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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1968, Az.: BVerwG II B 1.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 1.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.10.1967 - AZ: V OVG A 40/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 689,05 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) erstrebt, muß erfolglos bleiben.

2

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift oder doch jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Diese Vorschrift soll das Beschwerdegericht der Notwendigkeit entheben, selbst das Berufungsurteil und die umfangreichen Akten der Vorinstanzen durchzuarbeiten, um zu ermitteln, ob und inwiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die deshalb zwingend vorgeschriebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt in der Beschwerdeschrift. Für diese Darlegung genügt nicht der Hinweis darauf, daß es sich um einen Musterprozeß handele, dessen Entscheidung für zahlreiche andere Fälle Bedeutung habe. Vielmehr muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 ff. ständige Rechtsprechung). Die hier zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage ist aber in der Beschwerdeschrift nicht einmal andeutungsweise bezeichnet. Eine Verweisung auf frühere Schriftsätze kann diese Darlegung nicht ersetzen.

3

Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund, ohne weitere Sachprüfung, mit Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 689,05 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer