurator der Universität ergibt sich, daß dem Beklagten die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers durchaus bekannt war und daß sie ihn zur Verlängerung des Dienstverhältnisses veranlaßt hatte, obwohl der Kläger nicht die ihm als wissenschaftlichem Assistenten obliegenden Aufgaben erfüllte. Die im Erlaß des Kultusministers vom 21. September 1964 an den Kurator (S. 6 der Urt.-Ausf.) bei der Erörterung einer Versorgung des Klägers zum Ausdruck gekommene Erwägung, daß es sich hier nicht um einen der Fälle handele, in denen eine aussichtsreiche wissenschaftliche Laufbahn durch Erkrankung oder Unfall vereitelt worden sei, sondern daß hier gerade die Erkrankung und die mangelnde Fähigkeit des Klägers, mit der Habilitation fertig zu werden, in einem wesentlichen Zusammenhang stehen, ist nicht sachwidrig.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zu erkennen, daß der Beklagte seine Entscheidung, das Beamtenverhältnis des Klägers durch Widerruf und nicht durch Versetzung in den Ruhestand zu beenden, unter Beachtung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht getroffen hatte. Das Vorbringen der Revision, der Beklagte habe dadurch die Fürsorgepflicht verletzt, daß er vor dem Widerruf des Beamtenverhältnisses nicht noch ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt habe, ist nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerruf des Beamtenverhältnisses nach § 35 LBG nicht ermessenswidrig war, als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Wie oben dargelegt, war für den Widerruf nicht erforderlich, daß die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 45 LBG festgestellt war. Der Umstand, daß der Kläger nicht nur jahrelang seine dienstlichen Pflichten nicht hatte erfüllen können, sondern nun auch kein Habilitant mehr war und damit nicht mehr als Hochschullehrernachwuchs in Frage kam, war ein hinreichender sachlicher Grund für den Beklagten, das ohnehin für beschränkte Dauer bestimmte Assistentenverhältnis nach fast acht Jahren zu beenden. Aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger nur aus Gründen der Fürsorge über den Ablauf des vierten Dienstjahres hinaus im Amt belassen wurde. Mit der Verlängerung des Beamtenverhältnisses bis zum 30. Juni 1965 hatte der Dienstherr dem Kläger eine großzügige Fürsorge angedeihen lassen. Der Kläger konnte auch durch den Widerruf nicht überrascht werden; denn ihm war bereits am 28. September 1964 die Absicht, sein Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 1964 zu widerrufen, mitgeteilt und er war dann auf seine Eingabe dahin beschieden worden, daß das Beamtenverhältnis längstens bis zum 30. Juni 1965 fortgesetzt werde. Er hatte also eine wesentlich längere Zeit, sich auf die Beendigung seines Assistentendienstes einzustellen, als sie die Widerrufsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres (§ 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 LBG) gewährt.
Die rücksichtsvolle und wohlwollende Behandlung, die dem Kläger seit seiner Erkrankung im Jahre 1960 bis zum Widerruf seines Beamtenverhältnisses im Jahre 1965 zuteil wurde, läßt erkennen, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber die Fürsorgepflicht des Dienstherrn voll erfüllte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner darauf hingewiesen, daß keine rechtlichen Hindernisse bestehen, dem Kläger nach Widerruf des Assistentendienstverhältnisses einen Unterhaltsbeitrag nach § 128 LBG zu gewähren.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Bundesrichter Dr. Idel ist infolge Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Otto
Oppenheimer