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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG II C 95.65

Gewährung eines Unterhaltsbeitrages; Versorgung von Beamten auf Lebenszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 95.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.07.1965 - AZ: OVG IV B 47.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1908 geborene Kläger arbeitete mit Unterbrechungen von 1930 bis zum 31. August 1933 als Zeitangestellter in der Arbeitsverwaltung; er wurde dort aus politischen Gründen entlassen. Von August 1934 bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 war er Angestellter in der Luftwaffenbauverwaltung und seit Juni/Juli 1945 Berufsberater beim Bezirksarbeitsamt T... (sowjetischer Sektor von Berlin). Vom 12. Mai 1947 bis zum 26. August 1948 war er Bezirksstadtrat für Ernährung beim Bezirksamt T... von Großberlin; aus diesem Amt wurde er auf Befehl der sowjetischen Kommandantur entlassen. Im Oktober 1948 wurde der Kläger als Angestellter in den öffentlichen Dienst des beklagten Landes übernommen. Im Jahre 1953 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsoberinspektor ernannt, jedoch ohne Dienstbezüge zur Fortsetzung seiner Angestelltentätigkeit unter Fortzahlung der Angestelltenvergütung bis zur Ablegung der Prüfung des Lehrgangs II gemäß § 171 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - beurlaubt. In seiner Sitzung vom 15. Februar 1955 stellte der Landespersonalausschuß die Befähigung des Klägers für das Amt des Regierungsrats bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Kredit fest. Daraufhin wurde der Kläger durch Urkunde vom 14. März 1955 zum Regierungsrat und durch Urkunde vom 19. Juli 1960 zum Oberregierungsrat befördert.

2

Durch Schreiben vom 27. Mai 1961 bat der Kläger den Senator für Inneres des beklagten Landes um Auskunft, ob ihm als ehemaligem Mitglied des Bezirksamts T... ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder vom 12. Juli 1960 (GVBl. S. 652) - BAMitglG - gewährt werden könne. Der Senator für Inneres wertete diese Eingabe als Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages und lehnte diesen durch Bescheid vom 11. August 1961 mit der Begründung ab, bei Anrechnung des jetzigen Diensteinkommens des Klägers oder auch nur einer ihm auf Grund seines Beamtenverhältnisses später zu gewährenden Versorgung bleibe an Unterhaltsbeitrag - der bei Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 1. Februar 1936 bis 8. Mai 1945 und vom 11. Juli 1945 bis 26. August 1949 (12 Jahre und 144 Tage) brutto 843,56 DM monatlich betragen würde - nichts zu zahlen; deshalb sei von der Prüfung abgesehen worden, ob dem Kläger überhaupt ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden könne. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 27. Dezember 1961 zurück. In dem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren verpflichtete sich der Beklagte am 18. Mai 1962 vergleichsweise, den Kläger nach rechtskräftiger Entscheidung eines Parallelverfahrens erneut zu bescheiden. Durch Bescheid vom 13. Dezember 1962 beschied der Senator für Inneres unter Bezugnahme auf seine Bescheide vom 11. August und vom 27. Dezember 1961 den Kläger wiederum abschlägig. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 4. Februar 1963 zurück.

3

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 14. Februar 1964 abgewiesen.

4

Die Berufung des Klägers mit dem Antrage,

unter Änderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 1962 und vom 4. Februar 1963 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, einen Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen,

5

ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 5. Juli 1965 zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAMitglG könne den ehemaligen Mitgliedern eines nach dem 13. August 1946 bis zum Inkrafttreten des Bezirksverwaltungsgesetzes gewählten Bezirksamtes - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers erfüllt. Gleichwohl habe der Kläger keinen aus dem Gesetz sich ergebenden unmittelbaren Rechtsanspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages; die Gewährung des Unterhaltsbeitrages sei in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt.

7

Für die Ausübung dieses Ermessens habe der Senator für Inneres des beklagten Landes in seiner Verfügung vom 1. März 1961 folgende Richtlinien aufgestellt: Bei einer Amtszeit des früheren Bezirksamtsmitgliedes von weniger als zwei Jahren sei die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen sei, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (Nr. 1). In allen anderen Fällen sei grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit und in Höhe der gesetzlichen Bezüge zu bewilligen (Nr. 2). Dabei sei bezüglich der Anrechnung von Einkommen zwischen ehemaligen Bezirksamtsmitgliedern mit mindestens sechsjähriger und solchen mit geringerer Amtszeit zu unterscheiden; Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Besoldung, Vergütung, Versorgung) sei im ersteren Falle nach den Regelungen der §§ 149, 151 LBG, im Falle einer geringeren als sechsjährigen Amtszeit in voller Höhe anzurechnen.

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Schließlich habe der Senator für Inneres zu Nr. 3 a.a.O. bestimmt, daß, soweit frühere Bezirksamtsmitglieder mit einer geringeren als sechsjährigen Amtszeit gegenwärtig im öffentlichen Dienst wiederverwendet sind, die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages bis zum Ausscheiden aus der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst zurückzustellen sei, wobei unterstellt werde, daß das gegenwärtige Einkommen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Bezüge übersteige.

9

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könne darin, daß die soeben wiedergegebenen Richtlinien zwischen den ehemaligen Bezirksamtsmitgliedern nach der jeweiligen Amtsdauer differenzieren, nicht erblickt werden. Diese Differenzierung sei rechtlich einwandfrei, auch soweit es darum gehe, ob überhaupt ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden soll; denn eine das Dienstverhältnis überdauernde Pflicht zur Fürsorge sei dem Dienstherrn nur zumutbar, wenn der Beamte eine Mindestdienstzeit zurückgelegt habe; gerade aus diesem Grunde habe das Bundesverfassungsgericht die Wiedereinführung einer zehnjährigen Wartezeit als vereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums angesehen, soweit es um die Versorgung für Beamte auf Lebenszeit gehe (zu vgl. Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -; vgl. ZBR 1954 S. 17 [22]). Die in den Richtlinien vorgesehene "Wartezeit" von sechs Jahren sei nicht willkürlich; im Hinblick darauf, daß die Bezirksamtsmitglieder seit Inkrafttreten des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126) - § 35 - jeweils auf sechs Jahre in ihr Amt gewählt werden, sei es sachlich zu rechtfertigen, daß die Gewährung des Unterhaltsbeitrages von einer Amtszeit abhängig gemacht werde, die der heute normalen Amtsdauer entspreche.

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Der nach § 6 Abs. 2 BAMitglG gewährte Unterhaltsbeitrag gelte zwar nach § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes als Versorgung. Er sei aber mit dem Unterhaltsbeitrag nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht vergleichbar. Er sei für die ehemaligen Bezirksamtsmitglieder - die nicht Beamte gewesen seien, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art gestanden hätten - aus rechtspolitischen Gründen als finanzielle Hilfe eingeführt worden. Die Richtlinie Nr. 2 halte sich daher im Rahmen des Gesetzes, soweit sie bestimme, daß das Einkommen eines ehemaligen Bezirksamtsmitgliedes mit einer Amtszeit von weniger als sechs Jahren auf den Unterhaltsbeitrag voll anzurechnen sei, und soweit sie andererseits dem Unterhaltsbeitrag, der ehemaligen Bezirksamtsmitgliedern mit mehr als sechsjähriger Amtszeit gewährt wird, den Charakter einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen beimesse mit der Maßgabe, daß auf ihn das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der §§ 149, 151 LBG anzurechnen sei.

11

Der Beklagte habe sich in rechtlich einwandfreier Weise auch an die Richtlinie Nr. 3 gehalten. Die Dienstbezüge des Klägers aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst als Oberregierungsrat in Höhe von 1 925,20 DM monatlich seien wesentlich höher als der mögliche Unterhaltsbeitrag, den der Beklagte auf 843,56 DM monatlich errechnet habe und dessen Höhe der Kläger nicht in Frage gestellt habe.

12

Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe sich das beklagte Land in seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis ständig an die erörterten Richtlinien gehalten (wird näher dargelegt). -

13

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) - BRRG - zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und die Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 1962 und 4. Februar 1963 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Kläger bezüglich seines Unterhaltsbeitrages nach § 6 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder vom 12. Juli 1960 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden.

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Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

II.

Die Revision ist zulässig.

17

Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht zugelassen. Das angefochtene Urteil betrifft nicht eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 127 Abs. 1 BRRG. Der Kläger war nämlich als Bezirksstadtrat beim Bezirksamt T... in der Zeit vom 12. Mai 1947 bis zum 26. August 1948 nicht Beamter. - Die Anwendbarkeit des § 127 Abs. 1 BRRG ergibt sich nicht etwa schon daraus, daß gemäß § 6 Abs. 3 BAMitglG für die Versorgung der ehemaligen Bezirksamtsmitglieder die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes "entsprechend" gelten. Denn diese Regelung hat nicht bewirkt, daß der Kläger früherer Beamter oder daß er Ruhestandsbeamter geworden ist. Daß nicht allein schon die gesetzlich vorgesehene Versorgung eines Nicht beamten nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine zur Anwendung der §§ 126, 127 BRRG führende Rechtsstellung vermittelt, selbst wenn die im Streit befindliche Versorgungsregelung - wie auch hier - dem öffentlichen Recht angehört, hat bereits der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Begründung seines Urteils vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 42.64 - (BVerwGE 25, 55 [56]) ausgeführt. Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich im vorliegenden Falle an. - Nicht geeignet, die Anwendung des § 127 BRRG im vorliegenden Falle zu rechtfertigen, ist auch das Revisionsvorbringen, das beklagte Land mißbrauche die Dienstbezüge, die dem Kläger auf Grund seines Beamtenverhältnisses zustehen, zur Abgeltung der nach § 6 Abs. 2 BAMitglG geschuldeten Versorgungsleistungen und darin liege ein unzulässiger Eingriff in die beamtenrechtlichen Statusrechte des Klägers. Dieses Vorbringen ist offensichtlich schon deswegen abwegig, weil dem Kläger nicht die ihm auf Grund des Beamtenverhältnisses zu gewährenden Dienstbezüge dem Grund und (oder) der Höhe nach verweigert werden, sondern der in § 6 Abs. 2 BAMitglG als "Kann"-Leistung vorgesehene Unterhaltsbeitrag, und weil der Klageantrag nicht auf Zahlung der auf Grund des Beamtenverhältnisses zu gewährenden Dienstbezüge gerichtet ist, sondern darauf, die dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 6 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes versagenden Bescheide aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger bezüglich seines auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gerichteten Begehrens erneut zu bescheiden.

18

Hiernach könnte die Zulassung der Revision nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn sich einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - feststellen ließe. Auch dies ist nicht der Fall. Einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Revision selbst nicht geltend gemacht. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich. Der vorliegenden Rechtssache kommt auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zu. Dem Bundesrecht zuzuordnende und noch klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft sie nicht auf, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt. Soweit das Berufungsgericht Landesrecht, insbesondere das Gesetz über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder vom 12. Juli 1960 ausgelegt und angewendet hat, mögen zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sein; sie können aber nicht durch den erkennenden Senat der Klärung zugeführt werden, weil die Revision infolge der schon dargelegten Unanwendbarkeit des § 127 BRRG gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.

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Daß der Senat die Revision trotz der Rechtsfehlerhaftigkeit ihrer Zulassung für zulässig erachtet, beruht auf der Erwägung, daß die Revision nicht offensichtlich zu Unrecht zugelassen worden ist; in einem solchen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht sich nach seiner bisherigen Rechtsprechung für an die zu Unrecht erfolgte Zulassung der Revision gebunden. Die Annahme, daß die Revision offensichtlich zu Unrecht zugelassen worden sei, ließe sich nur dann vertreten, wenn das erwähnte Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts schon vor der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ergangen wäre. Das ist nicht der Fall.

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Die hiernach zulässige Revision ist jedoch unbegründet.

21

Wegen der Unanwendbarkeit des § 127 BRRG kann die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Das Revisionsgericht ist infolgedessen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung daran gehindert, auf die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision einzugehen, soweit diese Ausführungen die Auslegung und Anwendung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder vom 12. Juli 1960 sowie die Frage betreffen, ob die durch die Verfügung des Senators für Inneres vom 1. März 1961 für die Behandlung von Anträgen nach § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes gegebenen - auch auf den Fall des Klägers angewendeten - Richtlinien sich im Rahmen dieses Gesetzes halten.

22

Bundesrecht ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden.

23

Ein Verstoß gegen §§ 1, 83 BRRG und gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - scheidet - entgegen dem Revisionsvorbringen - schon deswegen aus, weil die Vorschriften der §§ 1, 83 BRRG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nur bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten, früheren Beamten und Ruhestandsbeamten Geltung beanspruchen; zu diesen ist das hier streitige Rechtsverhältnis, wie schon dargelegt, nicht zu rechnen.

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Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG erkennen. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob die in Nr. 2 und Nr. 3 der schon erwähnten Richtlinien vorgesehene unterschiedliche Behandlung der früheren Bezirksamtsmitglieder mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit und der früheren Bezirksamtsmitglieder mit einer geringeren als sechsjährigen Amtszeit sich im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes hält; denn auf Nr. 1 der Richtlinien sind die angefochtenen Bescheide des Senators für Inneres vom 13. Dezember 1962 und vom 4. Februar 1963 ersichtlich nicht gestützt. Diese Differenzierung ist im Hinblick darauf, daß die Bezirksamtsmitglieder seit Inkrafttreten des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 jeweils auf sechs Jahre in ihr Amt gewählt werden, also eine Versorgung bei normaler Amtsdauer erst nach mindestens sechsjähriger Amtszeit erhalten, sachlich gerechtfertigt. Ob sich diese Differenzierung mit dem einschlägigen Landesrecht, insbesondere auch mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1960 verträgt, ist - wie schon dargelegt - im Revisionsverfahren wegen der Irrevisibilität des einschlägigen Landesrechts nicht zu prüfen. Daß sich das beklagte Land an die in Rede stehenden Richtlinien in seiner Verwaltungspraxis gehalten hat, ist im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt.

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Auch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Im Hinblick auf das angewendete Landesrecht ist ein solcher Verstoß schon deswegen nicht feststellbar, weil das Revisionsgericht durch die bereits erwähnte Vorschrift des § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gehalten ist, die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt irrevisiblen Landesrechts als maßgebend zu behandeln, und weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Nichtbewilligung des Unterhaltsbeitrages an den Kläger weder dem Zweck der dem Beklagten durch § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1960 erteilten Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens widerspreche noch die Grenzen überschreite, die der Ausübung dieses Ermessens durch einschlägige landesrechtliche Vorschriften gesetzt wurden. Daß - entgegen dem Revisionsvorbringen - kein Verstoß gegen das in §§ 1, 83 BRRG und Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG enthaltene Bundesrecht vorliegt, ist bereits dargelegt worden.

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Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Idel
Dr. Otto
Oppenheimer
Weber-Lortsch