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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1968, Az.: BVerwG VIII C 113.67

Maßgebliche Gesetzesfassung für die Einkommensgrenze bei der Bewilligung eines Landesbaudarlehens; Absetzbarkeit von Sonderausgaben und Freibeträgen bei der Berechnung des Jahreseinkommens; Revision gegen die Nichtbewilligung eines öffentlichen Wohnungsbaudarlehens wegen Überschreiten der gesetzlichen Einkommensgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 113.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.09.1965 - AZ: IV OVG A 171/64

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 54-60
  • BVerwGE 31, 54 - 60
  • BBauBl 1970, 30
  • DWW 1969, 202
  • DÖV 1970, 286 (amtl. Leitsatz)
  • FWW 1969, 197
  • HFR 1969, 308
  • MDR 1969, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1969, 100

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für die Gewährung öffentlicher Wohnungsbaumittel maßgebliche Einkommensgrenze richtet sich im allgemeinen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung; Erhöhungen der Einkommensgrenze, die während des Antragsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Baues eintreten, sind zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Zur Absetzbarkeit von Sonderausgaben und Freibeträgen bei der Berechnung des für die Bewilligung öffentlicher Wohnungsbaumittel maßgeblichen Jahreseinkommens.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. September 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger errichteten, nachdem die Behörde dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hatte, ein Familienheim, das sie im November 1960 bezogen. Erst einige Zeit danach wurde über ihren vor dem Baubeginn gestellten Antrag auf Bewilligung eines Landesbaudarlehens entschieden; er wurde abgelehnt. Ihr Widerspruch, ihre Klage und ihre Berufung hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Das Jahreseinkommen habe die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten; Erhöhungen der Einkommensgrenze durch spätere Gesetze hätten keine Rückwirkung. Sonderausgaben und Freibeträge seien nicht abzusetzen; dadurch würden freiberuflich Schaffende nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligt gegenüber den unselbständig Tätigen. Über das Vorliegen eines Härtefalles sei in dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger; sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist unbegründet; die Nichtbewilligung des öffentlichen Wohnungsbaudarlehens war rechtmäßig, weil das Jahreseinkommen des Klägers die gesetzliche Einkommensgrenze überschritt.

4

Die Einkommensgrenze richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gesetz. Als allgemeine Regel folgt dies aus der Erwägung, daß, wer für den Bau eines Familienheims die Bewilligung öffentlicher Mittel beantragt, darzulegen und nachzuweisen hat, daß er zu dem Personenkreis gehört, auf den die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (Fischer-Dieskau, Pergande und Schwender, Das Zweite Wohnungsbaugesetz, Anm. 8 zu § 25; Ehrenforth, Zweites Wohnungsbaugesetz, Erl. 3 c zu § 25). Lassen seine eigenen Angaben oder die von ihm vorgelegten Nachweise erkennen, daß sein Jahreseinkommen die Einkommensgrenze überschreitet, dann kann sein Antrag sofort abgelehnt werden, ohne daß geprüft wird, ob etwa sonstige Voraussetzungen gegeben sind. Er kann allerdings, solange er mit dem Bau noch nicht begonnen hat, seinen Antrag wiederholen, wenn nachträglich die gesetzliche Einkommensgrenze so festgelegt wird, daß sein Jahreseinkommen darunter liegt. Er kann in diesem Falle auch, wenn über seinen Antrag noch nicht entschieden ist, den alten Antrag zurücknehmen und einen neuen Antrag stellen. Dieser Umweg ist indessen nicht erforderlich, um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Erweiterung der Einkommensgrenze zu erreichen. Auch eine während des Antragsverfahrens eingetretene gesetzliche Änderung der Einkommensgrenze ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn im übrigen alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten. Mittel gegeben sind. Verzögert sich jedoch die Entscheidung, wie im vorliegenden Falle, über den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses hinaus, so ist eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Erhöhung der Einkommensgrenze nicht mehr zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Erwägung, daß die seit dem Jahre 1957 im Abstand von jeweils vier Jahren (1961, 1965) vorgenommenen Erhöhungen der Einkommensgrenze der allgemeinen Einkommens- und Preisentwicklung Rechnung tragen, diese sich aber auf das Verhältnis der Baukosten zum Einkommen nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Baues nicht mehr auswirken können.

5

Die Einkommensgrenze war ursprünglich festgelegt in § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II.WoBauG - vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523). Diese Vorschrift wurde neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (BGBl. I S. 1393), durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (BGBl. I S. 1041), durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 945) und durch Art. 13 Nr. 2 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259). Das Gesetz galt in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1122) gemäß Art. X des Gesetzes vom 21. Juli 1961 seit dem Tage nach seiner Verkündung, in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618) gemäß Art. VI § 4 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 seit dem 1. September 1965. In diesen Änderungsgesetzen sind Überleitungsvorschriften enthalten, die für einzelne Vorschriften andere Anwendungszeiträume vorsehen; sie enthalten jedoch keine besondere Überleitungsvorschrift für die Neufassungen des § 25 II.WoBauG. Diese Vorschrift ist daher im vorliegenden Falle anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 26. September 1957.

6

Die allgemeine Einkommensgrenze war demnach ein Jahreseinkommen des Haushaltsvorstandes von 9 000 DM, der Erhöhungsbetrag für jeden Familienangehörigen 1 200 DM. Wird mit dem Berufungsgericht von der Angabe der Kläger ausgegangen, daß fünf Familienangehörige einzurechnen seien, dann betrug in ihrem Fall die Einkommensgrenze 9 000 + 5 x 1 200 = 15 000 DM.

7

Diese Grenze wurde überschritten durch das Jahreseinkommen, das der Kläger in den Jahren 1958 und 1959 erzielte.

8

Jahreseinkommen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 der Fassung von 1957 der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Einkünfte. "Vorangegangen" ist das Kalenderjahr, das dem Antrag vorausgeht. Da dieser im August 1959 gestellt wurde, kommt es auf die Einkünfte an, die der Kläger im Jahre 1958 bezog. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus, dem Antrag der Kläger entsprechend, auch die Einkünfte im Jahre 1959 berücksichtigt; der Betrag des zu versteuernden Einkommens des Klägers war im Jahre 1959 niedriger als im Jahre 1958. Die Berücksichtigung von Einkünften, die später als in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr bezogen werden, kommt zugunsten des Antragstellers in Betracht, wenn die Entscheidung über den Antrag später ergeht als im Jahr der Antragstellung. Gelangt der Antragsteller durch eine Einkommensverschlechterung erst nachträglich in den Kreis der geeigneten Bewerber, dann ist dies auf seinen Antrag zu berücksichtigen; sein Antrag ist in diesem Falle, insbesondere für die Rangfolge bei der Zuteilung von Wohnungsbaumitteln, so zu behandeln, als ob er erst gestellt worden wäre in dem Jahre, das der Berechnung seines Jahreseinkommens zugrunde gelegt wird.

9

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind Sonderausgaben nicht abzusetzen.

10

§ 25 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG (1957) verweist für die Berechnung der Einkünfte auf das Einkommensteuergesetz - EStG -, das bis zum 23. Juli 1958 in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) - EStG 1957 -, seit dem 24. Juli 1958 in der Fassung vom 23. September 1958 (BGBl. I S. 673) - EStG 1958 - galt. In den hier in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 EStG bestellt zwischen den beiden Fassungen kein Unterschied.

11

Bezug genommen wird in § 25 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG nur auf die Abs. 3 und 4 des § 2 EStG, nicht aber auf Abs. 2 dieser Vorschrift. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß, wenn § 25 Abs. 2 II.WoBauG von einer Verweisung auf diese Bestimmung absehe, das nur bedeuten könne, daß vom Jahreseinkommen Sonderausgaben nicht abzusetzen seien. Die Richtigkeit seiner Schlußfolgerungen wird bestätigt durch einen Vergleich der Fassung 1957 dieser Vorschrift mit der ihr vorausgehenden ursprünglichen Fassung: Während in der ursprünglichen Fassung die Verweisung ausgedrückt wurde durch die Worte "im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes", geschah dies in der Fassung 1957 durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes". Aus der Einfügung von "Abs. 3 und 4" ist zu schließen, daß durch die Beschränkung der Bezugnahme auf diese Absätze die Anwendung der übrigen Absätze mit Einschluß des Abs. 2 ausgeschlossen werden sollte. Durch diese Beschränkung wurde erreicht, daß niemand in den nach § 25 Abs. 1 II.WoBauG begünstigten Personenkreis sich Eingang verschaffen kann durch Maßnahmen, die in steuerrechtlich erlaubter Weise zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens führen. Durch Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Absetzung von Sonderausgaben, z.B. durch Abschluß von Lebensversicherungen und Bausparverträgen, kann nämlich der einzelne Bewerber um öffentliche Wohnungsbaumittel auf die Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens Einfluß nehmen. Es widerspräche aber dem Zweck der Einkommensbegrenzung in § 25 Abs. 1 II.WoBauG, wenn er durch solche Maßnahmen zugleich Aufnahme in den begünstigten Personenkreis finden könnte.

12

Freibeträge können von dem Jahreseinkommen nicht unterschiedslos abgesetzt werden.

13

Im Steuerbescheid für 1959 wurden von dem an sich steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt als Freibetrag für freie Berufe nach § 18 Abs. 4 EStG 1 200 DM, als Überbelastungsbetrag nach § 33 EStG 835 DM, als Freibeträge nach § 33 a EStG 1 650 DM und als Kinderfreibeträge für zwei Kinder 2 580 DM. Hiervon können für die Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht abgesetzt werden der Freibetrag für freie Berufe nach § 18 Abs. 4 EStG und die Kinderfreibeträge, weil es sich insoweit um steuerliche Vergünstigungen handelt, die der Sache nach pauschalierte Sonderausgaben sind, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., Erl. 11 zu § 19 zutreffend ausgeführt hat. Anders verhält es sich mit den Beträgen für außergewöhnliche. Belastungen nach den §§ 33, 33 a EStG. Die Absetzbarkeit dieser Belastungen ist in der Fassung 1965 des § 25 Abs. 3 II.WoBauG ausdrücklich bestimmt. Diese Fassung ist zwar auf die Zeit vor ihrem Inkrafttreten nicht anzuwenden und durch Art. 18 Nr. 2 Buchst. b wurde § 25 Abs. 3 aufgehoben. Nach der amtlichen Begründung der Regierungsvorlage zur Fassung 1965 (BTDrucks. IV/2891 S. 23) sollte aber die Neufassung des § 25 nur der Klarstellung einiger Zweifelsfragen der Praxis dienen. § 25 Abs. 3 II.WoBauG (1965) sollte also nach dem Willen des Gesetzgebers einen Rechtszustand ausdrücklich klarstellen, der schon vorher bestand. Die Frage, ob das Berufungsgericht die nach der Fassung 1957 des § 25 II.WoBauG bestehende Rechtslage insoweit unzutreffend beurteilt hat, braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil die angefochtene Entscheidung insoweit nicht auf seiner Rechtsauffassung beruht. Die nach §§ 33, 33 a EStG absetzbaren Beträge machen nämlich für das Jahr 1959 835 + 1 650 = 2 485 DM aus. Wird dieser Betrag von dem Gewinn des Klägers aus selbständiger Tätigkeit, der im Steuerbescheid 1959 mit 21 657 DM festgestellt ist, abgezogen, dann ergibt sich ein Jahreseinkommen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in Höhe von 19 172 DM. Es liegt somit über der oben bezeichneten Einkommensgrenze von 15 000 DM. Würde an Stelle des Einkommens im Jahre 1959 dasjenige im Jahre 1958 berücksichtigt, dann wäre das Ergebnis für den Kläger noch ungünstiger; nach Abzug eines Überbelastungsbetrages von 1 800 DM vom Gesamteinkommen von 23 616 DM ergäbe sich ein Einkommen von 21 816 DM, das erheblich über der Einkommensgrenze von 15 000 DM läge.

14

§ 25 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG (1957) ist nicht unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

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Die Kläger meinen, die Nichtabsetzbarkeit von Sonderausgaben und Freibeträgen verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil sie freiberuflich Tätige gegenüber den unselbständigen Arbeitnehmern benachteilige. Diese seien nicht gezwungen, einen erheblichen Teil ihres Einkommens zurückzulegen, um sich eine Altersversorgung zu schaffen. Die Altersversorgung brauche der Angestellte und der Arbeiter nur in Höhe seines eigenen Anteils an der Sozialversicherung, der Beamte überhaupt nicht als Einkommen zu versteuern.

16

Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht auf die den freiberuflich Schaffenden durch das Steuerrecht gebotenen Möglichkeiten hingewiesen, Teile des Einkommens zur Sicherung einer Altersversorgung steuerfrei zu belassen. Ergänzend ist zu bemerken, daß die abhängigen Arbeitnehmer durch das Verbot der Berücksichtigung von Sonderausgaben ebenso betroffen sind wie die freiberuflich Tätigen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dürfen die eigenen Sozialversicherungsbeiträge der Angestellten und Arbeiter nicht abgezogen werden. Da den Angestellten und Arbeitern eine ausreichende Altersversorgung nicht gewährleistet ist für den Fall, daß sie vor der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erlangung einer Rente aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, liegt auch für sie eine ergänzende Sicherung durch den Abschluß zusätzlicher Versicherungen nahe; auch sie können die hierfür erforderlichen Beträge nicht von ihrem Jahreseinkommen absetzen, wenn sie öffentliche Wohnungsbaumittel in Anspruch nehmen wollen. Die Altersrente des Angestellten und Arbeiters und die Pension des Beamten entsprechen auch im übrigen nicht in vollem Umfange der durch Rücklegung von Teilen des Einkommens geschaffenen Altersversorgung des freiberuflich Tätigen, da der Beitrag des Arbeitgebers zur Altersversorgung und die Pensionsleistung des Dienstherrn ihrem Wesen nach nicht nur Entgelt für die geleisteten Dienste sind, sondern auch ein Ausgleich für die berufliche Abhängigkeit, die den Arbeitnehmer von dem freiberuflich Tätigen unterscheidet.

17

Die Revision war daher zurückzuweisen.

18

Die Entscheidung entspricht teilweise der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke und
Dr. Korbmacher