Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1968, Az.: BVerwG VIII C 30.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 30.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 04.01.1966 - AZ: 10 K 3706/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BWV 1969, 138
- DVBl 1969, 757 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 361 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Zurückstellung vom Grundwehrdienst mit Rücksicht auf die Gefährdung der Versorgung hilfsbedürftiger Personen.
- 2.
Aus "sittlicher Verpflichtung" kommt der Wehrpflichtige für den Lebensunterhalt eines Hilfsbedürftigen auf, wenn er sich dessen Unterstützung nicht entziehen könnte, ohne nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes zu verstoßen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 19. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 4. Januar 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit dem Begehren auf Zurückstellung gegen seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst. Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid trug er vor: Die Einberufung zum angeordneten Zeitpunkt treffe ihn aus persönlichen Gründen besonders hart. Er sei Vater eines vor wenigen Wochen geborenen Kindes, dessen Mutter er heiraten wolle, sobald die von ihr eingeleitete Scheidung ihrer jetzigen Ehe ausgesprochen sei. Mutter und Kind seien auf seine Hilfe angewiesen, die er ihnen im Falle seiner Einberufung nicht gewähren könne. Er habe für sie eine Wohnung zum monatlichen Mietzins von 300 DM gemietet und müsse die Einrichtung der Wohnung in monatlichen Raten von 250 DM abzahlen.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die hierauf gegen den Einberufungs- und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Sein Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die Einberufung des Klägers würde die Versorgung des hilfsbedürftigen Kindes und seiner Mutter nicht ernsthaft gefährdet werden. Da sie im Rechtssinne nicht seine Familienangehörigen seien, könnten sie zwar keine Leistungen nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen erhalten. Sie hätten aber gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann der Mutter. Einschränkungen in der Lebensführung sowie die Aufgabe der Wohnung müßten sie gegebenenfalls aus dem Gesichtspunkt in Kauf nehmen, daß die Schwierigkeiten, auf die sich der Kläger bei seinem Zurückstellungsbegehren berufe, durch eigenes Verhalten herbeigeführt worden seien. Deshalb müsse der Kläger auch mögliche wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, die ihm entstehen könnten, wenn er etwa die Ratenzahlungsverträge nicht einhalten könne oder die Wohnung aufgeben müsse.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt sein Klageziel weiter und rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Zurückstellungsbegehren des Klägers ist in erster Linie zu würdigen unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Nach dieser Vorschrift liegt unter anderem eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen die Versorgung hilfsbedürftiger Personen gefährdet würde, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß den Kläger im Sinne dieses Tatbestandes eine sittliche Verpflichtung trifft, für den Unterhalt seines Kindes und dessen Mutter aufzukommen, wenn deren Versorgung anderweitig nicht gesichert ist. Aus "sittlicher Verpflichtung" kommt jemand für den Lebensunterhalt eines Hilfsbedürftigen auf, wenn er zwar nicht auf Grund gesetzlicher Regelungen zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden kann, wenn er sich aber wegen der gegenseitigen besonderen persönlichen Beziehungen der Unterstützung des Hilfsbedürftigen nicht entziehen könnte, ohne nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes zu verstoßen. In diesem Sinne beruht die Leistung von Unterhalt des Vaters seinem leiblichen Kind gegenüber immer auf einer sittlichen Verpflichtung, ohne daß es auf die jeweiligen familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen beiden ankommen könnte. Entsprechendes wird regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Vater und der Mutter seines unehelichen Kindes gelten; ist ihre Versorgung gefährdet, so handelt er nicht in Erfüllung eines nur allgemeinen mitmenschlichen Gebotes zur Hilfeleistung, sondern in Erfüllung einer durch besondere persönliche Bindungen gerade ihn treffenden sittlichen Verpflichtung, wenn er zu ihrem Unterhalt beiträgt.
Der im vorliegenden Rechtsstreit festgestellte Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlaß geben könnten. Das Verwaltungsgericht vertritt allerdings die Ansicht, es würde dem gesetzlichen Zweck der Zurückstellungsvorschriften widersprechen, wenn ein Wehrpflichtiger seine Zurückstellung unter Hinweis auf eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung erreichen könnte, die ihrerseits das Ergebnis eines vorangegangenen sittlichen Fehlverhaltens sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG setzt im vorliegenden Zusammenhang nichts weiter als das Bestehen einer sittlichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhaltsleistungen voraus. Die Vorschrift gibt dagegen keine Handhabe, im Wege eines sittlichen Werturteiles über die Ursache einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden zwischen einerseits denjenigen Versorgungsverpflichtungen, die - weil "unverschuldet" entstanden - für die Zurückstellung zu berücksichtigen sind, und andererseits denjenigen Versorgungsverpflichtungen, die - weil vom Wehrpflichtigen "verschuldet" - von ihm im Zurückstellungsverfahren mit Erfolg nicht eingesetzt werden können.
Danach erweist sich für den vorliegenden Rechtsstreit als entscheidungserheblich die Frage, ob durch die Einberufung des Klägers die Versorgung seines Kindes und von dessen Mutter tatsächlich gefährdet werden würde. Das hat das Verwaltungsgericht schon aus Rechtsgründen verneint mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche, die Mutter und Kind gegenüber deren Ehemann gemäß §§ 1361, 1593, 1601 ff. BGB jedenfalls solange zustünden, als die Ehe nicht geschieden und die Unehelichkeit des Kindes nicht festgestellt worden sei. Auch insoweit kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden.
Für die Frage, ob durch die Einberufung des Wehrpflichtigen die Versorgung hilfsbedürftiger Personen gefährdet wird, kommt es nicht auf das Bestehen etwaiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche, sondern allein darauf an, ob die Versorgung im Falle der Einberufung tatsächlich gewährleistet ist, etwaige Unterhaltsansprüche mithin voraussichtlich auch verwirklicht werden können. Denn nur dann, wenn dem in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG genannten Personenkreis im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen tatsächlich keine wirtschaftliche Not droht, ist der Interessenkonflikt behoben, den das Gesetz dem Wehrpflichtigen nicht zumuten will und deshalb zum Anlaß einer Zurückstellung nimmt.
Aus diesen Gründen wird in Fällen der vorliegenden Art in der Regel aufzuklären sein, ob die hilfsbedürftigen Personen, für deren Lebensunterhalt der Wehrpflichtige aufzukommen hat, durch tatsächlich zu erwartende anderweitige Zuwendungen während seines Wehrdienstes in ihrer Versorgung gesichert sind.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger indessen nicht behauptet, die vom Verwaltungsgericht genannten gesetzlichen Unterhaltsansprüche seien gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht durchsetzbar; er hat sich vielmehr darauf berufen, daß sie deshalb außer Betracht bleiben müßten, weil sich die Mutter seines Kindes aus sittlichen Erwägungen nicht für berechtigt halte, unter Ausnutzung der vor ihrer Ehescheidung und vor der Unehelichkeitsfeststellung noch bestehenden förmlichen Rechtsposition Unterhalt von ihrem Ehemann anzunehmen. Dem kann nicht mit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung begegnet werden, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG knüpfe an die objektive Rechtslage an und lasse deshalb einen Verzicht auf rechtlich zustehende Hilfeleistungen unberücksichtigt, zu dem sich ein Hilfsbedürftiger aus persönlichen Gründen veranlaßt sehe. Richtig ist allerdings, daß es nicht den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG bezeichneten Personen mit der Folge der Zurückstellung des Wehrpflichtigen überlassen sein kann, ihre Hilfsbedürftigkeit und ihre Abhängigkeit von dem Wehrpflichtigen dadurch herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, daß sie anderweitig erreichbare Versorgungsleistunger ausschlagen. Dies gilt jedoch nur für solche Versorgungsleistungen, deren Annahme dem Hilfsbedürftigen bei unvoreingenommener Betrachtung billigerweise zugemutet werden kann. Davon könnte hier angesichts der in Wirklichkeit nicht mehr bestehenden Ehegemeinschaft jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die zukünftige Frau des Klägers entsprechend ihrer von ihm vorgetragenen sittlichen Anschauung auch schon vor der angeordneten Einberufung des Klägers auf Unterhaltsleistungen durch ihren Ehemann verzichtet und ihre und ihres Kindes Versorgung ganz oder teilweise von dem Kläger erhalten hat.
Zu der Frage, ob dies der Fall ist, liegen hinreichende tatsächliche Feststellungen nicht vor. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellte und damit im Ergebnis offengelassene Frage, ob die künftige Frau des Klägers mit Rücksicht auf die Betreuung ihres Kindes und ihren Gesundheitszustand nicht in der Lage wäre, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Zur Nachholung der insoweit erforderlichen Sachverhaltserforschung muß die Sache daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Der Kläger hat zur Begründung seines Zurückstellungsbegehrens auch darauf abgehoben, daß er im Falle seiner Einberufung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde, weil er seinen Ratenzahlungsverpflichtungen und seinen Mietverpflichtungen nicht mehr werde nachkommen können. Dazu hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, ein als tauglich gemusterter Wehrpflichtiger müsse mit seiner Einberufung rechnen und sich vor Eingehung erheblicher finanzieller Verbindlichkeiten vergewissern, wann seine Einberufung bevorstehe. Tatsächlich ist davon auszugehen, daß ein trotz Vorhersehbarkeit der alsbaldigen Einberufung willkürlich gesetzter Zurückstellungsgrund vom Wehrpflichtigen grundsätzlich nicht mit Erfolg als besondere Härte geltend gemacht werden kann. Dies gilt indessen nicht, wenn die als Zurückstellungsgrund angeführten wirtschaftlichen Verpflichtungen zwangsläufig entstanden sind. Das wird hier zu prüfen sein in bezug auf die Anmietung und Einrichtung der Wohnung. Kommt das Verwaltungsgericht daher auch auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Kläger aus den Gründen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG seine Zurückstellung nicht begehren kann, so wird es nach der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG auch die den Kläger treffenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu prüfen haben.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher