Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1969, Az.: BVerwG I C 13.66
Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung eines Wasserkraftwerks; Abgrenzung der Zuständigkeit der Energieaufsichtsbehörde von der von Finanzbehörden; Betriebsprüfung durch ein Finanzamt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 13.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.01.1965 - AZ: Nr. 104 VI 63
Rechtsgrundlagen
- § 2 VO über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
- § 3 VO über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
- § 139 BGB
Fundstelle
- BB 1970, 25
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1922 die Wasserkraftanlage "..." (Kanalkraftwerk) in B.-H.. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erkannte durch Bescheid vom 29. Dezember 1953 gemäß § 3 Ziff. 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 278) an, daß der Neubau der Krafterzeugungsanlagen der ... (H.) dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sei.
Auf Grund einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt für Körperschaften M. die Auffassung, daß einzelne der im Zuge des Kraftwerkneubaus durchgeführten Baumaßnahmen von dem Bescheid nicht umfaßt würden und auch nicht zu den nach der Verordnung steuerbegünstigten Anlagen gehörten.
Auf den vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 29. Dezember 1953 hinsichtlich dieser Anlagen zu ergänzen, erließ das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Energieaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern am 2. August 1962 folgenden Bescheid:
"In Ergänzung der Entschließung des Bayer. Staatsministeriums des Innen vom 29. Dezember 1953 Nr. IV F 1 - 9308 a 41 wird nach § 3 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 (Reichsgesetzblatt I Nr. 56 Seite 278) bestätigt, daß auch der Bau der Wasserversorgungsanlage Uberackern, die Erstellung der Kabel und Einrichtungen zum Fremdstrombezug und zur allenfallsigen Stromlieferung an die Landesschiene sowie der Bau der Gleichrichteranlage dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung waren.
Diese Bescheinigung gewährt noch keinen Rechtsanspruch auf die Vergünstigung. Hierüber wird vielmehr im steuerlichen Veranlagungsverfahren entschieden werden. ..."
Der Absatz 2 wurde auf Veranlassung des Finanzministeriums beigefügt, das die Rechtsansicht vertrat, der Bescheid bestätige lediglich, daß der Bau der Anlagen dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sei. Der Bescheid treffe dagegen keine Entscheidung darüber, ob die Anlagen zu den nach § 2 der Verordnung begünstigten Anlagen gehörten. Dies entscheide das Finanzamt gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Die Klage mit dem Antrag,
Absatz 2 der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 2. August 1962 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß dieser Absatz der Entschließung keine Rechtswirkung habe,
wies das Verwaltungsgericht ab: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der mit ihr angegriffene Vorgang kein Verwaltungsakt sei. Absatz 2 des Bescheides enthalte lediglich einen unverbindlichen Hinweis auf die nach Ansicht des Ministeriums gegebene Rechtslage, daß die Bescheinigung noch keinen Rechtsanspruch auf Steuerbegünstigung gewähre. Für die Zulässigkeit des Hilfsantrages fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse; der Beklagte habe zugestanden, daß Absatz 2 rein erläuternde Bedeutung zukomme und "genauso gut entfallen könne, ohne daß sich an dem rechtlichen Gehalt der Ministerialentschließung etwas ändern würde".
In dem Berufungsverfahren hat der Beklagte die folgende Erklärung abgegeben:
"Eine Bestätigung nach § 3 Ziff. 1 der Verordnung ist für die Finanzverwaltung bindend. Durch Abs. 2 der WME vom 2.8.62 wird diese Rechtsauffassung überhaupt nicht berührt. Vielmehr wird darin nur zum Ausdruck gebracht, daß die Finanzverwaltung auch noch die Voraussetzungen des § 2 und des § 3 Ziff. 2 der Verordnung zu prüfen hat."
Unter den Verfahrensbeteiligten ist seitdem unstreitig, daß die Finanzbehörden an die vorliegende Erklärung über die dringende Erforderlichkeit und die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung der Anlagen der Klägerin gebunden sind.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin mache geltend, der Bescheid der Energieaufsichtsbehörde enthalte in seinem zweiten Absatz eine gesetzwidrige Einschränkung der zuvor ausgesprochenen Anerkennung. Die Klage richte sich damit gegen einen Verwaltungsakt. Der angefochtene Absatz stelle nicht nur eine unverbindliche Äußerung der Rechtsmeinung dar. Er erweise sich vielmehr nach seinem Zustandekommen, seiner Motivierung und nach seiner Aussage über die rechtliche Wirkung des Bescheides als eine gewollte inhaltliche Beschränkung der im ersten Absatz des Bescheides ausgesprochenen Anerkennung.
Die in Absatz 2 enthaltene Einschränkung widerspreche dem Wesen und der Tragweite der nach § 3 Ziffer 1 der Verordnung zu treffenden Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde, die der Steuerveranlagung durch das. Finanzamt vorgeschaltet sei. Diese Entscheidung darüber, ob der Bau der Anlagen dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sei - die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern ergehe -, könne nur von Behörden getroffen, werden, die die dafür erforderliche Einsicht in die Bedürfnisse der Energiewirtschaft und deren Zusammenhänge mit der Volkswirtschaft insgesamt hätten. Außerdem setze die Entscheidung technische Kenntnisse voraus, wie sie den technischen Abteilungen der Zentralstellen zur Verfügung stünden. Wenn auch durch das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Staatsministerium der Finanzen und des Innern in erster Linie den steuerlichen Auswirkungen für den Staat und die Gemeinden Rechnung getragen werden solle, so sei doch gleichzeitig gewährleistet, daß diese Ministerien die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 der Verordnung sachkundiger beurteilten als etwa, die Finanzämter. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, daß die beteiligten Staatsministerien über das Vorliegen dieser Voraussetzung vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bindend für alle nachgeordneten Behörden entschieden. Darüber bestehe zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr.
Streit bestehe jedoch insoweit, als der Beklagte weiterhin der Auffassung sei, daß die Finanzbehörden trotz Vorliegens einer Bescheinigung nach § 3 Ziffer 1 der Verordnung noch überprüfen könnten, ob eine steuerbegünstigte Anlage im Sinne des § 2 vorliege. Diese Auffassung treffe jedoch nicht zu. §§ 1, 2 grenzten den Anwendungsbereich der Verordnung ab. Sie bezeichneten damit auch die Unternehmen und die Anlagen, hinsichtlich deren eine Anerkennung nach § 3 Ziffer 1 der Verordnung überhaupt erfolgen könne. Schon aus der Überschrift des § 3 "Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung" ergebe sich, daß sich diese Vorschrift auf steuerbegünstigte Unternehmen im Sinne des § 1 und auf steuerbegünstigte Anlagen im Sinne des § 2 beziehe. Ob der Bau "der Anlagen" dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sei, setze die Kenntnisse und das Wissen voraus, um welche Art von Anlagen nach technischer Beschaffenheit und Zweckmäßigkeit es sich bei den vorgesehenen oder schon bestehenden Anlagen handle. Es gebe keine substratlose Anerkennung eines Baus von Anlagen im Sinne des § 3 Ziffer 1 der Verordnung. Sei aber eine solche objektbezogene Anerkennung des Baus der Anlagen erforderlich und liege sie vor, dann sei damit notwendig zugleich entschieden, daß es sich um Anlagen im Sinne des § 2 handle, für die allein eine Anerkennung ausgesprochen werden dürfe. Das Finanzamt könne lediglich prüfen, ob eine Anlage anerkannt sei, nicht aber, ob eine anerkannte Anlage eine solche nach § 2 sei. Die Energieaufsichtsbehörde entscheide somit darüber, ob es sich um ein Unternehmen nach § 1, ob es sich um Anlagen im Sinne des § 2 handle und ob der Bau dieser Anlagen dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sei. Das Finanzamt habe dann bei der steuerlichen Veranlagung festzustellen, ob der Baubeginn der Anlagen, für die die Anerkennung erteilt sei, in den Zeitraum vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1967 falle; ferner obliege ihm der Vollzug der Besteuerungsbestimmungen nach §§ 4 ff. der Verordnung. Es treffe somit nicht zu, daß über den Rechtsanspruch auf steuerliche Begünstigung erst im Veranlagungsverfahren entschieden werde. Dem Grunde nach werde darüber bereits im Anerkennungsbescheid entschieden. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, daß der Antragsteller schon mit dem Anerkennungsbescheid eine gesicherte Rechtsstellung insoweit erhalten solle, als dies notwendig sei, um den Bau der Anlagen zu planen und durchzuführen.
Absatz 2 sei somit auch mit dem Inhalt, den ihm der Beklagte nunmehr beilege, unrichtig. Die Klägerin habe durch die Regelung des Absatzes 1 einen Rechtsanspruch auf Förderung in Form der Steuerbegünstigung erlangt. Durch Absatz 2, der das Gegenteil besage, könnten die sich aus der Anerkennung nach dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen nicht eingeschränkt werden.
Die Anerkennung sei der Klägerin gegenüber auch rechtswirksam erfolgt. Für die Rechtswirksamkeit des Bescheides der Klägerin gegenüber sei es unerheblich, daß das Staatsministerium der Finanzen bei seiner Zustimmung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen sei und nur im Hinblick auf diese sachliche Bedenken zurückgestellt habe, die die Energieaufsichtsbehörde jedoch nicht gehabt habe.
Soweit der Bescheid von der Klägerin nicht angefochten sei, könne er auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein. Auch der Beklagte habe übrigens nicht etwa geltend gemacht, daß der Bescheid insoweit sachlich unrichtig sei. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, daß ihre Rechtsposition, die sie durch den nicht angefochtenen Teil des Bescheides erlangt habe, gegenüber den Finanzbehörden nicht in einer der Regelung der Verordnung widersprechenden Weise erschwert werde. Der angefochtene Absatz 2 sei geeignet, bei den Finanzbehörden eine Rechtsauffassung hervorzurufen oder zu bestärken, auf Grund deren die dem Anerkennungsbescheid von der Verordnung zugedachte rechtliche Bedeutung für das Veranlagungsverfahren verkannt würde, was zu einer Beeinträchtigung des Rechtsanspruches der Klägerin auf die Steuerbegünstigung, wenigstens vorerst, führen und die Klägerin möglicherweise zu einer sonst nicht veranlaßten Beschreitung des Rechtsweges zu den Finanzgerichten zwingen könne. Da die Klägerin somit durch den Absatz 2 des Bescheides in ihren Rechten beeinträchtigt sei und diese Rechtsbeeinträchtigung ohne Änderung des Bescheides im übrigen durch Aufhebung dieses Absatzes beseitigt werden könne, müsse die Anfechtungsklage Erfolg haben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er führt aus: Die klage hätte aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils als unzulässig abgewiesen werden müssen. In der Sache nehme das Berufungsgericht zu Unrecht an, daß das Finanzamt im Besteuerungsverfahren nicht mehr befolgt sei, die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung selbständig zu prüfen. Jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfange im Einzelfall begünstigte Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung vorliegen, sei kein Grund dafür erkennbar, daß darüber die Energieaufsichtsbehörde eine abschließende steuerliche Beurteilung bereits vor Verwirklichung des Maßgebenden Sachverhalts treffe.
Selbst wenn Absatz 2 des Bescheides fehlerhaft wäre, hätte das Berufungsgericht dem Antrag auf Aufhebung dieses Teiles des Bescheides nicht entsprechen dürfen. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen gelts, hätte das Berufungsgericht den Bescheid insgesamt aufheben müssen; es könne nicht angenommen werden, daß das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr den Absatz 1 seiner Entschließung auch ohne den Absatz 2 erlassen hätte. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht von seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt aus klären müssen, ob die strittigen Anlagen zu den begünstigten Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung gehörten. Es hätte sich hierbei mit der Auffassung der Steuerbehörde auseinandersetzen müssen, daß die Wasserüberleitung und die Gleichrichteranlage keine steuerbegünstigten Anlagen im Sinne dieser Vorschrift seien. An dieser Auffassung habe das Finanzministerium nie den geringsten Zweifel gelassen. Die Wasserüberleitung habe den Zweck, die W.-Chemie mit Kühlwasser zu versorgen; sie diene daher nicht der Stromerzeugung. Die Gleichrichteranlage sei dazu bestimmt, in Form von Drehstrom bereits entstandene elektrische Energie in Gleichstrom umzuwandeln; sie diene also ebenfalls nicht der Erzeugung elektrischer Arbeit.
Das Berufungsgericht hätte der Klage auch im Hinblick auf das Veto-Recht des mitwirkenden Finanzministers nicht stattgeben dürfen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe einer Anerkennung der Voraussetzungen des § 2 der Verordnung, die für das Besteuerungsverfahren verbindlich sein würde, nicht zugestimmt. Die fehlende Zustimmung des Finanzministers müsse gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit erstritten werden.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend: Die Bindung der Steuerbehörden an die Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde erkläre sich aus der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Verordnung, wonach die Steuerbehörden für die Beurteilung der Tatbestände nach §§ 1, 2 und 3 Ziff. 1 der Verordnung unzuständig seien. Ohne die Bindung der Steuerbehörden wäre diese Zuständigkeitsregelung - zumal im Hinblick auf die Mitwirkung des Finanzministers - unnütz und unverständlich.
Das gesetzlich vorgesehene Einvernehmen zwischen den beteiligten Ministerien habe rechtliche Bedeutung nur im Innenverhältnis und sei keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bescheides. Auch die Bedenken des Beklagten gegen die isolierte Aufhebung des allein angefochtenen Absatzes 2 des Bescheides könnten nicht durchgreifen. Der Grundgedanke des § 139 BGB sei im Verwaltungsrecht nur in seiner Umkehrung anwendbar. Sei ein Teil eines Verwaltungsaktes fehlerhaft, so sei der Restakt gültig. Da für ein Verwaltungsermessen im gegebenen Falle kein Raum sei, sei der Beklagte verpflichtet und verpflichtet gewesen, den Bescheid ohne dessen Absatz 2 zu erlassen. Gegen die sachliche Richtigkeit der in Absatz 1 ausgesprochenen Anerkennung habe der Beklagte im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens nichts vorgetragen.
II.
Der Revision war stattzugeben.
1.
Während des Revisionsverfahrens ist das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968) vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) in Kraft getreten, dessen Artikel 5 die Vorschrift des § 3 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von asserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 278) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 807) - nachstehend als Verordnung bezeichnet - geändert hat: Danach ist die bisher erforderliche Bescheinigung der Energieaufsichtsbehörde, daß der Bau der Anlagen dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht mehr Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken. Demgemäß ist in Zukunft über die Frage, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung vorliegen, ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zu den Ertragsteuern zu entscheiden (vgl. Begründung des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken, BT-Drucks. V/2858, zu § 1). Da. Art. 5 des Steueränderungsgesetzes 1968 erst seit dem 21. Februar 1969 in Kraft getreten ist, die Klägerin die steuerliche Begünstigung ihres Wasserkraftwerkes aber auch für davor liegende Veranlagungszeiträume in Anspruch nimmt, hat die Neufassung des § 3 der Verordnung den vorliegenden Rechtsstreit nicht erledigt und auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der gegenwärtigen Klage nicht berührt.
2.
Die Beteiligten streiten darum, wie die Verordnung die Zuständigkeiten zwischen der Energieaufsichtsbehörde und den Finanzbehörden verteilt hat, d.h., ob zum Funktionsbereich der Energieaufsichtsbehörde nur die (Vor-)Entscheidung über eine einzige Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung - nämlich über die Dringlichkeit und allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Baus der Anlagen gemäß § 3 Ziffer 1 - gehört oder ob sie zugleich auch darüber zu entscheiden hat, ob die Anlagen zu den nach § 2 der Verordnung steuerlich begünstigten Wasserkraftanlagen rechnen.
Die Klägerin will sich mit einem Bescheid der Energieaufsichtsbehörde, der nur das Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Ziff. 1 der Verordnung bescheinigt, nicht begnügen; sie beansprucht eine die Finanzbehörden bindende Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde, die sich auch darauf erstrecken soll, daß es sich, bei den betreffenden Anlagen um steuerbegünstigte Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung handelt. Nach ihrem Hauptantrag hat die Klägerin ihr Begehren dahin formuliert, daß sie die Aufhebung des Absatzes 2 des Bescheides beantragt, der besagt, daß "diese Bescheinigung noch keinen Rechtsanspruch auf die Begünstigung gewährt, hierüber wird vielmehr im steuerlichen Veranlagungsverfahren entschieden werden". Wie der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens klargestellt hat, sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, daß der Bescheid über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung gegeben sind, keine Entscheidung treffe, und daß das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr insoweit eine Entscheidung wegen fehlender Zuständigkeit ablehne. Wenn der Verwaltungsgerichtshof den Absatz 2 der Entschließung, in diesem Sinne verstanden, nicht als einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage, sondern als Bestandteil der in dem Bescheid getroffenen Gesamtregelung angesehen hat, so unterliegt diese Rechtsauffassung keinen Bedenken.
Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, daß die hilfsweise begehrte Feststellung, daß der Absatz 2 der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr keine Rechtswirkung hebe, nicht getroffen werden kann; ihm kommt vielmehr, wie dargelegt, die rechtliche Bedeutung zu, daß das Staatsministerium die von der Klägerin beantragte weitergehende Entscheidung abgelehnt hat.
3.
Wird die Klage, der Fassung des Antrages gemäß, als Anfechtungsklage behandelt, so muß sie schon deswegen erfolglos bleiben, weil die begehrte Teilaufhebung des Bescheides nicht ausgesprochen werden kann.
Ein Verwaltungsakt kann teilweise in dem Umfang angefochten werden, in dem wegen bloßer Teilrechtswidrigkeit eine Teilaufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht kommen kann. Voraussetzung einer Teilaufhebung ist, daß der verbleibende Teil rechtmäßig als Verwaltungsakt bestehenbleiben kann und anzunehmen ist, daß er entweder als solcher von der Behörde erlassen worden wäre oder daß die Behörde unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, den Verwaltungsakt ohne den fehlerhaften Weil zu erlassen (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anhang zu § 42, Rdnr. 14 und Rdnr. 35 zu § 113, Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. 1 c zu § 113 VwGO, Martens in DVBl. 1965, 428 [431]; BVerwGE 24, 129 [132]). Geht man hiervon aus, so ist die beantragte teilweise Aufhebung des Absatzes 2 auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin in der Zuständigkeitsfrage vertretenen Rechts Standpunkt es nicht möglich. Denn hätte die Energieaufsichtsbehörde bei Erteilung ihrer Bescheinigung zugleich mitzuprüfen und zu entscheiden, ob die fraglichen Anlagen die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllen, dann hätte der Absatz 1 der Bescheinigung in der ihm von dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zugedachten Bedeutung - als Anerkennung lediglich der Voraussetzung des § 3 Ziffer 1 der Verordnung - nicht erlassen werden dürfen. Jedenfalls wäre die Energieaufsichtsbehörde zum Erlaß eines solchen "Teilbescheides" nicht verpflichtet gewesen. Infolgedessen kann die Klägerin dieses Ergebnis auch nicht im Prozeß durch (Teil-)Aufhebung des Absatzes 2 der Bescheinigung erreichen. Hinzu kommt, daß die erstrebte Teilaufhebung die vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr nicht getroffene Entscheidung über die steuerliche Begünstigung der Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung nicht ersetzen könnte. Die Aufhebung des Absatzes 2 der Ministerialentschließung würde nichts daran ändern, daß nach dem ausdrücklich erklärten Villen der erlassenden Behörden der Absatz 1 lediglich die Dringlichkeit und allgemeine wirtschaftliche Bedeutung der Anlagen bescheinigt und eine weitergehende Entscheidung über weitere Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung nicht enthält. Die Klägerin würde also, selbst wenn ihrem Aufhebungsantrag entsprochen werden würde, damit nicht in den Besitz einer Bescheinigung kommen, in der zu ihren Gunsten rechtskräftig auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 der Verordnung entschieden worden wäre.
4.
Die Klage muß indessen auch dann erfolglos bleiben, wenn - ohne an der Fassung des Klagantrages zu haften - auf das eigentliche Klagebegehren abgestellt und die Klage als Verpflichtungsklage aufgefaßt wird. Der Klägerin geht es mit der vorliegenden. Klage ersichtlich darum, eine Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde zu erwirken, in der für die Finanzbehörden bindend nicht nur über die Dringlichkeit und allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Baues der Anlegen (§ 3 Ziff. 1 der Verordnung), sondern gleichzeitig auch darüber entschieden wird, daß sich die steuerliche Begünstigung gemäß § 2 der Verordnung auf die im Bescheid genannten Anlagen erstreckt. Eine solche Entscheidung kann die Klägerin nach der Verfahrensregelung der Verwaltungsgerichtsordnung im Klagewege nur durchsetzen, indem sie auf die Verpflichtung des Beklagten anträgt, einen Bescheid des von ihr begehrten, umfassenderen Inhalts zu erlassen.
Dieses Begehren muß daran scheitern, daß nach der Zuständigkeitsregelung der Verordnung hierüber nicht die Energieaufsichtsbehörde, sondern die Finanzbehörden im Rahmen der steuerlichen Veranlagung zu entscheiden haben, wie der Beklagte zutreffend angenommen hat.
5.
Für die Beurteilung der Frage, in wessen Zuständigkeit die Entscheidung darüber fällt, ob die Anlagen, für die die Bescheinigung gemäß § 3 Ziff. 1 der Verordnung beantragt wird, zu den von der Verordnung erfaßten steuerlich begünstigten Wasserkraftanlagen im Sinne des § 2 der Verordnung gehören, ist nach Auffassung des Senats von wesentlicher Bedeutung, daß die Verordnung eine steuerrechtliche Materie regelt. Vom Sachgebiet her muß daher angenommen werden, daß die steuerrechtliche Würdigung und die nach der Verordnung zu treffenden Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung grundsätzlich den eigens dafür geschaffenen Finanzbehörden obliegen. Die Zuständigkeit einer anderen Behörde kann nur insoweit angenommen werden, als dies ausdrücklich bestimmt ist. Wenn und soweit keine besondere Zuständigkeitsregelung getroffen worden ist, fällt die Kompetenz in die allgemeine sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden.
Hinsichtlich der Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung, daß der Bau der Anlagen dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sein muß (§ 3 Ziff. 1), bestimmt Satz 2 a.a.O., daß "die Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzung" der Generalinspektor für Wasser und Energie im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern trifft. Nach den irrevisiblen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für den Bereich des Landes Bayern die Zuständigkeit des Generalinspektors für Wässer und Energie auf den Bayerischen Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr übergegangen, der meine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministern der Finanzen und des Innern zu treffen hat.
Mit dieser Regelung liegt einer jener Fälle vor, in denen die Gewährung eines Steuervorteils davon abhängt, daß den Finanzbehörden die Bescheinigung einer anderen Behörde vorgelegt wird, die kraft besonderer Sachkunde über bestimmte Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung selbständig und mit bindender Wirkung für die Finanzbehörden zu entscheiden hat (vgl. z.B. BVerwGE 29, 323 zu § 95 Abs. 3 II. WoBauG und § 7 c Abs. 5 EStG).
Diese die generelle Zuständigkeit der Finanzbehörden durchbrechende Kompetenzregelung besagt lediglich, daß die Energieaufsichtsbehörde zur Entscheidung über das in § 3 Ziff. 1 der Verordnung genannte einzelne Tatbestandsmerkmal der steuerlichen Begünstigung berufen ist. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der der Energieaufsichtsbehörde - im Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen und des Innern - die Entscheidung über das Vorliegen "dieser Voraussetzung" (d.h. des § 3 Ziff. 1) zuweist. Dafür spricht ferner die Stellung der Vorschrift innerhalb des Verordnungswerkes: sie ist in Ziffer 1 des § 3 dem Satz 1 angefügt, der nur von der Dringlichkeit und allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen handelt. Hätte es im Willen des Verordnungsgebers gelegen, von der Energieaufsichtsbehörde auch die Entscheidung darüber treffen zu lassen, daß die von der Bescheinigung erfaßten Anlagen der Steuerbegünstigung gemäß § 2 der Verordnung unterliegen, so hätte dies in der Verordnung deutlicher zum Ausdruck gebracht werden können und müssen, etwa durch folgende Regelung:
"Die Entscheidung darüber, auf welche Anlagen sich die steuerliche Begünstigung erstreckt (§ 2) und ob der Bau dieser Anlagen dringend erforderlich und von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, trifft die Energieaufsichtsbehörde ...".
Das Berufungsgericht leitet seine gegenteilige Auffassung vor allem aus der Erwägung her, daß die Energieaufsichtsbehörde keine "substratlose" Bescheinigung gemäß § 3 Ziff. 1 der Verordnung ausstellen könne. Eine Bescheinigung, die sich auf ein bestimmtes Objekt beziehe, treffe aber zugleich notwendig auch eine Entscheidung dahin, daß es sich um Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung handle. Diese Folgerungsweise läßt außer Betracht, daß die Energieaufsichtsbehörde das Vorliegen von ihrer Entscheidungskompetenz nicht unterfallenden Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung ungeprüft lassen und bei ihrer Entscheidung unterstellen muß. Die Bescheinigung wird in diesem Falle nicht "substratlos", ohne Zugrundeliegen eines konkreten Falles erteilt, sondern bezieht sich auf das bestimmte Vorhaben, für das das antragstellende Versorgungsunternehmen die steuerliche Begünstigung der Verordnung in Anspruch nehmen will und für das es um eine Bescheinigung nachgesucht hat. Eine für die Finanzbehörden verbindliche Feststellung, daß es sich dabei um steuerlich begünstigte Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung handelt, enthält die Bescheinigung damit nicht. Darüber haben vielmehr die Finanzbehörden im Rahmen der Veranlagung zu den Ertrags steuern zu entscheiden. Die der Kompetenzzuweisung an die Energieaufsichtsbehörde zugrunde liegende Erwägung, daß diese Behörde im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Innern die für die Beurteilung der Dringlichkeit und der allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung maßgebenden allgemeinen energiewirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte sachkundiger zu beurteilen vermag als die Finanzbehörden, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 2 der Verordnung nicht in gleichem Maße. Die insoweit zu treffenden Feststellungen können die Finanzbehörden an Hand der im § 2 der Verordnung genannten Merkmale vornehmen. Es geht dabei um Fragen mehr technischer Art; allgemeine und übergreifende energiewirtschaftliche Gesichtspunkte spielen keine wesentliche Rolle.
Dadurch, daß die Bescheinigung der Energieaufsichtsbehörde die abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 der Verordnung den Finanzbehörden vorbehält, wird ihr auch nicht jede praktische Bedeutung für das antragstellende Unternehmen genommen. Dieses hat naturgemäß im Hinblick auf den erheblichen Kapitalaufwand, den der Ausbau der Wasserkraft erfordert, ein berechtigtes Interesse daran, sich vorab und gegebenenfalls schon im Planungsstadium Gewißheit darüber zu verschaffen, ob das projektierte Wasserkraftwerk grundsätzlich der steuerlichen Begünstigung unterliegt. Hinreichende Klarheit hierüber bringt eine Bescheinigung der Energieaufsichtsbehörde regelmäßig aber auch dann, wenn sie nur den Inhalt hat, den ihr - zu Recht - der Beklagte gibt. Denn schon mit der Bescheinigung der Dringlichkeit und allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung des Baues der Anlagen steht dem Grunde nach fest, daß das gesamte Vorhaben, allerdings nur in dem durch § 2 der Verordnung festgelegten Umfang, an der steuerlichen Begünstigung teilhaben wird. Bezüglich der Anlagen, die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zu den Wasserkraftwerken gehören, kann das Unternehmen davon, ausgehen, daß ihm unter der Voraussetzung rechtzeitigen Baubeginns (§ 3 Ziff. 2) grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf steuerliche Begünstigung zustehen wird.
Zur Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Finanzbehörden einerseits und der Energieaufsichtsbehörde - im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Innern - andererseits ist hiernach abschließend festzustellen: Die Energieaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Verordnung auf Grund der Zuständigkeitsregelung des § 3 Ziff. 1 Satz 2 eine die Finanzbehörden bindende (Vorab-)Entscheidung nur über das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit und allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung (§ 3 Ziff. 1 Satz 1) des Baues der Anlagen zu treffen. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbegünstigung - wie die Rechtzeitigkeit des Baubeginns (§ 3 Ziff. 2), das Fehlen von Umständen, welche die Steuerbegünstigung einschränken (§ 8) sowie insbesondere auch darüber, ob die betreffenden Anlagen zu jenen gehören, die gemäß § 2 der Verordnung steuerlich begünstigt werden - entscheiden die Finanzbehörden im Zuge der einzelnen steuerlichen Veranlagungsverfahren.
Somit hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr seine Entscheidungskompetenz zutreffend beurteilt und es in, seiner Entschließung durch Beifügung des Absatzes 2 zu Recht abgelehnt, auch darüber zu entscheiden, ob die Wasserversorgungsanlage Überackern und die weiteren in dem Bescheid vom 2. August 1962 aufgeführten Anlagen zu den steuerbegünstigten Anlagen im Sinne des § 2 der Verordnung zählen.
Das Berufungsurteil, das der Klage stattgegeben hat, war daher aufzuheben und das klagabweisende Urteil der ersten Instanz im Ergebnis wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer