Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG II D 38.67
Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Dienstvergehen; Verpflichtung des Beamten zur Befleißigung eines vertrauenswürdigen und ehrbaren Verhaltens auch außerhalb des Dienstes; Anforderungen an Verhaltensweisen eines beschuldigten Beamten als Dienstvergehen bei Geeignetheit der Beschädigung des Ansehens des Beamtentums in einer bedeutsamen Weise
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 38.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK I - 06.10.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 33, 72 - 77
Amtlicher Leitsatz
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme und zur Anwendung des § 14 BDO bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag als richterliche Beisitzer,
Regierungsoberamtmann Richard Heuß,
Posthauptschaffner Kurt Gösch als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 6. Oktober 1967 aufgehoben.
Wegen eines Dienstvergehens wird das Gehalt des Postoberschaffners G. um ein Fünfzehntel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 46 Jahre alte Beamte war nach der Schulentlassung ein 3/4 Jahr in der Landwirtschaft dienstverpflichtet. Anschließend ging er eine Lehre als Dreher ein, nach deren Abschluß im Januar 1940 arbeitete er bei seiner Lehrfirma als Dreher. Er war von Oktober 1940 bis Februar 1944 bei der Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven dienstverpflichtet, wurde dann zur Wehrmacht eingezogen und im August 1945 aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Sodann war er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, als Heizer bei der Universitätsklinik in F.-S. und bei der US-Armee in F. als Arbeiter beschäftigt. Anfang November 1948 trat er als Postfacharbeiter beim Postamt 9 F. in den Dienst der Deutschen Bundespost. Nach Ablegung der Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 30. November 1959 zum Postschaffner ernannt und im Februar 1964 zum Postoberschaffner befördert.
Grabbe besitzt seit dem Jahre 1949 die Fahrerlaubnis der Klasse III und hat später auch den Postführerschein erworben. Er war bereits als Postfacharbeiter im Kraftfahrdienst als Briefkastenleerer tätig. Nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde er in den letzten Jahren bis zur Einbehaltung seiner Führerscheine durch die Polizei im Juli 1966 beim Postamt 8 F. als Hauptzusteller in einem Einmannbezirk mit Kraftfahrleistung verwendet. Seitdem, ist er in einem Mehrmannbezirk ohne Kraftfahrleistung beschäftigt.
Er ist ein zuverlässiger, gewissenhafter Bediensteter, dessen Leistungen über dem Durchschnitt lagen.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 26. Oktober 1960 wurde gegen ihn wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO eine Geldstrafe von 20,- DM, ersatzweise vier Tage Haft, festgesetzt. Er hatte versucht, verkehrswidrig mit seinem Personenkraftwagen ein anderes Fahrzeug zu überholen und dabei dieses leicht beschädigt.
Aus seiner im Jahre 1945 geschlossenen Ehe hat der Beamte zwei erwachsene Kinder, die eigene Haushalte haben.
Er hat in der 10. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 3 Bezüge in Höhe von monatlich brutto 792,50 DM.
II.
Das Amtsgericht F. bestrafte den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 1966 - 27 Da 97/66 - wegen Trunkenheit am Steuer und Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze mit einer Woche Gefängnis unter Gewährung bedingter Strafaussetzung. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von vier Monaten entzogen. Das durch die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleitete sachgleiche Disziplinarverfahren stellte die Kammer I (...) des Bundesdisziplinargerichts durch Urteil vom 6. Oktober 1967 ein. Sie ging auf Grund ihrer gesetzlichen Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen von folgendem Sachverhalt aus:
Nachdem der Beamte am 18. Juli 1966 seinen Dienst von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr versehen hatte, fuhr er zunächst eine Berufskollegin zum Bahnhof F. - Nied. Da er am Morgen des betreffenden Tages eine kleine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gehabt hatte, wollte er noch nicht unmittelbar nach Hause fahren; er wollte ihr dadurch etwas "heimzahlen", daß er sie etwas warten ließ.
Deshalb fuhr der Beamte - nunmehr allein - zu einem in der Nähe gelegenen Waldstück und hielt sich dort etwa 1 bis 1 ½ Stunden auf. Während dieser Zeit las er Zeitung, aß einige Brote, die er noch bei sich führte, und trank hierzu ein Gemisch von Likör und einem Fruchtsaft. Er hatte nämlich in seinem Fahrzeug sowohl eine Flasche "Frischa" als auch eine Flasche Likör. Ohne sich erhebliche Gedanken zu machen, trank er auf diese Weise etwa 3/4 der Likörflasche (0,7 Flasche) aus. Als er sich schließlich auf die Heimfahrt begab, befuhr er gegen 20.10 Uhr die A.-E.-Straße in F. in östlicher Richtung. Obwohl er sich im geschlossenen Ortsgebiet befand und eine von der Norm abweichende Geschwindigkeitsregelung durch amtliche Verkehrszeichen nicht getroffen war, hielt er eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h ein. In einer leichten Linkskurve (etwa 130 m ostwärts der U.straße, in Höhe des Atomreaktors) geriet er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - bei ihm lag eine Blutalkoholkonzentration von 1, 5 Promille vor - von der Fahrbahn ab auf die rechts von dieser befindliche Rasenfläche und verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug, das sich nach einigen Schleuderbewegungen überschlug. Der Beamte zog sich bei diesem Unfall einen Rippenserienbruch links zu. Er mußte stationär behandelt werden. An seinem Personenkraftwagen entstand praktisch Totalschaden.
Die Kammer führte folgendes aus:
Der Beamte sei verpflichtet, sich auch außerhalb des Dienstes eines vertrauenswürdigen und ehrbaren Verhaltens zu befleißigen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten sei dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein solches Verhalten sei als erwiesen anzusehen. Trunkenheit am Steuer könne nicht als Kavaliersdelikt gelten, auch dann nicht, wenn sich der Fahrer nur fahrlässig durch Alkoholgenuß fahruntüchtig gemacht habe. Wegen der von einem solchen Kraftfahrer ausgehenden unabsehbaren Gefährdung für Leib, Leben und Gut anderer Verkehrsteilnehmer sei die Trunkenheitsfahrt in dem hier vorliegenden Falle nach den Umständen des Einzelfalles auch in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des beschuldigten Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die durch den Alkoholgenuß herbeigeführte Enthemmung habe G. zunächst veranlaßt, im Stadtgebiet die Geschwindigkeitsbeschränkung zu mißachten, wobei es dann offensichtlich durch die vorliegende Fahruntüchtigkeit zu dem Unfall gekommen sei. Unter diesen Umständen liege daher ein Dienstvergehen nach §§ 54, 77 BBG vor.
Das Dienstvergehen sei nach Art und Umständen als nicht nur unerheblich zu bewerten. Der Beamte sei im Dienst als Kraftfahrer eingesetzt gewesen und habe daher durch die dienstlichen Belehrungen um die besondere Gefährlichkeit des Alkohols am Steuer gewußt. Der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung herbeigeführte Unfall sei typisch für eine Trunkenheitsfahrt. Zu seinen. Gunsten müsse jedoch berücksichtigt werden, daß er bisher nach der Beurteilung seiner Vorgesetzten ein gewissenhafter Beamter gewesen sei, dessen Leistungen als befriedigend bezeichnet worden seien. Er sei disziplinar nicht vorbestraft. Nach Art und Umständen sei nicht auszuschließen, daß die Tat eine einmalige Entgleisung eines bis dahin tadelfreien guten Beamten sei. Unter diesen Umständen habe die Kammer keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine empfindliche Geldbuße, höchstens jedoch in entsprechender Höhe eine Gehaltskürzung verhängen können. Auf eine solche Disziplinarmaßnahme könne jedoch gemäß § 14 BDO n.F. nicht mehr erkannt werden. Sie wäre nur dann noch zulässig gewesen, wenn eine derartige Disziplinarmaßnahme zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung erforderlich gewesen wäre, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Diese Voraussetzungen habe die Kammer nicht als erfüllt angesehen. Nach der Person des Beamten und seinem dienstlichen und persönlichen Werdegang reichten die vom Strafgericht gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe und die Entziehung des Führerscheins offensichtlich aus, um ihn künftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Nach Art des Dienstvergehens sei es auch nicht erforderlich, zusätzlich zu der strafrechtlichen Verurteilung eine der genannten Disziplinarmaßnahmen zur Wahrung des Ansehens der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit gegen den Beamten zu verhängen.
Nach § 76 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Ziff. 7 BDO müsse das Verfahren daher eingestellt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgemäß Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht:
In dem dem Beamten zur Last gelegten außerhalb des Dienstes begangenen alkoholbedingten Verkehrsdelikt habe das Bundesdisziplinargericht mit Recht ein Dienstvergehen erblickt, da das Vergehen im Hinblick auf den dienstlichen Einsatz des Beamten als Kraftfahrer in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.). Der Kammer sei darin beizupflichten, daß der Pflichtenverstoß als nicht unerheblich zu bewerten sei und grundsätzlich eine Gehaltskürzung, zumindest aber eine empfindliche Geldbuße erfordere. Wenn die. Kammer jedoch von diesem Grundsatz hier nicht ausgehen zu dürfen glaube und die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig halte, so könne ihr in dieser Überzeugung nicht beigetreten werden; denn im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts stehe die Vorschrift des § 14 BDO n.F. dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Trunkenheitsverfehlungen eines Beamten im Straßenverkehr hätten nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht; denn Verstöße gegen das Gebot der Nüchternheit im Straßenverkehr würden im Hinblick auf die ständig zunehmende Zahl der Verkehrsunfälle von der Bevölkerung bei einem Beamten besonders übelgenommen. Die Öffentlichkeit habe nämlich kein Verständnis dafür, wenn sich gerade Beamte der Trunkenheit im Verkehr schuldig machten, während die Behörden ständig zur Nüchternheit im Straßenverkehr mahnten. Schon die Wahrung des Ansehens des Beamtentums lasse daher im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen.
Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme sei auch notwendig, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Wohl könne davon ausgegangen werden, daß die spezialpräventiven Auswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung regelmäßig die Gewähr dafür bieten, daß der Bestrafte nicht alsbald wieder einschlägig straffällig werde. Eine derartige Überzeugung möge es mit Rücksicht auf § 14 BDO verbieten, einem nicht im Kraftfahrdienst eingesetzten Beamten nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer noch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme aufzuerlegen; denn in einem solchen Falle wäre es das Anliegen auch der Disziplinarmaßnahme, den Beamten von künftigem außerdienstlichen Fehlverhalten, das mit dem Dienst unmittelbar nichts zu tun habe, abzuhalten. Der Präventivzweck der Gerichtsstrafe und der der Disziplinarmaßnahme würden sich also decken.
Anders liege der Fall in der hier zur Entscheidung stehenden Disziplinarsache. Das - wenn auch außerdienstlich begangene - alkoholbedingte Verkehrsdelikt habe zumindest durch den Entzug der Fahrerlaubnis unmittelbare Auswirkungen auf die Dienstleistung des Beamten gehabt und vor diesen Auswirkungen sei der Beamte von seiner Verwaltung auch immer wieder gewarnt worden, über sie sei er wiederholt belehrt worden. Satze sich der Beamte trotz aller dieser Warnungen und Belehrungen über die Verkehrsgebote hinweg und damit zugleich der Gefahr aus, seinen Dienst nicht mehr länger verrichten zu können, so lasse dies eine so leichtfertige Einstellung gegenüber seinen dienstlichen Pflichten erkennen, daß als Pflichtengebot eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme geboten und damit nach § 14 BDO auch gerechtfertigt erscheine. Der Gerichtsstrafe allein könne ein ausreichend nachhaltiges Gebot hinsichtlich der Beamtenpflichten nicht entnommen werden, weil es ihr um die Verhinderung weiteren strafrechtlichen Unrechts, nicht um die Erfüllung außerstrafrechtlicher Pflichten gehe.
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 6. Oktober 1967 müsse daher geändert und als angemessene zusätzliche Disziplinarmaßnahme auf eine Gehaltskürzung erkannt werden.
III.
Die maßnahmebeschränkte Berufung hatte Erfolg.
Der Senat war durch die Beschränkung der Berufung an die Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Tat- und Schuldfrage sowie an die Kennzeichnung der Verfehlung als Dienstvergehen gebunden. Er hatte, daher nur noch zu prüfen, welche Disziplinarmaßnahme das Dienstvergehen erfordert und ob die Verhängung einer solchen mit Rücksicht auf § 14 BDO zulässig ist. Der Auffassung der Kammer, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift eingestellt werden müßte, ist der Senat nicht gefolgt.
Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer eines Kraftfahrzeugs mit der Folge der Verursachung eines Unfalls erfordert nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate, auch wenn es sich um einen außerdienstlichen Vorfall handelt, wegen des mit einem derartigen Verhalten verbundenen Ansehens- und Vertrauensverlustes schon der Art nach grundsätzlich eine höhere Disziplinarmaßnahme als sie der Dienstvorgesetzte im nichtförmlichen Verfahren verhängen kann. Es ist daher in solchen Fällen in aller Regel auf eine Gehaltskürzung erkannt worden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestand weder aus allgemeinen noch den Fall betreffenden besonderen Gründen ein Anlaß. Nach dem Fortfall der Versagung des Aufsteigens im Gehalt und der Rückstufung in den Dienstaltersstufen durch das Disziplinar-Neuordnungsgesetz vom 20. Juli 1967 ist zwar die Gehaltskürzung die dritthöchste, in zahlreichen Fällen sogar die zweithöchste Disziplinarmaßnahme geworden. Wenn sie damit auch, was die Art der Maßnahme angeht, ein größeres Gewicht erhalten hat, so kann sie doch wegen ihrer außerordentlichen Variierbarkeit so differenziert werden, daß sie in ihrer praktischen Auswirkung von einer ganz leichten Pflichtenmahnung bis zu einer nachdrücklichen Maßregelung mit sehr fühlbarer Gehaltseinbuße reicht. Jedenfalls hat sich, was das Entscheidende ist, nichts daran geändert, daß es zur Verhängung der nächstniedrigeren Maßnahme einer Geldbuße nicht eines förmlichen Verfahrens bedarf, es aber bei typischen, grundsätzlich nicht leichtzunehmenden Dienstvergehen geboten sein kann, wegen der ihr innewohnenden Einstufungsfunktion eine höhere Disziplinarmaßnahme zu wählen als sie der Dienstvorgesetzte im nichtförmlichen Verfahren verhängen kann. Auch die besonderen Umstände des Dienstvergehens des Beamten geben, wie noch auszuführen ist, keinen Anlaß zu einer milderen Beurteilung und damit zum Absehen von einer in solchen Fällen grundsätzlich verwirkten Gehaltskürzung.
Eine solche kann indes nach § 14 BDO nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Diese Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen (Urteil vom 17. Januar 1968 - II D 30/67 -), sind gegeben.
Die Pflicht, die der Beamte durch seine Trunkenheitsfahrt verletzt hat, ist die zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten. Abgesehen davon, daß er gegen diese Pflicht in einer nicht leichtzunehmenden Weise verstoßen hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung daraus, daß sein Mißverhalten insofern auch den dienstlichen Bereich berührt, als es bei der Art seiner Verwendung zur Tatzeit als Zusteller mit Kraftfahrleistung zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, regelmäßig einen Postkraftwagen zu führen und er zu diesem Zwecke einen Postführerschein erhalten hatte. Die Disziplinarsenate haben es bei der Bewertung einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt stets als erschwerend angesehen, wenn dem Beamten auch dienstlich das Fahren eines Kraftfahrzeugs oblag. Es wäre aber mißverständlich und irreführend, in diesem Zusammenhange von einem Berufskraftfahrer zu sprechen. Ein beamteter Berufskraftfahrer ist strenggenommen nur ein solcher, dessen dienstliche Tätigkeit ausschließlich in dem Fahren eines Kraftfahrzeugs besteht, wie es z.B. der Fall ist bei dem Fahrer eines Personenomnibusses der Bundespost ohne gleichzeitigen Verkauf der Fahrscheine. Die vorgenannte Rechtsprechung gilt aber nicht nur für derartige Berufskraftfahrer im eigentlichen Sinne, sondern für alle Beamten, zu deren regelmäßiger - wenn auch nicht alleiniger - dienstlicher Tätigkeit das Fahren eines Dienstkraftwagens gehört, wie es bei Grabbe der Fall war. Ein solcher Beamter wird im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit laufend über die Gefährlichkeit des Alkoholgenusses beim Fahren eines Kraftfahrzeugs belehrt; das Trinken unmittelbar vor und während seiner dienstlichen Kraftfahrtätigkeit ist ihm verboten. Auch Grabbe hat diese laufenden Belehrungen erhalten. Wenn er sich gleichwohl nicht davon hat abhalten lassen, unmittelbar vor der Heimfahrt mit seinem Kraftwagen nahezu eine ganze Flasche Likör zu trinken, so zeigt dies, daß ihm das Gefühl dafür fehlt, daß er sich als Kraftfahrer auch außerdienstlich einwandfrei zu verhalten hat und daß ihm die selbstverständliche Pflicht, nicht in betrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug zu fahren, noch nicht in Fleisch und Blut übergegangen ist. Er hat es auch in leichtfertiger Weise in Kauf genommen, durch seine Trunkenheitsfahrt aus seinem Kraftfahrdienst herausgenommen zu werden. Die sich schon hieraus ergebende Notwendigkeit, ihn auch disziplinarisch an die Beachtung der Nüchternheitspflicht zu mahnen, folgt ferner daraus, daß die Bundespost ein Interesse daran hat, ihn als Inhaber eines Postführerscheins bei der zunehmenden Motorisierung des Zustellerdienstes eines Tages wieder als Zusteller mit Kraftfahrleistung zu verwenden.
Schließlich ist auch von Bedeutung, daß G. insofern kein unbeschriebenes Blatt ist, als er bereits Ende des Jahres 1960 wegen verkehrswidrigen Überholens und Beschädigen des überholten Kraftfahrzeugs strafgerichtlich bestraft worden ist. Dieses Verhalten ist insofern einschlägig, als es erkennen läßt, daß er es mit der Beachtung wichtiger Verkehrsbestimmungen nicht ernst nimmt. Aus dieser Bestrafung hat er jedoch, wie der jetzige Vorfall zeigt, keine Lehre gezogen. Um ihn zu künftiger Beachtung seiner außerdienstlichen Pflicht zu mahnen, sich als Kraftfahrer achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ist daher eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme erforderlich.
Eine solche erfordert aber auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums. Daß dieses durch das Verhalten des Beamten geschädigt worden ist, ergibt sich aus der bindenden Feststellung eines Dienstvergehens. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme hängt davon ab, ob eine erhebliche Schädigung des Ansehens des Beamtentums eingetreten ist. Dies ist zu bejahen. Trunkenheit am Steuer wird in der Öffentlichkeit auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen, sachlich beurteilenden Betrachters wegen der Unverantwortlichkeit eines solchen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer keineswegs als ein Kavaliersdelikt, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellem Gehalt angesehen. Es mag Fälle geben, in denen gleichwohl wegen der besonderen Umstände des Dienstvergehens dieses in der Öffentlichkeit nachsichtiger beurteilt wird. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Beamte hat nicht in einer Ausnahmesituation nach Alkoholgenuß unvorhergesehen Auto fahren müssen, sondern hat gewußt, daß er seinen Heimweg mit seinem Kraftfahrzeug ausführen würde. Gleichwohl hat er sich während des Aufenthalts in dem Waldstück langsam vollaufen lassen. Auch der Grund hierfür, durch verspätetes Heimkommen seine Ehefrau wegen eines Streites am Morgen des betreffenden Tages zu ärgern, läßt keine mildere Beurteilung seines Verhaltens zu. Sein Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille mit der Folge absoluter Fahruntüchtigkeit war auch nicht unerheblich. Es kommt hinzu, daß er sich nicht nur eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs hat zuschulden kommen lassen, sondern als Folge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat und deshalb auch bestraft worden ist. Er hat es nur seinem Glück zu verdanken, daß bei dem Schleudern und Überschlagen seines Kraftfahrzeugs nicht andere Verkehrsteilnehmer Schaden erlitten haben. Sein Verhalten hat daher dem Ansehen des Beamtentums ernsthaft Abbruch getan. Es mußte deshalb zwecks Wahrung dieses Ansehens zum Ausdruck gebracht werden, daß ein solches Verhalten auch disziplinarisch mißbilligt wird.
Bei der Bemessung des Umfangs der Gehaltskürzung hat der Senat berücksichtigt, daß es sich um keinen besonders schweren Fall der Trunkenheit am Steuer gehandelt hat, insbesondere ein Fremdschaden nicht eingetreten ist. Ba der Beamte auch günstig beurteilt ist und sich disziplinarisch noch nichts hat zuschulden kommen lassen, konnte die erforderliche Pflichtenmahnung auf die untere Grenze einer Gehaltskürzung beschränkt werden.
Die Kosten des Verfahrens waren dem Beamten gemäß §§ 113, 114 BDO aufzuerlegen.
Dr. Leußer
Dr. Hammerschlag