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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1968, Az.: BVerwG VI C 52/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 52/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1964 - AZ: OVG VI A 543/63

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (ZBVIM) vom 12. Dezember 1961 wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers neu festgesetzt. Der Kläger ließ dagegen durch den Geschäftsführer der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Widerspruch einlegen, mit dem er Verbesserung seines Besoldungsdienstalters anstrebte. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 27. Februar 1962, dem Geschäftsführer der GdP am 2. März 1962 zugestellt, zurückgewiesen. Auf einen vom Kläger bei der GdP gestellten Rechtsschutzantrag hin schrieb diese am 23. März 1962 nach einem in ihren Akten befindlichen Entwurf an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers:

"Betr.: Verwaltungsstreitverfahren unseres Mitgliedes Wilhelm N..., D..., G... ...

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

In der obigen Angelegenheit übersenden wir Ihnen:

a)
Widerspruchsbescheid der ZBVIM vom 27.2.1962 (im Original)

b)
Durchschrift einer Stellungnahme unseres Sachbearbeiters vom 16.3.1962.

Sie wollen umgehend Klage einreichen (Fristablauf: 2.4.1962)."

2

In einem weiteren Schreiben vom 30. März 1962 der GdP an den Prozeßbevollmächtigten heißt es:

"Betr.: Verwaltungsstreitverfahren unseres Mitgliedes Wilhelm N...

Bezug: Unser Schreiben vom 23.3.1962

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

In der Anlage übersenden wir Ihnen - wie gewünscht -

a)
3 Blatt Unterlagen;

b)
Ablichtung des Widerspruchs vom 8.2.1962."

3

Dieses Schreiben ging dem Prozeßbevollmächtigten am 5. April 1962 zu. Auf dem Entwurf befindet sich zu den Worten "- wie gewünscht -" folgender von dem Unterzeichner des Schreibens angebrachter handschriftlicher Vermerk:

"am 30.3.62, lt. telefonischer Unterredung vom 30.3.62 auf Grund unseres Schreibens vom 23.3.62"

4

Die Anfechtungsklage des Prozeßbevollmächtigten vom 12. April 1962 ist am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf eingegangen. Gleichzeitig hat er beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, daß er entsprechend § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist zu wahren. Die Berufung des Klägers ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 27. November 1964 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nach § 60 Abs. 2 VwGO nur gewährt werden, wenn genau dargelegt werde, was geschehen sei, um die Frist zu wahren; es müsse angegeben werden, wie die Sache vom Eingang des Widerspruchsbescheides an bearbeitet worden sei, ferner müßten die Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Aus allem müsse sich ergeben, daß der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Glaubhaftmachung bedeute, die Wahrscheinlichkeit in hinreichendem Maße kundtun. Dafür sei jedoch eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen könne, unstatthaft (§ 294 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Daher komme es auf die angebotene Vernehmung der Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten nicht an; sie sei unzulässig.

6

Nach den Akten der Gewerkschaft sei das Schreiben der GdP vom 23. März 1962, durch das dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klageauftrag formal erteilt worden sei, diesem selbst innerhalb der Klagefrist so früh zur Kenntnis gelangt, daß er die Klage habe rechtzeitig erheben können. Das ergebe sich aus ihrem Aktenvermerk und ihrem Schreiben vom 30. März 1962. Danach habe ihm die GdP auf seinen Wunsch unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23. März 1962 die Ablichtung des Widerspruchs des Klägers vom 8. Februar 1962 übersandt. Daraus ergebe sich, was der Prozeßbevollmächtigte auch nicht bestreite, daß er vor oder spätestens am 30. März 1962, also erhebliche Zeit vor Ablauf der Klagefrist, mit der GdP über die Angelegenheit gesprochen habe. Dieses Gespräch könne sich nur mit der Klageerhebung durch den Prozeßbevollmächtigten befaßt haben unter dem Gesichtspunkt, daß ihm der Widerspruchsbescheid, d.h. der für eine Klageerhebung wesentliche Bescheid, schon zugegangen gewesen sei und ihm nur noch zur Ergänzung der Widerspruch selbst habe übersandt werden sollen. Wäre das Schreiben vom 23. März - mit dem Hinweis auf den Fristablauf - noch nicht oder überhaupt nicht beim Prozeßbevollmächtigten eingegangen gewesen, so wäre der Aktenvermerk und das Nachtragsschreiben vom 30. März ganz anders gefaßt und dem Prozeßbevollmächtigten das Schreiben vom 23. März nochmals übersandt worden. Ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei diesem Gespräch nochmals ausdrücklich mit der Klageerhebung beauftragt worden ist, könne dahingestellt bleiben, weil diese Beauftragung, wie er im Schreiben vom 24. Juli 1963 selbst ausgeführt habe, schon "von Beginn an selbstverständlich war". Er sei somit spätestens seit diesem Gespräch mit der Klageerhebung beauftragt, also Prozeßbevollmächtigter des Klägers und als solcher verpflichtet gewesen, sich sofort über den Fristablauf ins Bild zu setzen. Was er seit dem Gespräch und dem Schreiben vom 30. März getan habe, sei aus seinem Vorbringen nicht deutlich zu entnehmen. Es fehle also sowohl jede Darlegung als auch die Glaubhaftmachung dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen sei. Wiedereinsetzung habe demnach nicht gewährt werden können, und das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.

7

Gegen dieses ihm am 30. Dezember 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 24. Februar 1965 begründet.

8

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 27. März 1963 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1964 aufzuheben und nach den Klageanträgen der ersten Instanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Zur Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im wesentlichen folgendes aufgeführt:

10

Er, der Prozeßbevollmächtigte, habe die Klage unzweifelhaft verspätet eingebracht, jedoch Wiedereinsetzung mit dem Hinweis darauf beantragt, daß ihm sowohl der Auftrag zur Klageerhebung wie auch die nötigen Unterlagen aus von ihm nicht mehr auszumachenden Gründen verspätet vorgelegt worden seien. Aus dem von den Vorinstanzen erwähnten Schreiben der GdP vom 30. März 1962 gehe hervor, daß er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich von dem Vorfall Kenntnis gehabt habe, es sei damit aber nicht klargestellt, daß ihm außer dem Fall als solchem auch der Klageauftrag bekannt gewesen sei oder daß er ihn hätte kennen müssen. Er habe sich als früherer Syndikus der Polizei öfter mit Funktionären der Gewerkschaft unterhalten. Eine solche Unterhaltung, wie sie das Schreiben der GdP vom 30. März 1962 ausgelöst habe, sei demgemäß kein schlüssiger Beweis dafür, daß er den Klageauftrag rechtzeitig erhalten haben müsse. Die Möglichkeit habe er nie bestritten; jedoch habe er nie mit Sicherheit ausmachen können, wie es ungeachtet des Auftrags vom 13. März 1962 zu der Fristversäumnis habe kommen können. Die Behauptung des Berufungsgerichts, der Klageauftrag sei ihm innerhalb der Klagefrist so früh zur Kenntnis gelangt, daß er die Klage hätte rechtzeitig erheben können, ergebe sich keineswegs zwingend aus dem Aktenvermerk und dem Schreiben der GdP vom 30. März 1962. Ebensowenig ergebe sich daraus, daß sich das an der gleichen Stelle des angefochtenen Urteils erwähnte Gespräch nur mit der Klageerhebung durch ihn befaßt haben könne. Insoweit werde eine Tatsachenrüge erhoben, weil diese Feststellung eine bloße Vermutung sei.

11

Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Prozeßbevollmächtigte keine Schuld an der Fristversäumnis trage, müsse also mindestens die Möglichkeit, wenn nicht die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von höherer Gewalt in den Bereich der Betrachtungen gezogen werden. Insoweit hätten die Vorderrichter nicht alles getan, um den wirklichen Tatbestand zu ermitteln. Dieser Umstand rechtfertige den Antrag auf Zurückverweisung.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Zur Begründung führt er aus: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage stelle sich nicht. Es bedürfe der positiven Feststellung (und im Antrag der entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung), daß der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Daran fehle es hier. Die Aufklärungsrügen der Revision entsprächen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO und stünden in Widerspruch zu dem sonstigen Vorbringen.

14

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

15

Das Berufungsgericht hat aus den oben wiedergegebenen unstreitigen Umständen geschlossen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist darüber unterrichtet gewesen ist, daß er Klage erheben soll. Diese Folgerung des Berufungsgerichts ist nach den Umständen nicht nur überzeugend, sondern schlechthin zwingend. Die Behauptung der Revision, eine Unterhaltung, wie sie das Schreiben der Gewerkschaft der Polizei vom 30. März 1962 ausgelöst habe, sei kein schlüssiger Beweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Klageauftrag rechtzeitig erhalten haben müsse, ist abwegig. Wenn die Revision damit sagen wollte, die Unterhaltung sei durch das Schreiben ausgelöst worden, so steht dies mit dem Sachverhalt nicht in Einklang, weil umgekehrt das Schreiben durch eine Unterhaltung ausgelöst worden ist. Nach dem Zusammenhang zwischen dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen handschriftlichen Vermerk und dem Inhalt des Schreibens vom 30. März 1962 kann Anlaß zu dieser Unterredung nur der Klageauftrag vom 23. März 1962 oder ein anderweiter mündlicher Klageauftrag gewesen sein. Das vom Kläger als "Tatsachenrüge" bezeichnete Vorbringen, diese Feststellung des Berufungsgerichts sei eine bloße Vermutung, ist rechtlich ebenso ungeeignet, die zutreffenden Folgerungen des Berufungsgerichts zu erschüttern wie seine Behauptung, der Klageauftrag sei ihm nicht zugegangen oder nicht vorgelegt worden.

16

Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, es fehle sowohl jede Darlegung als auch die Glaubhaftmachung dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen sei. Auch in der Revisionsbegründung führt dieser aus, er habe "niemals mit Sicherheit ausmachen können", wie es "ungeachtet des Auftrags vom 13. März 1962" (gemeint ist offenbar der Klageauftrag vom 23. März 1962) zu der Fristversäumnis habe kommen können. Gerade das aber hätte dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen, wenn dadurch ein Verschulden ausgeschlossen werden sollte. Es genügt nach § 60 Abs. 1 VwGO entgegen der Annahme der Revision nicht, daß die Möglichkeit besteht, die Frist könne ohne Verschulden versäumt sein, sondern es müssen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht werden, die ein Verschulden ausschließen. Das ist nicht geschehen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorderrichter hätten nicht alles getan, um wegen einer solchen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens höherer Gewalt den wirklichen Tatbestand zu ermitteln, so genügt dieses Vorbringen nicht den nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen und wäre im übrigen auch als formgerechte Rüge unbegründet, weil das Berufungsgericht von seiner zutreffenden Rechtsauffassung aus keinen Anlaß hatte, einer Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit höherer Gewalt von sich aus nachzugehen.

17

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier