Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1967, Az.: BVerwG VI B 7.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verpflichtung der Verwaltung zur Einrichtung bestimmter Beförderungsplanstellen an bestimmten vom Beförderungsanwärter begehrten Dienststellen; Beseitigung einer Beförderungsplanstelle durch Auflösung der Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 7.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.09.1966 - AZ: VI A 176/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die in der Beschwerde dargelegten Fragen geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger bezeichnet es als grundsätzliche Fragen, ob nicht dann ein Rechtsanspruch auf Beförderung bestehe, wenn als Voraussetzung für eine solche lediglich eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben sei, und ob es nicht bei einer "vom Gesetzgeber angeordneten" Beförderung Pflicht der Exekutive sei, die planstellenmäßigen Voraussetzungen zu schaffen. Beide Fragen stellen sich nach den Umständen dieses Falles nicht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Regierungsbezirk Münster eine Planstelle der vom Kläger beanspruchten Art vorhanden gewesen und ihm angeboten worden; er hat davon keinen Gebrauch gemacht. Nicht zweifelhaft und deshalb nicht rechtsgrundsätzlich aber ist es, daß - selbst wenn man die beiden oben erwähnten Fragen bejahen wollte - die Verwaltung jedenfalls nicht verpflichtet ist, bestimmte Beförderungsplanstellen an bestimmten vom Beförderungsanwärter begehrten Dienststellen einzurichten. Die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht diesen Umständen zuteil werden läßt, gibt zu rechtsgrundsätzlichen Fragen keinen Anlaß.
Der Kläger bezeichnet es ferner als grundsätzliche Frage, ob nicht eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Gleichheitssatzes vorliege, wenn eine Beförderung durch Beseitigung der Beförderungsplanstelle unmöglich gemacht werde. Auch diese Frage stellt sich nach den Umständen des Falles nicht. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beförderungsplanstelle durch Auflösung der Dienststelle (Schule) bereits beseitigt worden ist, als der Kläger nach der damaligen Rechtslage die dienstzeitmäßigen Voraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllt hatte. Im übrigen ist die Frage nach der Verletzung der Fürsorgepflicht und des Gleichheitssatzes von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und gibt schon deshalb regelmäßig einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Wenn der Kläger schließlich meint, es sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, ob "in eines solchen Fall" nur die besoldungsmäßige Gleichstellung oder auch die Gleichstellung in der Amtsbezeichnung herbeigeführt werden müsse, so muß dem nach dem bisher Dargelegten entgegengehalten werden, daß Fragen, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung unter besoldungsrechtlichen Gesichtspunkten geben können, dies auch nicht vom Standpunkt der mit der Besoldungsgruppe verknüpften Amtsbezeichnung her können, daß eine Frage, die auf den Einzelfall abgestellt ist, schon deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gibt, und daß es insoweit an einer substantiierten, den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier