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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1969, Az.: BVerwG I D 29.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG I D 29.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt am Main - 11.09.1968

Fundstelle

  • DokBer B 1969, 3463, 3501

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anwendung des § 14 BDO in Fällen, in denen das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen besteht und bei einer von ihnen die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung in Trier
am 7. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Zolloberinspektor Gerhard Kemper,
Zollbetriebsinspektor Adolf Lüders als Beamtenbeisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I -Frankfurt (Main)-, vom 11. September 1968 geändert.

Das Gehalt des Postoberschaffners ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 35 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Schriftsetzers. Er besuchte fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre ein Realgymnasium und durchlief sodann eine Autoschlosserlehre, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Im Juni 1953 trat er als Postfacharbeiter in Frankfurt/Main in den Postdienst. Nach Ablegung der Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er im August 1960 zum Postschaffner und Beamten auf Probe und mit Wirkung vom 24. November 1960 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Juli 1965 erfolgte seine Beförderung zum Postoberschaffner. Die Eignungsfeststellungsprüfung für den Aufstieg in den mittleren Dienst bestand er im Juni 1965 nicht. Zur Wiederholung dieser Prüfung wurde er im April 1967 wegen der jetzt zu ahndenden Verfehlung nicht zugelassen. Er war seit 1963 als Paketzusteller eingesetzt, wobei er dienstlich auch Kraftfahrtätigkeit ausübte. Wegen der Verfehlung, die Anlaß zu dem jetzigen Disziplinarverfahren gegeben hat, wurde er zunächst aus dem Zustelldienst herausgezogen, ist aber seit Oktober 1968 wieder als Zusteller tätig, wenn auch ohne Fahrzeug.

2

Die von den Postämtern 9 und 8 in Frankfurt a. M. über den Beamten abgegebenen Beurteilungen waren jederzeit günstig. Er wird als williger und fleißiger Mann mit tadelfreier Führung bezeichnet. Er ist gerichtlich nicht vorbestraft, auch sind bisher keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden.

3

Der Beamte ist seit Oktober 1954 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne im Alter von 13 und 3 Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau arbeitet zwei Tage in der Woche als kaufmännische Angestellte bei der Firma Holzmann in Frankfurt/Main Main und verdient monatlich netto 300 DM. Die Dienstbezüge des Beamten in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 8, betragen zur Zeit 955 DM brutto im Monat einschließlich des Kinderzuschlages.

4

Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet; er besitzt einen Kleingarten; sonstiges Vermögen hat er nicht.

5

II.

Der Beamte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juli 1967 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 16 Tagen Gefängnis, und der mitangeklagte Postfacharbeiter J... wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gleichzeitig zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Beiden wurde die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar dem Beamten mit einer Sperrfrist von 9 Monaten, J... mit einer Sperrfrist von 6 Monaten. Der Beamte verbüßte nach Ablehnung eines Gnadengesuchs die Gefängnisstrafe in der Zeit vom 18. Januar bis 2. Februar 1968, ohne hierfür Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. J... wurde zunächst fristlos aus dem Postdienst entlassen, später jedoch von einer anderen Postdienststelle wieder eingestellt.

6

Nach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt/Main durch Verfügung vom 8. April 1968 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Von der Durchführung einer Untersuchung wurde mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen.

7

In der Anschuldigungsschrift vom 4. Juli 1968 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten vor,

8

am 4. März 1967 als Berufskraftfahrer entgegen den Dienstvorschriften während der Arbeitszeit derart dem Alkohol zugesprochen zu haben, daß er absolut fahruntüchtig war, sowie ferner dadurch ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt zu haben, daß er in diesem Zustand mit einem Kraftfahrzeug der Deutschen Bundespost am Straßenverkehr teilnahm.

9

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I -Frankfurt/Main-, verurteilte den Beamten in der Hauptverhandlung vom 11. September 1968 wegen eines Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 120 DM.

10

Auf Grund ihrer gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) stellte die Kammer folgenden Sachverhalt fest:

11

Der Postoberschaffner S... und der Postfacharbeiter J... waren als Paketzusteller in dem Postbezirk Sachsenhausen eingesetzt. Jaik hatte den Paketkraftwagen der Post, einen elektrisch betriebenen Lkw - BP 51 -, zu führen, während S... die Funktion des Hauptzustellers hatte. Beide waren jedoch dahin übereingekommen, daß im allgemeinen S... den Wagen fuhr, weil J... mit der Führung des Wagens nicht so bewandert war.

12

Am Sonnabend, dem 4. März 1967, verzögerte sich die Abfahrt des Wagens vom Posthof. Nachdem S... und J... schließlich mit dem beladenen Wagen den Posthof verlassen hatten, begaben sie sich zunächst zu einer Frühstückspause in eine Eisenbahnerkantine in der Stuttgarter Straße und tranken dort in der Zeit von 9.30 Uhr bis etwa 11.15 Uhr zusammen mit drei anderen Kollegen italienischen Rotwein. Sie überschritten damit die für die Frühstückspause festgesetzte Zeit. Nach der Frühstückspause fuhren sie wieder los. S... steuerte den Wagen bis gegen 12,00 Uhr, und zwar fuhr er über die Friedensbrücke bis nach Sachsenhausen, Burnitzstraße. Die Fahrstrecke betrug etwa 1 km. Er war zu dieser Zeit fahruntüchtig. Dann wurde es ihm übel. Er bat deshalb J... die Führung des Fahrzeugs zu übernehmen. Jaik tat dies, obwohl er Bedenken gegen seine eigene Fahrtüchtigkeit hatte, und führte das Fahrzeug auf der weiteren Zustellfahrt, bis es gegen 14.15 Uhr in der Schweizer Straße zu einem Unfall kam. Hier fuhr J... in Höhe des Hauses Nr. 42 nach rechts zum Parken auf den Gehsteig. Dabei stieß er zufolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gegen den auf dem Gehweg parkenden Pkw F - NV 698 des Flugzeugmechanikers H... Der linke vordere Kotflügel dieses Wagens wurde eingedrückt, der Sachschaden betrug etwa 80 DM. Eine anschließend hei S... und J... entnommene Blutprobe ergab bei S... für die Zeit, in der dieser den Wagen gefahren hatte, einen Blutalkoholgehalt von etwa 2 ?, für die Zeit des Unfalls bei J... einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,28 ?.

13

Die Kammer befaßte sich in ihrem Urteil sodann mit der Rüge des Verteidigers, der Beamte sei in den Vorermittlungen nicht auch darüber belehrt worden, daß er schon vor der ersten Anhörung einen Verteidiger befragen könne. Sie sah keinen Anlaß, das Verfahren deswegen als unzulässig einzustellen; zwar stelle diese Unterlassung einen Verfahrensfehler dar, dieser sei jedoch nicht gravierend.

14

Die Kammer würdigte das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen. Der Beamte habe, so führte sie aus, zunächst gegen das Gebot der Nüchternheit im Dienst verstoßen und einen weiteren Verstoß gegen seine Dienstpflichten dadurch begangen, daß er soviel Alkohol getrunken habe, daß. er anschließend fahruntüchtig wurde (Dienstvergehen nach §§ 54, 77 BBG).

15

Zur Frage des Disziplinarmaßes meinte die Kammer, daß schon allein wegen der Trunkenheitsfahrt nach Art und Umständen eine Gehaltskürzung grundsätzlich am Platze sei. Diese Disziplinarmaßnahme dürfe jedoch gegen S... nur verhängt werden, wenn sie zusätzlich zu der strafgerichtlich verhängten Strafe erforderlich sei, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren (§ 14 BDO). Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Der Beamte sei bisher dienstlich gut beurteilt und genieße nach wie vor das Vertrauen seiner Dienstvorgesetzten. Seine Tat sei eine einmalige Entgleisung. Es sei nicht zu befürchten, daß er rückfällig werde. Einer besonderen Pflichtenmahnung bedürfe es daher nicht mehr. Der Anwendung des § 14 stehe nicht entgegen, daß nicht das gesamte dem Beamten zur Last gelegte Verhalten von der strafgerichtlichen Verurteilung erfaßt werde. Die von dem Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vertretene Ansicht, § 14 könne nur dann angewandt werden, wenn das gesamte dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits strafgerichtlich geahndet worden sei, finde im Gesetz keine Stütze. § 14 BDO erfasse eindeutig den durch die Bestrafung erfaßten Sachverhalt ohne Rücksicht darauf, ob ein erweiterter Sachverhalt, den die strafgerichtliche Verurteilung nicht in vollem Umfange erfaßt habe, angeschuldigt worden sei. Etwas Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem Begriff der Einheit des Dienstvergehens herleiten. Dieser Begriff sei nicht geeignet, die eindeutige Fassung des § 14 einzuschränken. Erfaßbar bleibe lediglich ein disziplinarer Überhang, der nicht schon vom Tatbestand der strafgerichtlichen Verurteilung erfaßt werde. Der Begriff der Einheit des Dienstvergehens komme erst bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme zur Anwendung, wenn zuvor alle Anschuldigungspunkte ausgeschieden worden seien, derentwegen ein Disziplinarverfahren unzulässig oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr zulässig sei.

16

Bei der Auswahl der hiernach für die strafgerichtlich nicht geahndete Verfehlung zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ging die Kammer davon aus, daß die Pflichtverletzung nicht leichtzunehmen sei. Das absolute Alkoholverbot für Kraftfahrer im Dienst sei eine unerläßlich notwendige Anordnung, Verstöße hiergegen seien nicht leicht zu werten. Doch sei auch hier mildernd zu berücksichtigen, daß es sich um die erstmalige Entgleisung eines bisher tadelfreien Beamten handele. Zwar wirke erschwerend, daß S... als Beamter gewisse Aufsichtspflichten gegenüber dem ihm als Hilfszusteller beigegebenen Postfacharbeiter Jaik gehabt habe. Immerhin sei aber eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße nicht erforderlich; in Höhe von 120 DM reiche sie aus.

17

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Beamten auf eine angemessene Gehaltskürzung zu erkennen.

18

Er hat in erster Linie geltend gemacht, daß die Kammer zu Unrecht den einheitlichen Lebensvorgang in der Verfehlung des Beamten auseinandergerissen habe. § 14 BDO finde in solchen Fällen keine Anwendung. Das Gebot einer einheitlichen disziplinaren Würdigung mehrerer Pflichtwidrigkeiten eines Beamten werde durch § 14 BDO nicht eingeschränkt. Es sei mithin nicht zulässig gewesen, die Trunkenheitsfahrt des Beamten nach § 14 BDO auszuscheiden. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens könne nur hinsichtlich solcher Dienstverfehlungen durchbrochen werden, die einer gesonderten disziplinaren Beurteilung zugänglich seien. Die Voraussetzungen einer solchen gesonderten Beurteilung lägen hier nicht vor.

19

Bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Beamte in pflichtvergessener Weise während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen habe und daß sein Blutalkoholgehalt während der Fahrt 2 ? betrug. Dabei sei der Beamte mit dem Zustellerfahrzeug auf Straßen gefahren, die von Kraftfahrern höchste Aufmerksamkeit erforderten. Hinzu komme, daß die Ablösung des Beamten als Hauptzusteller erforderlich geworden sei und er während der Verbüßung der Gefängnisstrafe für den Dienst ausgefallen sei.

20

Der Verteidiger des Beamten ist mit Schriftsatz vom 29. November 1968 den Ausführungen des Bundesdisziplinaranwalts entgegengetreten. Er hat die Ansicht geäußert, der Bundesdisziplinaranwalt versuche, das Bestrafungsverbot des § 14 BDO zu unterlaufen. Außerdem hat er erneut geltend gemacht, daß die unterbliebene Belehrung des Beamten bei den ersten Vernehmungen fehlerhaft gewesen sei. Das habe zur Folge gehabt, daß die Anschuldigungsschrift die Behauptung des Beamten, er habe vor dem Alkoholgenuß zur Bekämpfung von Zahnschmerzen Medikamente eingenommen, als bloße Schutzbehauptung abgetan habe. Endlich hat er darauf hingewiesen, daß der Beamte durch die Zurückstellung von der Aufstiegsprüfung für den mittleren Dienst und durch die unterbliebene Beförderung zum Posthauptschaffner schon dienstlich benachteiligt worden sei.

21

In der Hauptverhandlung, die mit Zustimmung des Beamten in Abwesenheit seines durch Naturereignisse am rechtzeitigen Erscheinen verhinderten Verteidigers stattgefunden hat, hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von 6 Monaten zu verhängen.

22

Der Beamte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.

23

III.

Die Berufung hat Erfolg.

24

Da sie sich ausschließlich gegen die Ausführungen der Kammer zu § 14 BDO richtet, ist sie als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen; denn die Frage, ob das in dieser Vorschrift geregelte bedingte Maßnahmenverbot eingreift, ist ausschließlich eine Frage des Disziplinarmaßes.

25

Infolge der Beschränkung des Rechtsmittels sind die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend. Es ist allein erneut über Art und Höhe der verwirkten Disziplinarmaßnahme und im Zusammenhang damit über die Frage zu entscheiden, ob § 14 BDO der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme entgegensteht.

26

Die von dem Verteidig er auch in der Berufungsinstanz erhobene Verfahrensrüge ist insofern berechtigt, als der Beamte in den Vorermittlungen zwar über sein Recht, jede Aussage zu verweigern und sich schriftlich zu äußern, belehrt worden ist, jedoch nicht auch über die Möglichkeit, sich von vornherein des Rates eines Verteidigers zu bedienen. Diese Belehrungspflicht, die jetzt in § 26 Abs. 2 BDO ausdrücklich für die Vorermittlungen vorgeschrieben worden ist, bestand auch schon während der Geltungsdauer der BDO aF, sie ergab sich aus § 20 BDO aF in Verbindung mit §§ 136, 136 a StPO. Indessen kommt dem gerügten Verfahrensfehler keine entscheidende Bedeutung zu, da er die Rechtswirksamkeit des bisherigen Verfahrens nicht berührt. Das wäre dann der Fall, wenn sich der Fehler zu Lasten des Beamten ausgewirkt haben könnte. Eine solche Möglichkeit scheidet hier aber aus. Der Beamte hat sich, nachdem er zunächst bei der Blutentnahme die Einnahme von Medikamenten verneint hatte, sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren fortlaufend deutlich darauf berufen, daß er vor dem Alkoholgenuß Schmerztabletten gegen Zahnschmerzen eingenommen habe. Auch dem im Strafverfahren vernommenen medizinischen Sachverständigen war diese Einlassung des Beamten bekannt, er hat jedoch, wie der Beamte im disziplinaren Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vor dem Senat zugegeben hat, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme der Tabletten und dem festgestellten Promillegehalt verneint. Unter diesen Umständen ist die von dem Verteidiger geäußerte Befürchtung unbegründet, daß dem Beamten ein Rechtsnachteil daraus entstanden sein könnte, daß er vor seiner Vernehmung nicht auf die Möglichkeit, sich des Rates eines Verteidigers zu bedienen, hingewiesen worden ist.

27

Bei den Erwägungen zum Disziplinarmaß ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß schon allein die von dem Beamten im Dienst mit einem Dienstkraftfahrzeug begangene Trunkenheitsfahrt die Wahl der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung erforderlich macht. Nach der gefestigten Rechtsprechung aller Disziplinarsenateist selbst eine außerdienstlich mit einem Privatkraftfahrzeug begangene Trunkenheitsfahrt eines Beamten regelmäßig mit einer solchen Disziplinarmaßnahme zu' ahnden, wenn der betreffende Beamte dienstlich mit der Führung eines Kraftfahrzeugs betraut ist; denn solche Verfehlungen bewirken wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit und der abwertenden Beurteilung, die sie in der mit Recht über die steigende Zahl der Opfer des Straßenverkehrs beunruhigten Öffentlichkeit erfahren, in der Regel eine erhebliche Ansehensschädigung und eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit des Beamten. Das gilt in verstärktem Maße, wenn ein Beamter trotz dienstlicher Belehrungen in Ausübung seines Dienstes das ihm anvertraute Dienstkraftfahrzeug in betrunkenem Zustande führt. Hier kommt noch erschwerend hinzu, daß der Beamte gegenüber dem ihm zugeteilten Postfacharbeiter J... Aufsichtsfunktionen hatte und es zugelassen hat, daß dieser ihn am Steuer ablöste, obwohl auch er Alkohol getrunken hatte. Überdies hat der beschuldigte Beamte sich auch noch der weiteren Verfehlung schuldig gemacht, daß er in unzulässiger Weise die nur auf 30 Minuten festgesetzte Frühstückspause ausgedehnt und zusammen mit J... erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat, obgleich beide die Zustellfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug noch auszuführen hatten. Allein der Umstand, daß der Beamte das Fahrzeug nur eine verhältnismäßig kurze Strecke in seinem fahruntüchtigen Zustande gefahren und keinen Unfall verursacht hat, sowie die Erwägung, daß seine zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Verfehlungen als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung eines bisher völlig tadelfreien Beamten angesehen werden können, lassen überhaupt eine Gehaltskürzung als noch angemessene Disziplinarmaßnahme erscheinen.

28

Zu einer weitergehenden Milderung geben weder die von dem Beamten geltend gemachte Beeinflussung durch Medikamente noch die behauptete Unkenntnis von der Schwere des genossenen Alkohols Anlaß. Das von dem Beamten angeblich eingenommene Medikament Arantil ist ein Analgeticum, das sich aus Novalgin, Pyramidon und Diäthylallylacetamid zusammensetzt und nach dem Gutachten des im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen nicht geeignet ist, den Blutalkoholgehalt nach Alkoholgenuß zu erhöhen. Da es für die Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit allein auf den Blutalkoholgehalt ankommt, ist die behauptete Einnahme dieses Medikaments, mag sie auch den physischen oder psychischen Zustand des Beamten beeinflußt haben, ohne Bedeutung. Soweit sich der Beamte darauf beruft, die Schwere des von ihm getrunkenen italienischen Rotweins nicht gekannt zu haben, ist daraus schon deswegen kein Milderungsgrund herzuleiten, weil der Beamte, wie er wußte, überhaupt keinen Alkohol während des Dienstes trinken durfte und es ihm als Verschulden anzurechnen ist, wenn er vor Antritt der Fahrt entgegen dem Verbot gleich mehrere Gläser eines alkoholhaltigen Getränks zu sich nahm, dessen Wirkung ihm unbekannt war.

29

Entgegen der Ansicht der Kammer steht die Vorschrift des § 14 BDO der Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung auch nicht entgegen. Das hier festgestellte Dienstvergehen des Beamten setzt sich aus zwei Dienstpflichtverletzungen zusammen, nämlich dem Alkoholtrinken im Dienst und der unmittelbar anschließenden Trunkenheitsfahrt. Beide Verfehlungen zusammen bilden, wie auch die Kammer angenommen hat, das Dienstvergehen des Beamten. Strafgerichtlich geahndet worden ist nur die Trunkenheitsfahrt. Das Maßnahmenverbot des § 14 BDO greift aber nur ein, wenn "wegen desselben Sachverhalts" bereits eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme durch ein Gericht oder eine Behörde verhängt worden ist. Die Herauslösung einer einzelnen Verfehlung zwecks gesonderter Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Maßnahmenverbots widerspricht dem das Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich daraus herleitet, daß das Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht keine festumrissenen Einzeltatbestände kennt, sondern das Gesamtverhalten eines Beamten einer disziplinarrechtlichen Würdigung unterwirft, wobei einzelne Verfehlungen nur ein Teil des Ganzen sind (BDH 3, 180, 182). Eine Ausnahme läßt sich rechtfertigen, wenn eine einzelne Verfehlung in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang mit den anderen Verfehlungen steht und damit eine gewisse Selbständigkeit hat (vgl. BDH aaO und 3, 243, 246/247). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Beide hier festgestellten Einzelverfehlungen stehen vielmehr in einem unlösbaren inneren Zusammenhang: Aus dem verbotswidrigen Alkoholtrinken im Dienst ist die Trunkenheitsfahrt hervorgegangen.

30

Entgegen der Ansicht des Verteidigers bedeutet die Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht eine Aushöhlung des Maßnahmenverbots des $ 14 BDO, insbesondere besteht nicht die von dem Verteidiger behauptete Gefahr, daß der Bundesdisziplinaranwalt das Bestrafungsverbot "unterlaufen" könnte, indem er durch die Anschuldigung zusätzlicher, strafgerichtlich nicht geahndeter Verfehlungen die Anwendbarkeit des § 14 BDO willkürlich ausschließt. Sollte der Bundesdisziplinaranwalt neben einem strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt eine weit hergeholte Verfehlung anschuldigen, dürfte diese weitere Verfehlung eine gewisse Selbständigkeit neben der bereits Strafgerichtlich geahndeten haben, so daß sie herausgelöst und gesondert betrachtet werden kann. Steht die zusätzlich angeschuldigte Verfehlung zwar in einem inneren Zusammenhang mit dem Strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt, erweist sie sich aber diesem gegenüber praktisch als unbedeutend, so wird sich in der Mehrzahl der Fälle ergeben, daß sie entweder in dem Hauptvorwurf mit aufgeht oder bei genauerer Prüfung keine wirkliche Pflichtverletzung, sondern eine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt. Schuldigt der Bundesdisziplinaranwalt aber schließlich eine im Zusammenhang mit dem strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt stehende bedeutsame Verfehlung an, wie es hier der lall ist, so ist es nur recht und billig, daß dieser natürliche Zusammenhang nicht zerrissen und das Gesamtverhalten des Beamten disziplinarisch entsprechend gewürdigt und geahndet wird.

31

Die demgegenüber in dem angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen kann der Senat nicht teilen. Das Maßnahmenverbot des § 14 BDO ist nur dann zu beachten, wenn derselbe Sachverhalt, der als Dienstvergehen gewürdigt worden ist, bereits strafgerichtlich durch eine Strafe oder behördlich durch eine Ordnungsmaßnahme geahndet worden ist. Der Prüfung der Frage, ob § 14 BDO eingreift, hat somit die disziplinarrechtliche Würdigung vorauszugehen. Ergibt sich, daß das Dienstvergehen aus mehreren zusammenhängenden Pflichtverletzungen besteht, ist zu untersuchen, ob das gesamte als Dienstvergehen gewürdigte Verhalten bereits gerichtlich oder behördlich geahndet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist für eine Anwendung des § 14 BDO kein Raum. Es ist nicht, wie die Kammer vorgegangen ist, angängig, dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zwar bei der disziplinarrechtlichen Würdigung Rechnung zu tragen, ihn aber bei den Erwägungen zum Disziplinarmaß unbeachtet zu lassen und einzelne Verfehlungen trotz ihres Zusammenhangs einer gesonderten Betrachtung zu unterwerfen. Wenn die Kammer in diesem Zusammenhang von einem disziplinarrechtlichen "Überhang" spricht, so verwendet sie diesen zu § 13 Abs. 2 BDO aF = § 17 Abs. 5 BDO nF entwickelten Begriff hier in unpassender Weise. Unter "Überhang" im Sinne dieser Bestimmung verstehen die disziplinare Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. BDH 5, 66/68; Döge ZBR 1958, 325). die disziplinarrechtlich noch erfaßbaren Elemente des Verhaltens eines Beamten, der von dem Vorwurf, durch dieses Verhalten eine Straftat begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden ist. Bei § 14 BDO handelt es sich aber gerade umgekehrt darum, daß ein Beamter wegen eines Verhaltens strafgerichtlich verurteilt oder durch eine Behörde mit einer Ordnungsmaßnahme belegt worden und nunmehr zu prüfen ist, ob die bereits verhängte Strafe oder Ordnungsmaßnahme auch in disziplinarer Hinsicht ausreicht, so daß eine Disziplinarmaßnahme überflüssig erscheint, oder ob es unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung und der Wahrung des Ansehens des Beamtentums einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme bedarf.

32

Das Maßnahmenverbot des § 14 BDO kommt somit hier nicht zur Anwendung. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung ist zulässig.

33

Bei deren Bemessung geht der Senat davon aus, daß trotz der fühlbaren Auswirkungen der Verfehlungen auf den Dienstbereich (Ausfall der restlichen Paketzustellung am Tattage, Beeinträchtigung der dienstlichen Verwendbarkeit durch den Entzug der Fahrerlaubnis, Abwesenheit vom Dienst während der Strafverbüßung) hier die Persönlichkeit des Beamten einer besonders fühlbaren erzieherischen Einwirkung nicht bedarf. Das Dienstvergehen stellt sich als eine erstmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung eines bisher völlig unbescholtenen und gut beurteilten Beamten dar, der sich nach seinem persönlichen Bindruck in der Hauptverhandlung den Vorfall sehr zu Herzen genommen hat und die Gewähr dafür zu bieten scheint, daß er sich in Zukunft keine ähnlichen Dienstpflichtverletzungen zuschulden kommen lassen wird. Unter diesen Umständen und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten erscheint die erkannte Kürzung der Dienstbezüge um ein Dreißigstel auf die Dauer von viel Monaten ausreichend.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Dickertmann
Amelung
Dr. Hardraht