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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1968, Az.: BVerwG III C 62.66

Feststellung von Vertreibungsschäden; Übernahme einer Lederfabrik; Polnisches Nationalitätenvermögen; Zahlung aus Ertragnissen des gekauften Betriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 62.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 03.02.1966 - AZ: 6 A 47/64

Fundstellen

  • Fachberater 1969, 120
  • IFLA 1969, 79
  • Mtbl BAA 1969, 45
  • ZLA 1968, 188

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war früher ... im Iran als Verwalter einer Lederfabrik tätig. Im Jahre 1941 siedelte er nach Hohenbirken, ..., über. Er beantragte als im Februar 1945 aus Hohenbirken Vertriebener die Feststellung von Vertreibungsschäden und trug vor, er habe durch notariellen Kaufvertrag vom 13. April 1943 eine Lederfabrik in Hohenbirken von der Haupttreuhandstelle Ost erworben. Seit September 1941 war der Kläger Pächter der Lederfabrik gewesen. Nach dem Kaufvertrage ging die Lederfabrik, deren frühere Eigentümer Polen gewesen waren, mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 auf den Kläger als Käufer über. Der Kaufpreis betrug 108.730 RM.

2

Das Finanzamt Ratibor hat am 15. August 1944 einen Einheitswertbescheid erlassen, nach dem der Einheitswert für Wertfortschreibung nach dem Stande vom 1. Januar 1944 auf 653.000 RM festgestellt worden ist.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. April 1962 ab, und der Beschwerdeausschuß wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 28. April 1964 zurück. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, einen Betriebsvermögensschaden von 545.000 RM festzustellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 3. Februar 1966 die Klage abgewiesen. Es hält die Klage gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV für unbegründet, weil der Kläger die Lederfabrik ohne angemessene Gegenleistung erworben habe; er müsse sich das Mißverhältnis zwischen der Höhe des Kaufpreises und dem Einheitswert entgegenhalten lassen. Ohnehin könne der Kläger nur den Kaufpreis geltend machen; es müsse darauf abgestellt werden, welche Mittel der Kläger ohne Nutzung des erworbenen Wirtschaftsgutes als Sparanlage anzulegen in der Lage gewesen wäre. Das könnten aber nur die bar bezahlten Beträge und nicht die später aus dem Betrieb herausgewirtschafteten und aus ihm herausgezogenen Mittel sein. Mit Recht hätten die Vorinstanzen weder den Nachweis noch die genügende Glaubhaftmachung der Aufbringung von eigenen Mitteln für den Kaufpreis als erbracht angesehen.

5

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Lederfabrik um übernommenes polnisches Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV. Da die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 a.a.O. nicht festgestellt und vom Kläger nicht behauptet worden sind, ist sein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachter Anspruch auf Objektentschädigung unbegründet; in Betracht kommt lediglich ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 a.a.O. wegen Verlustes des tatsächlich entrichteten Kaufpreises. Auch dieser Anspruch steht dem Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände nicht zu, die er ohne angemessene Gegenleistung erworben hat oder deren Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte.

8

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV schon deshalb scheitern, weil der Kaufpreis von 108.720 RM keine angemessene Gegenleistung dargestellt habe, kann indessen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Angemessenheit des im Jahre 1943 vereinbarten Kaufpreises im wesentlichen wegen des Mißverhältnisses dieses Kaufpreises zu dem auf den 1. Januar 1944 festgestellten Einheitswert von 653.000 RM verneint; damit hat es den § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV verletzt, denn ein Vergleich des Inhalts des Kaufvertrages mit dem Einheitswertbescheid ergibt, daß die fortgeschriebene Einheitswertfeststellung sich auch auf solche Wirtschaftsgüter bezieht, die nicht im Kaufvertrage genannt sind: Die Kaufpreissumme bezieht sich auf Grundstücke und Gebäude mit 86.220 RM sowie auf die übernommene Betriebseinrichtung mit 22.510 RM. Der Einheitswert von 653.000 RM umfaßt jedoch außer dem Grundvermögen zusätzlich Anlage- und Betriebskapitalien im Umfange von 722.415 RM. Ehe der Antrag des Klägers wegen Unangemessenheit des Kaufpreises nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV abgelehnt wurde, hätte deshalb der Wert der im Kaufvertrage genannten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt werden müssen, zumal schon der Kläger in der Tatsacheninstanz geltend gemacht hatte, er habe durch den Kaufvertrag nur Fabrikgebäude und Maschinen übernommen.

9

Auch die weitere Begründung des angefochtenen Urteils, nach der weder bewiesen noch glaubhaft gemacht sei, daß der Kläger den Kaufpreis tatsächlich aus eigenen Mitteln entrichtet habe, rechtfertigte es noch nicht, einen Anspruch wegen Verlustes des Kaufpreises zu verneinen.

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als "tatsächlich entrichteter Kaufpreis" im Sinne des § 9 Abs. 1 a.a.O. eine Zahlung nicht anerkannt, die aus Erträgnissen des gekauften Betriebes geleistet worden ist (Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - und vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 -). Deshalb sind hier als tatsächlich entrichteter Kaufpreis solche Zahlungen nicht anzuerkennen, die mit den nach dem 1. Oktober 1941 gewonnenen Erträgnissen des Betriebes bewirkt worden sind; denn der Kläger hat nach dem Kauf vertrage den Betrieb rückwirkend vom 1. Oktober 1941 erworben. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Antragsteller die "Beweislast" für die nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wesentliche Herkunft der Mittel trägt, ist dahin zu beantworten, daß die Beweislast der Antragsteller trägt, denn die Bezahlung des Kaufpreises aus eigenen Mitteln im Sinne der Rechtsprechung ist eine anspruchsbegründende Tatsache.

11

Das Verwaltungsgericht hat zwar seine Ansicht, weder der Nachweis noch die genügende Glaubhaftmachung der Aufbringung von eigenen Mitteln für den Kaufpreis sei als erbracht anzusehen, im einzelnen unter Angabe von Tatsachen näher begründet. Die Entscheidung kann aber keinen Bestand haben, weil die Revision mit Recht rügt, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht in vollem Umfang nachgekommen. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt darin, daß das Verwaltungsgericht den Zeugen Rucker nicht gerichtlich vernommen hat. Die gerichtliche Vernehmung dieses Zeugen hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen; denn es ist nicht auszuschließen, daß die Vernehmung dieses Zeugen für die Entscheidung wesentlich gewesen wäre. Unerörtert konnte hiernach bleiben, ob auch die weiteren Verfahrensrügen begründet gewesen wären.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war somit aufzuheben. Da dem Bundesverwaltungsgericht eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt sind, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen: Bisher fehlt eine Feststellung darüber, ob der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllt. Sollte sich ergeben, daß der Kaufpreis nicht unangemessen war, kommt eine Ablehnung des Anspruches möglicherweise auch aus den anderen im § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV genannten Gründen in Betracht. Dazu ist im angefochtenen Urteil keine abschließende Entscheidung getroffen; es ist insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beim Kauf der Lederfabrik nicht anzunehmen sei. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob außer der Kaufpreisforderung für die Fabrik auch Schadensfeststellungen wegen weiterer Kaufpreisforderungen für den Ankauf von Wirtschaftsgütern geltend gemacht werden können. Voraussetzung wäre allerdings auch insoweit, daß der Kläger zum Ankauf dieser weiteren Wirtschaftsgüter Geld nicht aus den Erträgnissen des Betriebes entnommen und der Betrieb als solcher nicht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben worden ist.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Bundesrichterin Dr. Hopf ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Buchholz