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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1969, Az.: BVerwG II D 8.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG II D 8.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.01.1969

Fundstellen

  • BVerwGE 33, 314 - 317
  • Dok Ber B 1969, 3593

Amtlicher Leitsatz

Der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gilt regelmäßig auch für die Anwendung des § 14 BDO mit der Folge, daß diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn in einer Punktensache nur ein Teil des Dienstvergehens kriminell bestraft worden ist; jedoch besteht u.U. die Möglichkeit der tatsächlichen Verselbständigung und damit auch gesonderten rechtlichen Beurteilung dieses Teilkomplexes i.S. des § 14 BDO.

In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Postoberamtmann Hermann Siegelberg,
Bundesbahnoberbetriebsmeister P. Lottermann als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger und
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I -Frankfurt/Main-, vom 9. Januar 1969 geändert.

Das Gehalt des Beamten wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

A.

I.

Der in Kürze 32jährige Beamte ist in Erbach (Odenwald) geboren. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er das Handwerk eines Elektroinstallateurs und war dann als Elektromonteur tätig, bis er am 11. März 1957 als Fernmeldearbeiter beim Fernmeldeamt Darmstadt in den Dienst der Bundespost trat. Ab 1958 wurde er als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Im Jahre 1959 leistete er den Grundwehrdienst.

2

Am 9. November 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Fernmeldewart ernannt. Er war seit Juni 1966 als Schaltwart und Einweisungsbeamter im Außendienst tätig und ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, im Innendienst verwendet worden.

3

Seit 1960 ist der Beamte verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder im Alter von 5 und 3 Jahren. Er erhält Bezüge aus der Dienstaltersstufe 6 seiner Besoldungsgruppe A 3 in Höhe von monatlich brutto 846 DM (ohne Kinderzuschläge).

4

Führung und Leistungen des Beamten sind gut beurteilt worden.

5

II.

Durch Urteil des Amtsgerichts Beerfelden vom 29. November 1967 - Ds 18/67 - wurde der Beamte wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen verurteilt, die bei Zahlung einer Geldbuße von 150 DM zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für eine Mindestdauer von 3 Monaten entzogen.

6

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:

7

Der Beamte trank am 10. Juli 1967 in der Zeit von 16.30 Uhr bis 21.00 Uhr auf dem Pferdemarkt in Beerfelden 5 bis 6 große Gläser Bier. Anschließend befuhr er mit dem Pkw Marke VW, amtliches Kennzeichen BP 45 - 432, die Bundesstraße 45 in Richtung Marbach. In einer langgezogenen Rechtskurve hinter dem Ortsausgang von Hetzbach, die er mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h befuhr, geriet der Pkw ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und stürzte eine 12 m hohe Böschung hinunter.

8

Eine dem Beamten um 24.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nach Widmark und der ADH-Methode. Die Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Fahrt ergibt eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille.

9

Seine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille zur Zeit der Fahrt liegt zwar noch im Bereich der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit. Seine Fahrweise zeigt aber, daß er zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage war. Selbst wenn der Beamte in der Rechtskurve durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sein sollte, so hätte er doch als nüchterner Fahrer diese relativ einfache Verkehrssituation meistern und ein Schleudern des Pkw vermeiden können. Sein unrichtiges Fahrverhalten und die für die Verkehrslage zu hohe Geschwindigkeit stellen für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer typische Fehlreaktionen dar.

10

Der Beamte handelte auch fahrlässig. Er hätte erkennen können und müssen, daß er infolge des genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig war.

11

Wegen dieses Vorganges und, weil sich der Beamte dabei auf einer Dienstfahrt mit einem Dienstfahrzeug befunden habe, hat der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt/Main durch Verfügung vom 8. Mai 1968 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet.

12

In seiner Anschuldigungsschrift vom 4. Oktober 1968 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten das strafgerichtlich festgestellte Verhalten sowie einen Verstoß gegen die Dienstanweisung für das Postkraftfahrwesen zur Last gelegt, die den Genuß von alkoholischen Getränken beim Führen von Dienstfahrzeugen verbietet.

13

Durch Urteil vom 9. Januar 1969 hat die Kammer I -Frankfurt/Main- des Bundesdisziplinargerichts den Beamten zu einer Geldbuße von 70 DM verurteilt. In den Gründen hat sie festgestellt: Der Beamte führte am 10. Juli 1967 als Schaltwärter im Ortsnetz Beerfelden die Vorschaltung einiger Netzanschlüsse bis gegen 16.00 Uhr durch, kehrte aber anschließend nicht zu seiner Dienststelle zurück, sondern besuchte den Pferdemarkt in Beerfelden und verschuldete später auf der Rückfahrt infolge Alkoholgenusses einen Unfall. Die Kammer hat sich dazu die bindenden Tatfeststellungen des Urteils des Amtsgerichts Beerfelden vom 29. November 1967 zu eigen gemacht und den Sachverhalt insgesamt disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt: Der Beamte habe der Verpflichtung zuwidergehandelt, sich als Kraftfahrer eines Dienstfahrzeugs im Dienst an das ihm wohlbekannte Nüchternheitsgebot zu halten. Er habe sich beim Alkoholgenuß noch im Dienst befunden, der erst nach der Rückführung des Dienstfahrzeugs zu seiner Dienststelle beendet gewesen sei. Eine weitere Dienstpflichtverletzung des Beamten liege darin, daß er sich fahrlässig derart unter Alkohol gesetzt habe, daß er fahruntüchtig gewesen sei und in diesem Zustand eine Straftat begangen habe. Diese Dienstpflichtverletzungen seien einheitlich als Dienstvergehen nach den §§ 54, 77 BBG zu werten. Bei der Wahl der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei davon auszugehen, daß der Dienstherr bei Kraftfahrern im Dienst unerläßlich auf die Beachtung des Nüchternheitsgebotes mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dringen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Gebot, auf das der Beamte als Kraftfahrer immer wieder dienstlich hingewiesen worden sei, stelle eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Darüber hinaus habe er durch den in fahrlässiger Trunkenheit verschuldeten Unfall eine weitere ernst zu nehmende Pflichtverletzung begangen, seinem Ansehen und dem der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit geschadet sowie seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt.

14

Eine Disziplinarmaßnahme wegen der fahrlässigen Trunkenheit am Steuer könne jedoch nach der strafrechtlichen Verurteilung nur noch unter den Voraussetzungen des § 14 BDO verhängt werden, welche die Kammer nicht als erfüllt angesehen habe. Der mehr als 10 Jahre im Dienst der Bundespost stehende Beamte werde als ordentlich und gewissenhaft bezeichnet, er sei bisher nicht durch eine Neigung zur Unzuverlässigkeit aufgefallen und habe sich offensichtlich durch Bekannte verleiten lassen, an diesem Tage mehr Alkohol zu trinken. Es handele sich um eine einmalige Entgleisung eines gut beurteilten, bis dahin tadelfreien Beamten. Eine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung wäre in keinem Falle wegen der fahrlässigen Trunkenheit am Steuer angemessen gewesen. Es seien keine Umstände ersichtlich, daß der gewissenhafte Beamte sich die strafgerichtliche Verurteilung nicht entsprechend zu Herzen genommen hätte und künftig zu Pflichtverletzungen gleicher oder sonstiger Art neigen könne. Dazu bedürfe es konkreter Anhaltspunkte in der Person des Beamten, seiner dienstlichen und außerdienstlichen Führung, die hier nicht zu erkennen seien. Der Anwendung des § 14 stehe nicht entgegen, daß der Beamte sich im Dienst fahruntüchtig an das Steuer gesetzt und einen Unfall verursacht habe. Zwar sei der Beamte immer wieder auf die Gefährlichkeit des Alkohols im Verkehr hingewiesen worden, ihm sei dienstlich jeglicher Alkoholgenuß verboten. Doch sei die Gefährlichkeit des Alkohols heute jedem, nicht nur einem beamteten Kraftfahrer, hinreichend bekannt. Deshalb sei der Verstoß trotz dienstlicher Belehrung nicht als ein besonders erschwerender Umstand zu werten, zumal der Beamte nicht erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe.

15

Der Auffassung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1968 - II D 22.68 -, daß ein solcher Verstoß trotz einschlägiger dienstlicher Belehrungen eine zusätzliche Pflichtenmahnung erfordere, könne das Bundesdisziplinargericht nicht folgen. Zwar könne die Nichtbeachtung wiederholter dienstlicher Belehrungen als erschwerender Umstand bei der Strafzumessung bewertet werden. Sie könne aber nicht zum Nachweis dessen dienen, daß der Beamte schon dieserhalb einer zusätzlichen Pflichtenmahnung bedürfe. Die Kammer sei der Auffassung, daß auch bei fahrlässiger Trunkenheit am Steuer im Dienst § 14 Anwendung finden könne. Eine solche Anwendung sei hier geboten, da die offensichtlich einmalige Entgleisung des bisher tadelfreien, pflichtbewußten Beamten keine zusätzliche Pflichtenmahnung erfordere. § 14 beabsichtige die Verhinderung eines Übermaßes, das die Kammer in diesem Falle als gegeben ansehen würde, wenn der Beamte neben der strafgerichtlichen Verurteilung noch zusätzlich mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme belegt werden müßte.

16

Von dem Bestrafungsverbot des § 14 BDO sei im vorliegenden Falle jedoch nur der Sachverhalt erfaßt, der zur fahrlässigen Trunkenheit am Steuer geführt habe, nicht auch der Verstoß des Beamten gegen das Nüchternheitsgebot als Kraftfahrer im Dienst, der daher mit einer Disziplinarmaßnahme zu belegen sei. Dieser Verstoß sei nicht unerheblich. Mildernd sei allerdings wiederum die bisher tadelfreie Führung des Beamten und die offensichtliche Einmaligkeit seiner Entgleisung zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer eine Geldbuße für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten, bei deren Bemessung wiederum davon auszugehen sei, daß der Beamte schon durch die Kosten des Strafverfahrens und den Schadensersatz für das beschädigte Dienstfahrzeug finanzielle Einbußen erlitten habe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der junge Beamte sich noch in den unteren Dienstsltersstufen befinde und eine heranwachsende Familie zu ernähren habe.

17

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet: Die Kammer habe den Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot und das anschließende Fahren mit einem Dienstfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand als verschiedene Dienstpflichtverletzungen eines einheitlichen Dienstvergehens gewertet, habe dann aber im Ergebnis für die eine Pflichtverletzung eine Geldbuße verhängt und wegen der anderen von der Verhängung einer Gehaltskürzung mit Rücksicht auf § 14 BDO abgesehen. Ein solches Zerreißen eines einheitlichen Lebensvorganges bei der Ausübung der Disziplinarbefugnis begegne stärksten Bedenken. Das Gebot einer einheitlichen Beurteilung mehrerer Pflichtwidrigkeiten, die nach § 77 BBG ein Dienstvergehen bildeten, werde durch § 14 BDO nicht eingeschränkt. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordere vielmehr Einheitlichkeit des Sachverhalts im Straf- und Disziplinarverfahren, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die Trunkenheitsfahrt des Beamten stehe in so engem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhange mit dem unmittelbar vorausgegangenen verbotswidrigen Alkoholgenuß während der Arbeitszeit, daß ihre gesonderte Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des § 14 BDO schlechthin ausscheide. Selbst wenn der verbotswidrige Alkoholgenuß im Dienst ausgesondert werden könnte, würde eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme für die Trunkenheit am Steuer nicht entfallen können.

18

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.

19

B.

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

20

Dabei ist von den Tatfeststellungen der Kammer und ihrer rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen auszugehen, die für den Senat bindend sind, weil die Berufung auf das zu verhängende Disziplinarmaß beschränkt ist. Denn in dieser Berufung wird die Feststellung eines Dienstvergehens im angefochtenen Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht angegriffen, sondern nur die ausschließlich das Disziplinarmaß betreffende Auslegung des § 14 BDO durch die Kammer.

21

Diese Auslegung ist in der Tat zu beanstanden. Zutreffend ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, daß die im einzelnen festgestellten Pflichtverletzungen: Der Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot im Dienst nach § 33 Abs. 5 der Dienstanweisung für das Postkraftfahrwesen und gegen die Pflicht, in fahruntüchtigem Zustande kein Dienstfahrzeug zu führen, einheitlich als Dienstvergehen zu werten seien. Die Kammer hat es dann jedoch an einer solchen einheitlichen Wertung gerade fehlen lassen. Der allgemein anerkannte Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens, zu dem sich auch die Kammer äußerlich bekennt, ist unmittelbar aus dem Gesetz abzuleiten, das in § 77 Abs. 1 BBG zwei Begriffe: Den der Verletzung obliegender Pflichten und den des Dienstvergehens als eines Inbegriffs solcher Dienstpflichtverletzungen, gegenüberstellt. Bei der Disziplinarverfolgung geht es nicht um die Maßregelung einzelner Pflichtverletzungen und die Beurteilung einzelner Deliktstatbestände, sondern um die Überprüfung des gesamten Verhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der angeschuldigten Verfehlungen seinen Ausdruck findet und dem folgerichtig auch nicht, wie im Strafrecht, Einsatzstrafen und. Gesamtstrafen, sondern nur jeweils eine einheitliche Disziplinarmaßnahme als disziplinare Reaktion gegenübersteht. Zwar spricht § 14 BDO - anders als § 4 BDO - nicht ausdrücklich von Dienstvergehen, doch besteht andererseits nicht der geringste Anhalt dafür, daß § 14 BDO die Anwendung des Einheitsgrundsatzes verbieten wollte. Vielmehr ist dieser Grundsatz - vom Gesetzgeber erkennbar aufgestellt - Ausgangspunkt jeder disziplinaren Rechtsanwendung, wenn nicht ausdrückliche Regelungen entgegenstehen oder es sich aus anderen Gründen sinngemäß verbietet. Das ist auch bei § 14 regelmäßig nicht anders.

22

Das ergibt sich auch aus folgender Überlegung: § 14 BDO vergleicht den Sachverhalt einer Straftat mit dem eines Dienstvergehens. Soweit es sich um das Dienstvergehen handelt, kann der Sachverhalt nur disziplinarrechtlich verstanden werden als der gesamte historische Vorgang, der Gegenstand der disziplinaren Anschuldigung ist und der sich so als einheitliches Dienstvergehen darstellt. Der Begriff Sachverhalt ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung, geschweige denn auf einen strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Es wäre regelmäßig auch sinnwidrig, wenn nicht gar praktisch unmöglich, bei der notwendig einheitlichen Persönlichkeitsbeurteilung im Disziplinarrecht aus einem komplexen Lebensvorgang einen Teilsachverhalt künstlich auszusondern, nur weil er kriminell gesondert beurteilt wird. Denn diese kriminelle Beurteilung eines Teils des Dienstvergehens ist prinzipiell allein noch kein ausreichendes Kriterium für eine disziplinarrechtliche Sonderbeurteilung, die völlig anderen Gesichtspunkten folgt. Auch § 14 BDO fordert keine solche Sonderbeurteilung aus strafrechtlicher, sondern könnte sie allenfalls aus disziplinarrechtlicher Sicht fordern.

23

Der Sachverhalt, um den es danach im vorliegenden Falle geht, ist aber aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht - wie § 14 BDO eindeutig fordert - derselbe wie aus strafrechtlicher Sicht. Vielmehr ist strafrechtlich dem äußeren Umfange und übrigens auch der Bedeutung nach nur ein Teil des disziplinaren Sachverhalts abgeurteilt worden, nämlich nur das Verkehrsdelikt als solches, nicht aber das Trinken im Dienst und das Fahren eines Dienstfahrzeugs unter Alkoholeinfluß. Da das Dienstvergehen als solches nicht kriminell mitbestraft ist, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 14 BDO aus; der kriminelle Teil ist aber auch im vorliegenden Falle einer disziplinaren Sonderbeurteilung nicht zugänglich.

24

Schon immer haben die Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts allerdings eine Aussonderung einzelner Tatbestandsteile des Dienstvergehens aus der einheitlichen Beurteilung nach disziplinaren Gesichtspunkten zugelassen, und zwar, abgesehen von den Fällen des § 3 BDO a.F., § 4 BDO, auch bei der Anwendung des § 14 BDO. Entscheidend ist die Möglichkeit einer tatsächlichen Verselbständigung dieses Teilkomplexes, der damit auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich wird. Darüber hinaus könnte erwogen werden, ob § 14 nicht auch dann anzuwenden ist, wenn der kriminell nicht mitbestrafte Teil des Dienstvergehens sich lediglich als unselbständiges, nachgeordnetes Annex zum mitbestraften Teil charakterisieren läßt.

25

In vorliegendem Fall ist weder eine Verselbständigung des kriminell mitbestraften Teils des Dienstvergehens möglich noch kann der nicht mitbestrafte Teil als mehr oder minder bedeutungsloses Annex an den anderen Teil verstanden werden. Vielmehr handelt es sich bei dem verbotenen Trinken und Fahren um eine in jeder Hinsicht (zeitlich, örtlich, sachlich) unlösbare Einheit, wie der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend bemerkt und auch die Kammer hätte erkennen müssen, da sie das Verbot des Alkoholgenusses im Dienst ganz richtig nicht auf das Trinken selbst beschränkt wissen will, sondern auf das nachfolgende Fehlverhalten erstreckt, wegen dessen eben Alkoholgenuß gerade verboten ist. Diese einheitlichen Lebensvorgänge aufzuspalten ist lebensfremd. Der Entscheidung des I. Senats zu diesem Problem - I D 29.68 - (vgl. auch I D 4.68, II D 37.67, III D 2.68), in der auch auf die angebliche Gefahr eines Mißbrauchs des Einheitsgrundsatzes eingegangen wird, ist beizutreten. Da der Beamte nicht "wegen desselben Sachverhalts", der dem eigentlichen Dienstvergehen in seiner Gesamtheit zugrunde liegt, kriminell bestraft ist, kann § 14 nicht Anwendung finden.

26

Zu Unrecht meint der Verteidiger, daß eine solche Auslegung den Zweck des § 14 BDO verfehle, denn selbst wenn hier eine Anwendung des § 14 auf einen Teilkomplex des Dienstvergehens an sich zulässig wäre, würde das Ergebnis nicht anders sein. Zutreffend ist allerdings, daß die kriminelle Bestrafung disziplinare Erziehungsmaßnahmen für ein sachgleiches Verhalten regelmäßig ausschließt. Nicht weniger eindeutig hat aber der Gesetzgeber Erziehungsmaßnahmen in bestimmten Fällen zugelassen, wobei sich unschwer feststellen läßt, welche Zwecke mit der einen und mit der anderen Regelung verfolgt werden. Das Absehen von einer disziplinaren Maßregelung rechtfertigt sich nämlich nur dadurch, daß der Erziehungswert einer Kriminalstrafe im Bereich der mittelschweren Pflichtverletzungen regelmäßig auch den dienstrechtlichen Interessen genügen wird. An einer solchen Rechtfertigung fehlt es aber in den Fällen, in denen ein Verhalten ein besonderes dienstrechtliches Eigengewicht oder sogar Übergewicht im Verhältnis zur Straftat hat und in denen sich der Beamte besonderen dienstlichen Pflichtenmahnungen gegenüber unzugänglich erwiesen hat.

27

Gerade darum handelt es sich bei der Trunkenheitsfahrt von Berufsfahrern im Dienst mit Dienstfahrzeugen. Wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 14 überhaupt noch sinnvoll angewendet werden sollen, dann in diesen Fällen. Das gilt um so mehr, wenn es sich in Wahrheit um gar kein sachgleiches Verhalten handelt.

28

Die von der Kammer verhängte Geldbuße wird dem Gewicht des Dienstvergehens insgesamt nicht gerecht. Vielmehr ist allein eine Gehaltskürzung angemessen. Für die Zumessungserwägungen ist im einzelnen folgendes von Bedeutung: Die Kammer hat ausgeführt, die Mißachtung der ständigen dienstlichen Belehrungen des Beamten über seine Nüchternheitspflicht als Postkraftfahrer seien als erschwerender Umstand zu werten. Dem ist zuzustimmen. Zwar ist die Gefährlichkeit des Alkoholgenusses im Straßenverkehr ohnehin allgemein bekannt.

29

Die Erfahrung lehrt aber, daß diese allgemeine "Kenntnis" offenbar keinen hinreichenden Einfluß auf das Verkehrsverhalten der Kraftfahrer hat. Mit gutem Gründe begnügt sich die Postverwaltung deshalb nicht mit solchen allgemein zu unterstellenden Kenntnissen ihrer Fahrer, sondern belehrt sie immer wieder, nicht zuletzt um ihnen die weitergehenden dienstlichen Pflichten als Berufsfahrer und auch das disziplinare Risiko eines Fehlverhaltens vor Augen zu führen. Es ist nur recht und billig, daß ein Kraftfahrer, der solche Belehrungen mißachtet, auch das besondere disziplinare Risiko trägt, dem er sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterworfen hat.

30

Dem Beamten kann im vorliegenden Falle auch nicht zugute gehalten werden, daß er sich offensichtlich durch Bekannte hat verleiten lassen. Er wußte genau, daß er noch eine Dienstfahrt vor sich hatte, als er zu trinken begann, und das zu unterlassen, konnte man von ihm billigerweise erwarten. Die "Verführung" ist nicht ernst zu nehmen. Ein gewichtiger oder auch nur ungewöhnlicher Anlaß bestand jedenfalls nicht, sich über wesentliche dienstliche Anordnungen hinwegzusetzen. Ebensowenig kann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, daß er durch den Schadensersatz für das beschädigte Dienstfahrzeug und die Kosten des Strafverfahrens finanzielle Einbußen erlitten hat. Die Berücksichtigung derartiger Nebenfolgen ist zwar, selbst wenn sie - wie hier - verschuldet sind, unter Umständen zulässig, gerade hier aber nicht angebracht. Denn die Kosten des Strafverfahrens (169,25 DM) und der Schadensersatz (höchstens 500 DM) waren auch für den Beamten erträglich und halten sich durchaus im Rahmen der üblichen Nebenfolgen, wie sie jedermann in solcher Lage treffen können. Die jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten werden durch diese Nebenfolgen, soweit erkennbar, nicht mehr beeinträchtigt.

31

Es handelt sich um ein Dienstvergehen, das wegen seiner Gefährlichkeit für den Postkraftfahrdienst die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage stellt und deshalb prinzipiell ein nicht unerhebliches Gewicht hat. Erschwerend sind die Folgen, der Totalschaden des Dienstfahrzeugs und die Einschränkung der allgemeinen Verwendbarkeit des Beamten, zu berücksichtigen, die in dem Risikobereich eines derartigen Verhaltens liegen. Mildernd ist der verhältnismäßig geringe Blutalkoholgehalt des Beamten zu werten, wenn auch damit wegen des absoluten Alkoholverbots wenig gewonnen ist, außerdem der Umstand, daß es im konkreten Fall bei seiner anderweitigen Verwendung keine Schwierigkeiten gegeben hat. Vor allem sind wesentlich seine bisher tadelfreie Führung und seine besonders guten Leistungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten legen eine gewisse Zurückhaltung nahe.

32

Die unter diesen Umständen auch im Interesse der Gleichbehandlung gebotene Gehaltskürzung kann sich danach im unteren Bereich halten. Denn es kann von diesem gut beurteilten Beamten erwartet werden, daß schon die Art der Disziplinarmaßnahme als solche auf ihn nachhaltige Wirkung hat, so daß die Höhe der finanziellen Einbuße weniger entscheidend ist. Dabei ist weiter das verhältnismäßig geringe Einkommen des Beamten zu berücksichtigen, der eine vierköpfige Familie zu ernähren hat. Eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf drei Monate erschien dem Senat erforderlich, aber auch ausreichend.

33

Das angefochtene Urteil war dementsprechend im Disziplinarmaß abzuändern.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 113 ff BDO.

Vogel
Arndt
Dr. Hardraht