Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1968, Az.: BVerwG V C 036.65

Bestimmung der Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu Sitzungen; Anforderungen an einen triftigen Hinderungsgrund eines Richters; Pflicht der ehrenamtlichen Richters zur Abstimmung seiner Richtertätigkeit und seiner Berufstätigkeit; Pflicht zur müdlichen Erläuterung des Gutachtens eines Sachverständigen bei entsprechendem Antrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 036.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.09.1964 - AZ: II A 98.64 S

Fundstellen

  • VerwRspr 20, 122
  • ZLA 1968, 199

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern.

Zur Frage der Gegenüberstellung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Fink
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Werwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 30. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1925 geborene Klägerin ist Heimatvertriebene aus Pommern. Seit 1945 wohnt sie in S.. Sie hat keinen Beruf erlernt und ist nach ihrer Vertreibung auch nicht berufstätig gewesen. Zunächst erhielt sie Arbeitslosenunterstützung, und seit 1955 bezieht sie Fürsorgeunterstützung.

2

Am 30. März 1957 beantragte sie die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Eine zwecks Prüfung dieses Antrags vom Staatlichen Gesundheitsamt S. durchgeführte Untersuchung ergab, daß die Erwerbsfähigkeitsminderuug der Klägerin unter 50 % lag. Diese Feststellung entsprach den Ergebnissen früherer Untersuchungen, welche in der Zeit von 1949 bis 1957 teils vom ärztlichen Dienst des Arbeitsamts S. teils vom Staatlichen Gesundheitsamt S. durchgeführt worden waren. Unter Hinweis auf diesen Befund lehnte das Ausgleichsamt Stade den Antrag ab. Die Beschwerde der Klägerin blieb aus den gleichen Gründen erfolglos.

3

Darauf erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Beschluß des Beklagten - Beschwerdeausschuß der Außenstelle des Landesausgleichsamts - vom 24. Juli 1952 und den zugrunde liegenden Bescheid des Landkreises Stade -Ausgleichsamt- vom 4. Dezember 1958 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurück. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, das Urteil leide an Aufklärungsmängeln. In den amts- und arbeitsamtsärztlichen Gutachten seien "neuro-vegetative Störungen, Hysterie und hochgradige psychische Labilität" erwähnt. Mit Rücksicht darauf habe sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen müssen, ein nervenfachärztliches Gutachten einzuholen.

5

Darauf beauftragte das Verwaltungsgericht den Nervenfacharzt Dr. Dr. St. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Dieser kam zu dem Ergebnis, eine Erwerbsfähigkeitsminderung von mehr als 50 % habe weder im Zeitpunkt der Begutachtung noch am 31. August 1953 bestanden. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten wies das Verwaltungsgericht die Klage wiederum als unbegründet ab.

6

Auf die erneute Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht auch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache abermals zu anderweitiger Verbandlung und Entscheidung zurück. In den Gründen dieser Entscheidung wird ausgeführt: Möglicherweise sei das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem das Gutachten von Dr. Dr. St. der Klägerin nicht zugeleitet worden sei. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin bei Kenntnis des Wortlauts des gesamten Gutachtens geltend gemacht haben würde, die Myokardschwäche und die Ödeme der Beine, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Begutachtung Dr. Dr. St. verneint habe, hätten am 31. August 1953 bestanden.

7

Erneut mit der Sache befaßt, erhob das Verwaltungsgericht über die Frage, ob bei der Klägerin am 31. August 1953 eine Ewerbsfähigkeitsminderung von über 50 % vorgelegen habe, Beweis durch. Einholung eines Obergutachtens, das durch den Internisten Dr. P. erstattet wurde. Darin wird ausgeführt, daß ein sicherer krankhafter Befund an den inneren Organen nicht festzustellen sei, daß aber eine "neurotische Krankheit" vorliege, die sowohl am 31. August 1953 als auch im Zeitpunkt der Begutachtung die Erwerbsfähigkeit der Klägerin mehr als 50 % gemindert habe.

8

Das Verwaltungsgericht hörte darauf zur Frage der Neurose Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung an und wies die Klage durch Urteil vom 30. September 1964 wiederum ab. In den Gründen heißt es, das Obergutachten habe ergeben, daß organische Schädigungen, welche die Arbeitsfähigkeit in nennenswertem Maße beeinträchtigten, nicht vorlägen. Im übrigen sei dem Gutachten jedoch insoweit nicht zu folgen, als darin eine auf psychogenen Störungen beruhende neurotische Krankheit festgestellt werde. Dieser Feststellung sei Dr. Dr. St. als der für Nervenkrankheiten kompetente Sachverständige mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise entgegengetreten. Danach halte das Gerecht die Ansicht Dr. P. für widerlegt.

9

Gegen dieses Urteil - in dem die Revision nicht zugelassen worden ist - hat die Klägerin Verfahrensrevision eingelegt, mit der sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Oldenburg - Kammern Stade - zurückzuverweisen.

10

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

12

1.

Zur Begründung der Revision rügt die Klägerin in erster Linie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, durch Heranziehung des ehrenamtlichen Richters Böge sei grundlos von der nach § 30 Abs. 1 VwGO einzuhaltenden Reihenfolge abgewichen worden und es sei mit Art. 101 Abs. 1 Satz. 2 GG nicht zu vereinbaren, daß Böge zugleich auf der Haupt- und auf der Hilfsliste stehe. Diese Rüge ist unbegründet.

13

Der Geschäftsverteilungsplan hat folgenden Wortlaut:

"Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden, wie aus den anliegenden Listen ersichtlich ist, auf die Kammern verteilt und in der Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen, wie sie in den Listen aufgeführt sind. Wenn ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter verhindert ist, wird der in der Liste folgende herangezogen. Ist das wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, wird von den ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern derjenige herangezogen, der nach den anliegenden für die drei Kammern in Oldenburg, die Kammer in Aurich und die beiden Kammern in Stade aufgestellten Hilfslisten an der Reihe und erreichbar ist. Der Verhinderte wird erst wieder herangezogen, wenn er an der Reihe ist."

14

Diese Vorschriften sind nicht zu beanstanden. Sie bestimmen in ausreichender Weise, wie die ehrenamtlichen Beisitzer zu Sitzungen heranzuziehen sind. Insbesondere greift der Einwand nicht durch, daß es mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar sei, wenn die Hilfsliste Richter aufführe, die zugleich auf der Hauptliste ständen. Zwar kann diese Geschäftsverteilung dazu führen, daß derselbe Richter an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen teilnimmt, wenn er nach der Teilnahme an einer Sitzung als Richter der Hauptliste die nächste Sitzung als Richter der Hilfsliste wahrnimmt, weil ein in der Hauptliste für diese Sitzung vorgesehener ehrenamtlicher Richter verhindert ist. Der gesetzliehe Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann der Richter der Hilfsliste.

15

Auch im übrigen sind gegen die Regelung Bedenken nicht zu erheben. Zwar kann bei Verhinderung eines Richters der Hauptliste der Fall eintreten, daß sein Nachfolger auf der Hauptliste zugleich derjenige Richter der. Hilfsliste ist, welcher zur Vertretung des verhinderten Richters der Hauptliste an der Reihe ist. Aber selbst wenn dieser Richter herangezogen wird, ohne daß bestimmt wird, in welcher Eigenschaft er an der Sitzung teilnehmen soll, so kann sich daraus keine Unklarheit ergeben. Nimmt er nämlich an der Sitzung teil, dann steht fest, daß es möglich war, ihn heranzuziehen und zu laden. Die Voraussetzungen, welche der Geschäftsverteilungsplan für die Heranziehung von Richtern der Hilfsliste aufstellt, sind dann nicht gegeben, so daß dieser Richter nur als. Richter der Hauptliste herangezogen werden durfte.

16

Der ehrenamtliche Richter B. wurde als Richter der Hauptliste herangezogen. Dafür spricht, daß nicht unmittelbar nach der Verhinderung von A. auf B. zurückgegriffen, sondern zunächst H. geladen wurde. Dieser steht nur auf der Hauptliste, wurde also eindeutig als Richter der Hauptliste herangezogen. B. war auch an der Reihe, weil seine Vorgänger in der Liste, A. und H., verhindert waren, an der Sitzung teilzunehmen. Das trifft nicht nur für den durch Krankheit verhinderten Ahrens zu, sondern gilt auch für H. Die Einstellung eines Melkers kann besonders in der heutigen Zeit des Mangels an bäuerlichen Arbeitskräften eine betriebsnotwendige Angelegenheit sein, die einen triftigen Hinderungsgrund darstellt. Freilich muß ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1966 [NJW 1967, 165]). Nicht jede Berufstätigkeit eines ehrenamtlichen Richters kann ohne weiteres als Hinderungsgrund anerkannt werden. Die Richtertätigkeit geht grundsätzlich vor. Ein ehrenamtlicher Richter hat seine Berufstätigkeit auf seine ehrenamtlich.

17

Richtertätigkeit abzustimmen. Hierbei kann allerdings der Beurteilungsmaßstab ein unterschiedlicher sein, je nachdem, ob ein ehrenamtlicher Richter unter normalen Umständen oder unvorhergesehenen von einem Tag zum anderen - wie das hier der Fall war - zur Sitzung herangezogen wird. Ob auch in tatsächlicher Hinsicht der mitgeteilte Hinderungsgrund vorliegt, braucht - wie der VII. Senat in BVerwGE 13, 147 zutreffend entschieden hat - nicht nachgeprüft zu werden. Das Gericht darf davon ausgehen, daß der sich für verhindert erklärende Richter wirklich ernstlich verhindert war. Hiernach greift die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der Vorinstanz nicht durch.

18

2.

Unbegründet sind aber auch die übrigen Verfahrensrügen.

19

a)

Die Klägerin rügt zu Unrecht als weiteren Verfahrensmangel, daß dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, vernommenen Nervenfacharzt nicht der Facharzt für innere Krankheiten gegenübergestellt worden ist. Grundsätzlich erhebt das Gericht nach seinem. Ermessen Beweis. Dazu gehört auch, ob Sachverständige gegenüberzustellen sind. Ein fehlerhafter Gebrauch dieses Ermessens ist hier in der unterbliebenen Gegenüberstellung nicht zu sehen.

20

Das nervenfachärztliche Gutachten, das bereits vor der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattet worden war, ist der Klägerin zunächst nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die auf diesen Mangel gestützte Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde u.a. zur Kausalität des gerügten Mangels ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Kenntnisnahme von dem nervenärztlichen Gutachten geltend gemacht hätte, daß eine Myokardschwäche und Ödeme der Beine, deren Vorhandensein der Nervenfacharzt verneint habe, in Wahrheit bestanden hätten. Diese Ausführungen waren es offenbar, die das Verwaltungsgericht zur Einholung eines internistischen Obergutachtens veranlaßten.

21

Vom internistischen Standpunkt hat nun der Sachverständige Gesundheitsschäden verneint, insbesondere auch eine Myokardschädigung und das Vorhandensein von Ödemen; er sagt sogar, daß die im Jahre 1949 gestellte Diagnose einer Myokardschädigung mit Ödemen nicht zutreffend gewesen sei. Dennoch kommt dieser Gutachter zu der Annähme einer mehr als 50 % igen Erwerbsminderung, allerdings nicht wegen einer Gesundheitsschädigung an inneren. Organen, sondern deshalb, weil er die vorliegenden nervenfachärztlichen Ergebnisse unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich abweichend von der Darstellung des Nervenfacharztes bewertet: nämlich als neurotische Fehlhaltung.

22

Zu dieser vom Internisten geäußerten abweichenden neurologischen Bewertung hat das Gericht den Nervenfacharzt, der in einem früheren Stadium des Verfahrens sein Gutachten erstattet hatte, in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen lassen. Einer Gegenüberstellung dieser beiden Gutachter bedurfte es dabei nicht. Denn der Internist hat hier im Grunde nur die medizinisch nicht substantiierte Behauptung aufgestellt, die Klägerin sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der maßgebenden Zeit neurotisch krank gewesen, und er hat, ohne daß er zu anderen neurologischen Befunden gekommen wäre, den Fall nur rechtlich abweichend gewürdigt. Dabei ist er von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.

23

In rechtlicher Hinsicht läßt der Internist zweierlei unberücksichtigt: Das Bundessozialgericht rechnet die fälschlicherweise angegebenen oder nur gelegentlichen (bei ärztlichen Untersuchungen zu beobachtenden) Störungen nicht zu einem neurotischen Fehlverhalten und läßt dies auch für die Hemmungen gelten, die der Betroffene bei der ihm zuzumutenden Willensanstrengung selbst sogleich oder doch bald überwinden kann. Ob und warum ein solcher Fall hier nicht vorliegt, hat der Internist nicht dargelegt und mangels Spezialkenntnissen auch kaum darlegen können. Zum anderen hat der Internist übersehen, daß das Bundessozialgericht die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines neurotischen Fehlverhaltens dem Anspruchsteller zuweist. Auf die Beweislage kommt es hier aber - auch, nach den Ausführungen des Internisten - entscheidend an; er schreibt in seinem Gutachten: "Die Frage, ob Frau F. diese (seelisch bedingten) Störungen aus eigener Kraft zu irgendeinem Zeitpunkt seit 1949 hätte überwinden können, läßt sich nachträglich nicht mehr beantworten." Diese medizinische Erkenntnis durfte rechtlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dahin gewürdigt werden, daß mangels eines Nachweises nicht von einem neurotischen Fehlverhalten der Klägerin in der in Rede stehenden Zeit ausgegangen werden durfte.

24

Es liegt somit auf der Hand, daß diese Fehlbeurteilung in neurologischer Hinsicht durch den Internisten keinen Grund bilden konnte, der seine Gegenüberstellung mit dem Neurologen erfordert hätte.

25

b)

Hiernach erweist sich auch zugleich die weitere Rüge als unzutreffend, daß die ergänzenden Äußerungen des Neurologen ohne eine vorhergehende Untersuchung der Klägerin an einem Mangel litten. Die ergänzenden Fragen, die nur durch die eben erwähnten fehlerhaften Erwägungen des Internisten auf neurologischem Gebiet entstanden sind, ließen sich ohne Untersuchung der Klägerin beantworten, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen von selbst ergibt.

26

c)

Es liegt auch keine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO vor. Zwar trifft es zu, daß ein Sachverständiger sein Gutachten mündlich erläutern muß, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung einen dementsprechenden Antrag stellt, und daß § 86 Abs. 2 VwGO verletzt ist, wenn dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht entsprochen wird (vgl. Urteil vom 15. April 1964 [BVerwGE 18, 216]). Indessen hat die Klägerin einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Außerhalb der mündlichen Verhandlung in Schriftsätzen gestellte Anträge haben nicht diese Wirkung und Rechtsfolge. Auch kann in der Nichtberücksichtigung solcher Anträge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden.

27

d)

Es war ferner nicht zwingend geboten, ein weiteres (Ober) Gutachten einzuholen. Oben ist bereits dargelegt, welche medizinischen Fragen nach dem zweiten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch, offen waren. Diese Fragen hat der Internist beantwortet, dessen Ausführungen - soweit sie auf seinem Fachgebiet liegen - nicht beanstandet worden sind und offenbar auch nicht beanstandet werden können. Die neurologischen Fragen waren vorher schon geklärt und erforderten - nachdem die von dem Internisten verursachten Mißverständnisse ausgeräumt worden waren - keine weitere Klärung. Die Klägerin ist dagegen zu Unrecht der Meinung, daß das neurologische Gutachten unvollständig gewesen sei. Es ließ keine offenen Fragen außer den mehrfach erörterten, die aber geklärt worden sind. Insoweit hat die Klägerin auch ihr Vorbringen nicht weiter substantiiert.

28

e)

Schließlich bezeichnet die Klägerin das Gutachten des Internisten auch zu Unrecht als in sich widerspruchsvoll. Hierbei darf nur der Teil des Gutachtens ins Auge gefaßt werden, für den der Arzt fachkundig ist und für den er gemäß dem Beweisbeschluß auch als Gutachter bestellt worden war. Daß insoweit Widersprüche vorliegen, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Die unzutreffende Beantwortung der auf einem anderen Fachgebiet liegenden Fragen, deren Begutachtung nicht verlangt worden war, ist kein durchgreifender Grund dafür, dem Gutachter den Sachverstand auch für den Teil des Gutachtens abzusprechen oder, in Zweifel zu ziehen, der zu seinem Fachgebiet gehört.

29

Nach alledem erweist sich die Verfahrensrevision als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Fink