Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1969, Az.: BVerwG II WD 64/68
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 64/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG D - 21.08.1968
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. März 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Major Jablonski, ...,
Oberfeldwebel Krause, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 21. August 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I
Der Beschuldigte, Sohn, eines im Jahre 1943 in Rußland gefallenen Landwirts, war nach Abschluß der Volksschulausbildung zunächst im väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig und ging dann für zwei Jahre in die Landwirtschaftslehre, ohne Indessen einen Abschluß anzustreben, da er sich bereits für die Bundeswehr entschieden hatte.
Er wurde am 1. August 1956 in die Bundeswehr einberufen und zunächst in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seit dem 10. März 1965 ist er Berufssoldat. Am 24. April 1957 wurde er zum Gefreiten, am 6. Juni 1959 zum Unteroffizier, am 19. Oktober 1960 zum Stabsunteroffizier, am 13. März 1963 zum Feldwebel und am 9. Juli 1965 zu seinem jetzigen Dienstgrad befördert. Seit Anfang Mai 1966 war er bei der ABC-Abwehr-Kompanie ... als Kompaniefeldwebel eingesetzt. Sein Vorgesetzter bescheinigte ihm "befriedigende" Leistungen. Kurz vor der Hauptverhandlung erster Instanz wurde er zu seiner jetzigen Einheit versetzt. Dort hat er sich zunächst sportlich betätigt und unter anderem an den Heeresskimeisterschaften teilgenommen. Jetzt bereitet er sich auf die Tätigkeit als Rechnungsführer vor.
Bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1959 wird der Beschuldigte aus der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, besoldet und erhält monatlich ca. 980 DM ausgezahlt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von sieben und vier Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Seine Monatsmiete beträgt 220 DM. Auf einen Bausparvertrag spart er monatlich 75 DM. Er ist Miterbe des väterlichen landwirtschaftlichen Anwesens. Die Mutter bewohnt das Gutshaus, die Felder sind verpachtet. Von dem Pachtzins erhält er jährlich bestenfalls 200 bis 250 DM.
II
Der Beschuldigte ist disziplinar nicht vorbestraft. Er wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Weiden vom 11. Januar 1968 - Cs 28/68 - als Kraftfahrer wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke in Tateinheit mit Schädigung anderer sowie Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde unter Auflage einer Bußzahlung von 800 DM auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Buße wurde am 22. Februar 1968 bezahlt. Das Geld dafür erhielt der Beschuldigte von seiner Mutter geliehen. Das Darlehen soll mit den Ansprüchen des Beschuldigten auf anteiligen Pachtzins verrechnet werden. Die Fahrerlaubnis wurde dem Beschuldigten für sieben Monate entzogen.
Wegen desselben Sachverhalts leitete der Kommandeur der ... Panzerdivision unter dem 9. Mai 1968, zugegangen am 14. Mai 1968, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit Anschuldigungsschrift vom 26. Juni 1968 wurde ihm sein strafgerichtlich geahndetes Verhalten als Dienstpflichtverletzung zum Vorwurf gemacht.
Das Truppendienstgericht D hat den Beschuldigten mit Urteil vom 21. August 1968 wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für sechs Monate verurteilt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Am 14.11.1967 waren die Unteroffiziere der Kompanie des Beschuldigten im Sportheim auf der Stockenhut beim Kegeln. In der Zeit von 19.30 Uhr bis 0.45 Uhr war auch er dort. Im Verlauf des Abends trank er ca. 5 Halbe Normalbier. Vor dem Kegeln hatte er zu Hause zu Abend gegessen; im Sportheim nahm er außer Bier nichts zu sich. Am 15.11.1967 fuhr er mit seinem Pkw in Begleitung von 3 Kameraden (einem Fahnenjunker, einem Unteroffizier und einem Gefreiten UA) gegen 0.45 Uhr stadteinwärts. Er wollte die Kameraden in der Stadt abladen und dann in seine etwa 4 km entfernt gelegene Wohnung fahren. Gegen 0.55 Uhr geriet er mit seinem Pkw (Opel Rekord, Baujahr 1956, amtl. Kennzeichen WEN-P.) in der F.rstraße in W. in Höhe der Einmündung Le.straße beim Durchfahren einer Rechtskurve infolge etwas überhöhter Geschwindigkeit, zu geringen Reifendrucks und des alkoholisierten Zustandes ins Schleudern, und streifte einen links neben der Fahrbahn stehenden Peitschenmast, wodurch ein Schaden, von insgesamt DM 35,- entstand.
Eine um 2.05 Uhr, also rund 1 Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen. Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille nach Widmark und 1,42 nach ADH (Mittelwert: 1,4 Promille). Der Beschuldigte war fahruntüchtig."
Das Truppendienstgericht hat den festgestellten Sachverhalt als einen fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 10 Abs. 1 SG), gewürdigt.
Gegen das dem Beschuldigten am 5. September 1968 zugestellte Urteil hat dieser mit der am 12. September 1968 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese mit einer am 19. September 1968 eingegangenen Schrift wie folgt begründet:
Wegen, seines außerdienstlichen Fehlverhaltens hätte kein disziplinargerichtliches Verfahren, eingeleitet werden, dürfen. Eine einfache Disziplinarstrafe wäre ausreichend gewesen. Infolge seines Fehlverhaltens sei er bereits schwer getroffen worden. Er sei von einer A 8- auf eine A 7-Stelle gesetzt worden und habe damit die Anwartschaft auf eine Beförderung zum Hauptfeldwebel verloren. Seine Verwendung in der Fachrichtung Kompaniefeldwebel, für die er voll ausgebildet sei, sei durch die Versetzung abgebrochen worden. Er solle als Rechnungsführer eingesetzt werden, obwohl ihm hierfür die Neigung fehle. Durch die Versetzung sei er von seiner Familie getrennt worden; mit der Zuweisung einer Wohnung am neuen Dienstort könne er zur Zeit nicht rechnen.
Der Beschuldigte hat daher in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das disziplinargerichtliche Verfahren einzustellen,
da eine an sich verwirkte einfache Disziplinarstrafe wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WDO) nicht mehr verhängt werden dürfe.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist den Ausführungen, des Beschuldigten entgegengetreten und hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
III
Die Berufung ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO). Sie ist aber nicht begründet.
Der Senat hatte nur darüber zu befinden, welche Strafe angemessen ist. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Dienstvergehen sind für ihn bindend. Der Beschuldigte hat die Berufung auf das Strafmaß beschränkt, wie die Berufungsbegründung und sein Antrag in der Hauptverhandlung ergeben.
Das Truppendienstgericht hat dem Beschuldigten unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe die geringstmögliche Laufbahnstrafe auferlegt. Eine noch mildere Bestrafung kommt nicht in Betracht. Es ist seit langem feststehende Rechtsprechung des Senats, daß Trunkenheit am Steuer ein schweres Dienstvergehen ist, das im Regelfalle nur mit einer Laufbahnstrafe geahndet werden kann. Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluß schaden dem Ansehen der Bundeswehr und dem des betroffenen Soldaten erheblich. Die Allgemeinheit reagiert gegen Verstöße auf diesem Gebiet besonders empfindlich, weil sie gerade von Soldaten, deren berufliche Tätigkeit in besonderem Maße Disziplin und Gehorsam voraussetzt, mit Recht erwartet, daß sie die im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften und Anordnungen gewissenhaft beachten. Tadelfreie Führung und ordentliche dienstliche Leistungen allein sind grundsätzlich kein Anlaß, von einer eindringlichen Pflichtenmahnung in Form einer Laufbahnstrafe abzusehen; denn die Gefährlichkeit der Trunkenheit am Steuer beruht vor allem auf der großen Versuchung zu solcher Mißachtung der Verkehrsvorschriften, der auch tadelfreie und zufriedenstellend beurteilte Soldaten ausgesetzt sind.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist zwar erstmalig wegen Trunkenheit am Steuer in Erscheinung getreten und hat auch vom Strafgericht eine so hohe Geldbuße auferlegt erhalten, daß man an sich erwägen könnte, ob nicht dadurch bereits ein erheblicher Teil des Zweckes der Laufbahnstrafe in Form einer Gehaltskürzung - Erziehung zu einem disziplingemäßen Verhalten - vorweggenommen ist. Dem steht jedoch entgegen, daß die vom Strafgericht abgeurteilte Trunkenheit am Steuer hier nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht, sich außerhalb des Dienstes achtungswürdig zu verhalten, ein Dienstvergehen darstellt. Der Sachverhalt weist disziplinare Besonderheiten auf, die durch die strafgerichtliche Ahndung noch nicht erfaßt sind.
Der Beschuldigte hat durch die Trunkenheitsfahrt, die zu einem - glücklicherweise nur unbedeutenden - Unfall führte, nicht nur drei Kameraden, für die er die Verantwortung übernommen hatte, konkret gefährdet, sondern auch seine Pflicht zu treuem Dienen erheblich verletzt; denn er hat sich durch sein Fehlverhalten die Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten teilweise unmöglich gemacht. Er war als Kompaniefeldwebel unter anderem auch dazu verpflichtet, in der Kompanie Belehrungen über den Trunkenheitserlaß des Bundesministers der Verteidigung abzuhalten. Durch seine eigene Trunkenheitsfahrt hat er sich jedoch gegenüber den Untergebenen unglaubwürdig gemacht. Er zwang dadurch den Dienstherrn, ihn zu einem anderen Truppenteil zu versetzen; denn kein Vorgesetzter konnte es wagen, ihn in der Kompanie oder auch im selben Bataillon noch längere Zeit als Kompaniefeldwebel zu verwenden, da zu befürchten war, daß die Untergebenen die Autorität des Beschuldigten mindestens bei einem Teil seines Aufgabenbereichs nicht mehr anerkennen würden. Zwingt aber der Beschuldigte den Dienstherrn durch sein Fehl verhalten, ihn uneingeplant in eine andere dienstliche Verwendung zu geben, so kann das in der Trunkenheitsfahrt liegende Dienstvergehen nur mit einer Laufbahnstrafe geahndet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO.
Lippold
Dr. Glöckner
Jablonski
Krause