Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG VIII C 32.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 32.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 16.09.1965 - AZ: 297 I 65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1969, 236
- DÖV 1969, 759-760 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 698 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vollendung des 25. Lebensjahres bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Wehrpflichtige für den vollen Grundwehrdienst nicht mehr herangezogen werden darf, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem das vorher begründete Wehrdienstverhältnis beendet sein oder der Wehrpflichtige aus dem Wehrdienst entlassen werden muß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1969
durch
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke, Dr. Heddaeus und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. September 1965 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag des am 19. Februar 1943 geborenen Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst durch Bescheid vom 19. Februar 1965 ab. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Mit der anschließend erhobenen Klage hat er unter Weiterverfolgung seines Zurückstellungsbegehrens die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Februar 1965 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Klagantrag entschieden und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die von der Beklagten hierauf eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.
Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er pflichtet der Auffassung des angefochtenen Urteils bei und führt weiter aus: Der Beklagten fehle es für die Durchführung der Revision schon am Rechtsschutzinteresse. Wie sich aus einem zwischen den Beteiligten in der ersten Instanz geschlossenen, von der Beklagten jedoch widerrufenen Vergleich ergebe, habe er seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst nicht über den 1. Oktober 1966 hinaus erbeten.
Die Beklagte hält den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt. Sie führt dazu aus: Der Kläger sei durch Einberufungsbescheid vom 27. Oktober 1965 mit Wirkung vom 4. Januar 1966 zum vollen Grundwehrdienst einberufen worden. Da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der auch gegen den Einberufungsbescheid erhobenen Klage angeordnet habe, sei er bisher nicht vollzogen worden. Seine Bestandskraft hänge von der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Ablehnung der Zurückstellung ab.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst ist entsprechend der von dem Kläger vertretenen Auffassung infolge des Wegfalles des Zurückstellungsgrundes gegenstandslos geworden. Das im vorliegenden Rechtsstreit nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetzte, sondern als Leistungsanspruch selbständig erhobene Zurückstellungsbegehren (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 und 29, 239) war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 1. Oktober 1966 und sachlich bis zur Ablegung der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Prüfung des Klägers als Steuerbevollmächtigter beschränkt. Mit dem Ablauf des umstrittenen Zurückstellungszeitraumes ist das Klagebegehren gegenstandslos geworden. Eine dem ursprünglichen Prozeßziel entsprechende Zurückstellung bis zum 1. Oktober 1966 ist objektiv unmöglich geworden. Ein dahin gehendes Verpflichtungs- oder Bescheidungsurteil kann weder mehr erlassen noch im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt werden. Dem hat der Kläger Rechnung getragen mit der sinngemäßen Erklärung, der Rechtsstreit habe sich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigt.
In den Fällen, in denen der Kläger den Rechtsstreit unter Widerspruch des Beklagten einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt, tritt in der Regel an die Stelle des durch den ursprünglichen Klagantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - diese Behauptung als richtig und der Widerspruch des Beklagten somit als unbegründet, so ist die Erledigung der Hauptsache grundsätzlich durch Urteil streitig festzustellen Dabei bleibt die materiellrechtliche Beurteilung des ursprünglichen Klagebegehrens außer Betracht; der Beklagte unterliegt, weil er zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Klagabweisungsantrag festhält.
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Im Urteil BVerwGE 20, 146 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Beklagte auch bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag festzuhalten berechtigt ist, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage gegen ihn erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Unter dieser Voraussetzung ist es mit dem in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, nach welchem ein von dem Kläger auf den Kostenpunkt beschränkter Rechtsstreit in der Regel nicht der Kostenentscheidung wegen zu einer abschließenden Sacherörterung führen soll, vereinbar, daß das Gericht über den aufrechterhaltenen Klagabweisungsantrag des Beklagten in der Sache entscheidet. Dieser Rechtsprechung folgt der hier erkennende Senat. Besteht auf Seiten des Beklagten eine solche Interessenlage, die es dem Kläger nach dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ermöglicht, in Fortsetzung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsstreites die Feststellung zu begehren, der erledigte Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen, so muß auch dem Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, durch die Aufrechterhaltung seines Klagabweisungsantrages eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen.
Die vorstehende verfahrensrechtliche Beurteilung stimmt mit der Rechtsansicht nicht überein, die der Bundesgerichtshof für das zivilprozessuale Verfahren zuletzt im Urteil vom 7. November 1968 - VII CR 72.66 -, NJW 1969, 237, vertreten hat. Das nötigt jedoch nicht zu einer Vorlegung der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67, MDR 1969, 168 = NJW/RzW 1969, 228).
Ein Fall, in dem bei Erledigung des Klagebegehrens ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrages anzuerkennen ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit für die Beklagte gegeben.
Von der Frage, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die vom Kläger seinerzeit begehrte Zurückstellung vorgelegen haben, hängt der Ausgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsstreits gegen den inzwischen erlassenen Einberufungsbescheid ab. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der trotz des Vorliegend von gesetzlichen Zurückstellungsgründen des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 41) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), erlassene Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig ist, wenn die für die Zurückstellung erforderliche Ermessensentscheidung zugunsten des Wehrpflichtigen ergangen ist oder ermessensfehlerhaft zur Ablehnung des Antrages geführt hat, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Ermessensentscheidung (noch) fehlt. Das als isoliertes Antragsverfahren erledigte Zurückstellungsbegehren bleibt deshalb im Streit um die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids entscheidungserhebliche Vortrage. Wäre der Einberufungsbescheid ergangen unter der rechtlich unzutreffenden Annahme der Wehrverwaltung, daß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Zurückstellung nicht gegeben waren und eine Ermessensentscheidung aus diesem Grunde nicht in Betracht zu ziehen war, so würde er sich als von Anfang an rechtswidrig erweisen. Das müßte zu seiner Aufhebung führen ohne Rücksicht darauf, daß der Zurückstellungsgrund nachträglich weggefallen ist.
Hängt demnach der Bestand eines noch nicht unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids materiell von der Entscheidung über die Berechtigung des ihm gegenüber verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsbegehrens ab, so ist in dem in der Hauptsache erledigten Zurückstellungsverfahren nicht anders als für den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch für die Beklagte ein zur Fortsetzung des Rechtsstreits berechtigendes Interesse an einer Sachentscheidung anzuerkennen. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Etwas anderes hätte allerdings zu gelten dann, wenn mit Rücksicht darauf, daß der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits sein 25. Lebensjahr vollendet hat, der Einberufungsbescheid seinerseits seine rechtliche Erledigung gefunden haben würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind weder der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit noch die spätere Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen für sich allein von Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat, der nach der geltenden Geschäftsverteilung nunmehr auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts allein zuständig ist, nach Maßgabe der folgenden Erwägungen fest:
Durch die Einberufung des Wehrpflichtigen wird die aus der Wehrpflicht folgende Pflichtigkeit in eine konkrete Dienstleistungspflicht umgewandelt. Das Wehrpflicht Verhältnis wird übergeführt in das Wehr dienst Verhältnis. Verfahrensrechtlich geschieht dies durch den gemäß §§ 21, 23 WpflG zu erlassenden Einberufungsbescheid. Durch ihn wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).
Insoweit er diese - das Wesen der Einberufung kennzeichnende - Wirkung entfaltet, ist der Einberufungsbescheid gestaltender, von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen unabhängiger Verwaltungsakt. Sein Bestand ist für die Dauer des durch ihn begründeten Wehrdienstverhältnisses dessen notwendige rechtliche Voraussetzung, wie sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG ergibt, nach welcher Vorschrift der Wehrpflichtige aus dem Wehrdienst zu entlassen ist, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Anders als beim Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis gemäß § 54 Abs. 1 SG kraft Gesetzes "mit dem Ablauf der Zeit" endet, "für die er in das Dienstverhältnis berufen ist", gibt es für den Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, keine automatische Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Vorschrift des § 13 Abs. 4 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) zu würdigen, wonach im Einberufungsbescheid grundsätzlich die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben ist. Mit dieser Angabe wird unbeschadet der im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden Frage, inwieweit sie nachrichtlich erfolgt oder konstitutiv wirkt, jedenfalls auf keinen durch einen bestimmten Anfangs- und Endtermin festgelegten Zeitraum hingewiesen. Sie betrifft vielmehr nur die Dauer der - in welchem Zeitraum auch immer - tatsächlich zu leistenden Dienstzeit, welche gegebenenfalls durch Anrechnungszeiten (z.B. §§ 7, 8 Abs. 2 und 42 WpflG) oder durch zum Nachdienen verpflichtende Ausfallzeiten (z.B. § 5 Abs. 5 WpflG) beeinflußt werden kann.
Aus alledem folgt, daß der Einberufungsbescheid im Hinblick auf seine Gestaltungswirkung nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern erst dann gegenstandslos wird, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 WpflG im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich endet. Solange er seinerseits nicht aufgehoben ist, erledigt sich der Einberufungsbescheid als Rechtsgrundlage für den Fortbestand des Wehrdienstverhältnisses und für weitere in seinem Rahmen zu treffende wehrbehördliche Maßnahmen erst mit der Beendigung des auf ihm beruhenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu dem Umstand, daß sich der Einberufungsbescheid in der zuvor hervorgehobenen Gestaltungswirkung inhaltlich nicht erschöpft. Soweit die in § 21 Abs. 1 Satz 2 WpflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts auch die Konkretisierung des in Satz 3 jener Vorschrift enthaltenen rechtlichen Gebots an den Wehrpflichtigen bewirkt, sich an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen, ist der Einberufungsbescheid zugleich auch befehlender Verwaltungsakt im Sinne der herkömmlichen Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Verwaltungsakten. In dieser Hinsicht erledigt er sich allerdings mit dem Ablauf des für den Diensteintritt festgelegten Zeitpunktes, und zwar ebenfalls unbeschadet der Frage, ob der Wehrpflichtige dem Gebot nachkommt oder nicht. Von dieser Erledigung wird aber ausschließlich das entweder bereits vollzogene oder in der Tat nicht mehr vollziehbare rechtliche Gestellungsgebot, nicht hingegen der Einberufungsbescheid als Ganzes betroffen. Ist es zur Aufnahme der Dienstleistung nicht gekommen, oder ist die zunächst aufgenommene Dienstleistung später vorzeitig unterbrochen worden, sei es unter Mißachtung des Gestellungsgebotes oder sei es auf Grund einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid, so bedarf es zwar der erneuten Festsetzung von Ort und Zeit des Diensteintritts zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Dienstleistung. Nicht aber ist die Wiederholung der regelmäßig weder von der rechtswidrigen Nichtbefolgung des Gestellungsgebotes noch von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung berührten Begründung des Wehrdienstverhältnisses durch eine abermalige Einberufung erforderlich.
Einer solchen Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Aufnahme oder die Fortsetzung der tatsächlichen Dienstleistung steht die nach der Begründung des Wehrdienstverhältnisses eingetretene Vollendung des 25. Lebensjahres des zum vollen Grundwehrdienst herangezogenen Klägers nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 WpflG leisten vollen Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das in dieser Vorschrift verwendete Prädikat "vollen Grundwehrdienst leisten" bedeutet seinem Sinn nach eine Leistungsverpflichtung. Dabei bezeichnet die Vollendung des 25. Lebensjahres den Zeitpunkt, von dem ab der Wehrpflichtige für die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden darf, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung beendet sein oder der Wehrpflichtige gegebenenfalls aus dem Wehrdienst entlassen werden muß. Ist - wie im vorliegenden Fall - das auf die Leistung des vollen Grundwehrdienstes gerichtete Wehrdienstverhältnis in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 WpflG vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen begründet worden, so bleibt die spätere Erreichung dieses Zeitpunktes ohne Einfluß auf dessen rechtlichen Bestand.
Danach beruft sich die Beklagte gegenüber der Erledigungserklärung des Klägers zutreffend darauf, daß sie ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung habe. Diese muß im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Klagabweisung führen. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger im Juni 1962 eine Lehre als Bankkaufmann abgeschlossen. Seit dem 10. Juli 1962 war er in einer Treuhandgesellschaft als Revisionsassistent hauptberuflich tätig. Gleichzeitig bereitete er sich auf die Prüfung für Steuerbevollmächtigte im Herbst 1966 vor. Voraussetzung für die Zulassung zu der Prüfung war u.a. eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens, als welche die Tätigkeit bei der Treuhandgesellschaft galt.
Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schluß, der Kläger habe seinerzeit die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen erfüllt. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist bei der Anwendung der Zurückstellungstatbestände zwischen der Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG und der durch diese Vorschrift nicht begünstigten beruflichen Fortbildung neben einer bereits aufgenommenen praktischen Berufstätigkeit zu unterscheiden (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]). Nur bei der Berufsausbildung geht das Gesetz davon aus, daß der Wehrpflichtige vor einer Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes in der Regel durch die Zurückstellung geschützt werden soll. Die Unterbrechung einer neben der Berufsausübung erstrebten Fortbildung bildet dagegen für sich allein keinen Sachverhalt, bei dessen Vorliegen die besondere Härte der Einberufung ohne weiteres angenommen wird.
Diese Beurteilung schließt es grundsätzlich nicht aus, eine durch die Einberufung verursachte besondere Härte jedenfalls nach der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG anzuerkennen. Das setzt jedoch besondere Umstände voraus, aus denen sich im Einzelfall ergibt, daß der Wehrpflichtige durch eine Einberufung in dem angeordneten Zeitpunkt besonders hart betroffen werden würde. Dabei folgt aus dem Verhältnis des besonderen Tatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu der allgemeinen Härteregelung des ersten Satzes dieser Vorschrift, daß solche Umstände nicht schon in der Unterbrechung der vom Gesetz nicht besonders geschützten Berufsfortbildung liegen können. Dafür, daß im vorliegenden Fall durch die Einberufung schwerwiegendere Nachteile entstanden wären, als sie regelmäßig bei der wehrdienstbedingten Unterbrechung des Berufsweges zu erwarten sind, liegen keine tatsächlichen Feststellungen vor. Damit erweist sich das Zurückstellungsbegehren des Klägers als unbegründete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Heddaeus
Dr. Korbmacher