Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1968, Az.: BVerwG IV B 156/66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Genehmigung errichteter Garagen; Anordnung der Beseitigung ungenehmigter und materiell rechtswidriger Bauten; Schlüssige Erhebung einer Aufklärungsrüge; Mitwirkungspflicht der Beteiligten als Grenze der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 156/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.1966 - AZ: OVG X A 775/65
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Als solchen rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es verschiedene im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Kläger aufgestellte Behauptungen als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet habe und ihnen nicht nachgegangen sei. Darüber hinaus sei der aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Verpflichtung nicht Genüge getan worden darauf hinzuwirken, daß der Kläger ungenügende tatsächliche Angaben ergänze; das Gericht sei, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe, verpflichtet gewesen, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob der vom Kläger behauptete Sachverhalt tatsächlich vorliegt.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß die von ihm beanstandeten Formulierungen im Berufungsurteil mißverständlich sind und den Verdacht eines Aufklärungsmangels nahelegen können. Gleichwohl ist das nicht der Fall. Dem Antrag des Klägers auf Genehmigung der streitigen Garagen konnte schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil die Garagen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der von ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigung materiell rechtswidrig sind. Selbst wenn die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Genehmigungen erteilt haben sollte, so würde sich der Kläger auf die darin liegende Gesetzesverletzung der Beklagten nicht mit Erfolg berufen können, da die Beklagte durch den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu einer Wiederholung gesetzwidriger Maßnahmen weder berechtigt noch gar verpflichtet wird.
Was den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung betrifft, so liegt es allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie die Beseitigung ungenehmigter und materiell rechtswidriger Bauten anordnet; dabei darf die Behörde nicht willkürlich ungleich oder systemlos verfahren. Insoweit liegen jedoch nach den eigenen Angaben des Klägers keine vergleichbaren Sachverhalte vor; seine Angaben beziehen sich lediglich darauf, daß die Beklagte ähnlich große oder sogar bedeutend umfangreichere Garagenanlagen genehmigt haben soll; daß diese Anlagen aber gegen Bauordnungsrecht verstoßen, wie es nach den Feststeilungen des Oberverwaltungsgerichts bei den Garagen des Klägers der Fall ist, hat dieser selbst nicht behauptet. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, eine Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, um ohne jeden Anhaltspunkt oder Hinweis in dieser Beziehung festzustellen, ob die Beklagte in vergleichbaren Fällen rechtswidrig verfahren sei oder ein Einschreiten unterlassen habe. Damit würde dem Gericht angesonnen, ohne konkrete Anhaltspunkte selbst nach Fällen zu suchen, in denen die Behörde Bauten, die in gleicher oder zumindest in wesentlich gleicher Weise, also auch in bezug auf bauordnungsrechtliche Vorschriften baurechtswidrig sind, unbeanstandet gelassen hat. So weit geht die Aufklärungspflicht des Gerichts keineswegs. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach entschieden hat, ist eine Aufklärungrüge nur dann schlüssig, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen (vgl.Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 -). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Aufklärungspflicht dort nicht besteht, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl.Beschluß vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV B 144.65). Insbesondere braucht das Gericht keine Tatsachen aufzuklären, von denen es keine Kenntnis hat und haben kann.
Ähnliches gilt für die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO. Durch diese Vorschrift wird das Gericht nicht verpflichtet, bei einem Beteiligten die Behauptung von Tatsachen anzuregen, die das Gericht selbst nicht kennt und kennen kann.
Fehl geht schließlich der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1955 (NJW 1956, S. 604). Denn im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall hat der Kläger einen bestimmten Sachverhalt gerade nicht behauptet, sondern - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bemerkt - unsubstantiierte und in dem entscheidenden Punkt - nämlich was die Frage des Verstoßes gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts anlangt - überhaupt keine Angaben gemacht.
2.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache schon deswegen nicht zu, weil es auf die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 2 RGaO für die Entscheidung nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat die Garagen des Klägers wegen Verstoßes gegen irrevisibles Bauordnungsrecht für rechtswidrig gehalten; ob sie daneben auch gegen § 11 Abs. 2 RGaO verstoßen, ist unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.