Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1968, Az.: BVerwG I WB 36/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 36/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 17. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere rechterliche Mitglieder,
Oberst Stephani, ... ..., Oberfeldwebel Sitzmann, ..., ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 1967 vom 1./PSKSenderBtl ... zum AusbZentrTV 41/... in M... kommandiert. Seine gegen diese Kommandierung an den Befehlshaber der Territorialen Verteidigung gerichtete Beschwerde vom 27. November 1967 legte der Befehlshaber dem Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) vor. Der BMVtdg schrieb darauf dem Antragsteller am 3. Januar 1968 wie folgt:
"Betr.: Ihre weitere Beschwerde vom 27.11.1967
Bezug: Beschwerdebescheid des Befh TV vom 20.12.1967
Die oben bezeichnete Beschwerde ist mir zur Entscheidung vorgelegt worden, soweit über sie der Befehlshaber der Territorialen Verteidigung wegen Unzuständigkeit nicht hat entscheiden können.
Sie bitten um erneute Überprüfung, ob Ihre dritte Kommandierung in den letzten zwei Monaten rechtlich haltbar sei. Damit war offensichtlich die Kommandierung zum Ausbildungszentrum TV 41/..., M..., gemeint, die das Kommando der Territorialen Verteidigung für die Zeit vom 16.10.1967 bis 31.12. 1967 verfügt hatte. Diese Kommandierungsverfügung - vom 24.10.1967 - dürfte Ihnen spätestens Ende Oktober 1967 bekannt geworden sein, so daß die am 27.11.1967 dagegen eingelegte Beschwerde verspätet ist. Außerdem haben Sie diese Beschwerde nicht begründet.
Schließlich dürfte die Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden sein, da die Zeit, für die die Kommandierung ausgesprochen war, inzwischen abgelaufen ist.
Sollten Sie Ihren Antrag um Überprüfung nunmehr auf eine spätere Kommandierung beziehen wollen, bedarf es für eine Entscheidung hierüber einer ausdrücklichen Erklärung durch Sie sowie einer näheren Darlegung, aus welchen Gründen Sie sich durch die Kommandierung unrichtig behandelt fühlen, unbeschadet dessen, daß im Rahmen der demnächstigen Entscheidung auch über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu befinden sein wird."
Hierauf erwiderte der Antragsteller mit einem am 9. Januar 1968 beim BMVtdg eingegangenen Schreiben:
"In der Zeit vom 2.10.67 - 2.1.68 mußte ich sechs Kommandos antreten, die nach meiner Ansicht rechtlich nicht zulässig und dienstlich nicht zu vertreten sind. Da ich keinerlei Kommandierungsverfügungen oder sonstige schriftliche Befehle erhielt (mit einer Ausnahme), kann ich hierzu auch nicht konkret Stellung nehmen, da mir die Kommandierungsbegründungen fehlen. Hier die Zeiträume:
v. 1.10.67 - 3.10.67 v. 1./PSKSendBtl ..., A... .... zu 1./sPiBtl .... K...
v. 3.10.67 - 20.10.67 v. 1./sPiBtl ... K...-M... ..., zu 3./sPiBtl ... K....
v. 20.10.67 - 20.12.67 v. 3./sPiBtl ... K....-M... ...-, zu AusbZentr 41/... TV M....
v. 20.12.67 - 21.12.67 v. AusbZentr 41/... TV M... zu VBK ... K....-P...
v. 21.12.67 - 1.1.68 v. VBK ..., K....-Pf... zu VKK..., K...
v. 2.1.68 - 31.3.68 v. VKK ... K... zu AusbBtl ... B...
(letzte Kommandierung wurde um 10 Tage hinausgeschoben)
Wenn Sie schreiben, daß mir eine Verf. bekannt wurde, so trifft dies nicht zu. Immer wieder habe ich versucht von Vorgesetzten und Dienststellen zu erfahren, was mit mir 'gespielt' wird. Leider habe ich bis heute weder etwas Positives noch Negatives gehört. Ich bedauere, Ihnen nichts Näheres mitteilen zu können. Zu der Kommandierungsverfügung per 2.1.68, die ich ja erhielt, teile ich Ihnen mit, daß mein Vertrauen in Vorgesetzten zutiefst erschüttert ist. Wie mir der Wehrbeauftragte mitteilte, sei die Kommandierung aus Fürsorgegründen erstellt worden (Seit wann gibt es Kommandierungen aus Fürsorgegründen, von denen der Besorgte nichts weiß.)
Der Wehrbeauftragte gab zu verstehen, daß meine Eltern ja in der Nähe wohnen würden. Hierzu sei gesagt, daß ich mir in M... einen Neubau errichtet habe, den ich in ca. 4 - 8 Wochen beziehen möchte. (Durch die Kommandierung nach B... muß ich nun die vorgesehenen Eigenleistungen durch Fremdmittel finanzieren. Wie soll das für einen Feldwebel geschehen?). Hinzu kommt, daß meine Frau in ca. 6 - 8 Wochen ein Baby erwartet. Ich bitte dies dringend zu beachten und die Kommandierung aufzuheben. Ich vermute allerdings, daß diese Maßnahmen alle im ursächlichen Zusammenhang anl. des Besuchs in der sowjet. Botschaft stehen.
..."
Nunmehr entschied der BMVtdg über die Beschwerden des Antragstellers vom 27. November 1967 und 8. Januar 1968 wie folgt:
"Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Sie haben sich am 27.11.1967 über Ihre vom Kommando der Territorialen Verteidigung (KTV) verfügte Kommandierung vom FSKSendeBtl ..., A... ..., zum Ausbildungszentrum TV 41/..., M..., beschwert. Sie halten die Kommandierung für unzulässig, weil diese nach Ihrer Meinung eine Folge Ihres Besuches einer ausländischen Botschaft sei. Die Kommandierung sei auf eine inzwischen aufgehobene Stellungnahme Ihres stellvertretenden Bataillonskommandeurs vom 29.9.1967 zu Ihrer Sonderbeurteilung vom 25.9.1967 zurückzuführen.
Sie beschwerten sich ferner am 8.1.1968, weil Sie in der Zeit vom 2.10.1967 bis 2.1.1968 zu sechs verschiedenen Dienststellen kommandiert worden seien, ohne daß Ihnen der Grund hierfür bekannt wurde. Sie hätten auch außer der Verfügung, mit der Ihre Dienstleistung ab 2.1.1968 beim AusbBtl ..., B..., befohlen wurde, keine Kommandierungsverfügungen erhalten. Lediglich der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe Ihnen mitgeteilt, daß die vorstehende Kommandierung aus Fürsorgegründen befohlen worden sei. Sie halten diese Kommandierung für eine unzumutbare Härte. Ihre Frau erwarte nämlich Ende Februar 1968 ein Kind. Sie beabsichtigen außerdem um die gleiche Zeit Ihr in M... bei Koblenz errichtetes Eigenheim zu beziehen. Wegen der Kommandierung könnten Sie die vorgesehenen Eigenleistungen für den Hausbau nicht erbringen.
Ihre Beschwerde vom 27.11.1967 ist verspätet eingelegt. Sie traten Ihren Dienst beim Ausbildungszentrum TV 41/..., M..., am 16.10.1967 an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war Ihnen die Kommandierung bekannt. Bei Einlegung Ihrer Beschwerde war die Beschwerdefrist von zwei Wochen bereits abgelaufen. Die Beschwerde ist daher unzulässig; sie war zurückzuweisen. Ich bin Ihrem Vorbringen jedoch gemäß § 12 Abs. 3 WBO nachgegangen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Ihre Beschwerde vom 8.1.1968 ist fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Meine Überprüfung hat ergeben, daß Ihre Kommandierungen nicht zu beanstanden sind.
Entgegen Ihrer Darstellung wurden Sie über die Gründe Ihrer Herauslösung vom PSKSendeBtl ... am 17.11.1967 vom Kommandeur der Führungsfernmeldebrigade ... unterrichtet. Ferner erhielten Sie am 20.12.1967 von dem Antrag des Kommandeurs PSKSendeBtl ..., Sie zu versetzen, und den Gründen hierfür Kenntnis.
Sie haben versucht, bei einer ausländischen Botschaft ohne Kenntnis Ihrer Vorgesetzten und ohne Billigung Ihrer Kameraden, in deren Auftrag Sie angeblich handelten, einen Redner für eine Veranstaltung des Unteroffizierkorps Ihrer Kompanie zu gewinnen. Damit haben Sie die Ihnen obliegende Zurückhaltung in einem Maße vermissen lassen, das eine weitere Verwendung in Ihrer bisherigen Einheit in Frage stellte. Zudem mußten Sie auch in Anbetracht der Spannungen zwischen Ihnen und Ihren Vorgesetzten eine andere Verwendung finden.
Ihrem persönlichen Anliegen, in der Nähe Ihres Wohnortes zu verbleiben, wurde zunächst durch die Kommandierung vom 2.10. bis 31.12.1967 zum sPiBtl ..., K...-M..., Rechnung getragen. Deren vorzeitige Beendigung wurde notwendig, weil der Rechnungsführer des AusbZtr 41/... M..., ersetzt werden mußte. Da Ihre Leistung auf diesem andersgearteten Posten nicht den Anforderungen entsprach, wurden Sie vom 18.12.1967 bis 10.1.1968 wieder in die Nähe Ihres Wohnortes zu VKK ..., K..., kommandiert.
Um Ihnen die Möglichkeit einer geeigneten Verwendung zu eröffnen, verfügte KTV Ihre Kommandierung vom 11.1. bis 31.3.1968 zum AusbBtl ..., B.... Das damit verbundene Ziel, Ihre Verwendungsbreite zu erhöhen, liegt auch in Ihrem Interesse. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Fehlgebrauch des pflichtgemäßen Ermessens anläßlich Ihrer Kommandierungen sind nicht festzustellen. Auch besondere persönliche Härtegründe, die einer Kommandierung zwingend entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Zur Geburt Ihres Kindes können Sie Sonderurlaub beantragen. Umstände, die Ihre ständige Anwesenheit am Wohnort erfordern, haben Sie nicht vorgetragen. Die Errichtung eines Eigenheims gibt keinen Anspruch auf Verbleiben am Wohnort.
..."
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 20. März 1968 zugestellt. Mit zwei am 26. und 29. März 1968 beim BMVtdg eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit folgender Begründung:
"Nach den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen wurde ich in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März 1968 insgesamt siebenmal kommandiert bzw. versetzt. Diese Kommandos lagen, bis auf eine Ausnahme, auf keinen Fall im dienstl. Interesse, da sie alle aus einem persönlichen Haß eines einzelnen Soldaten (OTL H...) entsprungen sind.
Wenn Sie angeben, daß ich mit meinen Vorgesetzten Schwierigkeiten hatte, so trifft dies auf keinen Fall zu.
Zum Besuch in der Sowjet-Botschaft sei gesagt, daß ich niemanden eingeladen habe, sondern lediglich anfragte, ob von seiten der Botschaft Bedenken bestehen, einer eventuellen Einladung zu folgen.
Der Dienstweg wurde streng eingehalten durch die am darauffolgenden Tage ans Btl. gesandte Meldung, mit der Bitte, einen russ. Diplomaten einladen zu dürfen."
Der BMVtdg legte den Antrag dem Senat vor mit der Bitte, den Antrag aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen.
Der Antragsteller trug zur Begründung seines Antrags mit Schreiben vom 2. Juni 1968 noch folgendes vor:
"Nach den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen halte ich die Kommandierungen und Sonderbeurteilungen deswegen für unzulässig, weil ich eindeutige Beweise besitze, daß nur OTL H... im wiederholten Maße sich gegenüber Untergebenen meinerseits dahingehend geäußert hat, daß er mich auf keinen Fall mehr sehen wolle. Obwohl ich als sein zuständiger Rechnungsführer verpflichtet bin, die notwendigen Trennungsgelder, Reisekosten usw. auszuzahlen, verbot er sich mehrmals aufs schärfste, daß ich meine dienstl. Obliegenheiten bei ihm vollzog. Dies zog sich über einen Zeitraum von nahezu 15 Monaten hin.
...
Es ist richtig, daß ich am 20.12.1967 von dem Antrag des Kdr. PSKSendBtl ... OTL J... mit den angeblichen Gründen meiner Versetzung vertraut gemacht wurde.
Ich wurde dahingehend unterrichtet, daß ich aus nachrichtendienstl. Gründen, aus persönl. Sicherheitsgründen, aus dienstlichen Gründen nicht mehr tragbar sei, weil ich durch den Besuch in der sowjetsch. Botschaft meine Autorität gegenüber den Untergebenen verloren hätte.
Diese fadenscheinige Begründung diente nur als Vorwand, um mich aus diesem Btl. zu entfernen, was ja durch das lange und rechtswidrige Verhalten des OTL H... eindeutig bewiesen wurde.
Was die nachrichtendienstl. Sicherheit und meine persönliche Sicherheit betrifft, bitte ich Sie, als Zeugen Herrn Major S... vom militärischen Abschirmdienst zu vernehmen. Seine Dienststelle ist die MAD-Gruppe in M....
Es ist einfach falsch, daß ich im Auftrage meiner Kameraden bei der sowjetsch. Botschaft in deren Auftrag vorstellig geworden bin.
Ich verwahre mich entschieden gegen die Behauptung, in Anbetracht der Spannungen mit OTL H... hier von Vorgesetzten zu sprechen. Richtig ist, daß nur von einem Vorgesetzten die Rede ist.
Als Gegenbeweis führe ich an, daß ich bis zum Tage der Versetzung in meiner alten Kp. Vertrauensmann der Uffz., stellvertr. Vorsitzender des Uffz-Korps und als maßgeblicher Sport-Uffz in der Kp. eingesetzt war.
Beweis: Meine letzte Beurteilung durch den Kp.-Chef, Hptm. W....
Was die aufgeführte Verwendungsbreite und die zahlreichen Kommandierungen betrifft, nehme ich wie folgt Stellung:
In der Zeit vom 11.1.1968 - 31.3.1968 war ich beim AusbBtl ... in B....
Begründung:
Meine Verwendung war 14 Tage als dritter Zugführer zu fungieren, weitere 14 Tage zählte ich Feuerlöscher und die restl. 2 Monate war ich dort wieder als Rechnungsführer eingesetzt.
Dies ist ein Beweis, daß die Kommandierung nur dazu diente, um mir möglichst weiterhin Schwierigkeiten zu bereiten.
Es ist beschämend und bestätigt die Richtigkeit meiner Beschwerden, über die einseitige und rechtswidrige Behandlung, denn ich bin heute trotz der 6 Kommandierungen keiner anderen geeigneten Verwendung zugeführt worden als derer, wo ich ausgebildet war und zur Zeit tätig bin, nämlich wieder als Rechnungsführer."
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1968 wendet sich der Antragsteller schließlich auch gegen seine jetzige Versetzung nach K.... Durch die weite Entfernung dieses Dienstortes von seinem Eigenheim in M... werde er unangemessen belastet.
II
Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner beiden Beschwerden seine Kommandierungen angegriffen hat, weil sie - insgesamt betrachtet - als Verletzung der Fürsorgepflicht seines Vorgesetzten einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers darstellten, erachtet der Senat den Antrag als zulässig, insbesondere die Beschwerde nicht als verspätet. Ob in diesem Zusammenhang die erste auf eine einzelne Kommandierung beschränkte Beschwerde verspätet war, wie der BMVtdg meint, kann unerörtert bleiben, da die Gesamtbeschwerde zu einer Nachprüfung aller Kommandierungen zwingt; auch der Minister hat eine solche Überprüfung vorgenommen, wobei er ersichtlich den Rahmen des § 12 Abs. 3 WBO verlassen und eine echte Sachentscheidung getroffen hat.
Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an ihrer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung, da die verhältnismäßig große Zahl der innerhalb kurzer Zeit erfolgten Kommandierungen in den Augen des Antragstellers eine Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte.
Der Antrag ist unbegründet. Die angefochtenen Maßnahmen des BMVtdg sind Entscheidungen über die dienstliche Verwendung des Antragstellers. Derartige Maßnahmen hat der BMVtdg nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse und nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu treffen, wobei auch die Fürsorgepflicht für den von der Maßnahme Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Senat hat das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Ermessensentscheidung kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, mithin darauf, ob die Ermessensgrenzen beachtet wurden oder das Ermessen seinem gesetzlich begrenzten Zweck zuwider angewandt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten lassen die angefochtenen Kommandierungen keine Rechtsfehler im Sinne der §§ 21, 17 Abs. 1 und 2 WBO erkennen. Schon der eigenmächtige Besuch des Antragstellers hei einer ausländischen Botschaft ließ es nicht zu, den Antragsteller weiter heim PSKSenderBtl ... zu verwenden und machte eine rasche Änderung seiner Verwendung notwendig. Daß es dann nicht ohne weiteres gelang, für den Antragsteller eine neue Bauerverwendung unter Berücksichtigung aller Interessen zu finden, liegt in der Natur der Sache begründet und muß von dem Antragsteller als dienstliche Notwendigkeit hingenommen werden, wenn es für ihn auch persönliche Belastungen mit sich brachte. Wenn die Kommandierung zum AusbBtl ... möglicherweise keine Erhöhung der Verwendungsbreite des Antragstellers mit sich brachte, so ist doch der Versuch, hier den Antragsteller als Ausbilder einzusetzen, unter den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet und daher dienstrechtlich nicht zu beanstanden. Einen Anspruch auf Mitteilung der Begründung für jede einzelne Kommandierung im Zeitpunkt ihrer Anordnung hatte der Antragsteller nicht.
Der Antrag muß daher zurückgewiesen werden.
Die jetzige Versetzung des Antragstellers nach Kastellaun war nicht Gegenstand seiner Beschwerde und war daher vom Senat nicht nachzuprüfen.
Stephani
Dr. Krönig
Sitzmann
Mühlenfeld