Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1968, Az.: BVerwG II D 30/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 30/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer I - 31.08.1967
Rechtsgrundlagen
- § 14 BDO nF
- § 119 BDO nF
Fundstellen
- BVerwGE 33, 53 - 58
- DokBer B 1968, 3217
- ZBR 1968, 158
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Auch bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO n.F. bedarf es mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 119 Abs. 1, 5 BDO n.F. einer Feststellung der möglicherweise in Betracht ziehenden Disziplinarmaßnahme.
- 2)
Bei der zusätzlichen Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Falle des § 14 BDO n.F. müssen beide Erfordernisse dieser Vorschrift - Pflichtenmahnung und Wahrung des Ansehens des Beamtentums - nebeneinander erfüllt sein.
Im Anschluß an III D 13/67
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vögel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Arndt als richterliche Beisitzer,
Oberregierungsbaurat Hans-Jürgen Schmalfuß,
Posthauptschaffner Hermann Müller als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) vom 31. August 1967 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens und die dem Postschaffner D. in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Bund zur Last.
Gründe
A.
I.
Der 42jährige Postschaffner D. ist als Sohn eines Volksdeutschen Landwirts in Ungarn geboren, wo er bis zum 16. Lebensjahr die Mittelschule besuchte. Eine anschließende Zimmermannslehre konnte er nicht beenden, weil er 1944 zur deutschen Wehrmacht einberufen wurde. Nach dem Kriege kehrte er in seine Heimat zurück, wurde jedoch 1948 ausgewiesen. In der Folgezeit arbeitete er in verschiedenen Berufen, bis er am 1. August 1957 in Frankfurt/Main als Postfacharbeiter in den Postdienst eintrat. Nach befriedigend bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er am 11. März 1963 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. Von der Regelbeförderung zum Postoberschaffner wurde er wiederholt wegen seiner disziplinaren Bestrafungen und wegen des jetzt anhängigen Verfahrens zurückgestellt. Er wurde deshalb auch aus dem Bahnpostbegleitdienst herausgenommen.
Die erste Ehe des Beamten ist 1954 geschieden worden. Für einen jetzt 18jährigen Sohn aus dieser Ehe, der als Schlosserlehrling bei der Mutter lebt, zahlt der Beamte monatlich 40,- DM Unterhalt. Seit 1956 ist er erneut verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder im Alter von jetzt 10 und 7 Jahren, die in seinem Haushalt leben.
Der Beamte befindet sich in der 9. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 2. Seine finanziellen Verhältnisse waren zumindest in den Jahren 1964/1965 angespannt.
Zur Zeit ist er in der Briefabgangsstelle tätig und wird als fleißig und hilfsbereit bezeichnet bei ausreichenden Leistungen. Die dienstliche Führung war nicht mehr zu beanstanden.
Der Beamte ist wie folgt disziplinarisch vorbestraft:
1)
Durch Disziplinarverfügung vom 26. Februar 1964 mit einer Geldbuße von 200,- DM nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer im Zustande der Trunkenheit begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung,
2)
durch Disziplinarverfügung vom 28. Oktober 1964 mit einer Geldbuße von 30,- DM, weil er den Bahnpostdienst am 27. August 1964 nach durchzechter Überlagerzeit unausgeruht, angetrunken und verspätet angetreten hatte.
II.
Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Darmstadt vom 2. März 1966 - 2 Ms 8/66 (21 a AK Nr. 21 a-b/66) - wurde der Beamte wegen gewerbsmäßiger Steuerverkürzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200,- DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hatte der Beamte in der Zeit von 1964 bis Mai 1965 in Worfelden auf dem Airforce-Teil des Rhein-Main-Flughafens Frankfurt/Main unverzollte und unversteuerte 34 Flaschen Whisky und 24 Stangen Zigaretten amerikanischer Herkunft in seinen unmittelbaren Besitz gebracht und selbst verbraucht, ohne diese Waren den Zollbehörden zu gestellen. Er hatte die Waren als Ausgleich für den Mietpreis empfangen, den ihm ein amerikanischer Soldat für die Überlassung einer Scheune mit Stall schuldete.
Wegen dieses Vorganges hat der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt/Main mit Verfügung vom 29. September 1966 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet.
Durch Urteil vom 31. August 1967 hat die Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) den Beamten zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt. Sie hat sich in den Gründen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts mit einigen Ergänzungen zu eigen gemacht und das festgestellte Verhalten des Beamten als eine Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§§ 54, 77 BBG) gewertet, da es sich nicht um einen unerheblichen Verstoß, sondern um eine gewerbsmäßige Annahme unversteuerter Waren gehandelt habe. Zur Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme hat die Bundesdisziplinarkammer ausgeführt: Der Beamte habe sich nicht nur einmal verleiten lassen, die Waren nicht den Zollbehörden zu gestellen, sondern es zu einer gewerbsmäßigen Steuerverkürzung kommen lassen, um Miete für seine Scheune einzunehmen. Zu seinen Gunsten spreche, daß er sich zur damaligen Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befunden, habe und daß er nicht nur die Geldstrafe von 200,- DM, sondern außerdem mehr als 500,- DM an Zoll- und Monopolabgaben habe zahlen müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt, die er auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und wie folgt begründen hat: Die verhängte Geldbuße werde der Schwere des Verhaltens nicht gerecht. Bei der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung handele es sich, wie schon die nach § 401 AbgO vorgeschriebene gesetzliche Mindeststrafe zeige, um eine Straftat von allgemein sehr erheblichem Gewicht. Ein Beamter, der sich eines solchen Delikts schuldig mache, begehe wegen des damit in der Regel naturgemäß verbundenen Ansehensschadens ein schwerwiegendes Dienstvergehen, selbst wenn die Überwachung des Steueraufkommens nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehöre. Auch wenn man annehme, daß es sich um einen der leichteren Deliktsfälle dieser Art handele, so stehe eine Geldbuße doch in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens, wobei es weniger auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme als auf deren Art ankomme. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß der Wert, zu welchem der Beamte die Waren auf den Mietzins habe verrechnen können, gegen die Annahme einer aufgezwungenen Notlösung gegen seine Interessen spreche. Auch das seit dem 1. Oktober 1967 in Kraft befindliche Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts ändere nichts an der Beurteilung dieses Dienstvergehens.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.
Der Beamte ist diesen Ausführungen entgegengetreten mit dem Antrage, es bei der Geldbuße zu belassen.
B.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist unbegründet. Sie ist maßregelbeschränkt, so daß die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und deren disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts für den Senat bindend sind. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die seit Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Neufassung des § 77 Abs. 1 BBG (Art. II § 2 Ziff. 3 a des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 - BGBl I, 725 ff -) als milderes Gesetz nach dem Rechtsgedanken des § 2 StGB an sich eine Überprüfung der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Kammer zulassen würde, denn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sind in vorliegendem Falle ohnehin erfüllt. Wenn auch der einfache Schmuggel eines nicht dem Zoll angehörigen Beamten regelmäßig noch keine besondere Beeinträchtigung des für seinen Beruf erforderlichen Ansehens und Vertrauens darstellen mag, so ist dies doch bei einer während mehrerer Monate mehrfach wiederholten Steuerverkürzung in den festgestellten Größenordnungen sicher der Fall, selbst wenn man die besondere Ansehensschädigung außer acht läßt, welche durch die strafrechtlich notwendige Wertung der Handlungen des Beamten als gewerbsmäßige Steuerverkürzung und demgemäß durch die Verhängung einer Gefängnisstrafe eingetreten ist.
Das damit festgestellte Dienstvergehen rechtfertigt indessen nicht die beantragte Verschärfung der Disziplinarmaßnahme, vielmehr ist das Verfahren im Ergebnis einzustellen.
Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme steht in vorliegendem Falle § 14 BDO entgegen, da gegen den Beamten bereits strafgerichtlich eine Gefängnis- und Geldstrafe wegen desselben Sachverhalts verhängt worden ist und seine Entfernung aus dem Dienst andererseits nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Seine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ist ohnehin nicht möglich. Zwar ist auch die neben einer Kriminalstrafe nach § 14 in jedem Falle unzulässige Disziplinarmaßnahme eines Verweises nicht in Betracht zu ziehen, da ein solcher weder für sich gesehen noch neben dieser anderen Strafe mit Rücksicht auf den disziplinaren Gehalt der Verfehlung, insbesondere auch wegen der Vorstrafen des Beamten, als Pflichtenmahnung ausreichen würde. Doch sind hier auch die Voraussetzungen für die neben einer Kriminalstrafe grundsätzlich zulässige Pflichtenmahnung - die Geldbuße oder die Gehaltskürzung - nicht gegeben.
Zwar ist der Senat der Auffassung, daß eine dieser Disziplinarmaßnahmen zusätzlich - neben der Gefängnis- und Geldstrafe - erforderlich wäre, um den Beamten "zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten"; denn dieser hat sich, wie seine disziplinaren Vorstrafen ausweisen, wiederholt dienstlich und außerdienstlich als unzuverlässig erwiesen. Die letzte Vorstrafe lag wenige Monate zurück, als er bereits wieder in besonders achtungsunwürdiger Weise mit den Gesetzen in Konflikt geriet. Wenn die Vorstrafen auch nicht einschlägig waren, so enthielten sie doch eine allgemeine Mahnung zu pflichtgemäßem Verhalten. Außerdem läßt sich sogar ein gewisser innerer Zusammenhang aller Verfehlungen feststellen, weil die früheren alkoholbedingten Verstöße des Beamten eine bestimmte Richtung seiner Labilität anzeigen, die ihn auch in vorliegendem Falle aller Wahrscheinlichkeit nach für die Versuchung, erhebliche Mengen Whisky in Zahlung nehmen zu können, anfällig gemacht hat. Es zeigt sich ganz allgemein, daß der Beamte in seinem Privatleben nicht ganz solide ist, daß dies schon eine nicht unerhebliche Ausstrahlung auf den Dienst gehabt hat und daß frühere Disziplinarmaßnahmen insoweit bisher nur wenig erzieherisch gewirkt haben. Als zusätzliche Erziehungsmaßnahme in vorliegendem Falle würde allerdings eine Geldbuße, wie sie die Bundesdisziplinarkammer verhängt hat, ausreichen; eine Gehaltskürzung, wie sie vom Bundesdisziplinaranwalt beantragt worden ist, wäre noch nicht erforderlich. Einer solchen näheren Feststellung der möglicherweise in Betracht zu ziehenden Disziplinarmaßnahme bedarf es aber mit Rücksicht darauf, daß für die Geldbuße und die Gehaltskürzung unterschiedliche Tilgungsfristen bestehen und das Gesetz die Tilgung und die Entfernung und Vernichtung der über die Disziplinarmaßnahme entstandenen Vorgänge aus den Personalakten auch für den Fall der Einstellung des Verfahrens angeordnet hat (§ 119 Abs. 1, 5 BDO).
Eine Geldbuße würde deshalb ausreichen, weil die prinzipiell bedenkliche Verfehlung doch einige erhebliche Milderungsumstände erkennen läßt. Das Verhalten des Beamten entspricht nicht den landläufigen Vorstellungen von echter Gewerbsmäßigkeit, da er unwiderlegt aus den Zollvorteilen keinen Gewinn durch Weiterverkauf gezogen hat, wie überhaupt die Steuerverkürzung in einem solchen Falle im Bewußtsein der Allgemeinheit noch nicht ohne weiteres die Bedeutung echter Kriminalität hat. Dem entspricht ein glaubhaft gemindertes Unrechtsgefühl bei dem Beamten, einem einfachen Mann, der nicht dem Zoll angehört und auch sonst keine Erfahrungen mit Zollangelegenheiten hatte. Vor allem muß ihm zugute gehalten werden, daß er sich in einer gewissen Zwangslage befand, weil der amerikanische Soldat seine rückständigen Mietschulden, wenn überhaupt, nur auf diese Weise begleichen wollte und konnte und der Beamte nicht um die unverzollten Waren gebeten hat, sondern sie ihm von dem Soldaten angeboten worden sind. Auf seine finanziell angespannte Lage kann sich der Beamte in diesem Zusammenhang freilich kaum berufen, da er den Whisky bis auf den im Mai 1965 beschlagnahmten Rest nach eigener Darstellung selbst verbraucht hat.
Die damit an sich neben der Kriminalstrafe aus dem Gesichtspunkte der Pflichtenmahnung zulässige Geldbuße ist jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht außerdem ("zusätzlich") erforderlich, um "das Ansehen des Beamtentums zu wahren". Beide Erfordernisse des § 14 BDO müssen aber nebeneinander erfüllt sein. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift verbieten die Beschränkung auf eine alternative Feststellung des einen oder des anderen Erfordernisses. Das Wort "und" im letzten Halbsatz des § 14 ist bewußt und gerade, nicht im Sinne eines "oder" gewählt worden. Ein Antrag des Innenausschusses des Bundesrats vom 24. Mai 1967:
in § 10 a (= jetzt § 14) am Anfang des letzten Halbsatzes das Wort "und" durch "oder" zu ersetzen,
ist vom Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung vom 28. Juni 1967 nicht angenommen worden. Es ist auch nicht einzusehen, wie etwa das Ansehen des Beamtentums allein noch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme erfordern könnte, die von dem eigentlichen Zweck einer nicht auf Entfernung lautenden Disziplinarmaßnahme her, nämlich dem einer Pflichtenmahnung, nicht geboten sein wurde. Wohl aber wird die weitere Voraussetzung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme - die Wahrung des Ansehens des Beamtentums - aus dem erkennbaren Bestreben des Gesetzgebers verständlich, unnötige sogenannte Doppelbestrafungen so weit wie möglich einzuschränken. In diesem Nebeneinander wird das zweite Erfordernis überhaupt erst sinnvoll. Wenn nämlich im Einzelfall eine zusätzliche Pflichtenmahnung auch für den dienstlichen Bereich erforderlich sein mag, so kann doch andererseits die Pflichtverletzung im Ansehen der Öffentlichkeit ein so geringes Gewicht haben, daß ein echtes Interesse an der Vollziehung einer zusätzlichen Maßnahme - und nur darum geht es letztlich - nicht mehr erkennbar ist. Denn in solchen Fällen wird man der Verwaltung zumuten, und es auch der Öffentlichkeit gegenüber vertreten können, die erzieherische Wirkung der Kriminalstrafe auch auf den disziplinaren Bereich abzuwarten.
Gerade dieser Fall ist hier gegeben. Denn das, was der Verfehlung im Innenverhältnis ein gewisses Gewicht verleiht, die aus den Vorstrafen ersichtliche Anfälligkeit des Beamten, ist für das Ansehen des Beamtentums allgemein ohne sonderliche Bedeutung. Die Öffentlichkeit wird vom Standpunkte eines unvoreingenommenen Betrachters aus bei verständiger Beurteilung dieser Vorgänge nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß zur Wiederherstellung der Integrität dieses Beamten und der Beamtenschaft neben der nicht unerheblichen Kriminalstrafe eine zusätzliche disziplinare Präventivmaßnahme unumgänglich sei. Der hier festgestellte Sachverhalt einer zwar handfesten Steuerverkürzung, für die aber menschlich verständliche Beweggründe gegeben sind, berührt den Kernbereich der vor der Öffentlichkeit zu wahrenden dienstlichen Interessen nur unwesentlich.
Da somit nach § 14 BDO eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§§ 87, 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO, die, Entscheidung über die Auslagen im Rechtsmittelverfahren aus § 115 Abs. 2 BDO. Von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dem Bunde auch die notwendigen Auslagen des Beamten in dem Verfahren erster Instanz ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 BDO), hat der Senat keine Veranlassung gesehen.
Dr. Leußer
Arndt