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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1969, Az.: BVerwG I WB 28/69

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg); Pflicht eines Soldaten zum Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 28/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 303 - 305

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Für die Rüge formell nicht vorschriftsmäßiger Behandlung von Wehrbeschwerden ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet.

  2. 2)

    Der Soldat wird nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Dienstvorgesetzte der Beschwer bereits im Wege der Dienstaufsicht abhilft.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Generalmajor Carganico, ...
Gefreiter Fork, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Am 31. August 1968 beschwerte sich der Antragsteller beim Chef der 4./FlaBtl ... darüber, daß ihm Leutnant S. am 30. August 1968 befohlen habe, als Wachsoldat am Unterricht teilzunehmen, obwohl er ein dringendes Bedürfnis zum Austreten gemeldet habe.

2

Der Batteriechef wies diese Beschwerde am 12. September 1968 als unbegründet zurück, da Leutnant S. auf der Grundlage eines Befehls des Bataillonskommandeurs befugt gewesen sei, Soldaten der Biwakwachen in der wachfreien Zeit für anderweitige Aufgaben einzusetzen, und da der Antragsteller sich nach Befolgung des von Leutnant S. erteilten Befehls beim Unterrichtenden habe abmelden können.

3

2.

Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 24. September 1960 wurde vom Kommandeur des FlaBtl ... mit Bescheid vom 21. Oktober 1968, ausgehändigt am 26. Oktober 1968, unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, das Aufsuchen der Toilette könne nicht so dringend gewesen sein, da der Antragsteller weder in der wachfreien Zeit vor dem Unterricht ausgetreten sei noch sich während des Unterrichts zum Austreten abgemeldet habe.

4

3.

a)

Im Einklang mit der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 1968, eingegangen am 11. November 1968 (Montag), "weitere Beschwerde" zum Truppendienstgericht E, 1. Kammer, ein.

5

b)

Über die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung belehrt und in einer neuen, am 3. Dezember 1968 ausgehändigten Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anrufung des Truppendienstgerichts und des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) hingewiesen, richtete der Antragsteller unter dem 6. Dezember 1968 folgendes Schreiben an den Bataillonskommandeur:

"Betr.: Weitere Beschwerde gegen Beschwerdebescheid des Kommandeurs FlaBtl ... vom 21.10.68 und die darauf bezogene, wegen Unrichtigkeit nachgereichte, Rechtsmittelbelehrung vom 02.12.68.

Ich beantrage hiermit die Anmeldung beim Bundesminister der Verteidigung zwecks mündlicher Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid des Kommandeurs Fla Btl 5 vom 21.10.68."

6

c)

Der BMVtdg bat den inzwischen in das Reserveverhältnis übergetretenen Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 1969, zu prüfen, ob er die Begründung seiner Beschwerde vielleicht doch selbst schriftlich formulieren könne, da die Möglichkeit der mündlichen Beschwerdeeinlegung und -begründung in erster Linie für unerfahrene Soldaten gedacht sei, zu denen er wohl nicht gehöre. Ziehe er aber weiterhin die mündliche Begründung vor, so werde er gebeten, diese beim Verteidigungsbezirkskommando ... in W., B.straße 22, einzulegen.

7

d)

Der Antragsteller beharrte jedoch in seinem Schreiben an den BMVtdg vom 10. Januar 1969 auf der Bestimmung einer Termins beim BMVtdg "zwecks Einlegung einer mündlich zu Protokoll zu gebenden Beschwerde".

8

4.

Mit Bescheid vom 3. Februar 1969, zugestellt am 7. Februar 1969, hob der BMVtdg die Beschwerdebescheide vom 12. September und vom 21. Oktober 1968 auf und stellte fest, daß der dem Antragsteller am 30. August 1968 erteilte Befehl, sofort am Unterricht teilzunehmen, nicht gerechtfertigt war, da der Bitte, austreten zu dürfen, grundsätzlich nachzukommen und für die Mißbräuchlichkeit dieses Begehrens nichts dargetan sei.

9

5.

a)

Mit Schreiben vom 12. Februar 1969, eingegangen am Tag darauf, focht der Antragsteller diese Entscheidung beim BMVtdg mit der Begründung an, er habe in seinem Schreiben vom 6. Dezember 1968 nicht dessen Entscheidung, sondern lediglich "eine Anmeldung zwecks mündlicher Einlegung einer Beschwerde" beantragt. Es sei ihm unerklärlich, wieso über eine noch nicht existente und mit keinem Wort begründete Beschwerde entschieden werden könne, obwohl nach der Wehrbeschwerdeordnung und der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung eine Begründung erforderlich sei.

10

b)

Zugleich wandte sich der Antragsteller unter der Vorgangsbezeichnung "Beschwerde gemäß § 21 WBO gegen den Bundesminister der Verteidigung wegen Unterdrückung einer Beschwerde" an den Wehrdienstsenat und machte geltend, er sehe in dem Erlaß eines Bescheids ohne Vorliegen einer Beschwerde "eine Verletzung der Pflichten der Vorgesetzten nach § 10 SG im Sinne des § 35 WStG".

11

6.

Der BMVtdg legte dem Wehrdienstsenat beide Anträge mit der Bitte um Zurückweisung vor. Er führte unter anderem aus, er habe dem Antragsteller nicht Gelegenheit geben müssen, sein Rechtsmittel gerade bei ihm mündlich zu begründen. Die Einräumung der Möglichkeit, dies bei der dem Antragsteller nächstliegenden Dienststelle der Bundeswehr zu tun, sei ausreichend gewesen und habe § 6 WBO genügt. Wenn sein Antrag vom 6. Dezember 1968 als Anrufung gewertet worden sei, so habe dies nicht nur dessen Sinn entsprochen, sondern auch dem Interesse des Antragstellers, weil eine für später angekündigte Rechtsmitteleinlegung wegen des unvermeidbaren Fristablaufs unzulässig geworden wäre.

12

Auf die Erwiderung des Antragstellers vom 25. März 1969 wird verwiesen.

13

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

14

a)

Zwar ist gegen eine Entscheidung des BMVtdg nach § 20 WBO im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG kein Rechtsmittel gegeben (§ 20 Abs. 3 WBO), soweit nicht der BMVtdg auf Grund der Anrufung eine - über den Beschwerdegegenstand hinausgehende oder von ihm abweichende - neue (sachliche) Entscheidung trifft (BDH 7, 161), was hier nicht der Fall ist. Überdies ist der Antragsteller im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des BMVtdg, wiederum bezogen auf den Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens, nicht beschwert, da der BMVtdg mit dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit dem materiellen Begehren des Antragstellers die Rechtswidrigkeit des von diesem beanstandeten Befehls festgestellt hat.

15

b)

Ferner kann offenbleiben, ob der Soldat auf Grund der Vorschriften über die Einlegung der Beschwerde, die auf die Anrufung des BMVtdg entsprechend anzuwenden sind (§ 20 Abs. 2 WBO), einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf hat, die Anrufung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 2 WBO beim BMVtdg selbst mündlich zur Niederschrift anzubringen und ob der BMVtdg dann gegebenenfalls, insbesondere einem inzwischen in das Reserveverhältnis übergetretenen Soldaten gegenüber, eine Dienststelle außerhalb des Ministeriums zur Entgegennahme der mündlichen Anrufung und ihrer Begründung und zur Fertigung der Niederschrift darüber beauftragen kann. Denn für die Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erforderlich, daß die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des betreffenden Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Zu den darin geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört, aber nicht die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden. Gegen die Auswirkung von Formfehlern bei der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde auf die materielle Rechtsposition des bebeschwerdeführenden Soldaten ist dieser durch die Wehrbeschwerdeordnung ausreichend geschützt. Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung einer Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis; diese Vorschriften bestehen nicht um ihrer selbst willen, sondern ausschließlich als Mittel zur Durchsetzung materieller Ansprüche, und zwar eben nur der Rechte aus den in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO aufgeführten Bestimmungen des Soldatengesetzes. Die Möglichkeit der Anrufung des Wehr beauftragten des Bundestages (vgl. § 7 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 - BGBl I S. 652) bleibt im übrigen unberührt.

16

c)

Der Antragsteller beanstandet aber nicht nur, daß er keine Gelegenheit erhielt, zur Anrufung des BMVtdg bei diesem selbst vorzusprechen. Vielmehr erblickt er außerdem darin, daß der BMVtdg, ohne schon angerufen zu sein, eine Entscheidung getroffen habe, "eine Verletzung der Pflichten der Vorgesetzten nach § 10 SG im Sinne des § 35 WStG", also im Sinne der Strafbestimmungen über die Unterdrückung von Beschwerden. Damit genügt sein Antrag den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO.

17

2.

Der Antrag kann aber der Sache nach keinen Erfolg haben. Denn der BMVtdg hat durch den Erlaß seiner Entscheidung vom 3. Februar 1969 nicht die ihm dem Antragsteller gegenüber obliegende Fürsorgepflicht des Vorgesetzten und auch keine andere ihm nach § 10 SG obliegende Pflicht verletzt:

18

Mit dem Schreiben des Antragstellers vom 6. Dezember 1968 war ein Sachverhalt an den BMVtdg herangetragen worden, der schon auf Grund seiner Pflicht zur Dienstaufsicht seiner Prüfung unterlag. Das ergab sich bereits aus dem Betreff des Schreibens ("Weitere Beschwerde gegen Beschwerdebescheid des Kommandeurs FlaBtl ... vom 21.10.68"), insbesondere aber aus dem Gegenstand des Vorverfahrens. Der BMVtdg hat daraufhin nicht etwa eine zu erwartende Beschwerde unterdrückt, sondern am 3. Februar 1969 die Beschwer des Antragstellers behoben. Diese Pflicht zur Dienst auf sieht besteht allgemein und hat im übrigen ihren gesetzlichen Niederschlag in § 12 Abs. 3 WBO gefunden. Allein dadurch, daß der BMVtdg einem Soldaten vor Eintritt in die sachliche Prüfung Gelegenheit zur Begründung seiner Auffassung gegeben hat, ist er an einer Entscheidung zu dessen Gunsten nicht gehindert: Durch die volle Abhilfe wird der Soldat nicht "mundtot" gemacht, wie der Antragsteller meint.

19

3.

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Carganico
Fork