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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1969, Az.: BVerwG VII B 82.67

Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Judentum und dem jüdischen Glauben; Unterschiedliche Ausgestaltung des Kirchenaustritts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII B 82.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.04.1967 - AZ: II 167/66

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.172,56 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger trat am 27. September 1956 aus der Jüdischen Kultusgemeinde B. aus. Später nahm er seinen weiteren Wohnsitz in U.. Für die Jahre 1959 und 1960 forderte die beklagte Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg von dem Kläger Kirchensteuer in Höhe von 2.172,56 DM. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein.

2

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder Abweichungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gerügt. Sie sind auch nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zu vergl. Urteil vom 9. Juli 1965 (BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62]) - abgewichen.

3

Durch das Urteil vom 9. Juli 1965 sind die im vorliegenden Rechtsstreit auftauchenden grundsätzlichen Rechtsfragen in einem Umfang geklärt worden, daß die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann. Dabei muß berücksichtigt werden, daß das hier maßgebende Recht - das preußische Gesetz über den Austritt aus den Religionsgesellschaften usw. vom 30. November 1920 (GS 1921, 119), das württembergische Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (Württ. RegBl. S. 93) sowie die Satzung und die Steuerordnung der Beklagten vom 23. Juli 1948 und 1. Februar 1949 - nicht Bundesrecht i.S. von § 137 Abs. 1 VwGO ist. Das Revisionsgericht ist mithin darauf beschränkt, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz, zu überprüfen. Verstöße gegen Bundesrecht sind jedoch nicht ersichtlich.

4

Auch die Rügen des Klägers können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5

Der Kläger rügt zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Judentum und jüdischer Glaube nicht dasselbe seien. Diese Rüge trifft nicht zu. Der Begriff jüdischer Glaube ist in Art. 5 der Satzung der Beklagten enthalten. Nach dieser Bestimmung ist Mitglied der Beklagten jede Person jüdischen Glaubens, die in Nord- und Südwürttemberg und Hohenzollern ihren Wohnsitz hat. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Mitgliedschaft des Klägers stets von dem Begriff "Person jüdischen Glaubens" ausgegangen (S. 6 der Urteilsgründe). Es kommt hinzu, daß es sich um einen in einer nicht revisiblen Norm enthaltenen Begriff handelt. Dessen Auslegung und Anwendung ist dem Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO verwehrt. Die Verletzung von Bundesrecht, eines Denkgesetzes oder Erfahrungssatzes ist nicht ersichtlich.

6

Der Kläger meint ferner, Art. 3 GG sei verletzt, weil im Land Baden-Württemberg eine § 4 Abs. 2 des preußischen Austrittsgesetzes entsprechende Vorschrift fehle, nach der ein Ausgetretener Mitglied einer anderen Synagogengemeinde nur werde, wenn er seinen Beitritt erkläre. Hierbei sind die dem Ermessen und der freien Gestaltungsmöglichkeit der Gesetzgeber gesetzten weiten Grenzen verkannt (BVerfGE 3, 162 [182] und 11, 105 [123]). Das preußische Recht kennt neben dem allgemeinen Kirchenaustritt (§§ 1 bis 3 des Austrittsgesetzes) in § 4 dieses Gesetzes einen beschränkten Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde. Diese letztere Möglichkeit ist dem württembergischen Kirchengesetz fremd. Doch steht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nichts im Wege, daß ein aus der einzelnen Synagogengemeinde Ausgetretener nach §§ 11 ff. des württembergischen Kirchengesetzes erneut austritt. Diese geringfügige unterschiedliche Ausgestaltung des Kirchenaustritts liegt noch innerhalb des gesetzgeberischer. Ermessens und kann unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG nicht beanstandet werden.

7

Der Kläger meint schließlich, es sei "eine Einschränkung der im Grundgesetz garantierten Rechte", wenn er in Zukunft bei jedem Wohnsitzwechsel seinen Austritt erklären müsse. Abgesehen davon, daß der Kläger das verletzte Grundrecht nicht angegeben hat, kann über diesen Einwand im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil es sich hier nur um die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Beklagten, nicht aber um die Mitgliedschaft oder Kirchensteuerpflicht im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften handelt.

8

Nach alledem ist die Revision mit Recht nicht zugelassen worden. Die Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden.

9

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.172,56 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Witten
Dr. Zinser
Reimer