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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG VIII C 111.68

Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst; Verpflichtungsklage zur Geltendmachung eines Leistungsanspruches auf erneute Bescheidung; Umdeutung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 111.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - AZ: 4224/68

Fundstellen

  • DVBl 1969, 407
  • NZWehrr 1969, 233

Amtlicher Leitsatz

Die auf die Verurteilung der Wehrersatzbehörde zur neuen Bescheidung eines abgelehnten Zurückstellungsantrages gerichtete Verpflichtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung und ermöglicht auch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1969
durch
die Bundesrichter Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst durch Bescheid vom 22. August 1968 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Mit der anschließend erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids des Kreiswehrersatzamtes vom 22. August 1968 sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids die Beklagte zu verpflichten, seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das klagabweisende Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

3

Im Revisionsverfahren stellt er den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

5

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 22. August 1968 in der Gestalt des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung vom 24. September 1968. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieser Bescheide und macht mit der vorliegenden Verpflichtungsklage einen Leistungsanspruch auf erneute Bescheidung seines Zurückstellungsantrages gemäß §§ 42, 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO geltend (vgl. BVerwGE 29, 239). Wie dieser Antrag, so ist auch die gegenwärtige Klage gerichtet auf die Gewährung einer dem Kläger derzeit nicht eingeräumten Rechtsposition durch den Erlaß eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich einer die Zurückstellung für die Dauer seines Studiums am Polytechnikum aussprechenden (Ermessens-)Entscheidung der Wehrersatzbehörde. Daraus folgt notwendig, daß der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheitern muß. Gegenüber Bescheiden, mit denen die Behörde eine begehrte Amtshandlung ablehnt, vermag die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu einer aufschiebenden Wirkung nicht zu führen. Die aufschiebende Wirkung verhindert, daß eine bestehende Rechtsposition trotz eingelegten Rechtsbehelfs geschmälert wird, sie schließt aber begrifflich die (mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende) Ausweitung einer Rechtsposition aus.

6

Eine Umdeutung des vorliegenden Antrages in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kann nicht in Betracht gezogen werden, weil für die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher