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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1968, Az.: BVerwG II B 24.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 24.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 25.01.1967 - AZ: 2 A 28.65

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Entscheidung über die Beschwerde ist nur das in der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 1967 enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen; denn die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Begründung der Beschwerde muß gemäß den in § 132 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für Form und Inhalt einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgestellten Erfordernissen in der Beschwerdeschrift enthalten sein oder jedenfalls innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingereicht werden (BVerwGE 13, 90).

3

In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgetragen, die Frage, was unter berufsmäßigem aktiven Offiziersdienst in der früheren litauischen Armee zu verstehen ist, verleihe der Sache grundsätzliche Bedeutung. Mit diesem Vortrag ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt worden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sie eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren erwartet werden kann. Die in der Beschwerde bezeichnete Frage könnte aber im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie nach litauischem Recht zu beantworten wäre, im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aber nur Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und deutsches Beamtenrecht (§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835]) revisibel sind; ob das litauische Recht im Berufungsurteil richtig angewendet worden ist, könnte somit der Revisionsrichter nicht prüfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 1961 - BVerwG II C 6.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 51 G 131 Nr. 2]).

4

Die Beschwerde kann auch nicht zum Erfolg führen, soweit sie sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft; denn einen Werfahrensmangel auf dem das angefochtene Urteil beruht oder beruhen kann, hat die Beschwerdeschrift nicht schlüssig bezeichnet. Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger vorgelegte Erklärung des Zeugen L. vom 28. Februar 1961, in welcher dieser die Behauptung bestätigt hatte, der Kläger sei im August 1939 als Leutnant zum aktiven Dienst einberufen worden, als nicht beweiskräftig gewürdigt und dies damit begründet hat, daß die Erklärung ohne nähere Begründung nur die Behauptung des Klägers wiederhole und durch eigene Wahrnehmung des Zeugen nicht gestützt werden könne. In diesem Zusammenhang erblickt die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht zu der Erklärung vom 28. Februar 1961 nicht den Kläger als Partei vernommen hat; dieser würde - so macht sie weiter geltend - erklärt haben, daß der Zeuge ihn, den Kläger, in der Uniform eines aktiven Leutnants der litauischen Armee gesehen habe. Dieses Vorbringen allein ergibt noch nicht schlüssig einen Verfahrensmangel. Die im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassene Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Macht das Gericht von diesem Beweismittel keinen Gebrauch, so handelt es nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich ihm die Parteivernehmung aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen; darauf hat der erkennende Senat bereits in den Gründen seines Urteils vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 - ausdrücklich hingewiesen (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 -). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie hat insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht, daß der Kläger schon im Berufungsverfahren seine Parteivernehmung gerade zu der Erklärung des Zeugen L. beantragt oder jedenfalls angeregt hat. Daß die Parteivernehmung gerade hierzu dem Berufungsgericht nahegelegt war, ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegte Erklärung des Zeugen L. vom 28. Februar 1961 im Rahmen der Feststellungen zu der Frage gewürdigt, ob der Kläger - wie er behauptet - im August 1939 litauischer Berufsoffizier wurde. Zur Würdigung dieser Erklärung als Beweismittel hat es sich entschlossen, nachdem die auf Antrag des Klägers durch Beweisbeschluß vom 16. März 1966 angeordnete Vernehmung dieses Zeugen nicht hatte durchgeführt werden können, weil der Zeuge als Erster Sekretär an der litauischen Gesandtschaft beim Heiligen Stuhl sich zur Erstattung einer Zeugenaussage nicht bereit erklärt hatte (Bl. 275 d.A.). Die schriftliche Erklärung des Zeugen, daß der Kläger in Litauen im September 1938 als Reserveoffizier angestellt und dann im August 1939 "mit dem Range eines Leutnants zum aktiven Dienst einberufen" wurde, hat das Berufungsgericht zum Nachweis der streitigen Behauptung des Klägers als nicht ausreichend angesehen, und zwar in erster Linie im Hinblick auf die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eingehend dargelegten - gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers sprechenden - Umstände. Der Erklärung des Zeugen L. hat es demgegenüber keinen Beweiswert beigemessen, weil sie lediglich die Behauptung des Klägers bestätigt, aber nicht angibt, welche Umstände den Zeugen in die Lage versetzten, diese Bestätigung abzugeben. Dies hat das Berufungsgericht mit den Worten ausgedrückt, daß es sich bei der Bestätigung "um eine bloße Wiederholung der Behauptung des Klägers" handle, "die - soweit ersichtlich - durch eigene Wahrnehmung des Zeugen Lozoraitis nicht gestützt werden kann", nachdem es schon im vorhergehenden Satz das Fehlen einer näheren Begründung bemängelt hatte. Es hat also nicht festgestellt, daß der Zeuge nicht in der Lage sei, die Behauptung des Klägers auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bestätigen, sondern es hat lediglich dargelegt, daß dies aus der Erklärung des Zeugen nicht ersichtlich sei. Zu einer Befragung des Zeugen war das Gericht nicht in der Lage, auch nicht zur Einholung einer ergänzenden schriftlichen Äußerung. Nach Mitteilung der Deutschen Botschaft beim Heiligen Stuhl vom 3. Oktober 1966, der ein Schreiben der litauischen Gesandtschaft beilag (Bl. 275/276 d.A.), war allenfalls auf Grund einer etwaigen schriftlichen Anfrage des Anwalts des Klägers mit einer zusätzlichen Auskunft zu rechnen. Hierzu hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 17. Dezember 1966 (Bl. 212 d.A.) mitgeteilt, er habe aus Rom die private Mitteilung erhalten, daß die litauische Gesandtschaft der Bescheinigung vom 28. Februar 1961 nichts mehr hinzufügen könne.

5

Da hieraus und vor allem auch aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, daß der Kläger schon im Berufungsverfahren etwas vorgetragen hat, was die Annahme nahelegte, er könne bekunden, auf Grund welcher Umstände der Zeuge L. zu der Bestätigung seiner Behauptung in der Lage war, ist auch nicht ersichtlich, daß sich hierzu dem Berufungsgericht die in der Beschwerdeschrift für notwendig erklärte Parteivernehmung hätte aufdrängen müssen.

6

Die Beschwerde muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch