Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1968, Az.: BVerwG V B 174.67

Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten nach § 14 Schwerbehindertengesetz (SchwbG); Nachschiebung von Gründen zur Rechtfertigung einer Kündigungszustimmung durch die Verwaltungsbehörde ; Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung als regelmäßig maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG V B 174.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 20.06.1967 - AZ: Bf I 56/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow und Dr. Fink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob es in Fällen der vorliegenden Art (Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten nach § 14 SchwbG) auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren ankommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren in dieser Sache; sie kann als geklärt angesehen werden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. November 1958 (BVerwGE 8, 46 [54]) dargelegt hat, ist es in Fällen dieser Art der Verwaltungsbehörde nur ausnahmsweise gestattet, Gründe zur Rechtfertigung einer Kündigungszustimmung nachzuschieben, nämlich nur dann, wenn hierdurch der Verwaltungsakt der Kündigungszustimmung in seinem Wesensgehalt und in seinem Ausspruch nicht geändert und die Rechtsverteidigung des Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird. Dieser Grundsatz ist in BVerwGE 8, 234 (238) [BVerwG 15.04.1959 - V C 162/56] noch weiter eingeschränkt worden für die Fälle, in denen der Bescheid - wie auch hier - von einem Ausschuß erlassen ist, der nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht, weil meist nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß der Ausschuß sich bei rechtzeitigem Hinweis die nachgeschobenen Gründe zu eigen gemacht hätte. Daraus folgt zugleich, daß es regelmäßig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und daß erst nach dem Widerspruchsbescheid entstandene Kündigungsgründe seitens des Arbeitgebers auf keinen Fall "nachgeschoben" werden können, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnte, wie die Ermessensentscheidung des Ausschusses ausgefallen wäre, hätte dieser Gelegenheit zu einer Beurteilung dieser Gründe gehabt.

3

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht auch von keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

4

Die Beschwerde muß hiernach zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 2 und § 138 VwGO entnommen, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Streitwert [ist]§ 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG [entnommen].

Hering
Dr. Gützkow
Dr. Fink