Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1968, Az.: BVerwG II WD 18/68
Erregung ruhestörenden Lärms durch einen Soldaten als Dienstvergehen; Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit als Dienstvergehen; Unterlassen von Unterhaltszahlungen als Dienstvergehen; Angriff der Strafzumessung eines Disziplinarurteils; Überprüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen einem Soldaten und seinen Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 18/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG D - 31.05.1967
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, II. Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Jennrich, ..., Gefreiter Deutsch, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 31. Mai 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Aberkennung der Ansprüche auf Dienstzeitversorgung und Berufsförderung tritt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I
Der jetzt 28 Jahre alte Beschuldigte wurde Anfang 1946 aus der Tschechoslowakei mit seiner Familie ausgewiesen und kam nach Mittelfranken, wo er nach Abschluß einer Schreinerlehre drei Jahre in seinem erlernten Beruf tätig war.
Auf seine freiwillige Bewerbung wurde der Beschuldigte am 4. Juli 1960 zur Bundeswehr einberufen und am 6. Juli 1960 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt und im Januar 1961 zum Gefreiten sowie am 1. Juni 1964 zum Hauptgefreiten befördert. Er wurde in der Hauptsache als Materialbuchhalter verwendet. Sein Wehrdienst endete nach Ablauf seiner Verpflichtung auf acht Jahre am 3. Juli 1968. Er hat noch Anspruch auf Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse.
Während man seine Leistungen zunächst als befriedigend bezeichnete und er selbst als offener, im Kameradenkreis geachteter Soldat beurteilt würde, wurden seine Leistungen später als lediglich ausreichend und er selbst als charakterlich ungeformt, unaufrichtig und rücksichtslos beurteilt. Die Beurteilungen seiner im Disziplinarverfahren vernommenen früheren Vorgesetzten stehen damit in Einklang.
Der Beschuldigte wurde mehrfach disziplinar bestraft, und zwar am 15. Dezember 1961 mit einem Verweis wegen falscher Aussagen bei einer dienstlichen Vernehmung über den Verkehrsunfall eines Dritten, am 11. November 1964 mit 14 Tagen Ausgangsbeschränkung wegen Entwendung einer Zierleiste von einem fremden Pkw und am 12. Juli 1966 wegen falscher Angaben gegenüber dem OvD zwecks Bereitschaftsbeurlaubung und wegen nachfolgender Festnahme durch die Polizei nach Alkoholgenuß. Die Entwendung der Zierleiste hatte außerdem zu einem Strafbefehl des Amtsgerichts Fürth vom 27. November 1964 über eine Geldstrafe von 100 DM wegen Diebstahls geführt. Weitere fünf strafgerichtliche Verurteilungen stehen im Zusammenhang mit Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Die erste Ehe des Beschuldigten ist auf die im Mai 1965 erhobene Klage der Ehefrau seit November 1966 rechtskräftig aus seinem Verschulden geschieden; den beiden Kindern aus dieser Ehe muß er Unterhalt zahlen. Seit Mai 1967 ist der Beschuldigte wieder verheiratet und hat ein Kind. Er ist jetzt als Tischler tätig.
II
In dem im August 1966 eingeleiteten Disziplinarverfahren verurteilte das Truppendienstgericht D, 2. Kammer, in Regensburg durch Urteil vom 31. Mai 1967 den Beschuldigten, dessen Dienstzeit damals noch nicht beendet war, auf Grund einer entsprechenden Anschuldigung, die neun Punkte (a bis i) umfaßte,
zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Belassung des herabgesetzten Dienstgrades eines Gefreiten und unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 60 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für zwölf Monate.
Die Kammer hielt in zwei Anschuldigungspunkten (d und e) ein Dienstvergehen für nicht nachgewiesen, die übrigen sieben Punkte wertete sie als Dienstvergehen. Bei diesen ging sie von folgendem aus:
Zu Punkt a:
Hierbei übernahm die Kammer die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Fürth vom 14. September 1965, durch das gegen den Beschuldigten wegen Erregung ruhestörenden Lärms eine Geldstrafe von 50 DM verhängt worden war.
Danach kam der Beschuldigte in der Nacht vom 24./25. Juni 1965 angetrunken nach Hause, worauf es mit seiner Ehefrau zum Streit kam, in den sich auch seine im selben Hause wohnende Schwiegermutter einmischte. Der Wortwechsel wurde lauter und lauter, und der Beschuldigte schrie in seiner Wut lautstark. Der Krach dauerte von etwa Mitternacht bis gegen 1.30 Uhr. Die Nachbarschaft konnte nicht nur den Beschuldigten, sondern auch die beiden Kinder und die Ehefrau schreien hören. Wegen ihrer Rufe: "Bitte, bitte nicht!" nahmen die Nachbarn an, er schlage seine Frau. Der Lärm des Auftritts war besonders gut zu hören, weil viele Leute zu dieser Jahreszeit ihre Fenster nicht geschlossen hatten. Der Lärm war so laut, daß in der Nähe wohnende Personen nicht schlafen konnten und sich daher über das Verhalten des Beschuldigten empörten, zumal dies nicht die erste nächtliche Ruhestörung war. Sein Nachbar, Emil Al., der ihm schon bei früheren Vorfällen Vorhaltungen gemacht hatte, konnte schließlich den Lärm nicht mehr aushalten, ging in die Wohnung des Beschuldigten und bat ihn, ruhiger zu sein. Der Beschuldigte schrie nur: "Hinaus, sonst schmeiße ich Euch hinaus!" Al. benachrichtigte daraufhin die Polizei, die den Beschuldigten auf ihre Dienststelle mitnahm.
Der Beschuldigte wußte, daß sein Toben und Schreien die. Nachbarn in der Nachtruhe stören würde; er nahm diese Ruhestörung aber in Kauf, weil er seine Frau und seine Schwiegermutter überschreien und übertönen wollte.
Zu Punkt b:
Hier übernahm die Kammer die tatsächlichen Fest Stellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Fürth vom 26. Oktober 1965, durch das der Beschuldigte wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war.
Danach kam der Beschuldigte lediglich bis August 1964 seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner - damals noch nicht geschiedenen - Ehefrau und seinen beiden Kindern nach. Danach stellte er, obwohl er monatlich etwa 700 DM netto verdiente und davon 200 DM für den Familienunterhalt hätte abgeben können, seine Zahlungen ein und verwendete sein Gehalt für sich. Er wußte, daß seine Ehefrau mit ihrem Wochenlohn von 60 DM nicht sich selbst und die beiden Kinder unterhalten konnte, so daß deren Großmutter zu ihrem Unterhalt beitrug. In den Monaten Februar und März 1965 gab er seiner Ehefrau als Unterhalt 160 bzw. 170 DM, dann wieder nichts mehr. Nach den Angaben der Ehefrau erhielt sie erst wieder ab Oktober 1965 Geld durch Pfändungen.
Zu Punkt c:
Dieser Punkt geht zurück auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 7. Februar 1966, durch den gegen den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 80 DM verhängt wurde.
Nach den Feststellungen der Kammer fuhr er in der Nacht vom 6./7. Dezember 1965 gegen 24.00 Uhr auf einer B.er Straße mit seinem Pkw mit einer um 30 km/h überhöhten Geschwindigkeit, also mit 80 km/h.
Die Punkte d und e entfallen.
Zu Punkt f:
Obwohl wegen der unter zu Punkt gegannten Verkehrsübertretung der Führerschein des Beschuldigten vorläufig eingezogen worden war, fuhr er am 14. Dezember 1965 von der Kaserne mit seinem Pkw zu einer Gastwirtschaft. Als er deswegen von dem Gefreiten Ka. gemeldet wurde, drohte ihm der Beschuldigte am 15. Dezember 1965 Schläge an, was Ka. ernst auffaßte.
Zu Punkt g:
Dieser Punkt geht zurück auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. November 1966, durch den der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Wehrdienstentziehung durch Täuschung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde.
Nach den Feststellungen der Kammer stellte der Beschuldigte am 15. März 1966 einen Antrag auf Änderung seines Status von Z 8 auf Z 6. Er wurde daraufhin von seinem Kompaniechef aufgefordert, eine Bestätigung seiner Ehefrau vorzulegen, wonach diese ihr Einverständnis zu dem Antrag erklären sollte. Am 11. Mai 1966 ging eine Bestätigung mit dem Datum vom 1. April 1966 ein, die mit dem Namen der Ehefrau unterschrieben war. Wie der Beschuldigte auf die von seinem Kompaniechef geäußerten Zweifel zugab, hatte er die Unterschrift seiner Ehefrau ohne deren Einverständnis selbst gefertigt, indem er eine echte Unterschrift auf die Erklärung durchdrückte und dann nachzog.
Zu Punkt h:
Dieser Punkt steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 1967, durch das der Beschuldigte wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Da dieses Urteil zur Zeit der Fällung des angefochtenen Urteils noch nicht erlassen war, traf die Kammer eigene Feststellungen.
Danach kaufte der Beschuldigte bei der N. der Firma G. einen gebrauchten Pkw zum Preise von 400 DM unter Eigentumsvorbehalt. 100 DM bezahlte er, für den Restbetrag von 300 DM stellte er einen Wechsel aus, der am 1. Juli 1966 fällig war, aber vom Beschuldigten nicht eingelöst wurde. Auch eine Zahlungsaufforderung Anfang Juli 1966 blieb erfolglos.
Am 14. Juli 1966 verkaufte der Beschuldigte den Pkw trotz seiner Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt und seiner Bedeutung an den Gefreiten Tr., wobei er verschwieg, daß der Pkw noch nicht voll bezahlt war, und sich als Eigentümer ausgab. Außer dem Fahrzeug übergab er ihm den Kraftfahrzeugschein, während er den Kraftfahrzeugbrief für den Zeitpunkt der vollen Kaufpreiszahlung in Aussicht stellte; Tr. wollte nämlich mit Einverständnis des Beschuldigten nicht auf einmal zahlen. Als Tr. 255 DM an Raten bezahlt hatte, wurde der Pkw von ihm am 11. August 1966 durch Frau G. zurückgefordert; der Beschuldigte hatte nämlich bis dahin seine Restschuld nicht bezahlt, obwohl er mindestens zu Teilzahlungen imstande gewesen wäre und Anfang August 1966 solche auch zugesagt hatte, nachdem sich Frau G. an den Kompaniechef gewandt und dieser ihm Vorhaltungen gemacht hatte. Tr., der den an den Beschuldigten gezahlten Betrag nicht zurückerhalten hat, hätte den Pkw nicht gekauft, wenn ihm der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre.
Zu Punkt i:
Anläßlich der Einleitungsverfügung vom 12. August 1966 wurde der Beschuldigte vorläufig des Dienstes enthoben und ihm gestattet, sich im Stadtgebiet N.-F. aufzuhalten und einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Ein entsprechendes Fernschreiben wurde dem Beschuldigten noch am selben Tag durch seinen Kompaniechef, Major Fi., mitgeteilt. Auf die anschließende Frage des Beschuldigten, ob er sich nach B. begeben dürfe, weil er dort unterkommen könne, lehnte Major Fi. ab und befahl ihm, sich bis zum 15. August 1966 in N. ein Zimmer zu nehmen; bis dahin könne er im Kompaniebereich wohnen. Gleichwohl fuhr der Beschuldigte bereits am 13. August 1966 nach B., von wo aus er seiner Einheit nach einigen Tagen seine neue Anschrift mitteilte.
Die Kammer wertete das Verhalten des Beschuldigten in den Punkten a, b, g und h als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zu achtungswürdigem Verhalten (§§ 7, 17 Abs. 2 SG), im Falle h auch gegen seine Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und im Falle i gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 SG).
Auch in den Punkten c und f sah die Kammer einen Verstoß gegen §§ 7, 17 bzw, 12 SG als gegeben an, stellte aber insoweit das Verfahren ein, da für sie nach dem Unrechtsgehalt nur eine einfache Disziplinarstrafe angemessen sei und sie daher mangels eines inneren Zusammenhangs mit den übrigen Fällen gem. § 7 WDO verjährt seien.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zugunsten des Beschuldigten, daß er in schwierigen Jugendverhältnissen aufgewachsen sei, fachdienstlich im allgemeinen ordentlich beurteilt werde und die Pflichtverstöße großenteils unter dem Druck der Ehezerrüttung begangen habe. Andererseits habe sich der Beschuldigte bereits mehrfach einfache Disziplinarstrafen zugezogen, so daß sich durch die Summe der erneuten Pflichtverstöße, vor allem im Hinblick auf den gravierenden Unrechtsgehalt der Fälle g und h, ein äußerst ungünstiges Persönlichkeitsbild ergebe. Dadurch sei die Vertrauensgrundlage zwischen ihm und seinen Vorgesetzten völlig zerstört worden, woran allein der Beschuldigte die Schuld trage. Nach alledem müsse er aus dem Dienst entfernt werden. Hingegen bejahte die Kammer die Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrages und gewährte ihm einen solchen in Höhe von 60 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse auf zwölf Monate.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingelegt und eine mildere Strafe beantragt. Sein Verteidiger hat im wesentlichen dazu ausgeführt, daß der Beschuldigte bereits sieben Jahre Angehöriger der Bundeswehr sei, daß er seinen Vorgesetzten gegenüber stets beherrscht aufgetreten sei und daß seine dienstlichen Leistungen bis zur Ehekrise gut gewesen seien. Das eheliche Zerwürfnis sei auch die Ursache der meisten Verfehlungen gewesen; sie könnten daher nicht so schwer beurteilt werden. Die Unterschlagung sei nur dadurch zu erklären, daß die finanziellen Schwierigkeiten plötzlich über den Beschuldigten hereingebrochen seien. Schließlich sei es unverständlich, daß ihm nicht gestattet worden sei, sich nach B. zu begeben, wo eine wesentlich bessere Verdienstmöglichkeit vorhanden gewesen sei.
III
Die Berufung des Beschuldigten hatte keinen Erfolg.
Da lediglich die Strafzumessung der Kammer angegriffen wurde, waren für den Senat die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihre disziplinare Würdigung bindend. Er hatte daher davon auszugehen, daß die Punkte d und e von der Kammer nicht als Dienstvergehen gewertet wurden. Andererseits konnte der Senat die Entscheidung der Kammer zu den Punkten c und f nachprüfen, da sie insoweit ein Dienstvergehen festgestellt hatte und der von ihr angewandte § 7 WDO lediglich ein Bestrafungsverbot darstellt, das im Bereich der Strafzumessung liegt. Zunächst ist klarzustellen, daß die Kammer die beiden Punkte allenfalls hätte ausscheiden können, aber keinesfalls insoweit das Verfahren einstellen durfte Aber auch die Voraussetzungen für ein Ausscheiden liegen nicht vor. Wegen des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens ist eine gesonderte rechtliche Beurteilung nur zulässig, wenn einzelne Verfehlungen völlig aus dem Rahmen der übrigen Verstöße fallen. Das konnte hier nicht bejaht werden, da sowohl der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung im Juli 1965 (Punkt c) wie das Fahren ohne Führerschein und die Bedrohung des Gefreiten Ka. im Dezember 1965 (Punkt f) zeitlich in den Ablauf der übrigen Verfehlungen eingebettet sind und sachlich auf denselben charakterlichen Schwächen beruhen, die auch bei den anderen Punkten zu beobachten sind. Der Senat mußte daher die Voraussetzungen für die Ausscheidbarkeit der beiden Punkte verneinen.
Der Senat hat nicht verkannt, daß diesen beiden Punkten wie auch den Punkten a und i für die Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Der ruhestörende Vorfall in der Nacht vom 24./25. Juni 1965 war nicht Ausfluß eines ungehemmten Hanges, Streitigkeiten rücksichtslos vor der Öffentlichkeit auszutragen, sondern der fortschreitenden Ehezerrüttung, und die Nichtbeachtung des Befehls seines Kompaniechefs, auch nach seiner vorläufigen Dienstenthebung das Stadtgebiet von N.-F. nicht zu verlassen, entstand aus einer Zwangslage, die bei der eingeschränkten Formulierung der Anordnung in der Einleitungsverfügung hätte vermieden werden können.
Anders verhält es sich mit den Punkten b, g und h, die durchweg gravierender Natur sind. Was zunächst die Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie ab Oktober 1964 für etwa ein Jahr - abgesehen von den Monaten Februar und März 1965 - anlangt, so könnte dies, soweit es um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner damaligen Ehefrau geht, zwar noch verständlich erscheinen, da schon damals eine weitgehende Entfremdung der Ehegatten eingetreten war; unentschuldbar ist jedoch, daß er auch seinen beiden Kindern keinen Unterhalt leistete, zumal in seinem damaligen monatlichen Einkommen von rund 700 DM Kinderzuschläge enthalten waren, die gerade dem Unterhalt der Kinder dienen sollten.
Bei der gefälschten Bestätigung der Ehefrau vom 1. April 1966 hat der Senat nicht verkannt, daß dem Antrag des Beschuldigten vom 15. März 1966 um Rückstufung von acht auf sechs Dienstjahre von vornherein aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden konnte; das ändert aber nichts daran, daß er seiner Dienststelle eine Bestätigung vorlegte, deren Unterschrift nicht nur gefälscht war, sondern deren Inhalt auch wahrheitswidrig vorspiegeln sollte, seine Ehe könnte bei einer vorzeitigen Beendigung seiner Dienstzeit gerettet werden. Wie der Beschuldigte selbst einräumte, hat er das getan, weil er auf jeden Fall aus der Bundeswehr ausscheiden wollte.
Bei dem Verhalten des Beschuldigten anläßlich des im März 1966 unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkw fällt nicht so sehr ins Gewicht, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma G. nicht nachkam und danach den Pkw unterschlug, da die Firma, vertraut mit solchen Praktiken, den Pkw von dem Zweitkäufer zurückerhalten konnte, sondern der Betrug an seinem Kameraden Tr.; diesem spiegelte er beim Weiterverkauf des Pkw nicht nur vor, daß er darüber verfügen könne, sondern er sorgte auch nicht dafür, daß Tr., als dieser den Pkw hatte zurückgeben müssen, wenigstens die von ihm bezahlten 255 DM wieder erhielt. Ein von dem Beschuldigten behaupteter Versuch, den Betrag nach Erlaß des angefochtenen Urteils an Tr. zu überweisen, kann nicht als ernstliche Bekundung einer Wiedergutmachungsabsicht anerkannt werden. Insgesamt konnte das Verhalten des Beschuldigten nur dahin gewertet werden, daß es die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen würde, wenn sich der Beschuldigte noch im Dienst befände (§ 49 Abs. 1 WDO). Da die Dienstzeit des Beschuldigten seit Anfang Juli 1968 beendet ist, war anstatt der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Aberkennung seiner Ansprüche auf Dienstzeitversorgung und Berufsförderung auszusprechen.
Der im angefochtenen Urteil bewilligte Unterhaltsbeitrag war mangels eines Antrages des Vertreters des Wehrdisziplinaranwalts gemäß § 91 Abs. 3 WDO nicht zu überprüfen. Für eine Verbesserung bestand kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 1 WDO.
Dr. Leußer
Lippold
Jennrich
Deutsch