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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG III C 53.67

Anspruch auf Zinszuschlag auf den Endgrundbetrag gem. § 250 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Rückwirkende Aufhebung eines Versicherungsvertrages mit der Maßgabe der Löschung der Schuldbuchforderung und dessen Verzinsung; Rechtsbeziehungen zwischen dem Ausgleichsfonds und dem Geschädigten; Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 53.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 15.12.1966 - AZ: 69-III/66

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 183 - 190
  • AS 29, 183
  • Fachberater 1969, 180
  • IFLA 1969, 21
  • Mtbl BAA 1968, 436
  • RLA 1969, 56
  • WM 1968, 881
  • ZLA 1968, 247

Amtlicher Leitsatz

Nach Rückabwicklung einer gemäß § 252 Abs. 3 LAG bestellten Schuldbuchforderung hat der Geschädigte frühestens mit Löschung der Schuldbuchforderung einen Anspruch, daß auf den erneut zur Verfügung des Ausgleichsfonds stehenden Endgrundbetrag ein Zinszuschlag gemäß § 250 Abs. 3 LAG gewährt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 1966 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die der Klägerin rechtsbeständig zuerkannte Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 21.300 DM wurde mit Bescheid vom 27. April 1960 in Höhe eines Teilbetrages von 11.150 DM zuzüglich der hierauf für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 30. Juni 1960 angefallenen Zinsen in Höhe von 3.345 DM durch Eintragung einer Schuldbuchforderung gegen den Ausgleichsfonds für die Nürnberger Lebensversicherungs AG in Höhe von 14.495 DM Anfangskapital mit wiederkehrenden Leistungen (Zinsen und Tilgung) ab 1. Juli 1960 erfüllt. Den dieser Erfüllung zugrunde liegenden Lebensversicherungsvertrag vom 9. Dezember 1959, auf Grund dessen die Klägerin seit dem 1. Juli 1960 eine laufende Leibrente erhielt, hoben die Vertragsparteien im Jahre 1964 mit Rückwirkung auf. Die Bundesschuldenverwaltung entsprach am 1. März 1965 mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts dem Antrag der Versicherungsgesellschaft auf Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Schuldbuchforderung, die ihrerseits die erhaltenen Leistungen an den Ausgleichsfonds zurückerstattete.

2

Mit Bescheid vom 2. April 1965 erfüllte das Ausgleichsamt Hauptentschädigung an die Klägerin durch Barzahlung 14.718 DM, die sich zusammensetzten aus:

Grundbetrag11.150 DM,
Zinsen vom 1.1.1953 bis 30.6.19603.345 DM,
weitere Zinsen vom 1.1.1965 bis 30.6.1965223 DM.
3

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Dezember 1964 den Zinszuschlag gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag von 11.150 DM zu gewähren und hat den Beschwerdebescheid in vollem Umfang und den Bescheid des Ausgleichsamtes insoweit aufgehoben, als er dieser Verpflichtung entgegensteht. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Durch die Löschung der Schuldbuchforderung sei rückwirkend die Erfüllung des entsprechenden Betrages der Hauptentschädigung entfallen. Damit sei der ursprüngliche Rechtszustand wieder eingetreten, der bestanden hätte, wenn überhaupt keine Schuldbuchforderung eingetragen worden wäre. Die Klägerin habe daher, gemäß § 250 Abs. 3 LAG Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Zinsen. Ein anderes Ergebnis wäre sowohl unter wirtschaftlicher wie auch unter rechtlicher Betrachtungsweise nicht vertretbar. Die Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (HE-DB) rechtfertigten keine andere Entscheidung.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 250 Abs. 3 LAG.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verteidigt es mit Rechtsausführungen.

8

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 250 Abs. 3 LAG.

10

Nach § 250 Abs. 3 LAG tritt zu dem zuerkannten Endgrundbetrag ein Zinszuschlag von 1 v.H. für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 vom 1. Januar 1953 an zu gewähren.

11

Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung im Gesetz sowie nach ihrem Sinn und Zweck nur anwendbar, solange der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht erfüllt ist. Der Zinszuschlag setzt das Vorhandensein des Endgrundbetrages voraus. Am Endgrundbetrag fehlt es, soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt ist (§ 251 Abs. 1 LAG). Den Zinszuschlag auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung hat das Gesetz gewährt, um den Geschädigten, deren Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht alsbald erfüllt werden konnte, einen gewissen Ausgleich für die Wartezeit zu gewähren (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 4 zu § 250 LAG). Gemäß § 250 Abs. 3 LAG gibt es mithin nach erfüllter Hauptentschädigung keinen Zinszuschlag mehr. Diese Vorschrift war in ihrem Wesensgehalt bereits in der ersten Fassung des Lastenausgleichsgesetzes enthalten, wenn auch im § 251 LAG.

12

Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Geschädigte durch eine vollständige oder teilweise Rückgewähr der Hauptentschädigung insoweit erneut einen Anspruch auf Zinszuschlag auf den Grundbetrag erwirbt und bejahendenfalls ab wann, stellte sich vom Zeitpunkt des Erlasses des Lastenausgleichsgesetzes bis zum Erlaß des Achten Änderungsgesetzes nicht. Nach der ursprünglichen Fassung des Lastenausgleichsgesetzes war die Erfüllung der Hauptentschädigung nur durch Barauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Auch nach Erlaß des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG -, durch dessen § 1 Nr. 42 der § 252 LAG eine neue Fassung erhielt, in der u.a. bestimmt ist, daß vom 1. April 1957 ab die Ansprüche auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, spätestens jedoch bis zum 31. März 1979, erfüllt werden, blieb die Barauszahlung der Regelfall. Das Gesetz gestattete allerdings eine Erfüllung durch Schuldtitel nach Maßgabe einer Durchführungsverordnung (§ 252 Abs. 2 LAG, nunmehr Abs. 3). In der daraufhin ergangenen Vierzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 7. Januar 1959 (BGBl. I S. 22) - H. LeistungsDV-LA - wurde in § 1 bestimmt, daß der Anspruch auf Hauptentschädigung auf Antrag statt durch Barzahlung durch Eintragung einer Schuldbuchforderung gegen den Ausgleichsfonds erfüllt werden könne. Von der in § 2 der Verordnung erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Näheres, insbesondere über die Voraussetzungen der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Eintragung von Schuldbuchforderungen sowie über die Höhe des Erfüllungsbetrages im Einzelfall, zu bestimmen, hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes durch Erlaß der Ersten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes (1. BAA-LeistungsDV-LA) vom 21. Januar 1959 (Bundesanzeiger Nr. 17 vom 27. Januar 1959) Gebrauch gemacht.

13

Weder im Lastenausgleichsgesetz noch in den genannten Verordnungen ist jedoch eine Vorschrift enthalten, wie in den Fällen verfahren werden soll, in denen ein Versicherungsvertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Maßgabe aufgehoben ist, daß die Schuldbuchforderung gelöscht wird, dem Ausgleichsfonds so die Hauptentschädigung ganz oder teilweise wieder zur Verfügung steht und der Geschädigte insoweit Auszahlung der Hauptentschädigung begehrt. Deshalb ist es verständlich, daß in den einschlägigen Rechtsvorschriften auch keine Bestimmung darüber enthalten ist, ob und wie der an den Ausgleichsfonds zurückgeflossene Grundbetrag zu verzinsen ist.

14

Seit wann in den Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (HE-DB) Regelungen für diesen Sonderfall getroffen sind, bedarf keiner Überprüfung. Wird davon ausgegangen, daß die Rückabwicklung der durch unbare Leistung (Schuldtitel) erfüllten Hauptentschädigung allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, so können die Bestimmungen in den Weisungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wird hingegen angenommen, daß eine solche Rückabwicklung der Privatrechtsordnung mit der Maßgabe zuzurechnen sei, daß erst nach abgeschlossener Abwicklung ein unmittelbar nach dem Lastenausgleichsrecht zu beurteilendes Rechtsverhältnis entstanden sei, so wären die Bestimmungen in der HE-DB nur insoweit verbindlich, als sie dem Rückabwicklungsgeschäft zugrunde gelegt worden sind. Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen. Deshalb können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidung der hier maßgeblichen Frage die Bestimmungen der HE-DB und die dazu ergangene Anlage 3 - Bestimmungen zu § 16 HE-Weisung bei Auflösung von Versicherungsverhältnissen und Rückforderung von Hauptentschädigung nach Abschluß von Lebensversicherungsverträgen - unmittelbar herangezogen werden.

15

Im Ergebnis ist aber die unter Nr. 2 Abs. 7 letzter Satz der Bestimmungen zu § 16 HE-Weisung (Anlage 3 zu den HE-DB in der Fassung vom 18. Oktober 1966 - Mtbl. BAA S. 414 -) getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Diese Regelung lautet:

"In allen Auflösungsfällen ist eine nachträgliche Verzinsung von Endgrundbeträgen oder restlichen Endgrundbeträgen für die Dauer des Versicherungsverhältnisses unzulässig; das gilt auch dann, wenn etwa das Versicherungsverhältnis auf Grund besonderer versicherungsrechtlicher Vereinbarung rückwirkend, d.h. auf den Zeitpunkt seiner Begründung aufgelöst wird."

16

Die Rückabwicklung von Schuldbuchforderungen ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage entgegen der Auffassung der Revision nicht unter Zugrundelegung bürgerlichrechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Zwar unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten der Privatrechtsordnung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem Ausgleichsfonds richten sich jedoch nach dem öffentlichen Recht, und zwar nach den obengenannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für die hier maßgebliche Frage, ob der Grundbetrag der Hauptentschädigung, der durch eine mit rückwirkender Kraft aufgehobene Schuldbuchforderung dem Ausgleichsfonds wieder zugeflossen ist, zu verzinsen ist und bejahendenfalls ab wann.

17

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ausgleichsfonds und dem Geschädigten, die nach Zuerkennung der Hauptentschädigung und vor deren Erfüllung bestehen, sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Auch der Erfüllungsvorgang, sei es durch Barzahlung oder in sonstiger Weise, nämlich durch Eintragung einer Schuldbuchforderung, durch Gewährung von Entschädigungsrente oder durch Verrechnung mit einem Aufbaudarlehen, ist allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Deshalb richtet sich auch die Rückabwicklung eines Erfüllungsvorganges als ein sogenannter "actus contrarius" grundsätzlich nach öffentlichem Recht. Auf bürgerlichrechtliche Vorschriften kann nur zurückgegriffen werden, wenn aus dem Lastenausgleichsrecht keine Antwort zu gewinnen ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich durch entsprechende Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Lastenausgleichsrechts, wie in Fällen vorliegender Art zu entscheiden ist.

18

Seit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785) - 14. ÄndG LAG - enthält das Lastenausgleichsgesetz Vorschriften über die Rückgewähr von erfüllter Hauptentschädigung. Zwar sind die entsprechenden Vorschriften nicht in dem Abschnitt über die Hauptentschädigung, sondern in dem über die Kriegsschadenrente getroffen worden. Beide Abschnitte sind aber nicht unabhängig voneinander gestaltet. Ihre jeweiligen Vorschriften können jedenfalls insoweit zur Auslegung des anderen Abschnittes unmittelbar herangezogen werden, als die Vorschriften aufeinander Bezug nehmen. In § 251 Abs. 1 LAG ist zum Beispiel auf die im Abschnitt über die Kriegsschadenrente stehenden §§ 278 a, 283 und 283 a verwiesen. Im § 278 a LAG ist aber gerade die Frage geregelt, daß Unterhaltshilfe auf Lebenszeit auch noch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung zuerkannt werden kann (§ 278 a Abs. 6). Das Nähere über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung wird u.a. gemäß § 278 a Abs. 7 LAG durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei kann insbesondere auch die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.

19

Von dieser Ermächtigung ist in der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1962 (BGBl. I S. 388) mit Änderungen durch die Verordnung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 199) - 16. LeistungsDV-LA - Gebrauch gemacht. In § 16 Abs. 3 der Verordnung ist bestimmt:

"Zu dem Grundbetrag, der in dem zurückgezahlten Betrag (Teilbetrag) enthalten ist, tritt jeweils vom Beginn des Vierteljahres ab, in dem dieser dem Ausgleichsfonds zugeflossen ist, wieder ein Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 und 4 des Gesetzes."

20

Diese Regelung ist eindeutig; sie hält sich auch im Rahmen der Ermächtigung. Nach § 250 Abs. 3 LAG werden nur Zinsen für noch nicht erfüllte Grundbeträge gewährt. Das ist bereits dargelegt. Dieser Regelung liegt - zeitlich gesehen - die Erwägung zugrunde, daß die Hauptentschädigung solange, aber auch nur solange, zu verzinsen ist, wie der Grundbetrag zur Verfügung des Ausgleichsfonds steht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in der Verordnung bestimmt wird, daß im Falle der Zurückzahlung von Hauptentschädigung der Zuschlag von dem Zeitpunkt gewährt wird, in dem der Grundbetrag dem Ausgleichsfonds zugeflossen ist. Daß die Verordnung dabei nicht auf den bestimmten Tag abstellt, an dem dies geschehen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Zinszuschlag wird auch gemäß § 250 Abs. 3 LAG für jedes angefangene Vierteljahr gewährt.

21

Die Regelung des § 16 Abs. 3 der 16. LeistungsDV-LA ist auch nach ihrer Zweckbestimmung einer entsprechenden Anwendung in Fällen vorliegender Art fähig. Ansatzpunkt für diese Regelung ist die Rückgewähr eines Endgrundbetrages oder eines Teiles dieses Betrages, um vom Ausgleichsfonds eine andere Leistung als die bisher gewährte zu erhalten. Dabei ist § 16 Abs. 3 der 16. LeistungsDV-LA ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob der Geschädigte die empfangene Hauptentschädigung bereits ganz oder teilweise verbraucht umd demgemäß insoweit zur Rückzahlung des Endgrundbetrages ein Darlehen hat aufnehmen müssen oder ob er die Hauptentschädigung inzwischen mit Gewinn oder Verlust angelegt hatte. Erwägungen, wie sich der Besitz und die Rückzahlung des Endgrundbetrages bei dem Geschädigten wirtschaftlich ausgewirkt haben, sind bei Anwendung des § 16 Abs. 3 der 16. LeistungsDV-LA nicht anzustellen. Für die Zinsregelung ist allein maßgeblich die Rückgewähr der erfüllten Hauptentschädigung zu dem Zweck, eine andere Erfüllungsleistung zu erhalten.

22

Diese Interessenlage ist auch hier gegeben. Die Eintragung einer Schuldbuchforderung gegen den Ausgleichsfonds ist eine Erfüllung der Hauptentschädigung besonderer Art. Sie bewirkt eine Erfüllung der Hauptentschädigung in Raten und wird von dem Geschädigten - wie hier - entsprechend seiner Interessenlage begehrt, sofern er noch keinen Anspruch auf Barauszahlung der Hauptentschädigung gemäß § 252 Abs. 1 LAG hat. Wird die Eintragung einer Schuldbuchforderung mit Rückwirkung aufgehoben, weil - wie hier - inzwischen die Voraussetzungen für die Barauszahlung gegeben sind, so kann der Geschädigte nach Rückabwicklung der Schuldbuchforderung entweder Hauptentschädigung durch Barauszahlung oder in Form der Kriegsschadenrente (dies nach Maßgabe des § 278 a Abs. 6 LAG) beanspruchen. Rückgängig gemacht ist die Erfüllung des Endgrundbetrages in Fällen vorliegender Art, wenn die Schuldbuchforderung gelöscht ist und - soweit bereits Tilgungsleistungen an den Versicherer auf den Grundbetrag gewährt wurden - auch diese an den Ausgleichsfonds zurückerstattet sind. Von diesem Zeitpunkt ab steht dem Ausgleichsfonds der Grundbetrag der Hauptentschädigung erneut zur Verfügung; er ist ihm zugeflossen im Sinne des § 16 Abs. 3 der 16. LeistungsDV-LA.

23

Frühestens mit Löschung der Schuldbuchforderung ist also in Fällen vorliegender Art der Tatbestand erfüllt, an dem § 16 Abs. 3 der 16. LeistungsDV-LA die Rechtsfolge knüpft, daß wieder ein Zinszuschlag auf den Endgrundbetrag zu gewähren ist. § 250 Abs. 3 LAG wird also in Fällen vorliegender Art ergänzt durch die auf Grund des § 278 a Abs. 7 LAG in § 16 Abs. 3 der 16. LeistungsDV-LA getroffenen Regelung. Diese Regelung ist zwingend und läßt keine Ausnahmen zu. Deshalb entsprechen die oben zitierten Durchführungsbestimmungen zu § 16 HE-Weisung, nach denen in allen Auflösungsfällen eine nachträgliche Verzinsung von Endgrundbeträgen oder restlichen Endgrundbeträgen für die Dauer des Versicherungsverhältnisses unzulässig sei, dem geltenden Recht.

24

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Schuldbuchforderung am 1. März 1965 gelöscht worden. Erst von diesem Zeitpunkt an hat also die Klägerin einen Anspruch auf erneute Gewährung des Zinszuschlages. Daß das Ausgleichsamt ihr den Zinszuschlag bereits ab 1. Januar 1965 gewährt hat, belastet die Klägerin nicht.

25

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe darauf vertraut, daß die Verzinsung ab 1. Juli 1960 wieder einsetzen werde. Hat sie sich gegenüber dem Versicherer unter dieser Voraussetzung mit der Aufhebung des Leibrentenvertrages einverstanden erklärt, so muß sie sich insoweit an den Versicherer halten. Eine Verpflichtung der Ausgleichsbehörden, die Klägerin auf die Folgen der Rückabwicklung der durch Begründung einer Schuldbuchforderung vorgenommenen Erfüllung hinsichtlich des Zinszuschlages hinzuweisen, nachdem der Versicherer den Antrag auf Löschung der Schuldbuchforderung gestellt hatte, bestand nicht. Die Klägerin wollte eine ihr zunächst zuteil gewordene Begünstigung, nämlich vorzugsweise Teilerfüllung von Ausgleichsleistungen, zu dem Zweck beseitigt wissen, um nach einem 4 1/2jährigen Bezug der Leibrente die volle Barauszahlung der Hauptentschädigung zu erhalten. Es hätte ihr unter diesen Umständen obgelegen, sich über die Rechtsfolgen zu erkundigen, die sich aus der Rückgängigmachung der Schuldbuchforderung nach den dem Gesetz entsprechenden, in der oben zitierten HE-DB getroffenen Regelungen ergaben. Da sie das nicht getan hat, hat sie das Risiko eines etwaigen Schadens, der ihr dadurch entstanden sein mag, daß die Zinszahlung nicht ab 1. Juli 1960 wieder einsetzte, auf sich genommen und kann deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begehren, daß dieser Schaden zu Lasten des Ausgleichsfonds und damit aller anderen Geschädigten behoben wird.

26

Die angefochtenen Bescheide sind mithin zu Recht ergangen, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf