Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1969, Az.: BVerwG I C 11.68

Beeinträchtigung von erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Anwesenheit eines Ausländers; Auseinandersetzungen innerhalb einer türkischen Familie als Ausweisungsgrund; Beeinträchtigung von erheblichen Belangen der BRD bei Bedrohung oder Verletzung von Familienangehörigen oder anderen Personen durch einen Ausländer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG I C 11.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 26.07.1967 - AZ: I B 11.67

Fundstellen

  • DVBl 1969, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 468
  • MDR 1969, 1040
  • VerwPrax. 1969, 160
  • VerwRspr 20, 591 - 593
  • VerwRspr. 20, 591

Amtlicher Leitsatz

Durch tätliche Auseinandersetzungen einer Gastarbeiterfamilie innerhalb ihrer Wohnung und die Bedrohung oder Verletzung anderer mit einem Messer werden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ein Ausländer kann daher wegen solcher Familienstreitigkeiten ausgewiesen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Eue, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und. Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1922 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1962 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Februar 1964 kam er als Arbeitnehmer nach West-Berlin. Seine Ehefrau folgte ihm aus der Türkei mit drei seiner vier Kinder. Die Familie erhielt in einem 6-Familienhaus in Berlin-Britz, ... eine 2 2/2-Zimmer-Neubauwohnung. Durch Schreiben vom 3. Dezember 1965 berichtete das Bezirksamt Neukölln - Abt. Jugend und Sport - dem Polizeipräsidenten über tätliche Auseinandersetzungen des Klägers mit Familienangehörigen und sonstige familiäre Streitigkeiten. Aufgrund dieses Schreibens wurde der Kläger durch Verfügung vom 5. Januar 1966 für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. In seinem Widerspruch bestritt er einen übermäßigen Alkoholgenuß und legte die Gründe für die "mit erhöhter Lautstärke geführten Auseinandersetzungen" mit seinen Familienangehörigen dar. Die. Widerspruchsbehörde vernahm den Kläger und seinen ältesten Sohn und wies hiernach durch Bescheid vom 23. Februar 1966 den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht vernahm den Kläger, seine Ehefrau, die Hausbewohner W. und U. G. und R. K. sowie den Sozialoberinspektor J. Z.. Es wies die Klage ab, da nach seinen Feststellungen der Kläger die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtige. Nachdem dieses Urteil ergangen war, wurde der Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 30. Mai 1967 in der Karl-Bonhoeffer-Klinik untergebracht, da er am 17. Mai 1967 mit einer Rasierklinge einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Dem Selbstmordversuch war nach einem Bericht des Sozialoberinspektors Zierke am Tage zuvor eine tätliche Auseinandersetzung des unter Alkohol stehenden Klägers mit seiner Ehefrau und seinem zweitältesten Sohn vorausgegangen. Der Kläger sei mit einem Messer auf seine Frau losgegangen und habe seinem Sohn, der seine Mutter geschützt habe, eine drei Zentimeter lange Wunde am Unterarm beigebracht und selbst einen Rippenbruch erlitten. Der Unterbringungsbeschluß wurde am 28. August 1967 aufgehoben.

2

Das Oberverwaltungsgericht vernahm die Polizeimeister P., N. und S. über die Vorfälle im Jahre 1965 und die Ehefrau des Klägers über die Streitigkeiten im Jahre 1965 und am 16. Mai 1967 und wies die Berufung zurück. In dem Urteil wird ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei nach der Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids zu prüfen. Die Ausweisung des Klägers sei berechtigt, da die vom Gericht festgestellten Vorkommnisse weit über das Maß einer Familienstreitigkeit hinausgingen, und die öffentliche. Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Bei den Ausschreitungen des Klägers handele es sich um keine einmaligen Erscheinungen, sondern um einen dauernden Gefahrenzustand, der sich entweder aus dem Charakter oder einer geistig-seelischen Veränderung des Klägers in Verbindung mit einer Neigung zum Alkoholgenuß erkläre. Dies folge aus den Bekundungen der Ehefrau, daß der Kläger gelegentlich angetrunken, dann sehr reizbar sei und in seiner Erregung zu gefährlichen Handlungen neige, so daß sie einmal bei einer Auseinandersetzung von sich aus ein auf dem Küchentisch liegendes Messer aus dem Fenster geworfen habe und daß sie und die Kinder aus Furcht vor dem zu Gewalttätigkeiten neigenden Kläger zu Hausbewohnern ihre Zuflucht genommen hätten. Diese Aussagen seien durch die Zeugen G. und ... bestätigt worden. Die Wiederholungsgefahr werde auch durch die nach Ergehen des Widerspruchsbescheids eingetretenen Ereignisse am 13. November 1966, 16. und 17. Mai 1967 bestätigt. Am 13. November 1966 habe der Kläger mehrmals mit der Faust gegen den Hals und das Gesicht, seiner Ehefrau geschlagen. Am 16. Mai 1967 habe er ihr eine Ohrfeige versetzt und sie mit der Faust geschlagen, danach mit einer Bratpfanne und einem Messer bedroht. Auch sein Selbstmordversuch durch öffnen einer Pulsader beweise seine gefährliche Unbeherrschtheit und Unberechenbarkeit.

3

Der Kläger rügt mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner. Entscheidung die Vorgänge vom 16. und 17. Mai 1967 verwertet habe, ohne ihn hierzu gehört zu haben. Die Ausweisung sei selbst dann rechtswidrig, wenn der Entscheidung die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt würden. Er sei bisher nicht straffällig geworden. Das Ausländergesetz setze bei einer Ausweisung wegen strafbarer Handlungen grundsätzlich die Verurteilung des Klägers voraus. Wenn die Hausbewohner sich durch die Auseinandersetzungen des Klägers, mit seiner Familie gestört fühlten, könnten, sie sich, hierwegen an ihren Vermieter wenden. Eine. Ausweisung sei nicht gerechtfertigt, da erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht schon dadurch beeinträchtigt, würden, daß ein Mieter zum Schaden anderer sein Mietrecht unzulässig ausübe.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält die Verfahrensrügen für unbegründet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe in der Berufungsverhandlung keinen Beweisantrag gestellt, sondern nur angeregt, daß das Gericht sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffe. Außerdem beruhe das angefochtene Urteil nicht auf den Ausführungen des. Gerichts zu dem Verhalten des Klägers am 13. November 1966 und 16. und 17. Mai 1967. Die Revision sei auch sachlich unbegründet. Zu den erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehöre auch der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung werde gefährdet, wenn die Polizei wegen Gewalttätigkeiten in einer Familie einschreiten müsse. Die Vorgänge vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheids genügten zur Rechtfertigung der Ausweisung. Nachdem das Amtsgericht Wedding durch Beschluß vom 30. Mai 1967 den Kläger für drei Monate in einer Heilstätte untergebracht habe, seien auch die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfüllt. Der Beklagte stütze daher vorsorglich die angefochtene Ausweisungsverfügung auch auf diese Bestimmung.

5

Der Oberbundesanwalt hält die Ausweisung für gerechtfertigt.

6

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

Gemäß § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353/Berliner GVBl. S. 834) - AuslG - kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn einer der dort bestimmten Gründe vorliegt. Der Kläger durfte, da keiner der anderen Ausweisungsgründe des § 10 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG nur ausgewiesen werden, wenn seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen Gründen beeinträchtigt. Dagegen kann § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG keine Anwendung finden, da die Unterbringung des Klägers erst während des Berufungsverfahrens angeordnet wurde und daher für die angefochtenen Verwaltungsakte nicht maßgeblich gewesen sein konnte.

8

Erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG können dadurch beeinträchtigt werden, daß die Anwesenheit des Ausländers die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Ob der Kläger schon durch seine lauten Familienstreitigkeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat, kann unentschieden bleiben, da durch, sie jedenfalls keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt worden sind. Wenn die Bundesrepublik Deutschland ihrer Volkswirtschaft Menschen zuführt, die arideren Kulturkreisen entstammen, muß sie ihnen in gewissen Grenzen zugestehen, daß sie sich so verhalten dürfen, wie sie es von Hause aus gewohnt sind und wie es ihrer Mentalität entspricht. Dies gilt nicht für das Verhalten in der Öffentlichkeit (insbesondere die Teilnahme von Ausländern am Straßenverkehr), wohl aber für die Lebensweise innerhalb der Wohnung und des Familienkreises. Lautstarke Auseinandersetzungen in einer türkischen Familie, an denen andere Hausbewohner Anstoß nehmen (und gegen die sie zivilgerichtlich vorgehen können), sind daher noch kein ausreichender Grund für die Ausweisung, sondern vermögen allenfalls die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu rechtfertigen.

9

Erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland werden jedoch dadurch beeinträchtigt, daß ein Ausländer Familienangehörige oder andere Personen, mit einem Messer oder anderen gefährlichen Werkzeugen bedroht oder gar verletzt. Bei solchen Vorkommnissen innerhalb einer Familie und ihrer Wohnung handelt es sich um keine bloßen Familienangelegenheiten der Betroffenen. Sie gefährden die öffentliche Sicherheit. Ob die vom Berufungsgericht insoweit festgestellten Tatsachen, die vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides liegen, die Ausweisung des Klägers rechtfertigen, kann zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auch das Verhalten des Klägers am 16. und 17. Mai 1967 zum Beweis dafür herangezogen, daß die Behörden beim Erlaß der angefochtenen Verfügungen die durch den Kläger verursachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit richtig beurteilt haben. Die Vorfälle, am 16. und 17. Mai 1967 stehen in einem gewissen Zusammenhang mit den früheren Vorkommnissen und setzen die sich bereits damals abzeichnende Entwicklung fort. Sie sind daher geeignet, die Prognose der Verwaltungsbehörden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen zu bestätigen. Das Berufungsgericht hat sich nicht, wie die Revision meint, widersprochen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers nach der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids prüfen wollte, aber auch das Verhalten des Klägers am 16. und 17. Mai 1967 unterstützend für die richtige Beurteilung des früheren Sachverhalts berücksichtigt hat. Wenn es dies getan hat, durfte es seine tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht nur durch die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers gewinnen, sondern hätte dazu auch den Kläger selbst hören müssen, da wegen der offenbar zerrütteten Familienverhältnisse sich nur auf diese Weise, wenn überhaupt, ein richtiger Eindruck von den familiären Streitigkeiten und der Gefährlichkeit des Klägers gewinnen läßt. Da das Berufungsgericht die Vorfälle am 16. und 17. Mai 1967 für bedeutsam halten durfte und gehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Berufung des Klägers vielleicht deshalb erfolglos geblieben ist, weil nicht auch er hierzu vernommen worden ist. Insofern ist die Verfahrensrüge begründet. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur Vernehmung des Klägers an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Eue
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler