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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1968, Az.: BVerwG II D 22.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II D 22.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.05.1968

Fundstellen

  • BVerwGE 33, 205 - 209
  • Dok Ber B 1969, 3437

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der zusätzlichen Pflichtenmahnung und der Wahrung des Ansehens des Beamtentums nach § 14 BDO.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Arndt als richterliche Beisitzer,
Postbetriebsinspektor Arthur Bast,
Bundesbahnhauptsekretär Carl Heinz Berner als Beamtenbeisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger und
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I -Frankfurt/Main-, vom 16. Mai 1968 aufgehoben.

Wegen eines Dienstvergehens wird das Gehalt des Posthauptschaffners ... ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

A.

I.

Der jetzt 41jährige Beamte ist gebürtiger Hesse und gelernter Kraftfahrzeughandwerker. Er war 1944 kurze Zeit als Geselle in seinem Beruf tätig und wurde dann zum Reichsarbeitsdienst und 1945 zur Wehrmacht einberufen. Nach seiner Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft im Sommer 1945 war er bis 1947 mit kurzen Unterbrechungen als Arbeiter bei einer Dienststelle der US-Besatzungsmacht beschäftigt.

2

Am 22. März 1948 wurde der Beamte als Kraftwagenführer bei der damaligen Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen eingestellt. Von 1951 ab war er als Posthandwerker bei der Bezirkswerkstatt für Postkraftwagen in Frankfurt/Main, danach als Postarbeiter beim Telegrafenamt Frankfurt/Main und von 1957 ab wieder als Kraftwagenführer bei Postämtern in Frankfurt/Main tätig. Am 17. März 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postwart, 1961 nach einem Laufbahnwechsel zum Postoberschaffner ernannt und 1965 zum Posthauptschaffner befördert. Im April 1966 wurde er im Zusammenhang mit der Straftat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, aus dem Kraftfahrdienst gezogen und als Autoschlosser beschäftigt.

3

Der Beamte ist seit 1947 verheiratet. Aus der Ehe stammen 2 Kinder im Alter von 19 und 15 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben. Die ältere Tochter arbeitet als Chemielaborantin, der jüngere Sohn geht noch zur Schule. Die Ehefrau verdienst als Verkäuferin 280 bis 320 DM monatlich. Der Beamte befindet sich in der 10. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 4 und erhält Bruttodienstbezüge in Höhe von 930 DM ohne Kinderzuschläge.

4

Die Leistungen des Beamten werden bei einwandfreier Führung als befriedigend bezeichnet.

5

II.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 16. März 1967 - 926 Es 77/66 - wurde der Beamte wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluß - § 316 StGB - zu 2 Wochen Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für eine Mindestfrist von 3 Monaten entzogen. Der Beamte hat die Gefängnisstrafe im Wochenendstrafvollzug verbüßt.

6

Mit Verfügung vom 29. Juni 1967 hat der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt/Main wegen dieses Vorganges das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Durch Urteil vom 16. Mai 1968 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer I -Frankfurt/Main- das Verfahren eingestellt. In den Gründen hat sich die Kammer folgende - nach § 18 Abs. 1 BDO bindende - tatsächliche Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht:

7

Der Beamte spielte in Frankfurt a.M. am 15. April 1966 etwa in der Zeit Von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr mit 2 Kollegen Skat und trank dabei mindestens vier Flaschen Bier. Er fühlte sich an diesem Tage nicht wohl und hatte auch gegen seine Erkältung und seinen grippösen Zustand einige Tabletten genommen, u.a. eine Tablette Rau-Tablinen. Seinen Kollegen fiel jedoch nur auf, daß er aufgrund eines vorangegangenen Begräbnisses deprimiert war, im übrigen konnte er seinen Verpflichtungen im Kartenspiel schlecht und recht nachkommen. Anschließend , gegen 02.40 Uhr, fuhr er mit dem Pkw u.a. auf dem Ginnheimer Stadtweg bis zur Wilhelm-Eppstein-Straße. Er merkte dann, daß er nicht mehr weiterfahren konnte, und die Polizei stellte ihn. Er hatte zur Tatzeit , um 02.40 Uhr, mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille. Die Tabletten, die er eingenommen hat, sind nicht für die Fahruntüchtigkeit maßgeblich gewesen, insbesondere befand er sich aufgrund dieses kombinierten Einflusses von Tabletten und Alkohol nicht im Zustande der absoluten Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 des StGB.

8

Die Kammer hat dazu ausgeführt: Das Verhalten des Beamten sei in besonderer Weise geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols sei kein Kavaliersdelikt, sie verursache große Gefahren für Leib, Leben und Gut anderer Verkehrsteilnehmer, 30 daß sie zu Recht in der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig verurteilt werde. Der Täter schade seinem Ansehen und setze seine Vertrauenswürdigkeit herab. Auch sei eine solche Tat geeignet, dem Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schaden. Ausnahmsweise entlastende Umstände seien nicht ersichtlich. Der Beamte habe sich deshalb eines Dienstvergehens nach den §§ 54, 77 BBG schuldig gemacht.

9

Für das Disziplinarmaß sei zu berücksichtigen, daß die Tat ein nicht unerhebliches Dienstvergehen darstelle, und insbesondere daß der Beamte durch seine dienstliche Tätigkeit als Kraftfahrer auf die Gefahren des Alkohols am Steuer immer wieder hingewiesen worden sei. Zugunsten des Beamten fielen seine bisher befriedigenden Leistungen und seine einwandfreie Führung ins Gewicht. Unter diesen Umständen hätte die Kammer an sich eine Gehaltskürzung für angemessen gehalten, die jedoch nach § 14 BDO nicht mehr verhängt werden dürfe, weil sie hier neben der Gefängnisstrafe nicht zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handele sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung des sonst günstig beurteilten Beamten, der offenbar deshalb mehr als nach den Umständen zulässig getrunken habe, weil er sich nicht wohl gefühlt habe. Um eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nach § 14 BDO verhängen zu können, hätten aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß der Beamte zu seinem künftigen Wohlverhalten einer solchen Maßnahme bedürfe. Dies sei hier nickt der Fall. Generalpräventive Gesichtspunkte seien nicht maßgebend, sondern nur Person, Führung, Leistung und Werdegang des Beamten.

10

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Der Kammer sei darin beizupflichten, daß sich der Beamte eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe, das wegen seiner Erheblichkeit eine Gehaltskürzung erfordere. Entgegen der Ansicht der Kammer sei die Verhängung dieser Maßnahme jedoch trotz des § 14 BDO zulässig. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung sei neben der Gefängnisstrafe erforderlich. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich der langjährig als Postkraftfahrer verwendete Beamte trotz der ihm in dieser Eigenschaft ständig zuteil gewordenen Warnungen unter Alkoholeinfluß, und zwar weit über die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt habe. Der Führerscheinentzug habe zwar im Ergebnis zu keinen dienstlichen Schwierigkeiten geführt, doch habe der Beamte, der den langjährigen Fahrdienst nicht mehr ausüben könne, seine Verwaltung voraussehbar vor personalwirtschaftlich keineswegs stets leichte Entscheidungen gestellt. Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Daß sich der Beamte nicht wohl gefühlt habe, sei entgegen der Ansicht der Kammer kein solcher Grund. Dieser Zustand habe den Beamten nie gehindert, Vorsorge zu treffen, daß er sein Kraftfahrzeug nicht mehr zu benutzen brauchte. Mit Rücksicht auf die besonders hohen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs habe ein solches Vergehen erhebliches Gewicht. Die Öffentlichkeit erwarte daher bei einem auch dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten ein Einschreiten des Dienstherrn. Der Öffentlichkeit müsse ebenso wie den Berufskollegen gezeigt werden, daß Verfehlungen dieser Art neben der strafgerichtlichen auch eine disziplinarrechtliche Ahndung erfahre.

11

Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine angemessene Gehaltskürzung zu erkennen.

12

B.

Die zulässige Berufung des Bundesdisziplinaranwalt ist auch begründet.

13

Das wegen der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß bindend feststehende Dienstvergehen des Beamten erfordert entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts die Verhängung einer Gehaltskürzung.

14

Zutreffend ist auch das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß an sich eine solche Gehaltskürzung in Erwägung gezogen werden müßte. Das Fehl verhalten des Beamten ist in besonderer Weise dienstbezogen. Denn auch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Postkraftfahrers läßt Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit entstehen, so daß von einer solchen Straftat eine beträchtliche ansehensschädigende und vertrauensstörende Wirkung ausgeht.

15

Zu Unrecht hat das Bundesdisziplinargericht jedoch angenommen, daß diese Gehaltskürzung mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beamten nicht mehr verhängt werden dürfe. Vielmehr sind beide Voraussetzungen des § 14 BDO für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme dieser Art erfüllt.

16

Die Ansicht der Kammer, daß es an einem konkreten Anhaltspunkt für das Bedürfnis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung fehle, ist nicht überzeugend. Dies kann insbesondere nicht aus einer mehr oder minder unverbindlichen Prognose auf Grund der bisher guten Führung des Beamten, der nur aus besonderem Anlaß zu viel getrunken habe, hergeleitet werden. Festzuhalten ist zunächst, daß die vom Strafrichter ausgesprochene Strafe jedenfalls objektiv den besonderen dienstlichen Interessen, die hier verletzt sind, keine Rechnung trägt. Ob sie zumindest auf den Beamten eine hinreichende Wirkung in dieser Richtung ausübt, hängt in der Tat, wie die Kammer meint, von dessen Person, Führung, Leistung und Werdegang ab, immer aber notwendig bezogen auf das hier zu beurteilende Fehl verhalten. Das führt jedoch zu einem von der Auffassung der Kammer abweichenden Ergebnis. Davon, daß sich der Beamte in irgendeiner Ausnahmesituation befunden habe, kann keine Rede sein. Er mag sich nicht wohl gefühlt haben und wegen eines Begräbnisses an diesem Tage etwas deprimiert gewesen sein. Sonderlich beeindruckt kann ihn das aber schon deshalb nicht haben, weil es ihn nicht abgehalten hat, etwa 5 Stunden lang bis weit nach Mitternacht Skat zu spielen. Es kommt im übrigen ohnehin nicht darauf an, weil dem Beamten nicht vorgeworfen wird, daß er getrunken, sondern daß er im Bewußtsein starken Alkoholeinflusses am Straßenverkehr teilgenommen hat.

17

Dazu bestand aber nicht der geringste vertretbare Anlaß.

18

Der Beamte muß sich bei 1,9 %o Blutalkoholgehalt wohl bewußt gewesen sein, daß er unter Alkoholeinfluß stand. Dafür spricht im übrigen auch sein nächtlicher Spaziergang, der nur als ein Versuch, sich etwas auszunüchtern, einigermaßen verständlich wird. Auch die Frage seines Kollegen, ob er etwas vom Biertrinken verspüre, ist ein Indiz für gewisse - im Ergebnis durchaus berechtigte - Zweifel, die jedenfalls dieser Kollege an der Nüchternheit des Beamten hatte und die nach dieser Frage auch dem Beamten zur Warnung hätten dienen sollen. Auf dieser Grundlage ist die Feststellung, es handele sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung, eine bloße Vermutung. Wenn der sonst zweifellos ordentliche Beamte bisher nicht einschlägig aufgefallen ist, dann ist deshalb sein Versagen in diesem Falle noch nicht persönlichkeitsfremd; es zeigt vielmehr nur an, daß das bisher gewonnene Persönlichkeitsbild offenbar nicht ganz vollständig war. Für die Frage aber, ob der Beamte wegen seines stark dienstbezogenen Vergehens neben der Gefängnisstrafe einer zusätzlichen disziplinaren Pflichtenmahnung bedarf, ist nicht nur der allgemeine Umstand wesentlich, daß er auf dem Gebiete des Alkohols erwiesenermaßen und in dienstlich relevanter Weise weniger gefestigt ist, als bisher angenommen werden durfte, sondern seine ganz spezifische Einstellung zu den bisherigen dienstlichen Pflichtenmahnungen. Insoweit ist bemerkenswert, daß der Beamte sich nicht etwa nur über allgemein bekannte Regeln des Straßenverkehrs hinweggesetzt hat, sondern außerdem und vor allem über zahlreiche einschlägige dienstliche Warnungen und Belehrungen, die er als Postkraftfahrer immer wieder erhalten hat und die auch sein außerdienstliches Verhalten als Kraftfahrer betrafen. Daß ihn alle diese dienstlichen Warnungen nicht von einer Pflichtverletzung abgehalten hatten, die auch nach Ansicht der Kammer in besonderen Maße geeignet ist, das berufserforderliche Ansehen und das Vertrauen zu diesem Beamten zu beeinträchtigen, erfordert eine zusätzliche Pflichtenmahnung.

19

Die Verhängung der Gehaltskürzung ist auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich. Allerdings ergibt sich das nicht etwa, wie der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, schon deshalb von selbst, weil die erste Voraussetzung des § 14 BDO, das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung gegeben ist. Richtig ist nur umgekehrt, daß es ohne das Vorliegen dieses ersten Erfordernisses keiner Erörterung der Frage mehr bedarf, ob zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums noch eine Disziplinarmaßnahme notwendig wäre. Es ist ohnehin nicht einzusehen, wie das Ansehen des Beamtentums durch eine Maßnahme gewahrt werden sollte, die zur Erziehung des betreffenden Beamten überhaupt nicht erforderlich ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1968 - II D 30.67 - (ZBR 1968, 158) ausgeführt hat, wird dieses zweite Erfordernis des § 14 vielmehr erst sinnvoll, wenn die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung festgestellt worden ist. Dann ist nämlich außerdem zu prüfen, ob das allgemeine Öffentliche Interesse am Ansehen des Beamtentums die Verhängung einer im internen Verhältnis für diesen Beamten an sich gebotenen zusätzlichen Maßnahme tatsächlich unumgänglich macht. Dies wird gerade bei Verfehlungen, die im besonderen Maße das dienstliche Ansehen und Vertrauen belasten (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) nahe liegen, versteht sich aber auch dann nicht von selbst, da es sich in diesem Zusammenhange nicht um die Wertung einer Tat als Dienstvergehen handelt, sondern um das besondere - vom Gesetzgeber in besonderer Weise charakterisierte - Interesse an der Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme.

20

Im vorliegenden Falle ist ein solches allgemeines Interesse an der Verhängung der Gehaltskürzung zu bejahen. Es handelt sich um ein stark dienstbezogenes Verkehrsdelikt, das zwar nicht zu den besonders ansehensschädigenden ihrer Art gehört, weil keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen geschweige denn eine Schädigung von Personen oder Sachen eingetreten ist. Andererseits gehört die Trunkenheitsfahrt durchaus nicht zu den leichtzunehmenden Fällen. Der Beamte ist eine längere Strecke in betrunkenem Zustand gefahren. Die abstrakte Gefährdung war überdurchschnittlich, u.a. auch wegen der Fahrweise des Beamten, der nach der glaubhaften Aussage der Polizeibeamten in Schlangenlinien und zuletzt meist auf der linken Straßenseite fuhr. Entlastende Umstände sind nicht erkennbar. Der Senat hat die zuletzt vorgetragene Behauptung des Beamten, er habe vor seiner Sistierung freiwillig angehalten, um mit einer Taxe nach Hause zu fahren, als widerlegt angesehen. Seine eigenen früheren Erklärungen ergeben ebenso wie die Aussage des Polizeimeisters M. etwas anderes und sind schon deshalb glaubhaft, weil sie situationsgerechter sind als die letzte Darstellung des Beamten. Die Aussage des Polizeimeisters Siegert, der sich an das Anhalten nicht mehr genau erinnert, steht nicht entgegen. Wenn der Beamte die Absicht gehabt haben sollte, die Fahrt abzubrechen, dann hat er diese Absicht jedenfalls nicht vor seiner Sistierung verwirklicht. Die erheblichen Auswirkungen seines Verhaltens auf den Dienst sind offensichtlich. Dabei ist belanglos, ob die dienstliche Einordnung des Beamten nach dem Führerscheinentzug wesentliche Schwierigkeiten bereitet hat. Entscheidend ist, daß er, der nach seinem Berufsbild in erster Linie Kraftwagenführer ist, in dieser Funktion auf lange Sicht nicht mehr verwendet werden kann.

21

Diese dienstlichen Auswirkungen drängen sich auch dem außenstehenden Betrachter auf. Die Öffentlichkeit erwartet mit Recht, daß bei einem beamteten Kraftfahrer auf ein derart schwerwiegendes Verkehrsversagen auch dienstlich reagiert wird.

22

Höhe und Dauer der danach zu verhängenden Gehaltskürzung können sich allerdings an der unteren Grenze halten. Dabei müssen dem Beamten seine bisher guten Leistungen und tadelfreie Führung zugute kommen. Eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 3 Monaten ist unter diesen Umständen erforderlich, aber auch ausreichend.

23

Das angefochtene Urteil war demgemäß aufzuheben; es war antragsgemäß auf eine Gehaltskürzung im erörterten Umfange zu erkennen.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 113 BDO.

Vogel
Dr. Leußer
Arndt