Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1967, Az.: BVerwG VI B 46.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; "Zweifel" an der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 46.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.05.1967 - AZ: VI A 709/66
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt. Die von der Klägerin angefochtene Anordnung vom 12. Januar 1966, sich gemäß § 45 LBG amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist durch die inzwischen an sie ergangene Aufforderung, den Dienst wieder anzutreten, nicht gegenstandslos geworden. Die Parteien streiten sich vielmehr auch weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 12. Januar 1966.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nur aus den Gründen zuzulassen, die in § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) und in § 132 Abs. 2 VwGO bestimmt sind, sofern das Vorliegen solcher Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß dargelegt und bezeichnet ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hier befaßt sich die Beschwerdebegründung zu einem großen Teil nicht mit der Darlegung der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe, sondern mit Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dieses Beschwerdevorbringen ist daher unbeachtlich; dies gilt auch, soweit in der Beschwerdeschrift Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen die allgemeinen Erfahrungssätze gerügt werden, weil solche Verstöße keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern die materielle Rechtsanwendung betreffen würden und weil ihre Geltendmachung zudem der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht. Soweit die Beschwerde im übrigen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun versucht, ist ihr Vorbringen entweder nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO oder unbegründet. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob Zweifel über den Geisteszustand einer Beamtin auf Berichte eines offenkundig voreingenommenen Schulleiters und auf Protokolle von im Streit mit einer Beamtin befindlichen Mietern gestützt werden können, die in den Protokollen Angaben gemacht haben, die den Stempel der Unrichtigkeit auf der Stirn tragen", ist weitgehend tatsächlicher Art und auf den vorliegenden Einzelfall bezogen; somit geht ihr rechtsgrundsätzliche Bedeutung ab. Hinsichtlich der weiteren Frage, "ob § 45 in Verbindung mit § 85 LBG NW 62 und mit den Art. 1, 2, 5 Abs. 2, 19 Abs. 2 GG dahin ausgelegt werden kann, daß es für den Erlaß einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG 62 genügt, daß die Behörde 'Zweifel' an der Dienstfähigkeit des Beamten hat bzw. behauptet oder ob danach 'begründete' oder 'erhebliche' oder 'berechtigte' Zweifel erforderlich sind", fehlt es schon an jeder näheren Darlegung in der Beschwerdeschrift, aus welchen Gründen und in welcher Beziehung die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Im übrigen geht aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung hervor, daß es für den Erlaß einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ausreicht, wenn "Zweifel" an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten bestehen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde dies annehmen konnte, ist ebenfalls einzelfallbezogen und entbehrt daher der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.
Hiernach mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier