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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1968, Az.: BVerwG V C 145.67

Vererblichkeit der Blindehilfe; Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der Sozialhilfe für die Vergangenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 145.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.09.1967 - AZ: IV OVG A 62/66

Fundstellen

  • FEVS 16, 201
  • MDR 1969, 79 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 1017
  • VerwRspr 19, 1017 - 1018
  • ZfSH 1969, 514

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. September 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision richtet sich gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. September 1967. Durch dieses Urteil ist der Beklagte verpflichtet worden, an die Klägerin 720 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1965 an Futtergeld für einen Blindenführhund zu zahlen.

2

Der im Februar 1964 verstorbene Ehemann der Klägerin, dessen Alleinerbin sie ist, war blind. Im November 1962 beantragte er bei der Hansestadt ... Futtergeld für seinen Führhund.

3

Das nach Ablehnung des Antrages eingeleitete Widerspruchsverfahren ist im Einverständnis mit dem Ehemann der Klägerin angehalten worden, um die Regelung der aufgeworfenen Frage durch Rechtsverordnung abzuwarten. Nach Erlaß der Eingliederungshilfe-Verordnung im Mai 1964 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens, das jedoch zur Abweisung des Antrages mit der Begründung führte, der Anspruch auf das Futtergeld sei nicht vererblich. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung des Beklagten, das Berufungsgericht vertritt den gegenteiligen Standpunkt.

4

Der Beklagte bekämpft mit der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts und erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts.

5

Die Klägerin folgt der Auffassung des Berufungsgerichts.

6

II.

Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts.

7

Die Klage ist unbegründet.

8

Im vorliegenden Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Führhundes auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 339) zu stützen ist oder aber ob die Kosten des Führhundes durch die Blindenhilfe mit abgegolten sind. Weiterhin kann auf sich beruhen, ob der Anspruch auf die Erstattung der Kosten eines Führhundes vor Inkrafttreten der Eingliederungshilfe-Verordnung auf § 40 BSHG allein gestützt werden konnte. Gleich, ob es sich nämlich um einen Anspruch auf Blindenhilfe oder auf Eingliederungshilfe handelt, beide Ansprüche sind nicht vererblich.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil BVerwGE 25, 23 ausgesprochen, daß die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht vererblich ist. Das, was für die Blindenhilfe gesagt worden ist, muß aber auch für die Eingliederungshilfe gelten. Nach dem Tode des Hilfesuchenden kann Eingliederungshilfe nicht mehr geleistet werden. Auch hier würde mithin die Hilfe zu einer Entschädigung verfälscht werden, würde deren Vererblichkeit angenommen.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit lediglich die Frage offengelassen, ob vom Grundsatz der Nichtvererblichkeit dann abgegangen werden könne, wenn die Behörde säumig handelt oder der Anspruch bereits zuerkannt (aber noch nicht erfüllt) ist.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Leistungen der Sozialhilfe für die Vergangenheit regelmäßig nicht verlangt werden. Dieser Grundsatz erleidet nur mit Rücksicht auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz eine Einschränkung (dazu insbesondere Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG V C 0193.66 -). Die Pflicht, rechtzeitig Hilfe zu leisten, soll nicht dadurch umgangen werden können, daß die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche hinausgeschoben und dem Verwaltungsgericht überlassen wird. Der Hilfesuchende wird deshalb so behandelt, wie wenn alsbald nach Bekanntwerden des Hilfsfalles - spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung - eine Entscheidung erlassen worden wäre. Diese Überlegungen können im vorliegenden Falle nicht weiterführen; denn hier geht es nicht um die Frage des rechtzeitigen Einsetzens der Sozialhilfe, sondern um die anders gelagerte Frage, ob nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistungen der Sozialhilfe noch ihrem Zweck entsprechend erbracht werden können. Das ist aber nur dann der Fall, wenn ein Anspruch auf Hilfe offenkundig bestand und sich der Hilfesuchende mit Rücksicht auf diese Offenkundigkeit auch in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf die Zuerkennung des Anspruchs verlassen konnte. In diesem Fall bestand schon vor dem Tode des Hilfesuchenden eine wirtschaftliche Vertrauenslage, die auch noch nach dem Tode des Hilfesuchenden ausgleichsfähig ist. Unterstellt werden kann diese Vertrauenslage in den Fällen, in denen der Anspruch auf die Hilfe bereits zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt war.

12

Im vorliegenden Falle war indessen eine so umschriebene Vertrauenslage noch nicht gegeben. Wie die Verfahrensgeschichte zeigt, war es ungewiß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Ehemann der Klägerin die Kosten für den Blindenführhund ersetzt würden. Auf dieser Ungewißheit beruhte die vereinbarte Zurückstellung des Widerspruchsbescheides. Sowohl der Ehemann der Klägerin als auch der Beklagte haben sich veranlaßt gesehen, zunächst eine Regelung im Wege einer Rechtsverordnung abzuwarten. Auch war der Anspruch noch nicht zuerkannt. Hiernach konnte aber der Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Blindenführhund nicht vererbt werden.

13

Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 540 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen