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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1968, Az.: BVerwG II C 74.67

Berechnung des Besoldungsdienstalters; Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der Volkspolizei in der sowjetischen Besatzungszone bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters; Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet; Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des Besoldungsrechts; Gebietskörperschaften der sowjetischen Besatzungszone als öffentlich-rechtliche Dienstherren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 74.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1965 - AZ: VI A 55/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 219 - 224
  • DVBl 1969, 635 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 212 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Berechnung des Besoldungsdienstalters

Amtlicher Leitsatz

Zur Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei der "Volkspolizei" in der sowjetischen Besatzungszone verbracht wurden, im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ("Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet"?).

In der Rechtssache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 1945 bis zum 31. Dezember 1950 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands im Polizeidienst tätig. Bis zum 31. Dezember 1948 gehörte er - nach seinen Angaben - als Kriminalsekretär der Landespolizei Mecklenburg in Schwerin an; nach dem Besuch der Landespolizeischule in Rostock vom 1. November 1948 bis zum 19. Februar 1949 wurde er zum Kriminalkommissar ernannt, in die Volkspolizei übernommen und als Sachgebietsleiter bei der Kriminalpolizei in Schwerin eingesetzt. Vom 1. Januar 1951 bis zum 20. Juli 1952 war er in der Verwaltung der Landesleitung der staatlichen Handelsorganisation (HO) - Lebensmittel - in Mecklenburg beschäftigt. Anschließend arbeitete er bei der Landesregierung Mecklenburg als Hauptsachbearbeiter für Innerdeutschen-Handel und nach Auflösung der Landesregierung im August 1952 als Referent und später als Referatsleiter für Innerdeutschen Handel bei der Bezirksverwaltung Schwerin. Vom 1. August 1954 an war er im Ministerium des Innern, Bezirksverwaltung Schwerin, als Referatsleiter für Umsiedlungen und Genehmigungen und seit dem 1. Januar 1955 als Referatsleiter für gesamtdeutsche Fragen tätig. Im Mai 1955 floh er aus der sowjetischen Besatzungszone in die Bundesrepublik Deutschland.

2

Am 16. Oktober 1957 wurde der Kläger als Kriminalassistenten-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt.

3

Am 21. Oktober 1960 wurde er zum Kriminalhauptwachtmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe: A 6 der Besoldungsordnung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl. NW S. 149) - BesAG - eingewiesen. Im Jahre 1961 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Am 3. November 1961 wurde er zum Kriminalmeister befördert und mit Wirkung vom 1. November 1961 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Passung vom 8. November 1960 (GVBl. NW S. 359) - LBesG 60 - eingewiesen.

4

Das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 6 wurde durch Verfügung der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 24. November 1961 auf den 1. September 1949 festgesetzt; die vom Kläger in der sowjetischen Besatzungszone verbrachten Dienstzeiten wurden dabei nicht berücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers hatte teilweise Erfolg; durch Bescheid vom 15. März 1962 wurden die Zeiten vom 1. Dezember 1945 bis zum 31. Dezember 1948 und vom 21. Juli 1952 bis zum 14. Mai 1955 als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Das Besoldungsdienstalter des Klägers wurde dementsprechend in der Besoldungsgruppe A 6 auf den 1. September 1944 und in der Besoldungsgruppe A 7 LBesG 60 auf den 1. September 1948 festgesetzt. Die Berücksichtigung der Dienstzeiten des Klägers bei der Volkspolizei vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1950 und bei der Verwaltung der Landesleitung der staatlichen Handelsorganisation vom 1. Januar 1951 bis zum 20. Juli 1952 unterblieb. Zur Begründung wurde angeführt: Tätigkeiten bei Dienststellen der sowjetischen Besatzungszone und der unter fremder Verwaltung stehenden Gebiete seien nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7, LBesG 60 ebenso wie nach der gleichen Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - zu berücksichtigen, wenn gleichartige Tätigkeiten im Bundesgebiet regelmäßig im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen würden. Der Dienst bei der Volkspolizei sei aber mit der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst des Bundesgebietes nicht gleichartig; und die der staatlichen Handelsorganisation der sowjetischen Besatzungszone vergleichbaren Tätigkeiten würden im Bundesgebiet regelmäßig nicht im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen.

5

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren, beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, sein Besoldungsdienstalter unter Berücksichtigung der bei der Volkspolizei geleisteten Dienstzeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1950 neu festzusetzen und insoweit den Bescheid vom 24. November 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1962 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 18. November 1963 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 21. Mai 1965 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das beklagte Land verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1950 bei der Volkspolizei auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

7

Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG) seien die nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen, soweit der hier nicht in Betracht kommende § 8 LBesG 60 nichts anderes bestimme. Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieser Vorschrift seien nach § 7 Abs. 1 LBesG 60 (§ 7 Abs. 1 BBesG) das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und der Verbände von solchen.

8

Nach diesen Vorschriften sei die streitige Tätigkeit des Klägers bei der Volkspolizei der sowjetischen Besatzungszone eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet.

9

Unter "Reichsgebiet" im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 sei das Gebiet des. Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 zu verstehen (§ 230 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1962 [GVBl. NW. S. 272] - LBG 62 -; gleichlautend § 185 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1801] - BBG -). Diese Gebietsabgrenzung liege auch der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LBesG 60 zugrunde. Die sowjetische Besatzungszone sei Teil des Reichsgebiets; die dortigen staatlichen Zivilverwaltungen seien auch öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der hier anzuwendenden besoldungsrechtlichen. Vorschriften. Der Beklagte erkenne das auch an, indem er die Tätigkeit des Klägers bei den dortigen staatlichen Dienststeilen in der Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 31. Dezember 1948 und vom 21. Juli 1952 bis 14. Mai 1955 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt habe.

10

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 BBesG vom 9. März 1959 (GMBl. S. 134) und die Besoldungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1962 (MBl. MW S. 1767) gingen ebenfalls bei der Erläuterung des in § 7 Abs. 1 verwendeten Begriffs "öffentlich-rechtlicher Dienstherr" davon aus, daß auch die staatlichen Zivilverwaltungen in der sowjetischen Besatzungszone hierunter fallen, machten jedoch in Nr. 1 Satz 4 zu § 7 Abs. 1 BBesG u. LBesG 60 folgende Einschränkung:

"Tätigkeiten bei Dienststellen der Sowjetzone und der unter fremder Verwaltung stehenden Gebiete sind zu berücksichtigen, wenn gleichartige Tätigkeiten im Bundesgebiet regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen werden."

11

Dementsprechend habe der Innenminister des beklagten Landes in einem Rundschreiben vom 8. Juni 1959 die Auffassung vertreten, daß Dienstzeiten bei der Volkspolizei grundsätzlich nicht auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 angerechnet werden könnten, weil der Dienst in der Volkspolizei mit der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst des Bundesgebietes nicht gleichartig sei.

12

Diese Verwaltungsvorschriften stellten aber keine "authentische. Auslegung" dar. Vielmehr sei allein der im Gesetz zum Ausdruck kommende "objektivierte Wille" des Gesetzgebers maßgebend. Weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der in Rede stehenden Vorschriften des Besoldungsrechts sei zu entnehmen, daß Tätigkeiten bei staatlichen Dienststellen der sowjetischen Besatzungszone nur dann zu berücksichtigen, seien, wenn gleichartige Tätigkeiten im Bundesgebiet regelmäßig im Dienste eines Öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen werden.

13

Die Berücksichtigung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 beruhe auf dem Bewertungsgedanken, daß in solchen Fällen ähnliche Dienstbedingungen und Voraussetzungen vorgelegen haben wie im Staatsdienst selbst. § 7 Abs. 1 LBesG 60 gehe grundsätzlich davon aus, daß allein schon die Rechtsnatur der in dieser Vorschrift genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherren als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Gewähr dafür biete, daß die Bediensteten unter Bedingungen tätig werden, die dem deutschen öffentlichen Dienst im Reichsgebiet eigentümlich waren. Bei diesen öffentlich-rechtlichen Dienstherren werde also unterstellt, daß sie dem Staatsdienst gleichwertige Tätigkeitsbedingungen haben.

14

Anders sei es in den Fällen des § 7 Abs. 2 LBesG 60. Nach dieser Vorschrift werde der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kraft Gesetzes die gleichartige. Tätigkeit gleichgestellt, die von Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit bis zum 8. Mai 1945 im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten ausgeübt wurde, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert wurden, und ebenso die gleichartige Tätigkeit Volksdeutscher Vertriebener und Umsiedler im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. Diese Vorschrift fordere also eine "gleichartige Tätigkeit", die im Reichsgebiet üblicherweise als öffentlicher Dienst wahrgenommen wurde. Diese Einschränkung sei auch in den Fällen des § 7 Abs. 3 LBesG 60 beachtlich; diese Vorschrift ermögliche es, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Dienstherrn bestimmte Tätigkeiten, die unter annähernd gleichen Bedingungen wie denen bei einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistet wurden, der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzustellen. Hiernach sei das einschränkende Erfordernis der "gleichartigen Tätigkeit" für Tätigkeiten im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 7 Abs. 1 LBesG 60, nicht aufgestellt, und hierzu gehörten die Tätigkeiten bei staatlichen Dienstherren der sowjetischen Besatzungszone.

15

Die Nichtberücksichtigung der hier streitigen Dienstzeit des Klägers vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1950 würde auch zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen; denn seine Beschäftigung bei der Landespolizei Mecklenburg bis zum 31. Dezember 1948 werde auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet, obwohl er nach seiner glaubhaften Erklärung auch nach seiner Überführung in die Volkspolizei im wesentlichen die gleichen kriminalpolizeilichen Aufgaben wie vorher verrichtet habe. Auch werde seine spätere Dienstzeit als Referatsleiter im Ministerium des Innern berücksichtigt, obwohl die Volkspolizei seit 1949 diesem Ministerium unterstellt war. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung sei nicht ersichtlich. In dem erwähnten Rundschreiben des Innenministers vom 8. Juni 1959 werde die Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei der Volkspolizei damit begründet, daß die Volkspolizei neben dem Staatssicherheitsdienst das Unterdrückungsinstrument der sowjetzonalen Machthaber sei. Diese politische Ausrichtung der Volkspolizei habe sich jedoch erst allmählich entwickelt. Erst seit Oktober 1952 wirkten die "Abschnittsbevollmächtigten" als Funktionäre der Volkspolizei mit polizeilichen und politischen Überwachungsaufgaben nach dem Vorbild der sowjetischen Kommissare. Andererseits erfülle die Volkspolizei auch normale Polizeiaufgaben, und solche Aufgaben habe der Kläger nach seiner Erklärung während der in Rede stehenden Zeit ausschließlich ausgeübt. Auch Dienstzeiten bei der früheren Geheimen Staatspolizei würden nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters grundsätzlich berücksichtigt, obwohl auch diese Einrichtung sich rechtsstaatswidrig betätigt habe.

16

Gegen dieses Berufungsurteil hat das beklagte Land die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 1963 zurückzuweisen.

17

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

18

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er teilt - im Ergebnis, nicht in der Begründung - die Auffassung der Revision, daß die Zeit einer Tätigkeit bei der Volkspolizei nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könne.

20

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

21

Das Berufungsgericht hat die allein noch streitige Frage, ob von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters des Klägers nach § 6 Abs. 2 LBesG 60 hinauszuschieben ist, die von dem Kläger nach Vollendung des 20. Lebensjahres bei der Volkspolizei in der sowjetischen Besatzungszone. Deutschlands verbrachte Dienstzeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1950 abzusetzen ist, mit Recht bejaht; die gegen die Bejahung gerichteten Angriffe der Revision können nicht durchgreifen.

22

Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für die Absetzung der in Rede stehenden Dienstzeit die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LBesG 60 herangezogen hat. Diese Regelung bestimmt in § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60, daß die nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet" abzusetzen sind, soweit die - im vorliegenden Fall nicht einschlägige - Vorschrift des § 8 nichts anderes vorsieht; und sie bestimmt in § 7 Abs. 1 LBesG 60, daß öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 "das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" mit Ausnahme der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und der Verbände von solchen sind. Das Revisionsvorbringen, die in § 7 Abs. 1 LBesG 60 enthaltene Aufzählung der "öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3" umschließe nicht die Gebietskörperschaften der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, ist rechtsirrig. Die Revision vernachlässigt bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 LBesG 60, daß der rechtliche Ausgangspunkt und die unmittelbare Rechtsgrundlage für die hier zu treffende Entscheidung § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 ist, daß diese Vorschrift aber vom "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs gebiet" spricht und daß § 7 Abs. 1 nur den Begriff des "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" interpretiert. Sie übersieht ferner, daß die in § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 enthaltenen Worte "im Reichsgebiet" überflüssig wären, wenn der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 LBesG 60 durch die Interpretation des Begriffs des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 die Gebietskörperschaften der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ausschließen wollte. Falls die von der Revision vertretene Auffassung richtig wäre, hatte zudem nach Überzeugung des erkennenden Senats schon diese Vorschrift eine ausschließende Wortfassung erhalten. Die von der Revision vertretene Auffassung wird außerdem durch die in den Absätzen 2 und 3 des § 7 dieses Gesetzes enthaltenen Regelungen widerlegt. § 7 Abs. 2 stellt der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn "im Reichsgebiet" unter bestimmten, im Gesetz angeführten Voraussetzungen Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich, die von Personen deutscher Staatangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit in Gebieten, welche nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, oder im Herkunftsland (betr. Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler) geleistet wurden; nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 kann sogar die Tätigkeit im Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn "im Reichsgebiet" gleichgestellt werden. Hieraus folgt zunächst, daß der Gesetzgeber durch die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LBesG 60 bewußt räumliche Grenzen abgesteckt und dabei - soweit es wie hier um die Absetzung von Dienstzeiten geht, die nach dem 31. Dezember 1937 abgeleistet wurden - das Reichsgebiet in den am 31. Dezember 1937 bestehenden Grenzen gemeint hat (ebenso Anz-Faber-Renk-Dietrich. Das Besoldungsrecht des Bundes, RdNr. 2 zum § 7 BBesG). Aus dem Umstand, daß § 7 LBesG 60 auch die Möglichkeit vorsieht, Zeiten einer Tätigkeit im Dienst eines anderen Staates abzusetzen, folgt weiterhin, daß der Gesetzgeber die Zeiten einer Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands von der Absetzbarkeit nicht ausgenommen haben kann, zumal das Grundgesetz von der Vorstellung des Fortbestehens eines gesamtdeutschen Staaten ausgeht (vgl. z.B. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [126 bis 128]; 11, 150 [158]). Zu dem unverständlichen Ergebnis, daß die Zeiten einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands schlechthin unabsetzbar sind, würde aber die von der Revision zu § 7 Abs. 1 LBesG 60 vertretene Auffassung führen.

23

Die von der Revision - in Übereinstimmung mit den allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 9. März 1959 (GMBl. S. 134) "zu § 7 Abs. 1 BBesG", mit den Besoldungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1962 (MBl. NW S. 1767) zu § 7 Abs. 1 LBesG 60 (vgl. Nr. 1 Satz 4) und mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts - ferner vertretene Auffassung, daß bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LBesG 60 Tätigkeiten bei Dienststellen der Sowjetzone nur zu berücksichtigen sind, wenn "gleichartige" Tätigkeiten im Bundesgebiet regelmäßig im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen werden, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze; darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Ob sich diese Ansicht gleichwohl, und zwar mit dem Hinweis auf die. Grundkonzeption des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60, rechtfertigen läßt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die vom. Beklagten für die Nichtberücksichtigung der streitigen Dienstzeit gegebene Begründung, der Dienst bei der Volkspolizei in der sowjetischen Besatzungszone sei mit dem Polizeivollzugsdienst im Bundesgebiet nicht gleichartig, hält nämlich der rechtlichen Prüfung selbst dann nicht stand, wenn die Gleichartigkeit der Tätigkeit auch, im Rahmen des § 7 Abs. 1 - also nicht nur des § 7 Abs. 2 - LBesG 60 zu fordern wäre. In diesem Falle wäre nämlich nicht auf "die Volkspolizei" schlechthin abzustellen, sondern auf den (engeren) Aufgabenbereich, in dem der im konkreten Fall Betroffene tätig wurde. Es wäre also zu fragen, ob der Betroffene in einem Aufgabenbereich tätig war, der zumindest in seinem Kern in gleicher Art auch int Bundesgebiet regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wird. Daß die Kriminalpolizei, bei welcher der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Volkspolizei tätig war, ein solcher Tätigkeitsbereich ist, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. In diesem rechtlichen Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, nach welchen politischen Weisungen die Kriminalpolizei in der sowjetischen Besatzungszone in der hier in Rede stehenden Zeit zu arbeiten hatte und ob ihre polizeiliche Vollzugstätigkeit den in der Bundesrepublik Deutschland selbstverständlichen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprach oder ob ihr Unrechts- und Willkürcharakter anhaftete, wie dies bei der früheren Geheimen Staatspolizei der Fall war. Das Erfordernis der "Gleichartigkeit" bezieht sich auf die sächlichen Aufgaben als solche und nicht auf die Art und Weise ihrer Durchführung. Daß der Gesetzgeber dann, wenn sich aus der Art und Weise der Ausübung einer Tätigkeit Bedenken gegen die Berücksichtigung der Zeit dieser Tätigkeit ergeben können, besondere beamtenrechtliche Regelungen trifft, zeigen die Vorschriften, die sich mit der Berücksichtigung von Dienstverhältnissen und Dienstzeiten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei befassen, so z.B. außer § 3 Nr. 4 und § 67 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) § 181 Abs. 4 BBG, § 92 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) und § 227 Abs. 4 LBG 62. Den letztgenannten Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts ist gemeinsam, daß die bei der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachte Dienstzeit zwar nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, dagegen nicht von der Berücksichtigung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ausgeschlossen ist. Dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Berücksichtigung der bei der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeiten im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht von einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht hat, kann nur die Erwägung zugrunde liegen, daß im Geltungsbereich des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis ausschließlich Personen berufen werden sollen, welche in jeder Hinsicht dafür geeignet sind und insbesondere die Gewähr bieten, daß sie ihr Amt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausüben werden. Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, daß schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eingehend geprüft wird, ob die frühere Betätigung des Bewerbers Zweifel an seiner Eignung aufwirft, und daß der Bewerber erst in das Beamtenverhältnis übernommen wird, wenn der Dienstherr sich auf Grund sorgfältiger Ermittlungen davon überzeugt hat, daß die Berufung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis verantwortet werden kann. Unter diesen Umständen konnte es dem Gesetzgeber vertretbar erscheinen, jedenfalls bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beamten auch die im öffentlichen Dienst bei der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. Auch dies spricht für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gefällten Entscheidung.

24

Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht entschieden, daß die frühere Dienstzeit des Klägers bei der Volkspolizei nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 als Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen ist.

25

Die Revision muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 240 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer