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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1968, Az.: BVerwG VI C 14.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 14.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.11.1964 - AZ: 81 VIII 63

Fundstelle

  • DÖD 1968, 218

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1964 ergangene - Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1902 geborene Kläger war nach juristischem Studium, einer Banklehre und Ablegung des Assessorexamens (April 1931) beim Rat der Stadt ... vom 1. Juni 1933 bis zum 31. Dezember 1934 "zum Zwecke seiner weiteren Ausbildung informatorisch tätig". Nach einem Zeugnis vom 11. Januar 1935 konnte "er bei einigen Ämtern schon nach kurzer informatorischer Beschäftigung zur praktischen Mitarbeit herangezogen werden".

2

Vom 1. Januar 1935 bis zum 15. November 1935 war der Kläger lt. Zeugnis vom 27. Dezember 1935 beim Stadtrat ... als juristischer Berater tätig.

3

Vom 9. Januar 1936 bis zum 30. April 1936 war er bei der Stadtverwaltung - Stadtsparkasse - ... lt. Zeugnis vom 24. Oktober 1936 "zur informatorischen Beschäftigung" eingestellt und "hauptsächlich mit der Bearbeitung von Hypotheken- und Grundstückssachen sowie anderer juristischen Angelegenheiten beauftragt". Er gab seine Stellung freiwillig auf, um an einem militärischen 8-Wochenkursus (4. Mai 1936 bis zum 27. Juni 1936) teilzunehmen, sodann war er ohne Beschäftigung.

4

Vom 8. Oktober 1936 bis zum 31. Dezember 1937 war der Kläger bei dem Bezirksverband und der Amtshauptmannschaf ... "als Informatoriker eingestellt". Beschäftigt wurde er "wie ein juristischer Hilfsarbeiter", und zwar beim Bezirksverband mit "juristischen Fragen im allgemeinen", Bezirkssteuersachen, Siedlungs-, Baudarlehens- und anderen Sachen sowie mit der Vertretung des Jugendamtsleiters, bei der Amtshauptmannschaft mit Polizei-, Preisüberwachungs- und Gewerbesachen und dazu mit Vertretungen in anderen Arbeitsgebieten. Er beendete diese Tätigkeit "vereinbarungsgemäß".

5

Vom 1. Januar 1938 bis zum 15. März 1933 stand er bei der Deutschen Arbeitsfront in ... im Dienst, anschließend war er bis 30. April 1938 beschäftigungslos.

6

Vom 1. Mai 1938 an war er als Angestellter (Vergor. IV und III TO.A), ab 1941 als Regierungsassessor bei den zur Reichswirtschaftsverwaltung gehörenden Devisenstellen ... und ... tätig. Durch Urkunde vom 26. September 1942 wurde er zum Regierungsrat (BDA: 1. Januar 1940) ernannt. Vom 12. November 1945 bis zum 13. April 1954 stand er als Rechtsreferent und Richter im öffentlichen Dienst der SBZ. Am 14. April 1954 zog er aus ... nach ... zu. Er ist als Sowjetzonenflüchtling anerkannt.

7

Bei Festsetzung des ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Ruhegehaltes mit Bescheid der Finanzmittelstelle Augsburg des Landes Bayern (FMSt) vom 28. August 1962 wurden die Zeiten, die er beim Rat der Stadt ..., bei der Stadtsparkasse ... und beim Bezirksverband sowie bei der Amtshauptmannschaft ... verbracht hatte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt.

8

Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1962 aufzuheben und die FMSt zu verurteilen, ihren Bescheid vom 28. August 1962 dahin zu ändern, daß bei der Festsetzung seines Ruhegehaltes folgende Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden:

a)Beschäftigung als AssessorJahreTage
(jur. Hilfsarbeiter) beim Hat der Stadt ..., 1. Juni 1933 bis 31. Dezember 1934=1214
b)Beschäftigung als Assessor (jur. Hilfsarbeiter) beim Oberbürgermeister in ... 9. Januar bis 30. April 1936=-113
c)Beschäftigung als Assessor (jur. Hilfsarbeiter) beim Bezirksverband der Amtshauptmannschaft ... (Sa.), 8. Oktober 1936 bis 31. Dezember 1937=185
2412
=347
9

Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die FMSt, die im Antrag des Klägers genannten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1964 - am 24. November 1964 erlassene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

11

Entgegen der Auffassung des Beklagten müßten die im Kommunaldienst in ... und ... verbrachten Zeiten des Klägers als echte - nicht nur der Ausbildung dienende - Beschäftigungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG angesehen werden. Es sei glaubhaft, daß der Kläger in diesen drei Dienstverhältnissen nach kurzer Einarbeitung eine seiner Ausbildung entsprechende entgeltliche Tätigkeit als Hilfsreferent, Berater oder juristischer Sachbearbeiter ausgeübt habe. Von einem sogenannten Lehr- oder Volontärverhältnis könne somit keine Rede sein.

12

Es könne dahinstehen, ob die von dem Kläger im Kommunaldienst ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung verbrachte Dienstzeit (1. Juni 1933 bis 31. Dezember 1937) als eine für seine Laufbahn als Beamter der Reichswirtschaftsverwaltung förderliche Tätigkeit im Sinne der Nr. 2 oder als Zeit einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden Beschäftigung (Beamtendiensttuertätigkeit) im Sinne der Nr. 1 des § 115 Abs. 1 BBG anzusehen sei. Für beide Auffassungen ließen sich ausreichende Gründe anführen. Der Senat neige auch zu der Auffassung, daß die vom Kläger im Kommunaldienst abgeleistete Tätigkeit bei seiner Ernennung zum Beamten in der Reichswirtschaftsverwaltung von einigem Gewicht gewesen sei, wobei es nicht darauf ankomme, daß diese Tätigkeit notwendig der ausschlaggebende Grund für die Ernennung gewesen sei.

13

Die strittigen Beschäftigungszeiten des Klägers könnten jedoch deshalb nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden, weil der Kläger nach ihrer Ableistung seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einer von ihm zu vertretenden Weise unterbrochen habe. Er sei nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beim Amtshauptmann und Bezirksverband ... am 1. Januar 1938 in den Dienst bei der Deutschen Arbeitsfront in Freiberg getreten. Dieser Arbeitgeber sei kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG, auch nicht nach dem damaligen Beamtenrecht gewesen. Die Deutsche Arbeitsfront habe nämlich als angeschlossener Verband der NSDAP weder die Tätigkeit eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt noch potentiell die Fähigkeit gehabt, Beamte anzustellen.

14

Der Kläger trage zwar vor, er habe "aus wirtschaftlichen Gründen" die ihm seit Oktober 1937 angebotene Stelle bei der Deutschen Arbeitsfront angenommen. Damit wolle er sagen, er habe in einer gewissen Zwangslage gehandelt, für die er nicht einzustehen brauche. Damit könne er jedoch nicht gehört werden; denn ungeachtet seiner damaligen Lage habe der Kläger erwägen müssen, daß er mit diesem Entschluß seiner bisherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst "vereinbarungsgemäß" und damit freiwillig ein Ende setze und sodann eine Laufbahn im Bereich der NSDAP beginne. Diese Entscheidung sei ihm nicht zum Vorwurf zu machen, er habe aber dafür einzustehen, daß er mit ihr seine bisher im öffentlichen Dienst verbrachte Beschäftigung auf absehbare Zeit freiwillig beendet habe. Damit habe er vor seiner Wiedereinstellung in den Dienst der Reichswirtschaftsverwaltung eine von ihm zu vertretende Unterbrechung gesetzt, die im übrigen jedenfalls den zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Beamtentätigkeit und seinen Vordienstzeiten aufhebe.

15

Der Beklagte habe somit im Ergebnis den Antrag des Klägers mit Recht abgelehnt.

16

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 BRRG (a.F.) zugelassen ist, Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1962 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die im Klageantrag genannten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten des Klägers zu berücksichtigen.

17

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

18

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Unterbrechung seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG zu vertreten, sei rechtsirrig. Die in Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinien zu § 115 BBG genannten Gründe für eine Unterbrechung, die der Beamte nicht zu vertreten habe, seien nur als Beispiele angeführt. Auch wirtschaftliche Gründe müßten als nicht zu vertreten anerkannt werden. Wenn das Berufungsgericht meine, der Kläger hätte ungeachtet seiner damaligen Lage erwägen müssen, daß er "freiwillig" seiner bisherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ein Ende setze und eine Laufbahn im Bereiche der NSDAP beginne, sei das nicht richtig. Bereits in der Vorinstanz habe der Kläger darauf hingewiesen, daß seine Beschäftigung beim Bezirks verband der Amtshauptmannschaft ... mehrfach, und zwar letztmalig bis zum 31. Dezember 1937, vom Amtshauptmann verlängert worden sei. Eine für ihn in Frage kommende Stelle als Rechtsrat sei bei dieser Behörde nicht vorgesehen gewesen. Es sei ihm deshalb keine andere Möglichkeit geblieben, als zunächst eine ihm durch den damaligen Juristenbund mitgeteilte Beschäftigungsmöglichkeit als Rechtsberater bei der Deutschen Arbeitsfront anzunehmen, bis er eine ihm zusagende Beschäftigung im öffentlichen Dienst, mit der Möglichkeit zum Beamten ernannt zu werden, habe finden können. Die jeweils im letzten Absatz der Zeugnisse des Rates der Stadt Leipzig und des Amtshauptmanns ... gebrauchte Redewendung, die Tätigkeit des Klägers sei "vereinbarungsgemäß" beendet worden, sei lediglich die vielfach übliche Formel gewesen. Der Kläger habe die Beschäftigung bei der Deutschen Arbeitsfront - wie damals viele Assessoren - von Anfang an nur als eine vorübergehende Notlösung betrachtet. Da der Kläger nicht Mitglied der NSDAP gewesen sei, erscheine es widersinnig, daß er ausgerechnet in deren Bereich eine Laufbahn habe beginnen wollen. Schon nach knapp zehn Wochen habe er auf eigenen Wunsch die Tätigkeit bei der Deutschen Arbeitsfront beendet, weil er "sich deren Arbeitsbedingungen beim besten Willen nicht mehr zumuten konnte" und inzwischen Verbindung mit der Reichswirtschaftsverwaltung aufgenommen habe. Unter diesen unstreitigen Umständen könne von einem freiwilligen Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst nicht gesprochen werden.

19

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 1967 noch eine eidesstattliche Versicherung des früheren Büro- und Personalamtsleiters beim Bezirksverband der Amtshauptmannschaft in ... (Sa.) vom 21. Dezember 1966 - Richard Weigel - überreicht, wonach er, der Kläger, seine Tätigkeit bei der Amtshauptmannschaft nicht freiwillig aufgegeben und die Absicht gehabt habe, sobald wie möglich in den öffentlichen Dienst zurückzukehren.

20

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend vorgetragen:

22

Das Berufungsgericht habe auf Grund der eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung tatsächlich festgestellt, daß der Kläger freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei. Im übrigen seien, so meint der Beklagte, auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG für eine Berücksichtigung der genannten Zeiten als ruhegehaltfähig nicht gegeben.

23

II.

Die Revision ist unbegründet.

24

Das Berufungsurteil wird bereits von den Ausführungen getragen, daß zwischen den nach Auffassung des Klägers als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeiten im Kommunal- und Landesdienst (einschließlich der beim Bezirksverband der Amtshauptmannschaft ... und bei dieser verbrachten Zeit) und der Einstellung in den Reichsdienst - zunächst im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis, dann als Beamter - eine vom Kläger zu vertretende Unterbrechung im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG liege.

25

Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend die "Unterbrechung" bejaht. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 31. Dezember 1937 "vereinbarungsgemäß" aus dem Kommunaldienst ausgeschieden, hat vom 1. Januar bis zum 15. März 1938 hauptberuflich bei der Deutschen Arbeitsfront, die kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr war, gearbeitet und war vom 16. März bis zum 30. April 1938 ohne Beschäftigung. Eine rechtserhebliche Unterbrechung könnte allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich dem Kläger schon beim Ausscheiden aus dem Kommunaldienst eine feste Aussicht auf Einstellung in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geboten hätte und die Tätigkeit bei der Deutschen Arbeitsfront von vornherein lediglich eine kurze Zeitspanne zwischen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst überbrücken sollte (vgl. aber Richtl Nr. 3 Abs. 3 Buchst. d zu § 115 BBG). Etwas Derartiges ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Er hat lediglich im Revisionsverfahren vorgetragen - und dies z.T. neu, vom Revisionsgericht also gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 561 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig -, er habe, wie schon früher, so auch bei seinem Ausscheiden aus der Verwaltung in ... die Absicht gehabt, im öffentlichen Dienst fest angestellt zu werden.

26

Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe die Unterbrechung "zu vertreten", weil er seine bisherige Tätigkeit "auf absehbare Zeit freiwillig" beendet habe und dafür einstehen müsse. Diese Auffassung steht im rechtlichen Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 22 = ZBR 1966 S. 381] und vom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - [DÖD 1967 S. 136 = ZBR 1967 S. 215]). Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff des "Vertretenmüssens" in § 115 Abs. 1 BBG weiter als der des "Verschuldens". Das Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Sachverhalt den richtig erkannten Begriff des "Vertretenmüssens" ohne revisionsgerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehler angewendet. Gewiß können, wie die Revision meint, auch wirtschaftliche Gründe für die Unterbrechung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter besonderen Umständen derart sein, daß der (spätere) Beamte die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Dann muß die Unterbrechung durch eine andersartige Tätigkeit aber den Charakter einer vorübergehenden Notlösung haben, mit der der (spätere) Beamte lediglich eine Zeit zwischen der bisherigen und einer bereits in gewisser Aussicht stehenden neuen Tätigkeit im öffentlichen Dienst überbrückt. So war es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht. Die letzte Tätigkeit des Klägers in der Kommunal- und Landesverwaltung war - nach seinem eigenen Vortrag - von vornherein zeitlich begrenzt gewesen und lediglich mehrfach verlängert worden. Wenn das Berufungsgericht dann davon spricht, der Kläger habe eine "Laufbahn im Bereich der NSDAP" begonnen, so liegt darin die tatsächliche Feststellung, daß diese Tätigkeit nicht von vornherein als vorübergehende Notlösung gedacht war. Der weitere Satz des Berufungsurteils, der Kläger habe seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst "auf absehbare Zeit" freiwillig beendet, ist dahin zu verstehen, daß er diese Beschäftigung, soweit es damals absehbar war, beendet hat. Unter diesen Umständen mag der Kläger zwar nicht die Beendigung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst als solche zu verantworten haben; wohl aber hat er das Überwechseln zu einer Tätigkeit bei der Deutschen Arbeitsfront, die kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr war, zu vertreten.

27

Die Angriffe der Revision gegen diesen Teil der Gründe des Berufungsurteils betreffen ausschließlich die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Das Revisionsgericht kann aber nur prüfen, ob die tatsächliche Würdigung gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Grundlagen der Beweiswürdigung verstößt und - auf ordnungsmäßige Verfahrensrüge - ob das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen hinreichend erforscht hat (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Aufklärungsrüge hat die Revision nicht erhoben. Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen die - in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden - Denkgesetze. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn die Würdigung nicht zwingend ist, d.h. wenn auch eine andere Würdigung möglich wäre, sondern nur dann, wenn sie schlechthin unmöglich ist. Das trifft aber auf die Würdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zu.

28

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert