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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1968, Az.: BVerwG IV B 221.67

Nachbarliche Anfechtung einer Genehmigung zur Errichtung eines "Garagenanbaues"; Ablauf der Widerspruchsfrist; Anforderungen an die bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichenden Baupläne; Bezeichnung der Eigentümer der Nachbargrundstücke mit ihren Familiennamen; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 221.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.09.1967 - AZ: 199 I 67

Fundstellen

  • BayVBl. 1969, 26
  • DVBl 1969, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 378 (Kurzinformation)
  • DVVBl. 1969, 268
  • DÖV 1968, 846 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist jedenfalls dann noch zulässig, wenn er zwar erst zwei Jahre nach Erteilung der Ihm bis zu diesem Zeltpunkt nicht bekannten Baugenehmigung, aber alsbald nach Baubeginn eingelegt worden ist.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen zu 1) erteilte, ihm, dem Kläger, jedoch nicht zugestellte oder sonst bekanntgegebene Genehmigung vom 9. April 1962 zur Errichtung eines "Garagenanbaues" auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite des Grundstücks der Beigeladenen zu 1). Obwohl der Kläger erst etwa zwei Jahre nach Bekanntgabe der Genehmigung an die Beigeladenen zu 1), jedoch kurze Zeit nach Baubeginn Widerspruch erhoben hatte, hielt das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig, weil dem Kläger die Genehmigung nicht bekanntgemacht worden sei; das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab, weil der Kläger zur Zeit des Erlasses der Baugenehmigung rechtlich wirksam keine Einwendungen mehr gegen das Bauvorhaben habe geltend machen können, nachdem der Bauplan der Beigeladenen zu 1) vor Einreichung bei der Behörde von der Ehefrau des Klägers gemäß § 67 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 unterschrieben worden sei.

2

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat es offen gelassen, ob auch derjenige, dem der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden sei, gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe an den Adressaten Widerspruch einlegen könne (so BayVGH in BayVBl. 1964, 265 = DVBl. 1965, 93); denn die Beigeladenen zu 1) als die Baugesuchsteller verdienten jedenfalls hier keinen Vertrauensschutz gegenüber der späten Anfechtung durch den Nachbarn, weil sie in ihren Bauplänen den Kläger als Eigentümer des Grundstücks nicht entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Bauordnungsrechts eindeutig angegeben und es deswegen mit zu vertreten hätten, daß dem Kläger als Nachbarn die Baugenehmigung nicht zugestellt worden sei und er von dem Baugenehmigungsantrag keine Kenntnis erhalten habe.

3

II.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beigeladenen zu 1) meinen, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Bezeichnung der Eigentümer der Nachbargrundstücke in den bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichten Bauplänen mit ihren Familiennamen genüge, wie es der allgemeinen Gepflogenheit entspreche. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit schon deswegen zu verneinen, weil sich die Frage, welche Anforderungen an die bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichenden Baupläne zu stellen sind, nach bayerischem Landesrecht beurteilt (§ 9 Abs. 1 a Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 bzw. § 2 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung vom 1. August 1962). Landesrecht ist jedoch nach § 137 Abs. 1 VwGO der Revision grundsätzlich nicht zugänglich; landesrechtliche Fragen können daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BVerwGE 1, 19).

4

Einen Verfahrensmangel sehen die Beigeladenen zu 1) in der ohne nähere Ermittlungen ausgesprochenen Feststellung im Berufungsurteil, das Landratsamt habe den Kläger deshalb nicht am Verfahren beteiligt, weil es aus den Bauplänen den wirklichen Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht habe ersehen können; es hätte ermittelt werden müssen, ob das Landratsamt die Nachbarn der Bauwerber grundsätzlich nie am Verfahren beteilige - unabhängig davon, wie genau die Nachbareigentümer in den Bauplänen angegeben seien. Zum ersten bestand für eine Aufklärung in dieser Richtung schwerlich Anlaß, weil ohne bestimmte Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine Baugenehmigungsbehörde materiell Betroffene grundsätzlich nie am Verfahren beteiligt; außerdem aber würde die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen können. Denn Widerspruch und Klage waren jedenfalls deshalb zulässig, well dem Kläger die ihn belastende, den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung weder zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgemacht worden ist. Unter diesen Umständen begann für den Kläger weder die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen; der Kläger war mithin nicht gehindert, noch nach Ablauf dieser Fristen zulässig Widerspruch einzulegen. Es kann hier offen bleiben, innerhalb welchen Zeitraums das Rechtsmittel eines Nachbarn noch zulässig ist, dem eine Baugenehmigung, durch die er in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nicht zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist. Denn jedenfalls ist in einem solchen Fall das Rechtsmittel des von einem Verwaltungsakt Betroffenen dann zulässig, wenn er sich - wie sich hier aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt - gegen den Verwaltungsakt alsbald gewendet hat, nachdem der Bau begonnen worden war. Der Senat kann der Auffassung nicht folgen, daß auch für einen Betroffenen, der vom Erlaß eines Verwaltungsakts keine Kenntnis hat, der Lauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit der Zustellung an den Adressaten beginnen soll. Diese Meinung des IV. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (DVBl. 1965, 93 - BayVBl. 1964, 265), der - soweit ersichtlich - weder das Schrifttum noch ein anderes Gericht gefolgt ist (vgl. Mang, BayVBl. 1964, 397, und Haueisen, NJW 1966, 2340 [BGH 25.04.1966 - II ZR 120/64]), wird durch Wortlaut und Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO widerlegt, der für den Fristlauf die Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, also eine Form der Bekanntmachung voraussetzt, eine Bekanntmachung an irgendeinen Betroffenen aber nicht genügen lassen kann, sondern nur an jeweils denjenigen, der durch den Verwaltungsakt (nur oder auch) beschwert wird. Das wird bestätigt durch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der ebenfalls voraussetzt, daß der Verwaltungsakt "dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist", eine Bekanntgabe an (irgend) einen Beschwerten mithin nicht genügen läßt. Es kann - wie erneut betont sei - hier dahinstehen, ob und inwieweit das Bekanntsein oder das Bekanntwerden eines Verwaltungsakts für einen Drittbeteiligten den Lauf von Rechtsmittelfristen beeinflußt; denn jedenfalls steht es außer Frage, daß ein Rechtsmittel des Nachbarn noch zulässig ist, das zwar etwa zwei Jahre nach Erteilung der ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Baugenehmigung, aber alsbald nach Baubeginn eingelegt worden ist. Dies festzustellen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

5

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht verkannt habe, gilt das oben Gesagte ebenfalls; die vom Verwaltungsgerichtshof insoweit angestellten Überlegungen dienen der Auslegung von Landesrecht und wären einer Revision daher nicht zugänglich; im übrigen ist auch unabhängig davon das Rechtsmittel des Klägers zulässig gewesen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, auf § 159 Satz 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler