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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1969, Az.: BVerwG I WB 53/69

Sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung ; Anordnung einer aufschiebenden Wirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 53/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger, Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 5. Februar 1969 wird bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in der Hauptsache ausgesetzt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist zum 19. Mai 1969 von der Pionierschule und Akademie des Heeres für Ingenieurbau M. als Pionierstabsoffizier zum Deutschen Bevollmächtigten Mitte nach Heidelberg versetzt worden. Er hat hiergegen Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 9. April 1969 beim Wehrdienstsenat gemäß § 17 Abs. 6 WBO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels begehrt.

2

Zur Begründung dieses Antrags hat der Antragsteller vorgetragen, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft, weil sie seine Erfolge in seiner bisherigen Tätigkeit und die Tatsache, daß er zwei kleine Kinder im schulpflichtigen Alter habe, nicht hinreichend berücksichtige. Der sofortige Vollzug der Versetzung werde vollendete Tatsachen schaffen. Seine Ehefrau leide seit knapp einem Jahr an einer Knochenhautentzündung, zunächst im linken und seit einigen Wochen auch im rechten Ellenbogengelenk. Sie bekomme in regelmäßigen Abständen Cortisonspritzen. Haushaltsarbeit und Versorgung seiner Kinder fielen dadurch in der dienstfreien Zeit auf ihn. Außerdem habe ihm der behandelnde Arzt, der Orthopäde Dr. K., vor einigen Tagen eröffnet, daß eine operative Behandlung notwendig werden würde, wenn durch die bisherige Behandlung in absehbarer Zeit keine Besserung eintrete. Dadurch werde er auch weiterhin gezwungen, in seiner dienstfreien Zeit den Haushalt zu besorgen. Zur Zeit der Einreichung der Beschwerde habe er von diesem Umstand keinen Gebrauch gemacht, weil er nach jeder neuen Cortisonbehandlung seiner Frau gehofft habe, daß ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden würde. Dies sei leider nicht der Fall.

3

Der Bundesminister der Verteidigung bittet um Zurückweisung des Antrags.

4

Die vorgesehene Verwendung des Antragstellers als Pionierstabsoffizier sei aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig, weil diese Stelle neu besetzt werden müsse. Der Vollzug der Versetzung sei daher vordringlich. Der Umstand, daß die Kinder des Antragstellers die Schule wechseln müßten, rechtfertige es nicht, von der Versetzung Abstand zu nehmen. Die Erkrankung der Ehefrau könne auch in Heidelberg behandelt werden.

5

II

Gemäß § 17 Abs. 6, § 21 WBO kann der Senat in dringenden Fällen durch seine richterlichen Mitglieder die aufschiebende Wirkung anordnen. Ein dringender Fall liegt vor, da bisher nicht abzusehen ist, ob die Entscheidung in der Hauptsache rechtzeitig vor dem 19. Mai 1969 ergehen wird.

6

Der Antrag ist gerechtfertigt. Die Entscheidung im summarischen Verfahren aus § 17 Abs. 6 WBO beruht allein auf der Abwägung der Interessen des Bundesministers der Verteidigung an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme und der Individualinteressen des Antragstellers an der Belassung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

7

Daß das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird, läßt sich jetzt noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

8

Das Interesse des Bundesministers der Verteidigung an der alsbaldigen Besetzung des dem Antragsteller zugeteilten Dienstpostens kann zwar ohne Zweifel als erheblich angesehen werden. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der Antragsteller bei sofortiger Durchführung der Versetzung durch die Erkrankung seiner Ehefrau in eine bedrängte Lage gebracht wird. Der durch das Attest des Dr. med. K. vom 24. April 1969 jedenfalls für das Aussetzungsverfahren genügend belegte Sachvortrag gebietet es, überstürzte Maßnahmen zu vermeiden und zunächst nach Abhilfemöglichkeiten Ausschau zu halten. Da diese bei der gegebenen Lage auf dem Arbeitsmarkt und notwendig auch unter Beachtung der pekuniären Verhältnisse des Antragstellers im Zweifel nicht sofort getroffen werden können, hält der Senat die Interessen des Antragstellers am einstweiligen Aufschub der angefochtenen Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache für überwiegend. Der Senat hat daher die aufschiebende Wirkung des Antrags angeordnet; diese hat bis zur Entscheidung in der Hauptsache Geltung.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Dr. Glöckner