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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1969, Az.: BVerwG VII B 25.68

Dem Unterhaltungszweck untergeordnete sportliche Elemente des Minigolfs; Unbegründete Aufklärungsrüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des überwiegenden Betreibens von Minigolf zum Vergnügen; Fehlende Beweisbedürftigkeit hinsichtlich einer allgemein bekannten Tatsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII B 25.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.12.1967 - AZ: VII A 17/67

Fundstellen

  • BayVBl 1968, 432
  • HFR 1970, 353
  • VerwPrax 1969, 199

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 365,90 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger errichtete im Mai 1963 auf dem Grundstück des ... eine aus 18 Pisten bestehende Minigolfanlage. Mit Bescheid vom 26. August 1963 forderte die Beklagte von ihm für den Betrieb der Anlage vom 31. Mai bis zum 6. Juni 1963 nach Preis und Zahl der verkauften Karten 365,90 DM Vergnügungsteuer (= 20 % der Einnahmen). Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Vergnügungsteuergesetzes (VergnStG) i.d.F. vom 13. September 1961 (Nds. GVBl. S. 297) gehörten Sportveranstaltungen grundsätzlich zu den Vergnügungen. Auch Veranstaltungen, die der Leibesübung dienten, seien der Steuer unterworfen, wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2, 3, Abs. 2 VergnStG vorliege. Insbesondere entfalle das Steuerprivileg, wenn die Veranstaltung gewerbsmäßig betrieben werde (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 VergnStG). Das sei nicht schon der Fall, wenn die Anlagen und Einrichtungen in der Absicht fortgesetzter Gewinnerzielung einem zahlungswilligen Sportpublikum überlassen würden; es müßten auch Leibesübungen geboten werden, die wegen der äußeren Begleitumstände ihrer Durchführung, der Art des betriebenen Sports oder anderer objektiver Merkmale überwiegend Vergnügen bereiteten. Dies treffe auf Minigolf zu. Auch wenn das Spiel nach festen Regeln ablaufe und die körperliche Ertüchtigung fördere, diene es hauptsächlich dem Vergnügen. Die sportlichen Elemente seien dem Unterhaltungszweck untergeordnet.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er rügt mangelnde Sachaufklärung und macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, Minigolf bereite überwiegend Vergnügen, ohne Beweisaufnahme getroffen. Es hätte eine Auskunft des Deutschen Minigolf-Sportverbandes e.V. in Traben-Trarbach einholen, dessen Vorsitzenden als Zeugen vernehmen und eventuell zusätzlich ein Meinungsforschungsinstitut befragen müssen.

3

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben. Die für die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts maßgebliche tatsächliche Feststellung, Minigolf sei eine Leibesübung, die überwiegend zum Vergnügen betrieben werde, beruht nicht auf einem Verfahrensmangel. Insbesondere greift die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht durch. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, weitere Ermittlungen über die Motivation der Minigolfspieler anzustellen. Denn jedenfalls bei einer Anlage, die wie im vorliegenden Fall in einem Erholungsgebiet auf dem Grundstück eines Ausflugslokals betrieben wird, ist offenkundig, daß sie hauptsächlich dem Vergnügen dient. Diese innere Tatsache ist ebenso allgemein bekannt wie ihr äußeres Erscheinungsbild, das Fehlen einer besonderen Sportkleidung und die lässige Spielweise. Sie bedurfte deshalb keines Beweises (Redeker-v. Oertzen, VwGO, 2. Aufl., § 86 Anm. 14; Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 96, A 4).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 365,90 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Heddaeus