Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.02.1968, Az.: BVerwG IV B 43.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Genehmigung einer Werbeanlage; Verwaltungsgerichtliche Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 43.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.11.1965 - AZ: VII OVG A 62/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beklagte die Frage, ob sie zur Erteilung der beantragten Genehmigung verurteilt werden konnte, obwohl sie als Eigentümerin des nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücks, in dessen Luftraum die Werbeanlage der Klägerin hineinragen würde, nach der sich aus §§ 903, 905, 1004 BGB ergebenden Rechtslage zivilrechtliche Abwehrrechte habe. An einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage fehlt es, weil sie Landesrecht betrifft und daher nach § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugeführt werden könnte, Kas ergibt sich aus folgendem: Auch wenn die Beurteilung der zivilrechtlichen Fragen durch die Beklagte zutreffend sein sollte, könnte der Antrag der Klägerin auf Grund der zivilrechtlicher Rechtslage nur dann abgelehnt werden, wenn ein Antrags- oder ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin zu verneinen wäre. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts, die jedenfalls dann dem der Revision nicht zugänglichen Landesrecht angehören, wenn die zugrunde liegenden materiellrechtlichen Vorschriften ebenfalls - wie es hier bei den Regelungen des Baugestaltungsrechts der Fall ist - solche des Landesrechts sind. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des I. Senats vom 17. Dezember 1964 (BVerwGE 20, 124), auf das sich die Beklagte beruft, zugrunde lag und dort nach dem Bundesbaugesetz, also nach Bundesrecht, zu beurteilen war.

2

Die Beklagte hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob das Berufungsurteil gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstieß, indem es entgegen der Auffassung der Beklagten den verunstaltenden Charakter der streitigen Werbeanlage verneint. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die hier in Frage stehenden unbestimmten Begriffe und ihre Anwendung durch die Verwaltungsbehörden im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich sind; er hat seine Auffassung in seinen Urteilen vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190 und 191.65 - erneut überprüft und bestätigt. Es besteht daher kein Anlaß, die Revision wegen dieser Frage zuzulassen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Sendler