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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1968, Az.: BVerwG VI B 51.68

Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung; Besoldung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 51.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.06.1960 - AZ: OS I 3/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. Juni 1960 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist die Witwe des am 15. November 1953 verstorbenen Dr. Wilhelm S. Dieser hatte am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Staatssekretärs im Reichsministerium des Innern. Mit Bescheid vom 13. Mai 1953 stellte der Niedersächsische Minister des Innern fest, daß die Ernennungen des Dr. S. gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. In einem vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 19. Oktober 1953 geschlossenen Vergleich wurde der Bescheid vom 13. Mai 1953 dahin geändert, daß nur die Ernennungen und Beförderungen des Dr. S. in ein staatliches Amt mit einer höheren Besoldungsgruppe als B 5 der Reichsbesoldungsordnung nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage dieses Vergleichs wurden die Witwenbezüge der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes festgesetzt. Nachdem die Klägerin nach Wiesbaden verzogen war, stellte der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juni 1960 fest, daß Dr. Stuckart und seine Hinterbliebenen gemäß § 3 Nr. 3 a G 131 (F. 1957) keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG haben. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides ordnete der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1960 an. Auf Antrag der Klägerin und auf ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 15. November 1960 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz im vollen Umfang wiederhergestellt.

2

Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. Juni 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1960, erhobene Anfechtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 12. August 1968 hat der Beklagte erneut gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Bescheide vom 1. Juni und vom 20. Juli 1960 angeordnet. Mit Verfügung vom 25. September 1968 hat der Beklagte die Pensionsregelungsbehörde angewiesen, der Klägerin ab 1. September 1968 gegen Abtretung der aus der Nachversicherung; gemäß § 72 G 131 zu erwartenden Rente monatlich 500 DM auszubezahlen. Die Klägerin hat die Abtretungserklärung abgegeben.

4

Die Klägerin, die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Beschwerde eingelegt hat, hat gleichzeitig. "Beschwerde" gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingelegt und beantragt, diese aufzuheben.

5

Die "Beschwerde" der Klägerin, die sinngemäß als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufzufassen ist, kann keinen Erfolg haben.

6

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vollziehungsanordnung vom 12. August 19.68 der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1960 deshalb nicht entgegenstand, weil dieser die aufschiebende Wirkung der. Klage nur bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz wiederhergestellt hat. Keines näheren Eingehens und keiner Entscheidung bedarf, ob die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli. 1960 erlassene Vollziehungsanordnung mit dem Erlaß, des Urteils erster Instanz wieder wirksam wurde - und damit die Vollziehungsanordnung vom 12. August 1968 überflüssig war und ins Leere ging - oder zur sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 1. Juni 1960 eine erneute Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich war. Denn entscheidend kommt es hier darauf an, ob die sofortige Vollziehung als solche nach den jetzt obwaltenden Umständen gerechtfertigt ist. Das ist zu bejahen.

7

Die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wäre nur gerechtfertigt, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides vom 1. Juni 1960 bestünde (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO). Das ist hier jedoch der Fall.

8

Es liegt im Interesse der Allgemeinheit und damit im Öffentlichen Interesse, öffentliche Mittel zweckentsprechend und sparsam zu verwenden. Diesem öffentlichen Interesse widerspricht es in besonderem Maße, Dienst- und Versorgungsbezüge, auf die nach dem angefochtenen Bescheid kein Anspruch besteht, weiter auszuzahlen, wenn und soweit begründete Besorgnis besteht, daß sie vom Empfänger nach rechtskräftiger Abweisung der Klage nicht zurückgezahlt werden können und so - neben den schon bisher gezahlten Bezügen - weitere erhebliche öffentliche Mittel endgültig verloren gehen. Diese Besorgnis ist hier begründet, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben neben den bisher gewährten Witwenbezügen über keine Einkünfte verfügt.

9

Das danach begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 1. Juni 1960 kann hier nur insoweit als die Individualinteressen der Klägerin nicht überwiegend angesehen werden, als der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts der Klägerin erforderliche Betrag in Frage steht. Dem hat der Beklagte aber bereits dadurch Rechnung getragen, daß er der Klägerin - gegen Abtretung der aus der Nachversicherung gemäß § 72 G 131 zu erwartenden Rente - weiterhin monatlich 500 DM auszahlt (wobei dieser Betrag nach den Angaben des Beklagten die zu erwartende Rente übersteigt). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und ausreichend. Dabei ist, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin seit langem mit einem für sie negativen Ausgang des Rechtsstreits rechnen muß und daher Gelegenheit hatte, sich darauf einzustellen. Ohne Bedeutung ist, ob die Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 für die Klägerin als Witwe eine Härte bedeutet. Denn diese Härte ist in der gesetzlichen Regelung selbst begründet; sie kann deshalb weder im Rahmen der Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 noch bei der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung entscheidungserhebliche Bedeutung haben.

10

Der Antrag der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier