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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1968, Az.: BVerwG I C 58.65

Tätigsein als Fensterputzer ohne Eintragung in der Handwerksrolle; Reinigung "besonders hoher" Fenster; Aufteilung eines auf dem Arbeitsgebiet eines einzigen handwerksfähigen Gewerbes tätigen Betriebs in einen nichthandwerklichen Hauptbetrieb und einen handwerklichen Nebenbetrieb

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG I C 58.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1963 - AZ: IV A 819/62

Fundstellen

  • DVBl 1968, 956
  • GewArch 1968, 161

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1968
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1963 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, wie weit der Kläger ohne Eintragung in der Handwerksrolle das stehende Gewerbe als Fensterputzer betreiben darf.

2

Nachdem er außer Wohnungs-, Büro- und Schaufenstern auch "sehr hohe" Fenster im Stadtbad, in der Bahnhofshalle und in Schulen zu reinigen begonnen hatte, verbot ihm der Beklagte durch Ordnungsverfügung alle die Reinigungsarbeiten, zu denen nur in der Handwerksrolle eingetragene Fachkräfte des Gebäudereinigerhandwerks befugt seien, "z.B. die Reinigung von besonders hohen Fenstern, von Transparenten, von Gebäuden innen und außen, von Fußböden usw.". Der Kläger machte im - erfolglosen - Widerspruch hiergegen u.a. geltend, solche Arbeiten erledige der Gebäudereiniger-Meister K. aus Essen, mit dem er vertraglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet habe. Dies bezeichneten der Beklagte und die Widerspruchbehörde als bloße Schutzbehauptung.

3

Das Verwaltungsgericht hob die Ordnungsverfügung und den Widerspruchsbescheid auf, weil die gesamte Tätigkeit des Klägers nichthandwerklich sei; hilfsweise führte es aus, wenn man der Reinigung der besonders hohen Fenster handwerklichen Charakter beimessen wollte, so müßte man diese Arbeit neben der übrigen, nichthandwerklichen Tätigkeit des Klägers als einen Nebenbetrieb ansehen, der dann wegen unerheblichen Umfangs von den Einschränkungen der Handwerksordnung frei sei.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Abdruck im Gewerbearchiv 1964, 162 Bezug genommen.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Begehren nach Aufhebung der Verwaltungsbescheide weiter. Er rügt Verletzung der §§ 1 und 3 der Handwerks Ordnung.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision führt, entsprechend dem Sinn des formulierten Antrags, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

8

Im Urteil vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 57.65 - hat der Senat dargelegt, daß und warum das Gewerbe der Fensterputzer bei Beschränkung auf einfache Arbeiten den Handwerksbegriff nicht erfüllt und daß dies auch bei Verwendung allgemein bekannter Reinigungsmittel und bei Benutzung langer Leitern - in jenem Fall bis zu 12 m - gilt. Gerade die Verrichtungen des Klägers, die hier den Beklagten zum Einschreiten veranlaßten, die Reinigung "besonders hoher" Fenster, rechtfertigen danach ein Verbot nicht.

9

Im übrigen ist zu den Besonderheiten des gegenwärtigen Falles zu bemerken:

10

Zum Teil fehlt den angefochtenen Bescheiden die für einen Verwaltungsakt als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit erforderliche Bestimmtheit. Aus dem "usw." hinter der beispielhaften Aufzählung einiger näher bezeichneter Arbeiten ist nicht zu ersehen, was dem Kläger damit verboten sein sollte. Ebensowenig macht die vorangestellte Untersagung aller der Arbeiten, "die nur von in der Handwerksrolle eingetragenen Fachkräften ausgeübt werden können", als allgemeiner Bezug auf die gesetzliche Regelung eine Grenze zwischen dem im Einzelfalle Untersagten und dem fernerhin Erlaubten sichtbar.

11

Die angefochtenen Bescheide verbieten dem Kläger schließlich die folgenden, beispielhaft aufgeführten Arbeiten: Reinigung von Transparenten, Gebäuden innen und außen, Fußböden. Diese Verrichtungen gehören fachlich zum Arbeitsgebiet des Gebäudereiniger-Gewerbes (Nr. 99 - früher Nr. 78 - der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung - vom 17. September 1953/28. Dezember 1965 [BGBl. 1953 I S. 1411/1966 I S. 1] - HwO -). Insoweit ließe sich das Verbot, vorausgesetzt, daß die genannten Arbeiten handwerklichen Charakter (§ 1 Abs. 2 HwO) hätten, nicht aus den Erwägungen beanstanden, die dem erstinstanzlichen Urteil als Hilfsbegründung beigegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat dort einen Gewerbebetrieb, in dem hauptsächlich einfache, nichthandwerkliche Arbeiten und daneben in geringem Maße auch handwerksmäßige Arbeiten stattfinden, als einen Betrieb des Kleingewerbes (Minderhandwerks), verbunden mit einem handwerklichen Nebenbetrieb (§§ 2 Nr. 3; 3 Abs. 1 und 2 HwO) betrachtet, so daß bei nur unerheblichem Umfang dieses Nebenbetriebes die Einschränkungen der Handwerksordnung nicht Platz greifen könnten (§ 3 Abs. 1 HwO). Dem ist das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten. Ein in sich einheitlicher und ausschließlich auf dem Arbeitsgebiet eines einzigen handwerksfähigen Gewerbes tätiger Betrieb läßt sich nicht für die rechtliche Betrachtung wegen verschiedenen Schwierigkeitsgrades seiner Verrichtungen in einen nichthandwerklichen Haupt- und einen handwerklichen Nebenbetrieb aufteilen. Vielmehr ist ein solcher Betrieb nach der rechtlichen Seite hin nur einheitlich zu beurteilen. Dem Kleingewerbe (Minderhandwerk) gehört er nur so lange an, wie er sich auf einfache, nichthandwerksmäßige Arbeiten beschränkt. Befaßt er sich aber daneben, wenn auch nur in geringem Umfang, mit der handwerksmäßigen Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des handwerksfähigen Gewerbes, so wird er dadurch zur Gänze ein Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HwO. Dann kann dem nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Inhaber zwar, nicht die völlige Einstellung des Betriebes aufgegeben, jedoch verboten werden, den Betrieb in dieser Form, d.h. mit den handwerksmäßigen Arbeiten, fortzusetzen.

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Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide kommt es somit zu diesem Teil darauf an, ob der Betrieb des Klägers durch die ihm ausdrücklich untersagten Arbeiten handwerklichen Charakter erhielt. Daß dies für die Reinigung der "besonders hohen" Fenster nicht zutrifft, ist bereits unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1967 erwähnt. Für die übrigen untersagten Arbeiten aber ist weder im Berufungsurteil festgestellt noch den Verwaltungsvorgängen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zu entnehmen, daß der Kläger zu der Zeit, als die Bescheide ergingen, die Reinigung von Transparenten, von Gebäuden innen und außen und von Fußböden als Einzelunternehmer oder als Mitinhaber eines gesellschaftlichen Unternehmens bereits ausgeführt oder zu übernehmen vorgehabt hätte. Seinem Gesellschaftsvertrag mit dem Gebäudereiniger-Meister K. haben der Beklagte und die Widerspruchsbehörde keine Bedeutung beigemessen. Der Beklagte hat ein Gesellschaftsverhältnis in der Verbotsverfügung nicht einmal erwähnt. Nachdem sich der Kläger zu seiner vermeintlichen Rechtfertigung auf eine Beteiligung des Meisters K. an den beanstandeten Arbeiten berufen hatte, haben beide Behörden das als bloße Schutzbehauptung bezeichnet. Ihre Bescheide galten also dem objektiven Inhalt nach wie auch nach dem Willen beider Behörden nur einem vom Kläger allein und nicht einem gesellschaftlich betriebenen Gewerbe. Das Berufungsgericht hat sich für die Zeit des Ergehens der angefochtenen Bescheide darauf beschränkt, festzustellen, daß "besonders hohe" Fenster gereinigt wurden; denn schon damit sah es - rechtsirrtümlich - die Bescheide als gerechtfertigt an. Daß der Kläger und der Meister K. zu jener Zeit den Gesellschaftsvertrag bereits vollzogen, d.h. das Gewerbe tatsächlich mit den vertragsmäßigen Folgerungen im Innenverhältnis gemeinsam ausgeübt hätten, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt; es heißt darin nur, daß das Unternehmen nach dem Vertrag das Gebäudereiniger-Vollhandwerk umfassen "sollte", und ferner, daß der Vertrag offenbar nur dazu abgeschlossen worden sei, dem Kläger die Berufung auf die Handwerkereigenschaft seines Gesellschafters zu ermöglichen. Demnach gingen die angefochtenen Bescheide - abgesehen von dem ungerechtfertigten Verbot, die "besonders hohen" Fenster zu reinigen, und von dem Mangel an Bestimmtheit - zur Zeit ihres Erlasses ins Leere. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger seine Tätigkeiten zur Zeit des Berufungsverfahrens erweitert habe, können die Untersagung von Reinigungsarbeiten an "Transparenten, Gebäuden innen und außen, Fußböden" nicht nachträglich rechtfertigen. Nach diesen Feststellungen handelte es sich um andere Arbeiten, nämlich um die Reinigung von 4-8 m hohen Fenstern, von Neonröhren und Glasbuchstaben sowie von Glasdächern. Daß der Kläger sich jetzt auch mit Parkettreinigung und weiteren Verrichtungen der eigentlichen Gebäudereinigung befasse, hat das Berufungsgericht zwar an Hand eines ihm vom Beklagten vorgelegten Werbezettels für wahrscheinlich erklärt, aber nicht tatsächlich festgestellt. Unter diesen Umständen stellt sich hier nicht die Frage, ob eine Untersagungsverfügung, die bei ihrem Erlaß deshalb ins Leere ging, weil der Betroffene die untersagten Handlungen weder ausübte noch vorhatte, nachträglich dadurch gerechtfertigt werden kann, daß er später dazu übergeht, solche Handlungen vorzunehmen.

13

Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als nicht haltbar, obwohl der Kläger in der Tat zur Übernahme handwerksmäßiger Arbeiten - als solche könnten insbesondere die Reinigung von Glasdächern sowie die eigentliche Gebäudereinigung (innen und außen) und die Parkettreinigung in Betracht kommen - nicht befugt ist. Daher ist das erstinstanzliche Urteil, das die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu bestätigen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler