Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1969, Az.: BVerwG VII C 73.68
Anspruch auf Bereitstellung von Förderungsmitteln aus dem Bundesjugendplan; Anspruch des Studentenbundes auf Bereitstellung von Förderungsmitteln; Voraussetzungen der Förderung eines politischen Jugendverbandes mit Mitteln aus dem Bundesjugendplan; Leistung einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit durch einen Jugendverband; Gewähr für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der einem Jugendverband zur Verfügung gestellten Mittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 73.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.08.1968 - AZ: II A 1558/66
Rechtsgrundlagen
- § 9 JWG
- Art. 5 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 32, 217 - 222
- DVBl 1969, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 786
- DÖV 1969, 766-768 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1976, 218
- JZ 1970, 218-220 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1969, 1038
- NJW 1969, 1784-1786 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 914 - 919
- VerwRspr. 20, 914
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Begriffe der Förderungswürdigkeit in § 9 JWG.
- 2)
Zur Auslegung des Art. 5 GG.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom21. August 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der klagende S. D. S. erhielt bis zum Jahre 1959 Mittel aus dem Bundesjugendplan. In den folgenden Jahren versagte der damals zuständige Bundesminister des Innern die Bewilligung solcher Zuschüsse. Nach verschiedenen Besprechungen schrieb der Bundesminister des Innern dem Anwalt des Klägers unter dem 21. März 1963:
"Ich habe den Vertretern des ... Studentenbundes seinerzeit die Gründe mitgeteilt. Auch im laufenden Haushaltsjahr sehe ich mich nicht in der Lage, den ... ... Studentenbund mit Mitteln des Bundesjugendplanes zu fördern."
Darauf erhob der Kläger unter dem 26. April 1963 Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 21. März 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung trug er vor: Der angefochtene Bescheid sei mangels sachlicher Ablehnungsgründe ermessensfehlerhaft. Nach den maßgeblichen Richtlinien müßten sämtliche politischen Jugendverbände berücksichtigt werden. Seine politische Zielsetzung sei zwar sozialistisch, könne aber nicht mit der Gesellschaftsordnung solcher Staaten verglichen werden, die sich gegen den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richteten. Jedenfalls könne für die Gewährung der begehrten Zuschüsse sein Verhältnis zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands nicht maßgebend sein.
Die Beklagte bat um
Abweisung der Klage.
Sie führte aus, sie habe dem Kläger die erbetenen Zuwendungen in rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens versagt. Sowohl der Verband als auch einzelne seiner verantwortlichen Mitglieder hätten wiederholt Anlaß gegeben, an einer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung förderlichen Verwendung der beantragten Mittel ernsthaft zu zweifeln. Der Kläger habe der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands Gelegenheit zu weitgehender Infiltration gegeben und damit das für die Zusammenarbeit nach den Richtlinien geforderte Vertrauensverhältnis erschüttert. Ferner habe sie, um die für die politische Bildung zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel möglichst, wirksam einzusetzen, nicht jeden politischen Studentenverband, sondern nur je einen der den im Bundestag vertretenen Parteien nahestehenden Verbände unterstützt. Die SPD habe jedoch ihre Beziehungen zum Kläger abgebrochen.
Mit dem Urteil vom 16. September 1966 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es hob den Bescheid vom 21. März 1963 auf und verurteilte die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es führte u.a. aus, die Förderung politischer Studentenverbände dürfe nicht von irgendeiner Bindung an eine der im Bundestag vertretenen Parteien abhängig gemacht werden. Der Bundesminister des Innern habe sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, indem er diesen Grund herangezogen habe. Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers werde die Beklagte auf das nach den Richtlinien erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis abzustellen und hierbei insbesondere zu ermitteln haben, ob sich der Kläger zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne oder etwa auf ihre Gefährdung hinarbeite.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung mit dem Urteil vom 21. August 1968 auf. Es wies die Klage ab (DVBl. 1969, 51, ÖV 1969, 70). Nach Erörterung verfahrensrechtlicher Fragen legt das Berufungsgericht dar, § 9 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes schränke als bindende gesetzliche Vorschrift das Ermessen der leistunggewährenden Behörde ein. Danach dürfe auch der Kläger nur unterstützt werden, wenn er die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel biete. Der Kläger biete jedoch nicht die Gewähr hierfür. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, daß die politischen Richtlinien des Klägers sich nach § 1 seiner Satzung aus den Beschlüssen der Delegierten-Konferenzen ergeben. Unter Wiedergabe von Auszügen aus diesen Beschlüssen und unter Heranziehung von Äußerungen hervorragender Mitglieder erörtert das Berufungsgericht die Entwicklung der politischen Anschauungen und der politischen Betätigung des Klägers im Laufe der Jahre. Es mißt diese Äußerungen des Klägers an den in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Leitbildern des Grundgesetzes. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach seiner heutigen Einstellung oberste Grundwerte der geltenden Verfassung in Frage stelle oder als unzulänglich verwerfe; daher biete er auch keine Gewähr für eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der beantragten Mittel.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Entscheidung des ersten Gerichts wiederherzustellen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Die Beklagte habe ihr Ermessen dadurch gebunden, daß sie in jahrelanger Verwaltungsübung alle politischen Studentenverbände unterstützt habe. Das ergebe sich auch aus den Richtlinien des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen vom 16. Dezember 1958. Die angeblich einschränkende Vorschrift in § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes sei daher nicht anzuwenden. Sie beziehe sich auch nicht auf die Förderung von Studentenverbänden durch die Bundesregierung. - Das Oberverwaltungsgericht unterstelle dem Kläger unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht und unter Verletzung des Grundsatzes der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verfassungsfeindliche Gesinnung und Betätigung. Die Richtlinien setzten ein Vertrauensverhältnis nicht zwischen dem Kläger und der Bundesregierung, sondern zwischen dem Kläger und dem Staat voraus. Dieses werde durch die Kritik, die der Kläger an der Bundesregierung und gewissen politischen und gesellschaftlichen Erscheinungen übe, nicht erschüttert. Gerade die Kritik, die der Kläger übe, sei für die Verfassung förderlich. Das Berufungsgericht sei über die Behauptungen des Klägers, daß die Verfassungswirklichkeit von den Wunschbildern des Verfassungsgebers abweiche, hinweggegangen. Ohne eine Beweisaufnahme und ohne Feststellung hierüber habe das Berufungsgericht die Frage nicht beantworten dürfen, ob die Kritik des Klägers förderlich oder nicht förderlich sei. Das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien nicht erörtert, welche Teile der umfangreichen Unterlagen es in seiner Entscheidung besonders verwerten wolle, und dadurch gegen Art. 103 GG verstoßen. Widersprüchlich sei das Urteil insofern, als es einerseits literarische Äußerungen angeblich hervorragender Mitglieder verwerte, andererseits die Erklärungen des einzigen von ihm in der mündlichen Verhandlung wirklich angehörten Vertreters, nämlich des damaligen ersten Vorsitzenden, für unbeachtlich erkläre. Die Bundesregierung versuche durch die Versagung der Mittel den Kläger in seinem Recht der freien Meinungsäußerung zu beschränken und dadurch zu erreichen, was sie durch einen aussichtslosen Verbotsantrag nicht erreichen könne.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Ausweislich der Niederschrift hat die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, deren Beginn auf 10.00 Uhr festgesetzt worden war, bis 16.10 Uhr gedauert. Hiermit ist der Vorwurf unvereinbar, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt mit den Parteien nicht genügend erörtert hätte. Aus Art. 103 GG und §§ 86, 104 VwGO ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers keine Pflicht des Gerichts, den Parteien vor der Verkündung des Urteils mitzuteilen, welche Teile der umfangreichen Unterlagen es in seiner Entscheidung besonders verwerten wolle. Wesentlich für die Entscheidung war, ob der Kläger eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leistete. Es lag nahe, für die Beantwortung dieser Frage die dann in dem Urteil verwerteten Protokolle der Delegierten-Konferenzen des Klägers, die dieser kennen mußte, heranzuziehen. Der Fall, daß das Gericht die Parteien in seinem Urteil mit einer neuen, nicht voraussehbaren Erwägung überrascht habe, ist nach Lage der Sache nicht gegeben.
Auch die Aufklärungsrügen des Klägers greifen nicht durch. Das Berufungsgericht bemerkt u.a., keine verfassungsförderliche Einstellung zeige, wer ständig ein abstoßendes Bild der Verfassungswirklichkeit entwerfe. Es spricht von einer "bewußt verzerrenden Schilderung der tatsächlichen Verhältnisse" durch leitende Persönlichkeiten des Klägers. Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe darüber Beweis erheben müssen, ob die Darstellung des Klägers über die Verfassungswirklichkeit zutreffend sei oder nicht. Die Beweisangebote des in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzes des Klägers vom 19. August 1967 betrafen aber nicht die tatsächliche Gestaltung der Verfassungswirklichkeit. Der Kläger hatte einige Professoren als Sachverständige dafür benannt, daß sein Widerstand gegen die Notstandsgesetzgebungspläne eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sei. Er hatte ferner Professoren ganz allgemein als Sachverständige dafür benannt, daß seine Zielsetzungen und seine praktische Arbeit als den Zielen des Grundgesetzes förderlich angesehen werden müßten. Die Beweisangebote betrafen also nicht Tatsachen, sondern rechtliche Würdigungen und politische Werturteile. Die rechtliche Würdigung der Äußerungen und der Handlungen des Klägers oblag dem Gericht. Es war nicht gehalten, hierüber Sachverständige zu vernehmen. Auf politische Urteile kam es für die Entscheidung nicht an. Es wird aber auf die rechtliche Bedeutung der subjektiven Vorstellungen des Klägers über die Verfassungswirklichkeit noch einzugehen sein.
Der Kläger meint mit der Revision, die Beklagte habe jahrelang alle politischen Studentenverbände unterstützt und durch diese ständige Verwaltungsübung ihr Ermessen in der Weise gebunden, daß sie jetzt und künftig auch den Kläger unterstützen müsse. Dieser Überlegung tritt das Oberverwaltungsgericht mit Recht entgegen. Es verweist auf die Richtlinien des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen vom 16. Dezember 1958 - Allgemeiner Teil Abschnitt I 6 -, wonach die Zusammenarbeit des Staates mit den Trägern der Jugendarbeit ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordert, so daß es notwendig sei, daß die öffentlichen Mittel mit dem gebotenen staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtsein verwendet würden (GMBl. 1959, 33). Diese Bestimmung setzt ein "Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Trägern der Jugendarbeit" voraus. Der Kläger bemerkt hierzu, das Vertrauensverhältnis brauche also nicht zwischen ihm und der Bundesregierung zu bestehen. Das mag zutreffen. Doch meint auch das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, nur ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Staat und dem Träger der Jugendhilfe. Mit Recht zieht das Berufungsgericht als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der Mittel § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 heran (BGBl. I S. 1205) - JWG -. Nach dieser Vorschrift dürfen Träger der freien Jugendhilfe u.a. nur unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Zu Unrecht bezweifelt der Kläger, daß diese Vorschrift auf die Förderung von Studentenverbänden nicht anwendbar sei. Zwar steht die Vorschrift unter den Vorschriften für die Jugendämter, während § 25, auf welchen der Kläger verweist, in einem anderen Abschnitt steht. § 25 ermächtigt die Bundesregierung zu einer ergänzenden überregionalen Förderung. Darin erschöpft sich seine Bedeutung. Die Grundsätze des § 9 gelten, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, auch für die Förderung durch die Bundesregierung.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem Urteil vom 19. Juli 1966 über die Finanzierung der Parteien (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [107]) den politischen Parteien (Art. 21 GG) andere Gruppen, Verbände und gesellschaftliche Zusammenschlüsse gegenüber, die ebenfalls auf die politische Meinungsbildung und die Entschlüsse der Staatsorgane einwirken. In diesem Zusammenhang bemerkt das Bundesverfassungsgericht:
"Ihnen werden staatliche Finanzhilfen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zwecke zugewendet, die von den hierzu berufenen Staatsorganen als förderungswürdig anerkannt worden sind."
Hiernach verstößt § 9 Abs. 1 JWG nicht gegen das Grundgesetz, indem es die Unterstützung auch von Studentenverbänden davon abhängig macht, daß sie eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.
Das Oberverwaltungsgericht entnimmt die politischen Ziele des Klägers den Beschlüssen der alljährlichen Delegierten-Konferenzen des Klägers. Das ist unbedenklich, weil die Satzung des Klägers ausdrücklich bestimmt, daß seine politischen Richtlinien sich aus den grundlegenden Beschlüssen der Delegierten-Konferenzen ergeben. Das Oberverwaltungsgericht legt unter Anführung einer Reihe von Beispielen im einzelnen dar, daß die Ziele des Klägers den Leitbildern der Verfassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat, nicht entsprechen. Das Oberverwaltungsgericht zieht zwar auch Äußerungen von hervorragenden Mitgliedern des Klägers heran, doch sind diese Teile der Begründung für das gefundene Ergebnis nicht tragend. Schon die Anführungen aus den Beschlüssen der Delegierten-Konferenzen rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Immerhin kann, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, auch Kritik den Zielen des Grundgesetzes förderlich sein. Im Rahmen des Art. 79 kann das Grundgesetz geändert werden. Solche Änderungen haben wiederholt stattgefunden. Daher kann förderliche Arbeit leisten, wer Kritik an der Verfassungswirklichkeit übt und Änderungen des Grundgesetzes empfiehlt, etwa um die Ziele des Grundgesetzgebers besser zu verwirklichen. Wird aber durch kritische Äußerungen die Förderungswürdigkeit nicht ausgeschlossen, so bedarf es keiner Feststellung des Gerichts, ob die Kritik berechtigt ist. Auch aus diesem Grunde war die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme entbehrlich.
Das Bundesverfassungsgericht bemerkt wiederholt, so in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65]) im Leitsatz 2 und auf Seite 99:
"Willensbildung des Volkes und staatliche Willensbildung sind auf vielfältige Weise miteinander verschränkt. In einer Demokratie muß sich diese Willensbildung aber vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin vollziehen. Die Staatsorgane werden durch den Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmündet, erst hervorgebracht (Art. 20 Abs. 2 GG). Das bedeutet, daß es den Staatsorganen grundsätzlich verwehrt ist, sich in Bezug auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen, daß dieser Prozeß also grundsätzlich 'staatsfrei' bleiben muß."
Hiernach konnte es bedenklich sein, auch Art. 5 GG zu berühren, wenn Staatsorgane durch Versagung von Förderungsmitteln erlaubte Kritik erschweren. In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 verwiesen werden, wonach die Mitgliedschaft in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die Anerkennung als politischer Verfolgter nicht ausschließt (BVerwGE 9, 210).
Der Kläger strebt u.a. die Herstellung einer echten sozialistischen Gesellschaft und auch eine durchgreifende Änderung des geltenden parlamentarischen Systems an.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht schon in dem Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) im Leitsatz 2 zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition gerechnet. Auch § 92 des Strafgesetzbuches (in der Fassung des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 [BGBl. I S. 741]) bezeichnet das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition als einen Verfassungsgrundsatz. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, steht dieser Teil der Anschauungen des Klägers im Widerspruch mit den Grundsätzen der geltenden Verfassung, wenigstens solange das Grundgesetz nicht nach Maßgabe seines Artikels 79 Abs. 2 geändert ist.
Nun schließt Art. 79 Abs. 3 GG die Änderung gewisser besonders wichtiger Verfassungsgrundsätze aus. Nach Äußerungen im Schrifttum ist nicht zweifelsfrei, ob Art. 79 Abs. 3 das geltende parlamentarische System vor Änderungen schützt; denn er erwähnt Artikel 20, aber nicht Artikel 21 (vgl. v. Mangoldt-Klein, GG 2. Aufl., S. 1881; Bonner Kommentar, Art. 79, Anm. II 3; Maunz-Dürig, GG Art. 79, Rdnr. 47, Art. 21, Rdnrn. 135, 136). Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Bedeutung des Art. 79 GG noch nicht abschließend geklärt (vgl. Leibholz-Rinck, GG 3. Aufl. 1968, Anm. zu Art. 79). Ferner sieht Art. 146 GG die Ersetzung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung vor.
Hiernach wäre es bedenklich, die Förderungswürdigkeit des Klägers schon wegen der von ihm vertretenen Anschauungen und der von ihm verfolgten Ziele auszuschließen. Der Kläger hat nach Art. 5 GG das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die rechtliche Bedeutung dieses Grundrechts hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt erläutert, so in dem Urteil vom 15. Januar 1958 (Lüth, BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] [208]). In dem Beschluß vom 26. Februar 1969 hat es seine Gedanken hierzu bestätigt und ergänzt (Blinkfüer; NJW 1969, 1161 [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63]; DVBl. 1969, 497). Wie das Bundesverfassungsgericht hier ausführt, muß, wer sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beruft, sich auf die Überzeugungskraft seiner Darlegungen beschränken. Er darf sich nicht solcher Mittel bedienen, die den Angesprochenen die Möglichkeit nehmen, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen; denn Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist, wie das Bundesverfassungsgericht fortfährt, eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung gewährleistet.
Der Kläger hat, wie sich aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, den Rahmen des Art. 5 GG wiederholt überschritten. Die Beklagte hat ihn mit Recht von der Förderung ausgeschlossen, weil er die Durchsetzung seiner Ziele mit Gewalt und durch Verübung strafbarer Handlungen betreibt. Wie das Oberverwaltungsgericht feststellt, heißt es in den Beschlüssen der 22. Delegierten-Konferenz vom Jahre 1967 (S. 3):
"Der SDS ist sich der Tatsache bewußt, daß dieses Programm nur durch revolutionäre Transformation der Gesellschaft zur sozialistischen Demokratie voll verwirklicht werden kann."
Die Revisionsbegründung bemerkt hierzu, selbst der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs habe es stets vermieden, das sozialistische Modell als solches für verfassungswidrig zu erklären, sondern stets auf den Weg abgestellt, auf dem die Umgestaltung der Gesellschaftsordnung angestrebt wurde. Hierzu habe das Oberverwaltungsgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen. Die gelegentliche Erwähnung des terminus "revolutionär" dürfe hierfür nicht genügen. Demgegenüber ist der Ausdruck "revolutionäre Transformation" eindeutig. Der Zusammenhang der Ausführungen in diesem Protokoll erweist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, daß die Wahl des Ausdrucks "revolutionäre Transformation" nicht eine einmalige Entgleisung ist. Das ergibt sich z.B. aus den Ausführungen Seite 5 desselben Protokolls, wonach der Kläger den "realdemokratischen Widerstand gegen das Manipulationswesen organisieren" wird. Weiter heißt es hier: "Im Rahmen dieser Kampagne wird der SDS in den Zentren des Springer-Konzerns in West-Berlin und der BRD eine koordinierte Aktion zur Durchbrechung der Manipulation und demonstrativen Verhinderung der Auslieferung unternehmen." Ausschreitungen der hier angekündigten Art, bei welchen gegen verschiedene Normen des Strafgesetzbuches verstoßen wurde, haben in den folgenden Monaten tatsächlich stattgefunden. Da der Kläger sich nicht darauf beschränkt, seine Anschauungen im Wege freier geistiger Auseinandersetzung zu verbreiten, sondern sie mit ungesetzlichen Mitteln durch eine Revolution durchsetzen will, hat ihm die Beklagte die Mittel aus dem Bundesjugendplan mit Recht versagt; denn diese Art der politischen Arbeit ist nicht den Zielen des Grundgesetzes im Sinne von § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz förderlich.
Zwar sind gegen den Kläger keine Maßnahmen auf Grund der Artikel 9 Abs. 2, 18 GG ergriffen worden (vgl. auch Vereinsgesetz vom 5. August 1964 [BGBl. I S. 593] § 3). Hieraus folgt aber entgegen der irrigen Meinung des Klägers nicht, daß ihm die Mittel aus dem Bundesjugendplan gewährt werden müßten, solange ein solches Verfahren nicht durchgeführt ist. Die Mittel aus dem Bundesjugendplan müssen schon dann versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht gegeben sind. Hierdurch wird der Kläger nicht gehindert, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und andere Rechte auszuüben.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus