Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1968, Az.: BVerwG VIII B 101/68
Verfahrensrecht: notwendige Beiladung - prozessuale Folgen des Todes eines Beigeladenen; Mietpreisrecht: Rechtsstellung der Mieter im Mietgenehmigungsverfahren nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 101/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.05.1968 - AZ: II B 29/66
- nachfolgend
- BVerwG - 09.12.1971 - AZ: BVerwG VIII C 6.69
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Welche prozessualen Folgen hat der Tod eines notwendig Beigeladenen?
- 2.
Welche Rechtsstellung haben die Mieter im Verfahren, in dem über die Genehmigung einer erhöhten Durchschnittsmiete für öffentlich geförderten Wohnraum entschieden wird?
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Mai 1968 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird geltend gemacht: Das Berufungsurteil sei ergangen, obwohl das Verfahren gemäß § 239 ZPO unterbrochen gewesen sei. Der verstorbene Mieter P..., der notwendig Beigeladener gewesen sei, sei vom Berufungsgericht zu Unrecht im Wege der Aufhebung der Beiladung und durch einen neuen Beiladungsbeschluß durch seine Witwe ersetzt worden. Diese sei jedoch nicht Alleinerbin und habe auch nicht das Verfahren aufgenommen gehabt. - Diese Rüge führt auf die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welche prozessualen Folgen der Tod eines notwendig Beigeladenen hat. Vorher bedarf es freilich der Klärung der ebenfalls grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, welche Rechtsstellung die Mieter in dem Verfahren haben, in dem über die Genehmigung einer erhöhten Durchschnittsmiete entschieden wird, und zwar in Anwendung von § 72 Abs. 5 des hier in der Fassung vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) heranzuziehenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
Die Revision war deshalb zuzulassen, ohne daß auf die weiteren in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Zulassungsgründe einzugehen und zu den Erfolgsaussichten der Revision Stellung zu nehmen ist.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel