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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1968, Az.: BVerwG VII B 34.66

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Festsetzung von Übernahmepreisen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII B 34.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.12.1965 - AZ: OS V 344/62

Fundstellen

  • Betrieb 1969, 1458
  • DB 1969, 1458 (Volltext)

In der Verwaltungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.804,56 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt eine Schälmühle und verarbeitet auch Hafer und Gerste ausländischer Herkunft. Die Beklagte verbilligte bei der Einfuhr diese Rohstoffe, indem sie den dem Einführer im Übernahmevertrag festgesetzten vorläufigen Abgabepreis, der dem von ihr bekanntgegebenen Futtermittelpreis entsprach, auf den für Industriehafer oder Industriegerste geltenden Abgabepreis senkte, wenn nachweislich das eingeführte Getreide zur Verarbeitung zu Nährmitteln für die menschliche Ernährung verwendet wurde. Um dies zu gewährleisten, verlangte sie von den Einführern und den Verarbeitungsbetrieben gewisse Verpflichtungserklärungen. Auch die Klägerin gab solche Verpflichtungserklärungen ab, in denen sie sich auch verpflichtete, an die Beklagte einen Betrag zu zahlen, der der Preisbegünstigung entsprach, wenn sie die Ware einem anderen Verwendungszweck zuführe. Die Beklagte stellte durch Betriebsprüfungen bei der Klägerin fest, daß in mehreren Fällen eingeführtes Getreide nicht im Betrieb der Klägerin verarbeitet, sondern als Futterhafer und als Braugerste verkauft worden war. Die Beklagte erteilte der Klägerin verschiedene Lastschriften, mit denen sie entsprechend den Verpflichtungserklärungen Unterschiedsbeträge forderte. Die Klägerin bezahlte die geforderten Beträge zum großen Teil, erhob aber wegen gewisser Posten Klage im Verwaltungsstreitverfahren.

2

Im Berufungsverfahren waren noch ein Betrag von 1.425 DM aus der Lastschrift Nr. 9118 sowie eine Lastschrift wegen Verzugszinsen in Höhe von 492,87 DM streitig.

3

In diesem Umfange gab das Berufungsgericht der Klage statt. Es führt aus: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei die Klage wegen dieser Posten nicht verspätet, da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 21. März 1961 die Sache erneut geprüft und einen neuen Verwaltungsakt gesetzt habe. Wegen des Betrages von 1.425 DM sei die Klage begründet, weil die Klägerin nach ihrer Verpflichtungserklärung nur den Unterschied der Abgabepreise für Industriegerste und Futtergerste zu erstatten habe, nicht aber den höheren Unterschiedsbetrag bis zum Abgabepreis für Braugerste. Verzugszinsen könne die Beklagte nicht fordern, da es hierfür im öffentlichen Recht keine Rechtsgrundlage gebe. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu.

4

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Versagung der Revision.

5

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

6

1)

Die Beklagte meint, wenn das Berufungsurteil bestehen bliebe, könne sie Manipulationen, mit denen die Marktordnung umgangen werden solle, nicht erfolgreich entgegentreten. Insofern habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich jedoch um einen besonderen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Da die Klägerin nicht Einführer ist und die Übernahmepreise und Abgabepreise nicht ihr gegenüber festgesetzt werden, kommt es auf den Inhalt der von ihr und anderen Verarbeitungsbetrieben verlangten und unterschriebenen Verpflichtungserklärungen an. Die Auslegung, die das Berufungsgericht in dem vorliegenden Falle der Verpflichtungserklärungen widmet, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

7

2)

Die Frage, ob auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts Verzugszinsen gefordert werden können, hat der V. Senat mit dem Urteil vom 14. Februar 1962 (BVerwGE 14, 1) grundsätzlich verneint. Der V. Senat legt hier dar, daß auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts Verzugszinsen nur dann gefordert werden können, wenn dies im Gesetz besonders vorgesehen sei. Aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts oder Gewohnheitsrechts ergebe sich ein solcher Rechtssatz nicht. Der VII. Senat schließt sich diesen Darlegungen an. Entgegen der Meinung der Beklagten ergibt sich aus der Begründung dieser Entscheidung, daß der entwickelte Rechtssatz sowohl für Forderungen des Bürgers gegen die Behörde als auch für solche der Behörde gegen den Bürger gilt.

8

Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.804,56 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer