Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1969, Az.: BVerwG VI B 23.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 23.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 18.03.1969 - AZ: Bf. II 22/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger macht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung geltend, es seien noch etwa 100 bis 120 Offiziere am Leben, die wie er seinerzeit als künftige Feuerwerker nach der hierfür geforderten praktischen Ausbildung am 1. Oktober 1935 in die Reichswehr eingetreten seien und deshalb (ohne Einbeziehung dieser Ausbildungszeit) die Dienstzeit von 10 Jahren im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 nur knapp nicht hätten erreichen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es jedoch für die Annahme eines rechtsgrundsätzlichen Falles im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht - etwa durch zahlreiche Parallelfälle - eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
Im übrigen ist die entscheidungstragende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine Dienstzeit von 10 Jahren aufweisen könne, teils tatsächlicher Art und damit nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich, teils beruht sie auf der Anwendung des früheren Wehrrechts, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht revisibel ist; der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugängliche Grundsatzfragen können sich insoweit also nicht stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert