Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1968, Az.: BVerwG I WD 37/67
Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch einen Unteroffizier; Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung durch Missachtung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr; Möglichkeit des Begehens eines Dienstvergehens durch Herbeiführung eines Autounfalls; Vorliegen einer Schädigung des Ansehens der Bundeswehr; Möglichkeit der Verletzung der Kameradschaftspflicht durch fahrlässiges Verhalten; Berücksichtigung einer bereits verhängten Kriminalstrafe beim Strafmaß der Disziplinarstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 37/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht F - 13.07.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 33, 58 - 62
- DÖV 1968, 586-587 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht,
Erster Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst i.G. Dr. Bung, ..., Unteroffizier Parusel, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Oberstleutnant i.G. ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 13. Juli 1967 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.
Entscheidungsgründe
I
Der am 31. August 1941 geborene Beschuldigte ist zum 1. April 1962 als Freiwilliger in die Bundeswehr eingetreten. Er ist Soldat auf Zeit bis zum 31. März 1970 und wird als Flugsicherungskontrolleiter verwendet. Er wurde am 13. Dezember 1963 zum Unteroffizier befördert, wird als frischer, gewissenhafter Soldat bezeichnet und in seinen dienstlichen Leistungen seit 1965 mit "voll befriedigend" beurteilt. Der Beschuldigte ist ledig. Seine Besoldungsbezüge errechnen sich aus der dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5. Er ist disziplinar unbestraft. Gerichtlich ist er in dem sachgleichen Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Kaufbeuren - Ms 60/66 - vom 10. August 1966 wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und zwei rechtlich zusammentreffenden Übertretungen gemäß §§ 222, 230, 232, 73 StGB, § 1, § 9 Abs. 1 StVO, § 21 StVG zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Buße von 1.000 DM auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen worden.
II
Mit Verfügung vom 24. November 1966 leitete der Oberstleutnant i.G. B. in Vertretung des Kommandeurs der .... Luftwaffendivision das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten ein. Oberstleutnant i.G. B. war hierzu durch Divisionsbefehl Nr. 4/66 - erlassen von Generalmajor H. unter dem 25. Oktober 1966 - berufen, in dem es zu Nr. 1 heißt: "In der Zeit vom 31. Oktober bis Anfang Dezember befinde ich mich zum Kuraufenthalt in Bad He.. Zu meinem Vertreter für diesen Zeitraum befehle ich Oberstleutnant i.G. B., der gleichzeitig die Geschäfte des bis zum Ende des Jahres kommandierten Chefs des Stabes Oberst i.G. Ha. wahrnimmt." In dem somit ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt,
er habe am 30. Januar 1966 gegen 16.35 Uhr die Bundesstraße 472 mit überhöhter Geschwindigkeit (95 km/h) befahren, obwohl er damit habe rechnen müssen, daß ihm auf der durch mehrere Bodenwellen unübersichtlichen Strecke überraschend ein Fahrzeug begegnen würde, das er noch kurz zuvor auf einer Kuppe wahrgenommen habe. Beim Abbremsen hinter einem vor ihm fahrenden Pkw, den er erst auf kurze Entfernung bemerkt habe, sei er ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite geraten, wo er auf den entgegenkommenden Pkw frontal aufgefahren sei. Der Fahrer des entgegenkommenden Pkw's, dessen mitfahrende Ehefrau und der bei dem Beschuldigten mitfahrende Unteroffizier A. hätten tödliche Verletzungen erlitten. Ein weiterer Mitfahrer des Beschuldigten, Stabsunteroffizier We. sei schwer, der Beschuldigte leicht verletzt worden. An beiden Fahrzeugen sei Totalschaden entstanden.
III
Das Truppendienstgericht hat seiner Entscheidung die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zugrundegelegt. Diese lauten:
"Der am 31.8.1941 geborene Angeklagte ist Unteroffizier in der Flugsicherungsbereichszentrale I in Ka.. Er ist bisher nicht vorbestraft und auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten. Seit dem 1.1.1960 besitzt er den Führerschein und hat seit dieser Zeit mit verschiedenen Fahrzeugen etwa 100.000 km als Fahrer zurückgelegt. Seit 1964 fährt er einen Pkw Renault-Floride S - Sportwagen.
Mit diesem Fahrzeug fuhr der Angeklagte am 30.1.1966 gegen 16.35 Uhr auf der trockenen und griffigen Bundesstraße 472 von Sch. in Richtung Mar.. Neben ihm auf dem Beifahrersitz saß Uwe A. und auf dem rückwärtigen Notsitz hatte der zeuge Gerd We. Platz genommen. Der Angeklagte hielt auf der langen und übersichtlichen Geraden außerhalb von Sch. eine Geschwindigkeit von etwa 110 km/h ein und überholte mit dieser Geschwindigkeit auch einen Mercedes, um dann nach dem Überholvorgang seine Geschwindigkeit auf etwa 95 km/h herabzumindern.
In Höhe des Schuttplatzes der Stadt Sch. und der Abzweigung des Wirtschaftsweges nach Al. zieht die Straße mit einer leichten Rechtskurve und anschließender leichten Linkskurve mit einer etwa 6 %igen Steigung auf einen Höhenrücken, auf dem sie ein Stück gerade und eben verläuft, um dann in eine Senke abzufallen, die bei Beginn der kurzen Geraden auf der Höhe noch nicht eingesehen werden kann.
Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte der Angeklagte erst etwa auf eine Entfernung von 70 m einen auf der Höhe äußerst langsam fahrenden beigen VW, der ebenfalls Richtung Mar. fuhr. Der Angeklagte hätte diesen VW bereits in Höhe der Abzweigung des Wirtschaftsweges nach A., bzw. in Höhe des Schuttplatzes, also bei Beginn der Steigung bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellen müssen und seine Geschwindigkeit auf dieses Hindernis einrichten müssen, zumal der weitere Verlauf der für ihn unbekannten Strecke von ihm nicht eingesehen werden konnte.
Statt dessen hielt der Angeklagte seine Geschwindigkeit von 95 km/h bei und war deswegen gezwungen, eine Vollbremsung durchzuführen, weil er einmal diesen VW wegen der nachfolgenden unübersichtlichen Fahrstrecke nicht überholen konnte und zum anderen die Gefahr bestanden hätte, auf den äußerst langsamen VW aufzufahren. Infolge dieser Vollbremsung brach das Fahrzeug des Angeklagten nach links aus und konnte von dem Angeklagten nicht mehr beherrscht werden. Das Fahrzeug geriet schleudernd auf die linke Straßenseite und wurde dort auf der rechten Seite von dem äußerst rechts und in langsamer Fahrt entgegenkommenden Pkw des Polizeiobermeisters Hö. erfaßt. Obwohl Hö. angesichts des schleudernden Pkws des Angeklagten sein Fahrzeug noch abzubremsen versuchte, konnte er nicht mehr verhindern, daß sein Fahrzeug frontal so stark gegen die rechte Seite des Fahrzeuges des Angeklagten auffuhr, daß Högg und dessen Ehefrau Agathe an den Folgen der bei dem Aufprall erlittenen Verletzungen verstorben sind. An den Unfallverletzungen ist auch der Beifahrer des Angeklagten, Uwe A., noch an der Unfall steile verstorben. Der weitere Mitfahrer des Angeklagten, Gerd We., erlitt ebenfalls schwere Verletzungen, die eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig machten."
Das Truppendienstgericht hat darüber hinaus auf Grund eigener Beweiserhebung festgestellt, der Beschuldigte und seine Kameraden, die Unteroffiziere A. und We., hätten ins Allgäu fahren und die Schneeverhältnisse für einen Ski-Urlaub prüfen wollen. Die Zeugen We. und A. seien bereits mehrmals mit dem Beschuldigten in dessen Floride mitgefahren. We. habe bei diesen Fahrten niemals das Gefühl einer Unsicherheit des Beschuldigten gehabt. Er habe ihm auch auf der Unfallfahrt voll vertraut. Mit seinem Freund A. habe der Beschuldigte die Urlaubsfahrt 1966 geplant. Sein Tod habe ihn besonders hart getroffen. Mit der Mutter A.s habe er nach dessen Tod persönliche und briefliche Verbindung aufgenommen. Die erwachsenen Kinder der Eheleute Hö. hätten ihm ein persönliches Wort verweigert und auch einen Entschuldigungsbrief nicht beantwortet. Der Beschuldigte trage an den Folgen des Unfalls schwer, seine dienstlichen Leistungen hätten jedoch nicht gelitten. Der Beschuldigte habe durch den Totalschaden seines Wagens 4.250 DM verloren und die Buße von 1.000 DM bezahlt. Gerichtskosten und Verteidigergebühren habe seine Rechtsschutzversicherung getragen. Die Ansprüche der Hinterbliebenen seien durch die Haftpflichtversicherung des Beschuldigten, der auch eine Insassenversicherung abgeschlossen hätte, noch nicht endgültig geregelt. Der Zeuge We. sei am Tage nach dem Unfall zum Stabsunteroffizier ernannt worden und inzwischen Feldwebel. Die ebenfalls zur Tatzeit vorliegende Urkunde über die Ernennung des Beschuldigten zum Stabsunteroffizier sei ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Major von Schlichtkrull, nicht ausgehändigt, sondern zur Stammdienststelle der Luftwaffe zurückgesandt worden. Der Beschuldigte wäre ohne den Unfall jetzt ebenfalls bereits Feldwebel.
Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten freigesprochen, weil eine Dienstpflichtverletzung nicht festzustellen sei. Der Beschuldigte sei außer Dienst und in Zivil mit seinem Wagen zu schnell gefahren und habe hinter einem "Schleicher", der ihn auf seiner Fahrbahn behindert hätte, nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Er habe sich nicht als Verkehrsrowdy oder rücksichtsloser Fahrer erwiesen, alkoholische Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit scheide aus.
Fahrlässige Tötung und Körperverletzung seien vom Strafgericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet worden, wobei die nicht unerhebliche Schuld infolge der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und auch die schweren Folgen der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien. Die mit dem Erfolg und dem Gedanken der Sühne zusammenhängende Ausgestaltung der Delikte der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung habe im Disziplinarrecht keine Bedeutung. Hier gehe es vielmehr um die selbständige, aus der Eigenart des Soldatenrechts heraus zu beurteilende Frage, ob der Soldat durch sein die Tötung und Verletzung anderer verursachendes Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und seinen eigenen Ruf als Angehöriger derselben geschädigt, das heißt, sich als nicht achtungswürdig erwiesen habe. Die besonders schweren Folgen einer Unachtsamkeit im Straßenverkehr könnten im Disziplinarverfahren nur dann beim Strafmaß berücksichtigt werden, wenn feststehe, daß der Beschuldigte überhaupt eines Dienstvergehens schuldig sei. Dazu sei nicht erforderlich, daß die Ansehensschädigung konkret nachgewiesen werde. Der Tatbestand einer Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten könne jedoch nur dann als gegeben gelten, wenn davon ausgegangen werden müsse, daß die Mehrzahl aller gerecht und billig denkenden, der Bundeswehr, ihren Angehörigen und deren Belangen objektiv gegenüberstehenden Staatsbürger in der Tat eine Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und des Täters erkennten. Dies sei aber selbst bei Anlegung eines sehr strengen Maßstabes nicht der Fall. Bei dem einmaligen sekundenschnellen Versagen im Straßenverkehr durch fahrlässiges Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt könnten die für die Ahndung von Trunkenheitsfahrten entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden; vielmehr müsse bei der Bewertung der Tat als Dienstpflichtverletzung der Nachweis eines sehr erheblichen groben Verstoßes gegen die für den Straßenverkehr erlassenen Sicherheitsbestimmungen geführt werden. Das Mißgeschick, infolge geringfügiger Unachtsamkeit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben oder die Gesundheit eines Menschen geschädigt zu haben, könne jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer zustoßen, ohne daß es gerechtfertigt erscheine, über sein Verhalten nun auch in einem Disziplinarverfahren ein Unwerturteil zu fällen. Daß die Grenzziehung zwischen Nichtdienstvergehen und Pflichtverletzung schwerfalle, dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten führen. Wer im Ortsverkehr schneller als 50 km/h oder außerhalb schneller als durch Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgeschrieben fahre oder die Vorfahrt eines anderen verletzte, stehe der Feststellung einer Dienstpflichtverletzung möglicherweise näher als der Beschuldigte. Der Vorwurf, dieser habe sich nicht achtungswürdig verhalten, sei daher nicht begründet. Ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht entfalle ohnehin, weil dieser nur durch eine vorsätzliche Tat denkbar sei. Da letztlich § 10 Abs. 1 SG keine selbständige Bedeutung habe, sondern nur einen Strafschärfungstatbestand darstelle, sei der Beschuldigte freizusprechen.
Gegen dieses Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt form- und fristgerecht in vollem Umfang Berufung eingelegt und zur Begründung seines Rechtsmittels ausgeführt, der Beschuldigte habe durch unaufmerksames Verhalten im Straßenverkehr den Tod von drei Menschen verursacht und dadurch gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG verstoßen. Er habe ferner schuldhaft Leib und Leben der mitfahrenden Kameraden verletzt und damit auch seinen Pflichten aus § 12 SG zuwidergehandelt. Er sei daher angemessen zu bestrafen.
IV
Die Berufung führte zur Einstellung des Verfahrens.
Da das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt ist, hatte der Senat die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu überprüfen. Er war dabei wie das Truppendienstgericht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden, deren Richtigkeit zu bezweifeln kein Anlaß bestand, und hat auch im übrigen keine von den sonstigen Feststellungen des Truppendienstgerichts abweichenden oder zusätzlichen Tatsachen ermittelt, so daß vollinhaltlich auf den vom Truppendienstgericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden kann.
In der rechtlichen Würdigung kann dem Truppendienstgericht zunächst nicht darin gefolgt werden, daß eine Verletzung der Kameradschaftspflicht nur durch vorsätzliche Tat denkbar sei. Die Verletzung dieser Pflicht setzt zwar begrifflich das Bewußtsein voraus, mit seinem Verhalten einen Kameraden zu treffen; insoweit genügt daher Fahrlässigkeit nicht. Hat der Täter aber dieses Bewußtsein, sind durchaus Fälle vorstellbar, in denen die Schädigung eines Kameraden darauf beruht, daß der Schädiger fahrlässig die aus der Kameradschaft erwachsene Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es hier jedoch nicht, da das Schwergewicht des disziplinaren Vorwurfs eindeutig bei der Verletzung der Pflichten aus § 17 Abs. 2 SG liegt, der Frage also, ob der Soldat bei einem außerdienstlichen - nicht durch Alkohol bedingten - Versagen im Straßenverkehr nicht dem Ansehen und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert.
Der Senat hat auch diese Frage im Gegensatz zu den Ausführungen des Truppendienstgerichts zu Lasten des Beschuldigten bejaht, und zwar ohne sich dabei allein von der früheren Auffassung leiten zu lassen, daß der Beamte wie der Soldat stets im Dienst sei, mithin auch jeder straßenverkehrsrechtliche Verstoß automatisch ein Dienstvergehen bedeute. Der Senat geht vielmehr unter Würdigung der Tatsache, daß § 17 Abs. 2 SG eine Generalklausel enthält, im Gegenteil davon aus, daß durchaus nicht jedes Verkehrsdelikt zugleich auch in disziplinarer Hinsicht ansehens- und vertrauensschädigend zu sein braucht; denn es ist nicht zu übersehen, daß bei den Anforderungen, die der überhandnehmende Verkehr an die einzelnen Teilnehmer stellt, eine Reihe von Verstößen gegen die Verkehrsregeln einem technischen Versagen näher stehen als einem moralisch zu verurteilenden Verhalten. Der Senat sieht daher völlig unabhängig von der Neufassung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, die ohnehin nur den gesetzlichen Niederschlag bis dahin bereits gewachsener Rechtsanschauung enthält, und im wesentlichen in Übereinstimmung mit den bereits vor der Novellierung der Bundesdisziplinarordnung ergangenen Entscheidungen der Beamtendisziplinarsenate (II DV 1/65 vom 31. Dezember 1965; III DV 2/67 vom 28. Juli 1967) ein außerdienstliches fahrlässiges Verkehrsdelikt für den Soldaten nur dann als ansehens- oder vertrauensschädigende Dienstpflichtverletzung an, wenn es sich um die Verletzung einer bedeutenden Pflicht des Straßenverkehrs handelt und die Schuld das Durchschnittsmaß übersteigt, oder wenn - bei geringerem Verschulden - sonst erschwerende Umstände hinzutreten, die auf eine charakterliche Fehlhaltung schließen lassen.
Dabei sind jedenfalls für das Gebiet der Teilnahme am stets gefahrengeneigten Straßenverkehr auch nicht die eingetretenen Folgen der Handlung, sondern in erster Linie Art und Ausmaß des Verschuldens bei der Herbeiführung der Gefahrenlage maßgebend. Die aus dieser Gefahrenlage erwachsenen Verletzungen fremden Eigentums und Lebens stellen zwar einen für den Strafrichter erheblichen Deliktstatbestand dar, für die disziplinare Wertung der Tat treten sie jedoch, sofern nicht eine Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in Frage kommt, die hier von vornherein ausscheidet, hinter der Schuld zurück.
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte zwar strafgerichtlich nicht wegen eines Vergehens aus § 315 c StGB verurteilt worden, das immer Anlaß zur Prüfung gibt, ob ein Disziplinarverfahren erforderlich ist. Er hat aber dadurch erheblich gegen die Grundsätze des Straßenverkehrsrechts verstoßen, daß er auf unübersichtlicher Fahrbahn sein Verhalten nicht dahin einrichtete, sein Fahrzeug beim Auftauchen unerwarteter Hindernisse rechtzeitig anhalten zu können. Er hat damit gegen eine Hauptpflicht des Straßenverkehrsrechts verstoßen, deren Nichtbeachtung - wie der Vorfall zeigt - die schrecklichsten Folgen nach sich ziehen kann. Sein Verhalten war insbesondere in Anbetracht der winterlichen Verhältnisse grob verkehrsgefährdend. Der Hinweis auf die Fahrweise des Volkswagens vermag ihn nicht zu entlasten, da hinter der Kuppe, auf dem nicht einzusehenden Teil der Fahrbahn, ebenso ein Bauernwagen hätte stehen können. Mögen auch sonst erschwerende Umstände nicht vorliegen, so kann doch insgesamt ein derart elementares Außerachtlassen der pflichtgemäßen Vorsicht nur als Dienstvergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 SG gewertet werden, da es unzweifelhaft eine gewisse, wenn auch augenblicksweise begrenzte charakterliche Fehlhaltung und Unzuverlässigkeit erkennen läßt, die das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn berühren und in ihrer Außenwirkung auch sein Ansehen im dienstlichen Interessenbereich zu verletzen geeignet sind.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war es daher gerechtfertigt, das Verhalten des Beschuldigten auch disziplinar zu würdigen. Die Tatsache, daß der Beschuldigte bereits vom Strafgericht empfindlich verwarnt worden ist, hindert die zusätzliche disziplinare Ahndung nicht (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 2 BvL 1/66 = DVBl 1967, 722[BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66]). Sie bleibt indessen insofern nicht unbeachtlich, als sie, zumal eine Entfernung des Beschuldigten oder eine Dienstgradherabsetzung nach dem Ausmaß der Schuld ohnehin nicht geboten ist, zu der Überlegung zwingt, daß es nicht Zweck des Disziplinarverfahrens ist, den Täter zusätzlich zu der Kriminalstrafe mit einem Übel zu treffen, das seine weitere dienstliche Leistungsfähigkeit durch eine übermäßige Einwirkung auf den Persönlichkeitsbereich in Frage stellen könnte. Diese Überlegung hat mit der für das Beamtenrecht in § 14 BDO getroffenen Neuregelung nur den Grundgedanken gemein. Eine entsprechende Anwendung des § 14 BDO für das Soldatenrecht verbietet sich schon deshalb, weil diese Vorschrift rein auf das Beamtendienstverhältnis zugeschnitten ist und bisher offensteht, ob und in welcher Form sie auch im Soldatenrecht Verwirklichung finden wird. Ihre Heranziehung ist auch nicht erforderlich, weil die Wehrdienstsenate schon seit langem entschieden haben, daß der Erziehungszweck bei der Strafmaßbildung stets zu berücksichtigen ist und daß insbesondere um der gleichen Sache willen verhängte Kriminalstrafen bei der Strafzumessung Beachtung zu finden haben (vgl. u.a. die Entscheidungen des Ersten Wehrdienstsenats vom 14. April 1965 - I (II) WD 142/64 - und vom 1. Februar 1966 - I WDB 6/65 - in JZ 1966, 651 [BDH 01.02.1966 - I WDB 6/65]; NJW 1966, 949; MDR 1966, 689; DVBl 1966, 541; Recht im Amt 1967, 19; ZBR 1966, 191).
Auch im vorliegenden Fall erscheint es dem Senat nicht erforderlich, den Beschuldigten neben der Kriminalstrafe durch die Verhängung einer ihn in seinem Fortkommen oder in seinem Einkommen treffenden Laufbahnstrafe zusätzlich zu ermahnen, seinen Pflichten in Zukunft besser zu genügen. Sein Fall ist mit dem alkoholbedingter Pflichtverletzung nicht zu vergleichen. Dort mag aller Anlaß bestehen, auch disziplinar einzugreifen, da der Alkohol eine ständig bleibende Versuchung darstellt. Hier sind indessen keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beschuldigte in der Erfüllung seiner Pflichten allgemein oder insbesondere in seiner Verhaltensweise im Straßenverkehr wieder nachlässig sein werde. Er ist gut beurteilt und gibt sich dienstlich weiterhin in jeder Weise Mühe. Seine Versuche, mit den Angehörigen der Verstorbenen Kontakt zu bekommen, lassen eine gute charakterliche Haltung erkennen. Schließlich aber kann auch den bereits eingetretenen materiellen Verlusten und der Zurückstellung in der Beförderung eine zusätzliche warnende Wirkung nicht abgesprochen werden. Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Beschuldigte zwar in nicht leicht zu nehmender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, daß die besonderen Umstände es aber hätten ausreichend erscheinen lassen, ihm die notwendige dienstliche Warnung in Form einer einfachen Disziplinarstrafe, etwa durch einen Verweis, zuteil werden zu lassen.
Da das Verfahren erst mit Verfügung vom 24. November 1966 eingeleitet, das Strafverfahren aber bereits am 10. August 1966 rechtskräftig abgeschlossen war, der Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe somit die Frist des § 7 Abs. 2 WDO entgegensteht, war das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 110 Abs. 2 WDO.
Dr. Krönig
Mühlenfeld
Dr. Bung
Parusel