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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1968, Az.: BVerwG II C 63.67

Absetzung dem Beihilfeberechtigten von der Sozialversicherung geleisteter Beitragszuschüsse bei Bemessung der Beihilfefähigkeit freiwillig geleisteter Krankenversicherungsbeiträge; Zeitliche Konkretisierung des Beihilfezwecks ; Vorzugsstellung des freiwillig eine Krankenversicherung abschließenden Bediensteten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 63.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1965 - AZ: VI A 1126/62

Fundstellen

  • BGr. 1942, Nr. 9
  • DVBl 1969, 637
  • DÖD 1969, 91

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1959 Ruhestandsbeamter der Beklagten. Außer seinem Ruhegehalt bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Angestelltenrente. Er ist freiwillig bei der "D." (Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in K.) gegen Krankheit versichert; seine Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung betrugen im Jahre 1961 monatlich 32,50 DM und erhöhten sich später. Durch Bescheid vom 1. Juli 1961 bewilligte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen laufenden Zuschuß zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung; dieser Beitragszuschuß wurde für die Zeit vom 1. Juli 1961 auf 20,20 DM, vom 1. Januar 1962 auf 25 DM und im Jahre 1963 auf 26 DM monatlich festgesetzt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zur "Debeka" nach Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der Fassung der Änderungen vom 21. Januar und 15. Mai 1943 (RBB S. 7 und S. 121) sowie vom 22. April 1953 (MBl. NW S. 702) - BGr - in voller Höhe oder nur unter Abzug der von der Bundesversicherungsanstalt gewährten Beitragszuschüsse als beihilfefähige Aufwendungen gelten.

2

Durch Bescheid vom 15. Februar 1962 teilte der Stadtdirektor der Beklagten dem Kläger mit, daß seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 32,50 DM mit Rücksicht auf den Zuschuß von zur Zeit 25 DM nur in Höhe von 7,50 DM monatlich beihilfefähig seien. Den Widerspruch des Klägers wies der Rat der Beklagten durch Bescheid vom 12. Juni 1962 zurück.

3

Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 1962 und vom 12. Juni 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der ihm, dem Kläger, zu gewährenden Beihilfen den Zuschuß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu seinen Beiträgen der privaten Krankenversicherung als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen.

4

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Urteil vom 25. September 1962 der Klage stattgegeben.

5

Auf die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses hat das Oberverwaltungsgericht für, das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 12. Februar 1965 das erstinstanzliche Urteil auf gehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezüglich der Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sei jetzt dem Grunde nach in § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 271) - LBG - geregelt.

7

Bis zum Erlaß der in § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG vorgesehenen Rechtsverordnung, die das Nähere regeln soll, fänden im Lande Nordrhein-Westfalen weiterhin die Bestimmungen der erwähnten Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 Anwendung.

8

Nach § 88 Abs. 1 Satz 3 LBG seien bei der Bemessung der Beihilfen Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Anspruch des Klägers auf einen Beitrags Zuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO sei ein Anspruch auf Kostenerstattung auf Grund einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 3 LBG; er sei deshalb bei der Behandlung der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers als beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen.

9

Auch nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Beihilfengrundsätze sei es nicht gerechtfertigt, die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers in voller Höhe ohne Abzug der Beitragszuschüsse der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen:

10

In der Bestimmung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGr sei nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit die gemäß § 381 Abs. 4 RVO gewährten Beitragszuschüsse bei der Bemessung der Beihilfen zu berücksichtigen sind. Bei Erlaß der Beihilfengrundsätze habe aber die Vorschrift des § 381 Abs. 4 RVO noch nicht bestanden. Sie sei erst durch Artikel 1 Nr. 25 des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner) vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) eingefügt worden und am 1. August 1956 in Kraft getreten. Aus dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BGr könne deswegen nicht gefolgert werden, daß Beiträge zur privaten Krankenversicherung, soweit der Dienstherr an ihnen nicht beteiligt ist, ohne Berücksichtigung der von den Rentenversicherungsträgern geleisteten Zuschüsse als beihilfefähige Aufwendungen anzusehen seien.

11

Nach Nr. 1 BGr würden Beihilfen zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt. In gleicher Weise umschreibe § 88 Abs. 1 LBG den Begriff der Beihilfe. Unter "Beihilfe" sei der Entlastungsbeitrag zu verstehen, den der Dienstherr den Beihilfeberechtigten zum Teilausgleich der sie bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen belastenden Kosten gewähre. Die Gewährung von Beihilfen setze, hiernach eine finanzielle Belastung durch Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, voraus. Das Erfordernis der Aufwendungen liege auch den Bestimmungen der Nrn. 3 bis 12 BGr über die Bemessung und den Umfang der Beihilfen zugrunde. So begrenze Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BGr die Beihilfe ausdrücklich auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen. Auch Krankenversicherungsbeiträge kämen nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BGr als beihilfefähige Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Beihilfeberechtigte sie "getragen" habe, d.h. durch sie belastet sei.

12

An diesem Erfordernis fehle es hier, soweit der Kläger gemäß § 381. Abs. 4 RVO den laufenden Zuschuß zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung erhalte. Der Ausgleichsbetrag nach § 381 Abs. 4 RVO sei eine zweckbestimmte Leistung, die das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung voraussetze. In Höhe der Beitragszuschüsse werde der Kläger durch seine Krankenversicherungsbeiträge nicht belastet.

13

Unerheblich sei, daß der Kläger den Anspruch auf Beitragszuschuß gemäß § 381 Abs. 4 RVO durch die in früheren Jahren teilweise von ihm selbst erbrachten Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten erworben habe. Hieraus könne der Kläger für sich keine Sonderrechte auf Gewährung von Beihilfen ohne Vorliegen ihn belastender Aufwendungen herleiten. Ein solches Sonderrecht lasse sich auch nicht damit begründen, daß nach Nr. 1 BGr die Gewährung von Beihilfen ein gesundes Selbststreben fördern soll. Dem Selbsthilfestreben der gegen Krankheit versicherten Beamten werde dadurch Rechnung getragen, daß nach Nr. 3 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Buchstabe e BGr ihnen höhere Beihilfen gewährt werden und nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BGr die von ihnen getragenen Krankenversicherungsbeiträge als beihilfefähige Aufwendungen gelten. -

14

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

15

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 25. September 1962 zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

17

Die Beklagte tritt der Revision entgegen; sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.

18

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat während des Revisionsverfahrens durch Schriftsatz vom 26. März 1968 auf seine weitere Beteiligung an dem Verfahren verzichtet.

19

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

20

Auf § 88 LBG kommt es nicht entscheidend an; deshalb kann die Revision nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, daß diese Vorschrift erst durch Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts und der Disziplinarordnung vom 10. April 1962 (GVBl. NW S. 187) als § 91 b in das Landesbeamtenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen eingefügt wurde und gemäß Art. IV Abs. 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juni 1962 in Kraft trat, also nicht für die hier auch im Streit befindliche Zeit von 1959 bis zum 31. Mai 1962 Geltung beanspruchen kann.

21

Die angefochtene Entscheidung hält nämlich der rechtlichen Prüfung auch dann stand, wenn als ihre alleinige Grundlage Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGr herangezogen und diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Beihilfenrechts ausgelegt wird. Satz 1 und Satz 2 der Nr. 3 Abs. 4 BGr haben folgenden Wortlaut:

"Werden bei Krankheits- und Geburtsfällen die Aufwendungen zum Teil von einer Versicherung (Krankenfürsorge) getragen, so darf die Beihilfe zusammen mit deren Leistungen den Betrag der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nicht übersteigen. Hat der Antragsberechtigte die Beiträge für die Versicherung (Krankenfürsorge) ohne Beteiligung des Dienstberechtigten getragen, so gelten die in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung für den Antragsteller und seine mitversicherten Angehörigen geleisteten Beiträge insoweit als beihilfefähige Aufwendungen, als sie nicht bereits bei der Festsetzung einer früheren Beihilfe berücksichtigt worden sind und den Betrag der an sich beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen."

22

Es ist von jeher ein Grundsatz des Beihilfenrechts, daß die Beihilfen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu den ihnen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen gezahlt werden. Unter Berücksichtigung dieses von jeher geltenden, in § 88 LBG NW nur erneut zum Ausdruck gelangten Grundsatzes hat das Berufungsgericht Nr. 3 Abs. 4 Satz 2. BGr rechtsfehlerfrei, dahin ausgelegt, daß die ohne Beteiligung des Dienstberechtigten geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nur in der Höhe beihilfefähig sind, in der sie den Beihilfeberechtigten tatsächlich - und zwar innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung - belastet haben. Eine, solche tatsächliche Belastung liegt aber jedenfalls insoweit nicht vor, als die Beiträge auf Grund eines Rechtsanspruchs des Beihilfeberechtigten von einem Sozialversicherungsträger aufgebracht wurden.

23

Das Revisionsvorbringen, der Zuschuß, den der Kläger zu den von ihm geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen von der Bundesversicherungsanstalt erhalten hat, beruhe auf früheren Beitragsleistungen des Klägers, kann demgegenüber schon deshalb nicht durchgreifen, weil Beihilfen nur zu gegenwärtigen (tatsächlichen) Aufwendungen gewährt werden sollen, und zwar, wie schon soeben gesagt worden ist, in bezug auf Krankenversicherungsbeiträge nur zu den Aufwendungen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung. Diese zeitliche Konkretisierung des Beihilfe zwecks ist - obschon in einem anderen Zusammenhang - schon im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 58.68 - (ZBR 1968 S. 151) hervorgehoben worden.

24

Auch das Revisionsvorbringen, der freiwillig eine Krankenversicherung abschließende Bedienstete solle eine Vorzugsstellung erhalten, um einen Anreiz für den Abschluß einer privaten Krankenversicherung zu haben, kann die Abzugsfähigkeit der Beitragszuschüsse von den Krankenversicherungsbeiträgen nicht überzeugend in Frage stellen. Zwar wollen die Beihilfengrundsätze die freiwillig Krankenversicherten bevorzugen; sie verwirklichen diese Absicht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, schon dadurch, daß nach Nr. 3 Abs. 2 Buchst. e BGr als Beihilfe statt nur 60 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen 80 v.H. gewährt werden, wenn eine Krankenversicherung (Krankenfürsorge) vom Antragsteller in erster Linie und mit Erfolg zur Entlastung in Anspruch genommen wurde, und daß nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BGr die nach Abzug der Zuschüsse verbleibenden Krankenversicherungsbeiträge als beihilfefähige Aufwendungen gelten.

25

Auch der Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BGr wird von der Revision erfolglos gegen die hier nach dem Sinn und Zweck der Beihilfen vorgenommene Auslegung angeführt. Das Vorbringen, es wäre sicherlich in den Beihilfengrundsätzen eine entsprechende Regelung vorhanden, wenn wirklich die von der Sozialversicherung geleisteten Beitragszuschüsse von den Krankenversicherungsbeiträgen des Beihilfeberechtigten abzusetzen wären, überzeugt deshalb nicht, weil die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beitragszuschüssen in einem Gesetz enthalten ist, das erst nach Erlaß der Beihilfengrundsätze und ihrer letzten Änderung vom 22. April 1953 in Kraft trat, nämlich in dem Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500).

26

Da die Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 BGr durch das Berufungsgericht hiernach keinen im Revisionsverfahren zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen läßt, kann unerörtert bleiben, ob und in welchem Umfang die Beihilfengrundsätze revisibel sind.

27

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer