Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1969, Az.: BVerwG II C 124.67
Beamtenrecht; Anrechnung von Zeiten der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 124.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 31.05.1967 - AZ: 2 KB 46/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 4 Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- § 4 a Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Fundstellen
- BVerwGE 32, 144 - 148
- DVBl 1970, 465 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 503 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 1040
- NDBZ 1969, 158
- ZBR 1969, 321
Amtlicher Leitsatz
Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bezieht sich nicht auf Beamte oder Richter, die sich schon vor der Annahme der Wahl im Ruhestand befanden.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geboren 1902) war bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs Oberamtsrichter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei dem Amtsgericht in Konitz/Westpreußen. Danach nahm er seinen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik. Hier wurde er nicht im öffentlichen Dienst wiederverwendet. Wegen Dienstunfähigkeit wurde er gemäß § 35 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als seit dem 1. Januar 1949 im Ruhestand befindlich behandelt; vom Inkraftreten des Gesetzes an erhielt er Versorgungsbezüge, zuletzt nach einem Ruhegehaltsatz von 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Vom 15. Oktober 1957 bis zum 17. Oktober 1965 war der Kläger Mitglied des Deutschen Bundestages. Am 2. November 1965 beantragte er unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) in der Fassung des Art. V des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) und des Art. III § 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - Rechtsstellungsgesetz -, die Zeit seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen Dies lehnte der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm durch Bescheid vom 5. November 1965 mit der Begründung ab, das Rechtsstellungsgesetz finde Anwendung nur auf Beamte und Richter mit Dienstbezügen (§ 1) sowie auf Beamte zur Wiederverwendung (Art. V des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG), nicht dagegen auf den seit dem 1. Januar 1949 im Ruhestand befindlichen Kläger. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 8. Februar 1966 und des Bescheides des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 5. November 1965 zu verpflichten, die Zeit vom 15. Oktober 1957 bis zum 17. Oktober 1965 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Urteil vom 31 Mai 1967 die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger sei zur Zeit seiner Wahl in den Bundestag weder Beamter (Richter) mit Dienstbezügen noch Beamter (Richter) zur Wiederverwendung gewesen. Er gehöre deswegen nicht zu dem Personenkreis, für den in §§ 4 und 4 a des Rechtsstellungsgesetzes die Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts vorgesehen sei. Die Ansicht des Klägers, die beiden genannten Vorschriften seien auch auf die vor Annahme der Wahl im Ruhestand befindlichen Beamten anzuwenden, finde im Gesetz keine Stütze. Dagegen spreche schon die Bezeichnung des Gesetzes; ein Ruhestandsbeamter sei kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes mehr. Allerdings sei in § 4 des Rechtsstellungsgesetzes - anders als in §§ 2, 3 - der Klammerhinweis auf § 1 nicht enthalten. Ein solcher Klammerhinweis wäre aber auch nicht möglich gewesen, weil "die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag" eine-Zeit sei, während der sich die in den Bundestag gewählten aktiven Beamten und Beamten zur Wiederverwendung - nach Annahme der Wahl - bereits im Ruhestand befänden. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend träfen die §§ 1 bis 4a eine Regelung nur für die noch im öffentlichen Dienst stehenden Beamten und die Beamten zur Wiederverwendung; diese Beamten sollten durch die Annahme der Wahl in den Bundestag in ihrer beamtenrechtlichen Stellung keinen Schaden erleiden. Daraus, daß die Angehörigen dieses Personenkreises mit dem-Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand treten, lasse sich nicht folgern, daß das Rechtsstellungsgesetz auch auf bereits vorher im Ruhestand befindliche Beamte Anwendung finde. Durch § 4 des Gesetzes solle der Beamte so gestellt werden, wie wenn er sein Beamtenverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand aus beamtenrechtlichen Gründen zu Ende geführt hätte. Wie die darin enthaltene Beschränkung auf die Zeit "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" erkennen lasse, sollten ihm Vorteile in seiner Versorgung nicht zugewendet werden. Habe das Beamtenverhältnis schon vor der Wahl in den Bundestag geendet, so habe der Beamte die für ihn erreichbare beamtenrechtliche Versorgung schon erdient; zu einer Besserstellung habe nach dem Gesetzeszweck kein Anlaß bestanden. Eine derartige Besserstellung sei auch beamtenrechtlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31 Mai 1967 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG).
Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die (Sprung-)Revision des Klägers ist zulässig, kann aber nicht zum Erfolg führen.
Schon der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) in der Fassung des Art. V des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) und des Art. III § 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - Rechtsstellungsgesetz - bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz vermittelten Vergünstigungen habe, weil er sich schon im Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl in den Deutschen Bundestag im Ruhestand befand. Das soeben genannte Gesetz betrifft in seiner ursprünglichen Fassung, wie klar und eindeutig aus dem Wortlaut des § 1 ("Beamter oder Richter mit Dienstbezügen") hervorgeht und durch die in §§ 2 und 3 enthaltenen Hinweise auf § 1 sowie durch die Überschrift des Gesetzes bestätigt wird, nur Beamte und Richter, die zur Zeit der Annahme ihrer Wahl in den Bundestag noch im öffentlichen Dienst stehen, nicht also Beamte und Richter, deren Beamten- oder Richterverhältnis schon vor der Annahme der Wahl durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat. Dem entspricht es, daß in der erst nachträglich - nämlich durch Art. V des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG - in das Rechtsstellungsgesetz vom 4. August 1953 eingefügten Vorschrift des § 4 a nur "Beamte zur Wiederverwendung und ihnen gleichgestellte Personen" angeführt sind, also Personen, die sich noch im Zeitpunkt der Annahme ihrer Wahl in den Bundestag in dem Rechtsstand "zur Wiederverwendung" und nicht schon in dem diesen Rechtsstand beendenden Ruhestand befanden. Aus dem Umstand, daß § 4 - anders als §§ 2, 3 und 4 a - des Rechtsstellungsgesetzes keinen Hinweis auf § 1 enthält, kann - auch darin ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten - nicht hergeleitet werden, daß § 4 einen Personenkreis begünstigt, der umfangreicher als der in § 1 und § 4 a umschriebene Personenkreis ist. § 4 kann aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grunde in Ermangelung eines auf einen umfangreicheren Personenkreis hinweisenden Merkmals nur auf den von den §§ 1 und 4 a erfaßten Personenkreis bezogen werden.
Der Gesetzeszweck bestätigt die Richtigkeit der schon durch den Wortlaut des Gesetzes gebotenen Auslegung. Der Zweck des Gesetzes ist darin zu erblicken, daß von den Beamten, Richtern, Beamten zur Wiederverwendung und diesen gleichgestellten Personen - soweit möglich - die Nachteile abgewendet werden sollen, die sich infolge der Mitgliedschaft im Bundestag, nämlich infolge der Inkompatibilität der Abgeordnetentätigkeit mit der Ausübung eines Amtes, für ihren beamtenrechtlichen Rechtsstand sowie für ihre Besoldung und für ihre Versorgung dadurch ergeben, daß sie mit dem Tage der Annahme ihrer Wahl in den Bundestag vorzeitig in den Ruhestand treten. Diese bei Annahme der Wahl noch in einem Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung) stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes sollen so gestellt werden, wie wenn sie während ihrer Mitgliedschaft im Bundestag bis zur Erreichung der Altersgrenze Beamte, Richter usw. geblieben wären. Gerade deswegen gilt - worauf das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht hingewiesen hat - nach § 4 des Rechtsstellungsgesetzes nur die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag bis zur Erreichung der Altersgrenze - d.h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene bei Fortdauer seines Beamten- oder Richterverhältnisses aus Altersgründen in den Ruhestand getreten wäre - als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Der hiergegen gerichtete Hinweis der Revision, daß der Kläger während seiner Mitgliedschaft im. Bundestag das 65. Lebensjahr nicht vollendet habe, also der Hinweis darauf, daß im vorliegenden konkreten Falle die Altersgrenze nicht schon während der Mitgliedschaft im Bundestag erreicht wurde, ist nicht geeignet, den durch die Erwähnung der Altersgrenze in § 4 bestätigten Zweck des Rechtsstellungsgesetzes in Frage zu stellen. Die Revision verkennt, daß es dem Gesetzgeber bei Erlaß des Rechtsstellungsgesetzes nicht darum ging, die Tätigkeit der Bundestagsabgeordneten zu honorieren, sondern - wie schon dargelegt - lediglich darum, - dem Rechtsgedanken des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechend - die den Beamten, Richtern usw. durch die Annahme der Wahl in den Bundestag erwachsenden Nachteile so weit wie eben möglich auszugleichen.
Aus dem geschilderten Zweck des Rechtsstellungsgesetzes ergibt sich ohne weiteres, daß die in § 4 vorgesehene Vergünstigung nicht an die Rechtsstellung anknüpft, die der Bundestagsabgeordnete als früherer Beamter, Richter usw. während der Mitgliedschaft im Bundestag hat, sondern an die Rechtsstellung eines aktiven Beamten, Richters usw., die er vorher bis zur Annahme seiner Wahl in den Bundestag hatte und ohne den in § 1 des Rechtsstellungsgesetzes vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weiterhin gehabt haben würde. Dies wird durch die Einzelregelungen des Rechtsstellungsgesetzes bestätigt, die z.B. vorsehen, daß dem nach § 1 in den Ruhestand getretenen Beamten, Richter usw. Ruhegehalt - ungeachtet des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 106 RdNr. 4) - gewährt wird (§ 2 Abs. 2) und daß ihm ein über § 45 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes hinausgehender unbedingter Anspruch auf Reaktivierung nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag zusteht (§ 3; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [BVerfG 27.10.1964 - 2 BvR 319/61] [181]). Schon dadurch wird der Argumentation der Revision, die dahin geht, daß ein rechtserheblicher Unterschied zwischen den Ruhestandsbeamten nach den Gründen ihres Eintritts (ihrer Versetzung) in den Ruhestand nicht bestehe und demzufolge die Nichteinbeziehung des Klägers in die Vergünstigung des § 4 des Rechtsstellungsgesetzes einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeute, die Grundlage entzogen.
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der infolge der Mitgliedschaft im Bundestag vorzeitig in den Ruhestand tretenden Beamten, Richter usw. und der schon vorher aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand getretenen oder versetzten Beamten, Richter usw. ist zudem durchaus sinnvoll. Die Annahme der Wahl in den Bundestag bewirkt für den in diesem Zeitpunkt noch aktiven Beamten, Richter usw. den Eintritt in den Ruhestand und die Minderung seiner Bezüge um den Unterschied zwischen den Dienstbezügen und dem Ruhegehalt. Der in diesem Zeitpunkt schon im Ruhestand befindliche Beamte, Richter usw. erleidet dagegen weder eine Änderung seines beamtenrechtlichen Rechtsstandes noch eine Minderung seiner Bezüge. Der erst im Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl in den Bundestag in den Ruhestand tretende Beamte, Richter usw. hätte zudem ohne Mitgliedschaft im Bundestag, nämlich durch die für ihn noch mögliche Fortsetzung seines Beamten- oder Richterverhältnisses, eine Verbesserung seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (durch Aufsteigen in den Besoldungsstufen seiner Besoldungsgruppe oder durch Beförderung) und seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit erreichen können. Diese Verbesserungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit kann der schon vor der Annahme der Wahl in den Bundestag im Ruhestand befindliche Beamte, Richter usw. auch ohne seine Mitgliedschaft im Bundestag regelmäßig nicht erreichen. Dem bei der Annahme der Wahl bereits im Ruhestand befindlichen Beamten, Richter usw. erwachsen also durch die Mitgliedschaft im Bundestag regelmäßig keine status-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteile, denen er ohne diese Mitgliedschaft nicht ausgesetzt wäre. Gerade dieser Unterschied läßt klar erkennen, daß der Ausschluß dieses Personenkreises von der Vergünstigung des § 4 des Rechtsstellungsgesetzes keinen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeutet. Ein solcher Verstoß ergibt sich auch nicht aus dem Revisionsvorbringen, daß der Dienst eines Bundestagsabgeordneten "öffentlicher Dienst" sei und deshalb den im Anschluß an die Mitgliedschaft im Bundestag in das Beamtenverhältnis übernommenen Personen (z.B. dem Abgeordneten Blachstein bei der Übernahme in den Dienst des Auswärtigen Amtes) als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dieser Einwand der Revision bezieht sich nicht auf die Anwendung des Rechtsstellungsgesetzes, sondern auf die hier nicht einschlägige Frage, ob es nach allgemeinem Beamtenrecht (z.B. nach §§ 111 ff. des Bundesbeamtengesetzes) geboten ist, die Zeit der Abgeordnetentätigkeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines erst im Anschluß an die Mitgliedschaft im Bundestag in ein Beamtenverhältnis übernommenen Beamten zu berücksichtigen.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer