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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1968, Az.: BVerwG II WD 15/68

Dienstvergehen eines Soldaten durch Begehung tätlicher Angriffe gegenüber einem Untergebenen unter Alkoholeinfluss; Böswillige Schikanierung unter Missbrauch der Befehlsbefugnis; Positives Persönlichkeitsbild des Beschuldigten als Strafmilderungsgrund; Absehen von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II WD 15/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 06.09.1967

Das Bundesverwaltungsgericht, II. Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Jennrich, ..., Oberleutnant Thielmann, ..., als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Amtsgerichtsrat ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 6. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 32 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Klempner- und Installateurmeisters, besuchte von 1942 bis 1947 die Volksschule und im Anschluß daran das Leibniz-Gymnasium in D.-H., das er im Jahre 1956 aus der Unterprima verließ. Von Mitte November 1956 bis Ende März 1958 erlernte er bei einem Apparate- und Behälterbauunternehmen das Schlosserhandwerk. Nebenher bereitete er sich auf die Reifeprüfung vor. Er bestand diese am 11. Oktober 1957 vor dem Staatlichen Prüfungsausschuß des Nordrhein-Westfälischen Kultusministeriums in D. und die Schlossergesellenprüfung am 22. März 1958 vor dem Prüfungsausschuß der Schlosser- und Schmiedeinnung zu D.. In der Folge war er als Betriebsschlosser und Praktikant in D.-M. tätig. Vom Herbst 1958 an studierte er sechs Semester Maschinenbau an der Technischen Hochschule in K., ohne sich der Prüfung für das Vordiplom zu unterziehen. Danach bewarb er sich bei der Bundeswehr für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (Berufsoffizier).

2

Er wurde am 16. April 1962 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses als Offizieranwärter bei der AusbKp ... (PiBtl ...) in H. a.d. W. eingestellt und am 17. April 1962 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Seine Dienstzeit sollte bis zum Abschluß des für ihn vorgesehenen Ausbildungsganges laufen. Nach seiner Grundausbildung nahm er - jeweils mit "befriedigendem" Erfolg - von Ende August 1962 bis Ende Januar 1963 an einem Fahnenjunkerlehrgang der PiULK in M., von Anfang April bis Ende September 1963 an einem Fähnrichlehrgang der Pionierschule daselbst und von Anfang Oktober 1963 bis Anfang Juli 1964 an einem Offizierslehrgang T I und II der HOS II in H. teil. Während des Offizierslehrgangs wurde der Beschuldigte nach Bestehen der Offiziersprüfung (18. März 1964) mit Wirkung vom 1. April 1964 zum Leutnant ernannt und in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Nachdem er noch von Ende Juli bis Ende September 1964 einen kraftfahrtechnischen Lehrgang der STTr II in B. durchlaufen hatte, fand er bei dem PiBtl ... in H. als Zugführeroffizier Verwendung. Am 7. Dezember 1965 wurde er zum Oberleutnant befördert. In diesem Dienstgrad war er von Anfang März 1966 an als S 3-Offizier eingesetzt. Seit Mitte April 1966 gehört er seiner jetzigen Einheit - der PzPiKp ... in A. - an, bei der er als Kompanieoffizier und Leiter des Außendienstes verwendet wird.

3

Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte nach seinem Eintritt in die Bundeswehr gerichtlich nicht bestraft worden. Auch disziplinare Vorstrafen liegen nicht vor. In den ihm zuteil gewordenen Beurteilungen ist der Beschuldigte als sehr leistungsbereiter und begeisterungsfähiger Soldat bezeichnet worden, der "befriedigende" bis "voll befriedigende" Leistungen erbracht und sich als Zugführer bewährt habe. Doch ist an ihm des öfteren bemängelt worden, daß er empfindlich sei, mitunter unbeherrscht reagiere, sein überschäumendes Temperament zügeln müsse und bisweilen toleranter sein solle. Den KpChef-Lehrgang hat er im Februar 1967 unter dem Lehrgangsdurchschnitt bestanden.

4

Durch Tagesbefehl des Kommandeurs der PzGrenBrig ... vom 3. Oktober 1968 ist dem Beschuldigten eine förmliche Anerkennung ausgesprochen worden, weil er in der Zeit vom 2. September bis 28. September 1968 auf dem Standortübungsplatz D. die pioniertechnischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Leistungsschau der ... PzGrenDiv geschaffen und dabei unermüdliche Tatkraft, bemerkenswerte Umsicht, vorbildliche Initiative und ein besonderes Geschick in der Führung seiner Soldaten unter schwierigsten Wetter- und Geländebedingungen gezeigt habe.

5

Seit März 1963 ist der Beschuldigte verheiratet. Er hat eine jetzt drei Jahre alte Tochter. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Für seine Familienwohnung in H. - eine Bundesbedienstetenwohnung - hat der Beschuldigte einen monatlichen Mietzins von 194 DM zu entrichten. Seine Dienstbezüge errechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1957 zur Zeit aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 BBesG und machen monatlich rund 1.070 DM aus. Der Beschuldigte hält einen Pkw, der bezahlt ist. Auch sonst hat er keine Schulden.

6

II

Das erweiterte Schöffengericht in H. (W.) verurteilte den Beschuldigten durch Urteil vom 18. Oktober 1966 - 2 Ms 53/66 der StA P. - wegen Mißhandlung eines Untergebenen, wegen Anmaßens von Befehlsbefugnissen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Mißbrauchs der Befehlsbefugnis (Vergehen gegen die §§ 30, 38 WStG, § 239 StGB, § 32 WStG) zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis. Zugleich setzte es die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Bewährungszeit und unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von 300 DM zugunsten eines mildtätigen Zweckes aus. Das Strafurteil wurde am 4. Januar 1967 dadurch rechtskräftig, daß an diesem Tage der Beschuldigte seine rechtzeitig eingelegte Berufung zurücknahm.

7

Aus demselben Anlaß hatte der Kommandeur der ... PzGrenDiv in U. am 17. März 1966 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet, es aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Unterdessen kam es am 27. September 1966 erneut zu einem Vorfall, der den Beschuldigten in den Verdacht brachte, gegen einen Soldaten tätlich geworden zu sein. Das dieserhalb gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde - nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft M. (Westfalen) - mit Beschluß des Schöffengerichts in A. vom 2. Mai 1967 - 13 Ms 10/67 (5 Ak 34/67) - vorläufig eingestellt, weil die zu erwartende Strafe gegenüber der von dem erweiterten Schöffengericht in H. rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht falle (§ 154 Abs. 1 und 2 StPO).

8

In dem daraufhin fortgesetzten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 30. Mai 1967 den im Urteil des erweiterten Schöffengerichts in H. festgestellten Sachverhalt (Anschuldigungspunkt 1) und den neuen Vorfall vom 27. September 1966 (Anschuldigungspunkt 2) als Dienstvergehen zur Last.

9

Das Truppendienstgericht E befand den Beschuldigten auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. September 1967 - E 3 VL 28/67 - in beiden Anschuldigungspunkten vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen für schuldig und erkannte gegen ihn wegen eines Dienstvergehens auf

10

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants.

11

Dabei ging es zum Anschuldigungspunkt 1 gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die den strafgerichtlichen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO) von folgendem aus:

12

Am 11. März 1966 - einem Freitag - fand im Leseraum des Dienstgebäudes der 1. /PiBtl ... in H. (W.) ein Umtrunk statt, zu welchem der Kompaniefeldwebel aus Anlaß seiner Beförderung zum Hauptfeldwebel das Offiziers- und Unteroffizierskorps der Kompanie sowie die Offiziere des Bataillonsstabes eingeladen hatte. Die Feier, an der auch der Beschuldigte als damaliger S 3 des Bataillons und der ihm bis dahin unbekannte Gefreite (UA) S. von der 1. Kompanie - ein Soldat auf Zeit - teilnahmen, zog sich bis etwa 18.00 Uhr hin. Um diese Zeit verließen die Teilnehmer nach und nach die Beförderungsfeier. Als letzte blieben der Beschuldigte und S., die nicht unerheblich angetrunken waren, sowie der Feldwebel G. zurück. Sie saßen zusammen an einem Tisch und sprachen über Sport.

13

Als sie ebenfalls aufbrechen wollten und bereits aufgestanden waren, suchte G. für kurze Zeit die Toilette auf. Der Beschuldigte und der Gefreite S. unterhielten sich stehend weiter. Hierbei kam es zwischen ihnen zu einer heftigen Auseinandersetzung, deren Entstehungsursache nicht mehr mit letzter Sicherheit hat geklärt werden können. Der Beschuldigte wurde im Laufe der Auseinandersetzung dienstlich und befahl dem Gefreiten S. mehrfach mit scharfen Worten, Haltung vor ihm anzunehmen. Dies versuchte S. so gut er konnte, zu tun. Er war aber außerstande, den Befehlen so nachzukommen, wie der Beschuldigte es sich vorstellte, weil er stark angetrunken und darum nicht mehr in der Lage war, sicher auf den Beinen zu stehen. Bei den Befehlen trat der Beschuldigte immer sehr dicht vor den Gefreiten S.. Als der Feldwebel G. wieder im Leseraum erschien, schickte ihn der Beschuldigte unter der Begründung hinaus, daß er mit S. etwas zu verhandeln habe. Sodann wurde die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Gefreiten S. sehr lautstark. Der Beschuldigte hatte auch schon den Obergefreiten (UA) K. der als UvD eingeteilt war, herbeigerufen und ihm den Befehl erteilt, S. festzunehmen. Als K. eintraf, schenkte ihm der Beschuldigte keine Beachtung, so daß sich jener unverrichteterdinge entfernte. Der Beschuldigte steigerte sich mehr und mehr in Erregung und versetzte dem Gefreiten S., der ihm körperlich weit unterlegen war und mit einem Angriff nicht rechnete, einen Boxhieb auf die Nase. Dieser hatte, wie sich einige Tage später bei einer Röntgenaufnahme herausstellte, einen Nasenbeinbruch zur Folge. Den Schlag sah auch der Feldwebel G. der auf die immer lauter gewordene Auseinandersetzung wieder in den Leseraum getreten war. S. ging durch den Faustschlag zu Boden, raffte sich aber alsbald auf, setzte sich auf einen Sessel und hielt sein Taschentuch vor die Nase, welche blutete.

14

Der Beschuldigte rief erneut den Obergefreiten K. herbei und befahl ihm, den Gefreiten S. festzunehmen. K. befolgte den Befehl. Dem Gefreiten (UA) R., der als Wachhabender der Kasernenwache ebenfalls herbeigerufen worden war, befahl der Beschuldigte, den festgenommenen S. abzuführen. Dieser ging zunächst willig mit, widersetzte sich aber, als er in die Arrestzelle eingesperrt werden sollte. Er wurde schließlich von mehreren Wachsoldaten in die Zelle geschafft. Hierbei erklärte der Gefreite S., daß er unschuldig sei und nicht er, sondern der Beschuldigte in die Arrestzelle gehöre. In der Zelle begann er alsbald zu toben. Er trat gegen die Tür, zerschlug mit der Stuhllehne die Scheibe des Zellenfensters und verlangte, dem OvK, Oberfeldwebel Sc. vorgeführt zu werden. Dieser erschien auf die Benachrichtigung durch den Gefreiten R. auch im Arrestlokal, konnte aber den Beschuldigten, der jetzt seinen Kompaniechef und stellvertretenden Bataillonskommandeur, Major W., zu sprechen verlangte, gleichfalls nicht beruhigen.

15

Sc. suchte sodann den Beschuldigten auf, um sich von ihm über den näheren Sachverhalt unterrichten zu lassen. Er schlug ihm vor, den Gefreiten S. wieder auf freien Fuß zu setzen. Hiermit erklärte sich der Beschuldigte nach anfänglichem Widerstreben schließlich einverstanden. Zur Freilassung des S. kam es indessen nicht, weil dieser die Ausführung des ihm von dem Oberfeldwebel Sc. erteilten Befehls, seine - nicht von ihm in die Arrestzelle geschaffte - Bettwäsche mitzunehmen, verweigerte und sich auch sonst disziplinwidrig verhielt. Sc. hielt es daraufhin als OvK für angebracht, den Gefreiten S. zunächst seinen Rausch in der Zelle ausschlafen zu lassen.

16

Nachdem sich der Oberfeldwebel Sc. wieder auf sein Dienstzimmer begeben hatte, erschien der Beschuldigte ohne jeden vernünftigen Grund im Arrestlokal und ließ sich von dem Wachhabenden, Gefreiten R., S. Zelle auf schließen. Es kam dann erneut zwischen, ihm und dem Gefreiten S. zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte dem Gefreiten Vorhaltungen wegen seines vorangegangenen Benehmens machte. Bei dieser Gelegenheit befahl er S. wiederum, Haltung vor ihm anzunehmen. Er wiederholte den Befehl mehrmals, obwohl er gemerkt hatte, daß der Gefreite S. infolge seiner alkoholischen Beeinflussung nicht mehr sicher auf den Beinen stehen konnte. Der Beschuldigte reizte und schikanierte hierbei S. durch ein zynisches Grinsen sowie durch entsprechende Bemerkungen. Während er wieder dicht vor dem Gefreiten stand, erklärte er diesem sinngemäß, er solle nur noch etwas näher kommen und ihn "anfühlen"; komme er aber näher, so werde er - der Beschuldigte - das als Bedrohung ansehen und sich demgemäß verhalten. Der Gefreite S. nahm schließlich keine Notiz mehr von dem Beschuldigten. Dieser verließ auf Veranlassung des OvK, Oberfeldwebel Sc., der wieder hinzugekommen war, die Arrestzelle.

17

S. wurde am nächsten Morgen gegen 5.00 Uhr auf freien Fuß gesetzt.

18

Am folgenden Tage kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Gefreiten S. zu einer Einigung, die vor dem Major W. durch Handschlag besiegelt wurde. Nachdem S. am Montag, dem 14. März 1966, von dem Truppenarzt untersucht worden war, erhob er über den Beschuldigten Beschwerde bei seiner Kompanie und dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.

19

Der Beschuldigte hatte sich gegenüber dem Vorwurf der Mißhandlung schon vor dem erweiterten Schöffengericht in H. (W.) auf Notwehr berufen und dazu geltend gemacht, der Gefreite S. habe ihn im Verlaufe des Streites im Leseraum plötzlich mit einer Hand zurückgestoßen und sodann Boxausgangsstellung eingenommen, indem er ein Bein vor das andere gesetzt und seine zu Fäusten geballten Hände mit angewinkelten Armen vor sein Gesicht gehalten habe. Daraufhin habe er - der Beschuldigte - dem S. reflexartig den Boxhieb auf die Nase versetzt. Diese Behauptungen sah das erweiterte Schöffengericht auf Grund der für glaubhaft erachteten zeugenschaftlichen Bekundungen des Gefreiten S. die in den entscheidenden Punkten durch die eidliche Aussage des Feldwebels G. unterstützt wurden, als widerlegt an.

20

Auch den Einwand des Beschuldigten, er habe zur Tatzeit nicht daran gedacht, daß ihm als S 3-Offizier keine Befugnis zur Anordnung der vorläufigen Festnahme des seiner Disziplinargewalt nicht unterworfenen Gefreiten S. zugestanden habe, sondern habe in erster Linie geglaubt, Disziplinwidrigkeiten des Gefreiten mit entsprechenden Maßnahmen begegnen zu sollen, ließ das Strafgericht nicht gelten. Es nahm den Standpunkt, ein, daß S. Disziplinarvorgesetzter, Major W. ebenso wie die Kasernenwache und ihr Wachhabender, Gefreiter R. auf der Stelle erreichbar waren, der Beschuldigte mithin keinen Befehl zur Festnahme des Gefreiten S. erteilen durfte, im übrigen auch ein Dienstvergehen des S., welches zur Aufrechterhaltung der Disziplin dessen vorläufige Festnahme hätte rechtfertigen können, nicht vorlag und der Beschuldigte dies wie das Fehlen seiner Befehlsbefugnis bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte und Fähigkeiten trotz seines angetrunkenen Zustandes hätte erkennen können.

21

Das Aufsuchen der Arrestzelle durch den Beschuldigten und dessen dortige Vorhaltungen und Befehle an den Gefreiten S. erachtete das erweiterte Schöffengericht darum für mißbräuchlich, weil S. als Arrestant dem Beschuldigten nicht unterstand und zudem in diesem Zeitpunkt nur noch wegen der Verweigerung des ihm von dem Oberfeldwebel Sc. erteilten Befehls, sein Bettzeug mitzunehmen, in der Arrestzelle einsaß.

22

Die vor der Truppendienstkammer wiederholte Einlassung des Beschuldigten, er habe sich dadurch bedroht gefühlt, daß der Gefreite S. im Leseraum des Kompaniegebäudes Boxausgangsstellung eingenommen habe, gab der Kammer keinen Anlaß, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen übereinstimmend zu bezweifeln und deren nochmalige Prüfung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO zu beschließen.

23

Zum Anschuldigungspunkt 2 gelangte das Truppendienstgericht auf Grund eigener Beweiserhebung zu den nachstehendenTat- und Schuldfeststellungen:

24

Im September 1966 befand sich die PzGrenBrig ... zu der auch die jetzige Einheit des Beschuldigten - die PzPiKp ... - gehört, auf dem Truppenübungsplatz L. in Frankreich. Am 27. September 1966 hatte im Bereich dieser Kompanie eine Abschiedsfeier der Unteroffiziere stattgefunden. Im Anschluß an die Feier wollten die Teilnehmer noch die Kellerbar "La Cave" aufsuchen, die nur aus einem einzigen Raum bestand. In diesem befanden sich mehrere Tische, Stühle und Bänke sowie die Theke. Die Bar war von Soldaten anderer Einheiten bereits so stark besucht, daß die Pioniere keinen Sitzplatz mehr fanden. Sie verteilten sich daher an der Theke und tranken im Stehen. In der Bar ging es sehr laut zu, und es wurde auch gesungen. An einem Tisch gegenüber der Theke saßen Soldaten des VersBtl ..., u.a. der Gefreite P., der Hauptgefreite A. und der Gefreite (UA) O.. Der Beschuldigte forderte die Soldaten auf, ihr Waffenlied zu singen, und sang das Lied selbst mit. Gegen 22.30 Uhr fragte er die Soldaten des VersBtl ..., die an dem besagten Tische saßen, wann sie Zapfenstreich hätten. Der Gefreite P. erwiderte ihm: "Erst um 23.00 Uhr." Die Soldaten gewannen den Eindruck, daß der Beschuldigte ihren Tisch für seine Pioniere freihaben wolle. Sie äußerten sich deshalb über seine Frage unwillig. Der Beschuldigte forderte daraufhin P. in scharfem Ton auf, aufzustehen, stillzustehen und nach hinten oder nach rechts wegzutreten. Das war jedoch wegen des Gedränges und der nahen Wand gar nicht möglich. Er faßte sodann den Gefreiten in sehr barscher Weise an und schob ihn mit den Worten: "Nun aber raus!" zur Theke und zum Ausgang hin.

25

Das Truppendienstgericht sah in dem von ihm zu den beiden Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalt vorsätzliche Zuwiderhandlungen des Beschuldigten gegen seine Pflichten zur Kameradschaft, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit zu treuem Dienen, und zwar unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 12, § 17 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 SG).

26

Es erachtete das Dienstvergehen, das sich aus den einzelnen Pflichtenverstößen zusammensetzt (§ 23 Abs. 1 SG, § 8 Abs. 2 WDO), für so schwer, daß der Beschuldigte trotz der ihm zuteil gewordenen günstigen Beurteilungen in seinem bisherigen Dienstgrad nicht verbleiben könne.

27

Gegen das Disziplinarurteil, das dem Beschuldigten am 1. Dezember 1967 und dem Wehrdisziplinaranwalt am 5. Dezember 1967 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte am 11. Dezember 1967 zur Niederschrift seines Kompaniechefs Berufung eingelegt.

28

In der Berufungsbegründungsschrift, die am 20. Dezember 1967 eingegangen ist, hat sein Verteidiger geltend gemacht, die vom Truppendienstgericht ausgeworfene Strafe sei unangemessen hoch. Der Beschuldigte sei zwar infolge seiner truppenärztlich festgestellten vegetativen Labilität bisweilen unbeherrscht. Er habe sich aber bis zum 10. März 1966 tadelfrei geführt und sich insbesondere keinerlei Übergriffe gegen Untergebene zuschulden kommen lassen, sondern ausgeprägten Willen zur Leistung gezeigt. Das ihm im Anschuldigungspunkt 1 zur Last fallende Mißverhalten müsse als die unliebsame Folge einer alkoholträchtigen Beförderungsfeier nach Dienstschluß gewertet werden. Der Beschuldigte sei durch das Gebaren des trunkenen Gefreiten S. gereizt worden. Beide hätten sich - aus der Sicht, des Beschuldigten ehrlich - miteinander versöhnt, nachdem ihr Rausch verflogen sei. Als sich am 27. September 1966 der weitere Vorfall mit dem Gefreiten P. (Anschuldigungspunkt 2) ereignet habe, sei sich der Beschuldigte der Tragweite seines Fehlverhaltens gegenüber dem Gefreiten S. noch nicht in vollem Umfang bewußt gewesen.

29

In der Hauptverhandlung vor dem Senat, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschienen war, hat dieser beantragt,

das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern und den Beschuldigten mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt zu bestrafen.

30

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag auf

31

Zurückweisung der Berufung

32

gestellt und die Auffassung vertreten, die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe sei angemessen.

33

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 3, § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

34

2.

Die Berufung richtet sich nach dem Inhalt ihrer schriftlichen Begründung nur gegen das Strafmaß. Demzufolge sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinare Würdigung zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Dieser hatte sich nur noch mit den Strafzumessungserwägungen des erstinstanzlichen Urteils zu befassen.

35

Dabei erwies sich die auf eine mildere Ahndung des Dienstvergehens gerichtete Berufung als unbegründet.

36

3.

Die Dienstpflichtverletzungen, deren sich der Beschuldigte in den beiden Anschuldigungspunkten schuldig gemacht hat, belasten ihn nach Eigenart und Schwere der Verfehlungen sowie nach ihren Auswirkungen sehr stark. Denn sie berühren das im Mittelpunkt jeglicher militärischer Ordnung stehende Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis. Von dem Untergebenen wird weitgehender Gehorsam verlangt, und für ihn ist die Person des Vorgesetzten unantastbar. § 25 WStG bedroht den Soldaten, der es auch nur unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, mit erheblichen Freiheitsstrafen. Auf der anderen Seite darf der Vorgesetzte die Würde des Mitmenschen nicht mißachten und nicht rechtswidrig in die körperliche Unversehrtheit des Untergebenen eingreifen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG).

37

Hierüber hat sich der Beschuldigte bedenkenlos hinweggesetzt, indem er - des Boxens kundig - dem ihm körperlich unterlegenen Gefreiten S. die Faust brutal ins Gesicht stieß und ihm das Nasenbein brach. Als der Gefreite blutend am Boden lag, sich dann erhob und mit dem Taschentuch vor der Nase in den Sessel setzte, ist dem Beschuldigten überhaupt nicht in den Sinn gekommen, daß ihn als Vorgesetzten auch die Pflicht zur Sorge für den Untergebenen traf (§ 10 Abs. 3 SG). Statt dessen hat er sich die Dienstgewalt, die nur dem Disziplinarvorgesetzten des S. zustand, angemaßt und durch seine Festnahmebefehle an UvD und Wachhabenden den Gefreiten auch noch seiner Freiheit beraubt. Schließlich hat er ihn unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis in der Arrestzelle böswillig schikaniert. Er hat dadurch seiner Autorität, der Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen und damit der Disziplin in hohem Maße Abbruch getan und zugleich sein Ansehen, dasjenige der Vorgesetzten überhaupt und das Ansehen der Bundeswehr als solcher erheblich gefährdet (vgl. dazu schon BDH NZWehrr 1946, 77 = DÖV 1965, 67).

38

Seine Verfehlungen wiegen auch von der Verschuldensseite her ausgesprochen schwer. Mag auch der Gefreite S., der nach den Ausführungen des Verteidigers Ende Januar 1966 durch Trunkenheit am Steuer in Erscheinung getreten war, sich Mitte Februar 1968 des gleichen Delikts sowie der Straßenverkehrsgefährdung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und falscher Namensangaben schuldig gemacht hat und fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden ist, kein mustergültiger Soldat gewesen sein und zufolge seines trunkenen Zustandes am 11. März 1966 den van Natur ans leicht erregbaren Beschuldigten gereizt haben, so widersprach dessen Reaktion doch allen Richtlinien über die Behandlung angetrunkener Soldaten und damit den einfachsten Grundregeln der Menschenführung. Der Beschuldigte wußte auch, daß er Untergebene nicht ohne weiteres anfassen durfte. Daß er selbst unter Alkoholeinfluß gestanden hat, läßt sein Versagen kaum in einem milderen Licht erscheinen. Wie der Bundesdisziplinarhof schon bei einer früheren Gelegenheit ausgesprochen hat (Urteil vom 2. Juni 1964 - I WD 195/63), ist es nämlich mit Manneszucht, Kameradschaft, Fürsorge und Wahrung des Ansehens des Berufsstandes wie des Ansehens der gesamten Bundeswehr schlechthin unvereinbar, daß ein Offizier in angetrunkenem Zustand Befehlsgewalt ausübt und unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols seinem Temperament freien Lauf läßt. Der Beschuldigte - bei dem es sich nicht etwa um einen jungen Leutnant handelte, der nach dem üblichen Schulbesuch binnen kürzester Zeit Offizier geworden wäre, sondern um einen zur Tatzeit bereits 30 Jahre alten Oberleutnant - war durch die Hinweise auf seine Empfindlichkeit und seine Unbeherrschtheit, die sich mehrfach in seinen dienstlichen Beurteilungen finden, in ausreichender Weise gewarnt worden. Der ihm eigenen übersteigerten vegetativen Labilität kommt, wie der Brigadearzt, Oberfeldarzt Dr. Z. in der truppendienstgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt hat, keine Bedeutung für seine Verantwortlichkeit zu; die ihm wiederholt angeratene größere Beherrschung ist vielmehr lediglich eine Frage des Charakters und der Erziehung, Dazu hätte nach der Auffassung des Senats auch gehört, daß sich der Beschuldigte im Genuß geistiger Getränke größte Zurückhaltung auferlegte.

39

Ob sich der Beschuldigte und der Gefreite S. nach ihrer Ernüchterung vor dem Kompaniechef und stellvertretenden Bataillonskommandeur, Major W. wieder versöhnt haben, ist disziplinar unerheblich. Außerdem war dem Gefreiten in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, daß der Faustschlag, den ihm der Beschuldigte versetzt hatte, zum Bruch des Nasenbeins führte. Daß er nach der Feststellung dieser Folge seiner Mißhandlung dann doch Meldung über den Vorfall erstattete, ist ihm nicht zu verargen.

40

Das dem Beschuldigten im Anschuldigungspunkt 2 zur Last fallende Mißverhalten hat ohne Frage nicht annähernd das gleiche Eigengewicht wie seine Dienstpflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1. Es gewinnt aber disziplinar dadurch an Bedeutung, daß sich der Beschuldigte am 27. September 1966 zu den Handgreiflichkeiten gegenüber dem Gefreiten Pilzecker hinreißen ließ, obwohl damals gegen ihn das strafgerichtliche wie das disziplinargerichtliche Verfahren wegen des Zwischenfalles vom 11. März 1966 mit dem Gefreiten S. schwebten und er aus Anlaß dieses Ereignisses vom PiBtl ... in H. (W.), seinem Familienrwohnsitz, zur PzPiKp ... in A. versetzt worden war. Er hat sich diese - für ihn als Offizier und Familienvater sehr einschneidenden - Vorgänge ebensowenig zur Mahnung und Warnung dienen lassen wie die wiederholten Hinweise auf seine Unbeherrschtheit in den dienstlichen Beurteilungen und die daran geknüpften Empfehlungen.

41

Der Senat verkennt nicht, daß das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten mit dem sowohl während seines zivilen wie auch während seines militärischen Werdeganges hervorgetretenen Leistungswillen und mit dem nach seinen Verfehlungen gezeigten Verhalten, welches ihm die besondere Anerkennung des Brigadekommandeurs vom 3. Oktober 1968 eingebracht hat, sehr positive Züge aufweist. Diese wiegen aber die Schwere seines Dienstvergehens nicht auf. Sie macht es erforderlich, dem Beschuldigten durch eine auch nach außen sichtbar werdende Laufbahnstrafe mit aller Eindringlichkeit zu Gemüte zu führen, daß ihn ein Rückfall in gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen für die Bundeswehr vollends untragbar erscheinen lassen wird.

42

Allen Strafmilderungsgründen, die für das hier zu ahndende Dienstvergehen des Beschuldigten denkbar sind, hat das Truppendienstgericht bereits dadurch Rechnung getragen, daß es von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen hat. In dem Strafenkatalog noch unter die Dienstgradherabsetzung hinunterzugehen, war nach Lage der Sache unvertretbar. Der Beschuldigte muß vorerst als Leutnant beweisen, daß er seine Unbeherrschtheit nachhaltig zu meistern und sich in dem gerade für ihn gefährlichen Alkoholgenuß zu mäßigen vermag.

43

4.

Die Berufung war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

44

5.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Dr. Leußer
Lippold
Jennrich
Thielmann