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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1968, Az.: BVerwG VII C 46.67

Verstoß gegen den Prüfungsgrundsatz der Beurteilung eines Prüflings nach seinen in der Prüfung gezeigten tatsächlichen Leistungen und nicht nach einem früheren oder künftigen Leistungsstand; Verstoß gegen den Prüfungsgrundsatz des Verbots eines Ignorierens von Leistungsmängeln aus persönlichen Gründen; Schwangerschaftsschutz und Mutterschutz im Bereich des Prüfungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 46.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.12.1966 - AZ: III 814/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das den Parteien am 12. Dezember 1966 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das den Parteien am 16./18. November 1965 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bestand zu Ostern 1963 die Reifeprüfung am Hilda-Gymnasium in Pforzheim nicht. Wegen einer Schwangerschaft hatte sie vom 1. Juli 1962 an nicht am Schulunterricht in der Oberprima teilgenommen und dadurch mehrere Klassenarbeiten versäumt. Um ihr das bei der Anmeldung zur Reifeprüfung vorzulegende Herbstzeugnis ausstellen zu können, wurde die Klägerin am 8. November 1962 aufgefordert, am nächsten Tag in der Schule zu erscheinen, um noch Klassenarbeiten zu schreiben. Wenige Tage vorher hatte sie das Krankenhaus verlassen, wo sie am 16. Oktober 1962 entbunden hatte. Am 9. November 1962 schrieb sie je eine Sonderarbeit in Latein und Mathematik und am folgenden Tag eine weitere Sonderarbeit in Englisch. Die Lateinarbeit wurde mit mangelhaft (5) und die Englischarbeit mit ungenügend (6) bewertet. In dem wenige Tage später erteilten Herbstzeugnis hat die Klägerin sich gegenüber dem Versetzungszeugnis von Ostern 1962 in Englisch und Latein je von befriedigend (3) auf ausreichend (4) verschlechtert. In Englisch und Latein erhielt die Klägerin auch in der Reifeprüfung die Note mangelhaft (5), nachdem sie im schriftlichen Teil der Prüfung die Noten 4/5 und 5 sowie im mündlichen Teil 5 und 4 erzielt hatte. Auf Grund dessen erklärte die Prüfungskommission die Reifeprüfung am 14. März 1963 für nicht bestanden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Oberschulamt Nordbaden durch Bescheid vom 28. November 1963 zurück.

2

Die Klägerin erhob Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage als unbegründet ab. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin,

den Beschluß der Reifeprüfungskommission vom 14. März 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 1963 aufzuheben und die Prüfungskommission zu verpflichten, über die Reifeprüfung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

3

Mit Urteil vom 26. September 1966 hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abänderung des Urteils erster Instanz die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, dahin zu wirken, daß die Prüfungskommission über die Reifeprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entscheide. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Im Falle der Klägerin hätten bei der Bildung des Gesamtergebnisses in den einzelnen Fächern die Noten des Herbstzeugnisses ausnahmsweise nicht als Klassenleistung i.S. der Reifeprüfungsordnung vom 13. Mai 1959 zugrunde gelegt werden dürfen, weil das Herbstzeugnis keine verwertbare Klassenleistung darstelle. Es sei unter außerordentlichen Umständen zustande gekommen, die unter diesen Umständen erbrachten Leistungen hätten kein zutreffendes Bild von dem wahren Leistungs- und Bildungsstand der Klägerin gegeben. Dadurch, daß die Schule die nach längerer Unterbrechung des Schulbesuches und ohne Vorbereitungsmöglichkeit geschriebenen Arbeiten bei der Notenbildung des Herbstzeugnisses berücksichtigt und die Prüfungskommission das Herbstzeugnis bei der Bildung der Gesamtnoten als Klassenleistung zugrunde gelegt habe, seien die Gesamtnoten in den einzelnen Fächern und damit auch das Ergebnis der Reifeprüfung fehlerhaft gebildet worden. Bei der Klägerin sei als Klassenleistung das Versetzungszeugnis von Ostern 1962 anzusehen, eine spätere verwertbare Klassenleistung liege nicht vor. Die Leistung der Klägerin von April bis Juli 1962 habe selbst die Schule verständlicherweise nicht als eine genügende Grundlage für das Herbstzeugnis angesehen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Zur Begründung rügt der Beklagte im wesentlichen eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch unterschiedliche Behandlung von Prüflingen. Allein in der Tatsache, daß die Klägerin im November 1962 aufgefordert worden sei, einige Arbeiten nachzuschreiben, könne eine Rechtsverletzung nicht gesehen werden. In der Heranziehung der Leistungen aus einer früheren Klasse liege eine Besserstellung des kranken Schülers gegenüber den anderen Schülern, die regelmäßig am Unterricht teilgenommen und sich dort unter Umständen aus anderen als Krankheitsgründen verschlechtert hatten.

6

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie macht mit Recht geltend, daß das Urteil des Berufungsgerichts mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht vereinbar sei.

8

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, das für die Notengebung in der Reifeprüfung erhebliche Herbstzeugnis der Klägerin sei fehlerhaft erstellt worden, nicht mit einem Mangel im behördlichen Verfahren begründet; die landesrechtliche Reifeprüfungsordnung vom 13. Mai 1959 (Amtsbl. Kultus und Unterricht S. 448) sieht darüber auch nichts vor, sondern bezeichnet als Herbstzeugnis die Klassenleistungen in der Oberprima im Zeitpunkt des Herbstes vor der Reifeprüfung; davon geht das Berufungsgericht aus. Um der Klägerin die Teilnahme an der Reifeprüfung trotz monatelangen Fehlens noch zu ermöglichen, mußte die Schule ein Herbstzeugnis für die Klägerin vorlegen; der Ermittlung ihres Leistungsstandes in diesem Zeitpunkt diente das Verlangen, Klassenarbeiten in den Fächern Latein, Mathematik und Englisch nachzuschreiben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich auf diese Weise kein wahres Bild vom Leistungsstand habe ergeben können, weil die Klägerin in der Oberprima zwei Monate nicht mehr am Klassenunterricht teilgenommen und sich in den letzten vier Monaten überhaupt nicht oder kaum mit schulischen Aufgaben befaßt habe, verletzt den im Rechtsstaat geltenden allgemeinen Prüfungsgrundsatz, daß ein Prüfling nach seinen in der Prüfung gezeigten tatsächlichen Leistungen und nicht nach einem Leistungsstand zu beurteilen ist, den er vielleicht früher einmal gehabt hat oder in der Zukunft erreichen kann. Das Herbstzeugnis (die Klassenleistungen) der Klägerin, das nach der Reifeprüfungsordnung die Notengebung in der Reifeprüfung zu 1/3 beeinflußt, war also nach ihrem Leistungsstand im Herbst 1962 zu erteilen. Hand in Hand damit geht der aus dem Gleichheitssatz folgende Prüfungsgrundsatz, daß über Leistungsmängel nicht wegen eines persönlichen Grundes hinweggesehen werden darf; das Berufungsgericht hat auch diesen Grundsatz der Gewährung gleicher Chancen für alle Prüflinge in doppelter Hinsicht nicht beachtet, indem es die von der Schule festgestellten Klassenleistungen der Klägerin wegen ihrer vorhergehenden Schwangerschaft nicht als rechtmäßig ansehen und darüber hinaus als Grundlage für dieses Herbstzeugnis nur das Versetzungszeugnis von Unter- nach Oberprima gelten lassen will. Zur Wahrung gleicher Chancen für alle Schülerinnen hatte die Schule vielmehr auch für die Klägerin die Klassenleistung nach dem Stande vom Herbst 1962 zu ermitteln. Nur auf diese Weise ließ sich ein etwaiger Leistungsabfall in dem für die Notengebung bei der Reifeprüfung bedeutsamen ersten Halbjahr der Oberprima für alle Schülerinnen gleichermaßen berücksichtigen. Nicht zu folgen ist hiernach auch den Ausführungen der Klägerin, ihre Schwangerschaft sei mit einer Krankheit nicht gleichzusetzen und ihre im Herbst 1962 gezeigten Leistungen seien wegen der Abweichung von ihrem früheren Leistungsstand nicht verwertbar gewesen. Schwangerschafts- und Mutterschutz besteht im Bereich des Prüfungsrechts für einen Prüfling nicht, insbesondere begründet Art. 6 Abs. 4 GG keine Änderung der Prüfungsbedingungen.

9

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es bedürfe keiner Darlegung, daß die von der monatelang nicht mit schulischen Aufgaben befaßten Klägerin geschriebenen drei Sonderarbeiten kein zutreffendes Bild von ihrem wahren Bildungs- und Leistungsstand hätten ergeben können, sind überdies nicht schlüssig. Wenn eine Schülerin durch Schwangerschaft und Niederkunft auf längere Dauer verhindert ist, sich der Schulausbildung zu widmen, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß sich ihre Leistungen verschlechtern. Deshalb hätte es recht wohl näherer Begründung bedurft, daß der Klägerin der Mißerfolg in den Sonderarbeiten nicht zuzurechnen war und daß ihr noch eine andere Möglichkeit zum Nachweis ihres Leistungsstandes im Herbst 1962 hätte eröffnet werden müssen. Dafür ist nichts vorgetragen, nach Lage der Sache spricht alles dafür, daß die Klägerin im November 1962 ihren früheren Leistungsstand nicht mehr besaß. Bis zum 15. November hatte der Schulleiter aber die an der Reifeprüfung teilnehmenden Schüler dem Oberschulamt nach § 5 Abs. 2 der Reifeprüfungsordnung melden; sie enthält keine Bestimmung darüber, auf welche Weise die Klassenleistung zu ermitteln ist, wenn ein Schüler so lange wie die Klägerin dem Unterricht ferngeblieben war. Die Schule hatte dies also nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen festzustellen. Nach Lage der Sache kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Klägerin im November 1962 die besonderen Arbeiten hat anfertigen müssen, wenn sie von der Reifeprüfung nicht zurücktreten wollte. Diesen Weg, um den von ihr zugestandenen Leistungsabfall aufzuholen, hat die Klägerin jedoch nicht beschritten.

10

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus