Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 118.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 118.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.11.1963 - AZ: 50 VI 59
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1969, 38
Amtlicher Leitsatz
Eine für Dienststellen des Deutschen Reiches geleistete geheime nachrichtendienstliche Tätigkeit erfüllt nicht den Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 18... in ... geborene Kläger wurde im Mai 1945 an seinem Wohnsitz in Prag verhaftet und im April 1947 zu zwanzig Jahren Kerkerhaft verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 für deutsche Stellen in der Tschechoslowakei tätig gewesen zu sein. Im Juni 1955 wurde er unter Erlaß des Strafrestes in Freiheit gesetzt. Mit einem Heimkehrertransport gelangte er in das Bundesgebiet. Hier wurde er seinen Anträgen entsprechend zunächst als ausländischer Flüchtling anerkannt und sodann im Oktober 1957 eingebürgert.
Sein Antrag auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt mit der Begründung, es fehle am Nachweis, daß er seine Heimat als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe. Seine Klage wurde abgewiesen. Seiner Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Kläger sei Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883). Er habe die Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger verlassen. Im Sinne von § 6 BVFG habe er sich von 1932 bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 - wenn auch unter Aufrechterhaltung des bereits vor 1932 begründeten Anscheines und des Rufes, Tscheche zu sein - zum deutschen Volkstum bekannt dadurch, daß er im geheimen Nachrichtendienst für deutsche Stellen tätig gewesen sei. Solche Dienste seien zwar auch von Nichtdeutschen geleistet worden. Der Kläger habe aber glaubhaft gemacht, daß er mit seiner unentgeltlich sowie unter erheblichen persönlichen Risiken geleisteten Tätigkeit nichts anderes gewollt habe als dem Deutschen Reich zu helfen. Ein derartiges Verhalten könne nur damit erklärt werden, daß er sich innerlich als dem Deutschtum zugehörig betrachtet habe, sei es, daß er sich schon vor 1932 zu ihm bekannt habe, oder sei es, daß ein innerer Wandel ihn im Jahre 1932 veranlaßt habe, sich vom Tschechentum ab- und dem deutschen Volkstum zuzuwenden.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil als Vertreterin des öffentlichen Interesses mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision angefochten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: In formeller Hinsicht beruhe das Urteil auf einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Das Berufungsgericht habe die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Angaben des Klägers ohne Prüfung ihrer Richtigkeit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, obwohl die behaupteten Tatsachen mit früheren Angaben des Klägers unvereinbar gewesen seien. In materieller Hinsicht beruhe es auf einer fehlerhaften Auslegung des § 6 BVFG. Die Weitergabe nachrichtendienstlichen Materials an deutsche Stellen sei nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG zu werten.
Der Oberbundesanwalt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Revision u.a. ausgeführt: Als Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei im Sinne von § 6 BVFG nur ein solches Verhalten anzusehen, das die Erkenntnis vermittle, der Betreffende sehe sich als Angehörigen des deutschen Volkes an. Erforderlich sei demnach ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Bekenntnis. Die auf einen Gesinnungswandel beschränkte innere Hinwendung zum deutschen Volkstum reiche hierfür nicht aus.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Verfahrensrügen für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, die materielle Beurteilung der Rechtslage im angefochtenen Urteil dagegen für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des § 6 BVFG. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Ausweisbewerber gemäß § 6 BVFG als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen ist.
Nach der genannten Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Maßgebend ist danach in erster Linie das Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Auf das Vorliegen von Bestätigungsmerkmalen nach Art der in § 6 BVFG hervorgehobenen Beispiele kommt es erst dann an, wenn Tatsachen festgestellt sind, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergeben.
Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger sich in der Heimat im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist auszugehen von den hierzu im angefochtenen Urteil unter Zugrundelegung der letzten Sachdarstellung des Klägers getroffenen, für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen. Sie ergeben, daß der Kläger sich in der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeit nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat Das gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger sich auf Grund eines spätestens im Jahre 1932 vollzogenen Wandels seiner inneren Einstellung insgeheim vom Tschechentum abgekehrt und dem deutschen Volkstum zugewandt hat.
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG setzt das Bewußtsein und den Willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Diese im Innern vorhandene Einstellung erfüllt für sich allein jedoch noch nicht den in § 6 BVFG bezeichneten Tatbestand des Bekenntnisses. Im Sinne dieser Vorschrift zu seinem Volkstum "bekannt" hat sich nämlich nur derjenige, der durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, einem bestimmten Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat (BVerwGE 26, 344). Von einer solchen für andere wahrnehmbaren Kundgabe kann bei einer vor Dritten verheimlichten inneren Einstellung und einem Verhalten, das auf die Erweckung und Aufrechterhaltung eines zur inneren Einstellung im Widerspruch stehenden äußeren Anscheins hinzielte, nicht gesprochen werden. Eine Manifestation seiner im angefochtenen Urteil festgestellten inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger nach Maßgabe der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Zeit von 1932 bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen bewußt vermieden; im Gegenteil hat er im Interesse seiner Geheimdiensttätigkeit Wert darauf gelegt und sein gesamtes äußeres Verhalten planmäßig darauf eingerichtet, bei der Bevölkerung seiner früheren Heimat als Tscheche zu gelten und sich als ein solcher ihr politisches Vertrauen zu erhalten. Ein solches Verhalten ist begrifflich unvereinbar mit dem in § 6 BVFG geforderten Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Die Beweggründe, die den Kläger veranlaßt haben, sein inneres Verhältnis zum deutschen Volkstum vor seinen Mitbürgern zu verheimlichen, nämlich die Absicht, seine Tätigkeit für die deutschen Stellen erfolgreich zu gestalten, rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Sie sind nicht geeignet, die begrifflich zum Tatbestand eines jeden Bekenntnisses gehörende Offenbarung der inneren Einstellung zu ersetzen. Tatbestände, die sich im Innern eines Menschen vollziehen und deshalb der Wahrnehmung durch Dritte nicht unmittelbar zugänglich sind, ergeben keinen brauchbaren Maßstab für die Feststellung der Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer bestimmten Volksgruppe, die mit dem objektiv feststellbaren Volkstumsbekenntnis in § 6 BVFG bezweckt wird. Nur dieses ergibt einen brauchbaren Maßstab, um die von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich gegenüber den in gleicher Lage befindlichen Nichtdeutschen abzugrenzen (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255). Dieses ist für eine solche begriffliche Abgrenzung um so mehr geeignet, als sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümenn bekennen kann. Der Kläger hatte dagegen sein Gesamtverhalten in der Heimat ausschließlich darauf abgestellt, als Tscheche angesehen zu werden. Es ist ohne Belang, daß dieses sein Verhalten, wie er geltend macht, zu seiner wahren inneren Einstellung im Widerspruch stand: Mit einem äußeren Bekenntnis zum deutschen Volkstum, wie es das Gesetz verlangt, ist ein solches Verhalten jedenfalls unvereinbar.
Es kann bei dieser Sachlage auch dahingestellt bleiben, ob er durch seine Geheimdiensttätigkeit jedenfalls den deutschen Dienststellen gegenüber, für die er tätig wurde, seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte, als Angehöriger des deutschen Volkes angesehen zu werden. Im Sinne von § 6 BVFG "in der Heimat" abgelegt ist das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur dann, wenn die Kundgabe des Willens und des Bewußtseins, Deutscher zu sein, zur Wahrnehmung durch die einheimische Bevölkerung und die amtlichen Stellen des Heimatlandes bestimmt und geeignet ist. Auf die vor der einheimischen Bevölkerung verheimlichte, ausschließlich zur Wahrnehmung durch die Vertreter einer fremden Macht bestimmte Offenbarung der Volkszugehörigkeit kann es deshalb nicht ankommen.
Unerheblich ist es auch, daß der Kläger mit seinem Verhalten dem Deutschen Reiche dienen wollte und sich um dieses, wie er geltend macht, Verdienste erworben haben will. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber in einem wertungsfreien Sinne verstanden. Er soll nicht dazu dienen, Verdienste um das Deutschtum und Treue zum deutschen Volk zu belohnen; sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist (vgl. BVerwGE 26, 344 unter Hinweis auf das bereits erwähnte Urteil vom 8. Februar 1962). Da demnach die geheime Ausübung einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit schon begrifflich nicht geeignet ist, den Tatbestand des Bekenntnisses der deutschen Volkszugehörigkeit zu erfüllen, ist es rechtlich auch ohne Belang, daß der Kläger diese nach seiner Darstellung unentgeltlich und unter finanziellen Opfern geleistet und sich durch die für die deutschen Stellen geleisteten Dienste gleichzeitig erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt hat.
Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG anzusehen, weil er, wie im angefochtenen Urteil festgestellt wird, sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 als deutschen Volkszugehörigen in die Listen eingetragen hat. Allerdings ist ein solches Verhalten nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 26, 344 in der Regel als ein den Anforderungen des § 6 BVFG entsprechendes verbindliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen. Dennoch bedarf es aus materiellen Gründen keiner Prüfung, ob diese Feststellung, wie die Revision rügt, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kläger sich bis zum Jahre 1930 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem derjenige, der als Volksdeutscher die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen will, sich im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt haben muß, liegt vielmehr grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (vgl. das bereits wiederholt erwähnte Urteil vom 8. Februar 1962). Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur dann beachtlich, wenn es bis zu dem rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt in einer durch das Gesamtverhalten des Ausweisbewerbers zum Ausdruck gebrachten Weise aufrechterhalten wurde. Diesem Erfordernis ist aber jedenfalls dann nicht genügt, wenn dem in früherer Zeit abgelegten Bekenntnis in späterer Zeit ein Verhalten entgegengesetzt wurde, das zu ihm im offenen Widerspruch stand. Von einem bis in die Zeit unmittelbar vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen fortwirkenden Bekenntnis der deutschen Volkszugehörigkeit kann bei dem festgestellten Verhalten des Klägers daher keine Rede sein.
Unerheblich ist es ferner, daß die Strafverfolgungsbehörden in der Tschechoslowakei den Kläger, wie er behauptet hat, nach seiner Verhaftung im Mai 1945 fortgesetzt als Deutschen angesehen und behandelt haben. Das Verhalten Dritter vermag das in § 6 BVFG geforderte persönliche Bekenntnis des Ausweisbewerbers zum deutschen Volkstum nicht zu ersetzen.
Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei seinen Vernehmungen in dem nach seiner Verhaftung im Mai 1945 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren angegeben hat, er sei deutscher Volkszugehöriger. Um ein im Sinne von § 6 BVFG erhebliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum könnte es sich dabei jedenfalls nicht gehandelt haben, weil es erst abgelegt worden wäre, als der hierfür maßgebliche Zeitpunkt, der Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung des Landes gerichteten allgemeinen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen, bereits verstrichen war. Da der Kläger bei seinen Mitbürgern bis zu diesem Zeitpunkt als Tscheche galt, wäre er von den Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen, die sich gegen die im Lande lebende deutsche Bevölkerung richteten, nicht betroffen worden. Der Grund seiner Verhaftung ergab sich aus der ihm zur Last gelegten nachrichtendienstlichen Tätigkeit, aber nicht etwa aus dem Verdacht, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein. Der Kläger ist daher als Tscheche und nicht als Deutscher verhaftet worden.
Weil das Berufungsurteil aus den dargelegten Gründen bereits wegen der fehlerhaften Anwendung des § 6 BVFG nicht bestätigt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger durch die Zusammenarbeit mit den deutschen Stellen in der Tschechoslowakei, die seiner Darstellung zufolge offenbar der Gestapo oder dem Staatssicherheitsdienst angehörten, den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG verwirklicht hat. Es bedurfte auch keiner Prüfung der Frage, ob die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen begründet sind. Ebensowenig kam es auf die seitens des Klägers gegen die Zulässigkeit dieser Rügen vorgebrachten Bedenken an.
Da der Kläger die Tschechoslowakei im Jahre 1955 nicht als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat, fällt er nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Er ist deshalb auch nicht Heimatvertriebener im Sinne von § 2 Abs. 1 BVFG. Er hat aus diesem Grunde gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BVFG keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Ausweises A. Seine Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher