Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1969, Az.: BVerwG VII B 76.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 76.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.03.1966 - AZ: II OVG A 27/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1969, 158
- DVBl 1969, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
- Polizei 1969, 158
- VerwRspr 20, 593 - 596
- VerwRspr. 20, 593
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. März 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Arbeitsausschuß Hannover - Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer - beantragte mit Schreiben vom 15. März 1963 für den Ostermarsch der Atomwaffengegner - Campagne für Abrüstung - bei dem Ordnungsamt der Beklagten die Erlaubnis, eine auf einen Personenkraftwagen montierte Lautsprecheranlage am Ostersonntag auf dem Fiedelerplatz und am Ostermontag auf dem Ricklinger Marktplatz, am Nordufer des Maschsees, am Jahnplatz Vahrenfeld und am Lindener Platz jeweils mit einer Benutzungsdauer von maximal 30 Minuten einsetzen zu dürfen, wobei die Lautstärke so eingestellt werde, daß weit entfernt liegende Gebiete nicht mehr erfaßt würden. Mit Bescheid vom 5. April 1963 lehnte die Beklagte den Antrag in vollem Umfange ab. Auf erneuten Antrag des Arbeitsausschusses Hannover für den Ostermarsch der Atomwaffengegner, statt der ursprünglich vorgesehenen Lautsprecheranlage die Benutzung einer kleinen, tragbaren, von einer Motorradbatterie betriebenen Anlage mit 2 Lautsprechern zu gestatten, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1963 die Erlaubnis zur Benutzung dieser Lautsprecheranlage auf dem Ricklinger Marktplatz und am Nordufer des Maschsees mit der Auflage, die Lautsprecher so zu dämpfen, daß die Bewohner der benachbarten Häuser nicht belästigt würden. Der weitergehende Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. August 1962 verbiete es, auf öffentlichen Straßen Lautsprecher zu betreiben. Ausnahmen könnten nur dann zugelassen werden, wenn die Interessen der Bevölkerung an einem Schutz gegen Lärm nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Der Fiedelerplatz, der Jahnplatz und der Lindener Marktplatz seien kleinere Plätze, die ringsum dicht bebaut seien. Hinzu komme, daß die Bevölkerung an den Ostertagen ein besonderes Bedürfnis nach Ruhe habe.
Der Widerspruch gegen die teilweise Versagung der beantragten Erlaubnis wurde vom Regierungspräsidenten in Hannover mit derselben Begründung zurückgewiesen. Zusätzlich führt der Widerspruchsbescheid noch aus, daß die teilweise Ablehnung des Antrags auch nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 der Straßenverkehrsordnung - StVO - begründet sei, weil der Betrieb der Lautsprecheranlage sich auf die öffentlichen Straßen ausgewirkt, die Verkehrsteilnehmer von den Verkehrsvorgängen abgelenkt und damit die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeintrachtigt hätte.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der teilweisen Versagung der Erlaubnis gerichtete Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Der Kläger, der im Ausschuß für den Ostermarsch der Atomwaffengegner führend tätig ist, hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Die vom Kläger bezeichnete Frage, inwieweit die Grundrechte der Art. 5 und 8 des Grundgesetzes - GG - durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) - StVO - eingeschränkt werden können, bedarf keiner Klärung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt über das Verhältnis der Meinungsfreiheit zu den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG) geäußert und betont, daß die grundlegende Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit es verbiete, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen (BVerfGE 7, 198 [208]). Die Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung frei; auch sind die Mittel und Formen, durch welche die Meinung kundgetan wird, in den Schutz des Grundrechts mit eingeschlossen (BVerwGE 7, 125). Wenn durch die Meinungsäußerung, insbesondere durch die jeweils gewählten Mittel und Formen der Kundgabe ein anderes gesetzliches Rechtsgut beeinträchtigt wird, dann muß eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzten Rechtsgut stattfinden. Handelt es sich dabei um überwiegende Interessen von höherem Rang, dann muß das Recht zur Meinungsäußerung zurücktreten (BVerfG a.a.O. S. 210). Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 20, 162 (176, 177) erneut betont, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit vor einer Relativierung durch die allgemeinen Gesetze bewahrt werden müsse. Deshalb muß die Auslegung der allgemeinen Gesetze darauf Bedacht nehmen, dem Grundrecht einen angemessenen Raum zu sichern, und verhindern, daß jede Einengung, die nicht mit Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten ist, unterbleibt.
Da Art. 5 Abs. 2 GG, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 20, 162 (176) ausgesprochen hat, auf die allgemeine Rechtsordnung verweist, kann auch eine Rechtsverordnung, wie es die Straßenverkehrsordnung ist, unter den genannten restriktiv zu bestimmenden Voraussetzungen das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränken. § 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO, der den Betrieb von Lautsprechern, der sich auf öffentliche Straßen auswirkt, von einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde abhängig macht, ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht die rein geistige Wirkung der Meinungsäußerung beschränken, sondern sie als Handlung im Einzelfall einschränken. Daß § 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO nur das letztere bezweckt, ist nach Wortlaut und Sinngehalt so klar, daß es nicht eines besonderen Ausspruchs des Revisionsgerichts bedarf.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist verfassungsgemäß, weil er das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur insoweit beschränkt, als es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Schutz der Allgemeinheit vor Belästigungen erfordern. Zwar führt die Vorschrift selbst diese Gründe nicht ausdrücklich auf. Sie ergeben sich aber in zweifelsfreier und daher nicht klärungsbedürftiger Weise aus der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG -. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Schutz vor Belästigungen sind höherwertige Rechtsgüter, hinter denen die freie Meinungsäußerung, wenn sie auf diese einwirkt und sie verletzt, zurücktreten muß.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO der Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung der Erlaubnis ein Ermessen einräumt und inwieweit die Handhabung eines solchen Ermessens mit dem besonderen Schutz der Meinungsfreiheit in Einklang steht, ist bislang noch nicht entschieden worden. Gleichwohl scheidet eine Zulassung der Revision aus, weil diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Verfügung der Beklagten, soweit sie die Erlaubnis teilweise versagt hat, nur darauf gestützt, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Ein Ermessen hat die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht für sich in Anspruch genommen. Darüber, ob ein solches gegeben ist und welche Grenzen seiner Ausübung gesetzt sind, wäre im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
Die Verfügung der Beklagten hält sich auch in den Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht der Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gezogen hat. Sie beschränkt sich auf das zum Schütze höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß, indem sie die Erlaubnis nur für Straßen und Plätze versagt hat, wo Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eine Belästigung der Ruhe und Erholung suchenden Bevölkerung zu befürchten war. Damit war eine ins Gewicht fallende Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit vermieden. Die sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen unterliegen keinem vernünftigen Zweifel und bedürfen deshalb nicht der Klärung.
Auch die mit dem durch Art. 8 GG geschützten Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Zusammenhang mit der Verfügung der Beklagten stehenden Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Durch Art. 8 GG ist das Recht geschützt, sich zu versammeln. Dazu gehört das Veranstalten und Leiten einer Versammlung sowie die Teilnahme an dieser. Diese Tätigkeitsarten sind geschützt. In sie greift die Verfügung der Beklagten nicht ein. Es gehört allerdings auch zum Begriff der Versammlung, daß öffentliche Angelegenheiten auf ihr erörtert werden, also Meinungsäußerungen stattfinden. Diese sind aber durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, so daß sich besondere, über die Probleme des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG hinausgehende Rechtsfragen nicht ergeben. Der Hinweis des Klägers auf die in § 17 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1955 (BGBl. I S. 684) - VersammlG - enthaltene Privilegierung für religiöse Feiern und Volksfeste ist deshalb verfehlt, weil diese zwar von einigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes befreit, nicht aber auch von § 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO, um dessen Anwendung es in diesem Verfahren geht, freigestellt sind, Auch das ist nicht klärungsbedürftig.
Da der Kläger mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus