Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1967, Az.: BVerwG I WDB 19/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WDB 19/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 17557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG A - 10.10.1967

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 22. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Wehrdisziplinaranwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Truppendienstgerichts A vom 10. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Deutsche Bevollmächtigte im Bereich AFNORTH und Befehlshaber im Wehrbereich ... verfügte am 15.8.1967 zusammen mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 1 und 2 WDO die vorläufige Dienstenthebung des Unteroffiziers W. verbot ihm, Uniform zu tragen, und ordnete die Einbehaltung eines Drittels der jeweiligen Dienstbezüge an. Das Truppendienstgericht A hob diese Anordnungen mit Beschluß vom 10.10.1967 - A 1 GL 2/67 - gemäß § 101 Abs. 6 Satz 2 WDO auf, und zwar hinsichtlich der "Gehaltskürzung" mit Wirkung vom 1.9.1967. Die Rechtsmittelbelehrung lautete:

"Gegen diesen Beschluß steht dem Deutschen Bevollmächtigten im Bereich APNORTH und Befehlshaber im Wehrbereich ... als Einleitungsbehörde gemäß § 101 Abs. Satz 3 in Verb, mit § 90 WDO das Rechtsmittel der Beschwerde zu. - Die Beschwerde ist gem. § 90 Abs. 2 WDO bei dem Truppendienstgericht A, 1. Kammer/Kiel innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde während des Laufes der Frist beim Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenat, München 13, Akademiestraße 7/V, eingelegt wird."

2

Der Beschluß wurde am 23.10.1967 durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellungsurkunde ist gerichtet "an DBvBerAFNORTH u. Bef. im WB ..., z.Hd. Herrn Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht A für den Bereich DBvBerAFNORTH u. WBK ... o.V.i.A.". Der Beschluß wurde im Wege der Ersatzzustellung an einen Bediensteten der für Einleitungsbehörde und Wehrdisziplinaranwalt gemeinsam tätigen Poststelle namens N. übergeben.

3

2.

Mit Schreiben vom 27.10.1967, beim Truppendienstgericht eingegangen am 30.10.1967, legte der Deutsche Bevollmächtigte im Bereich AFNORTH und Befehlshaber im Wehrbereich ..., Konteradmiral Ne. gegen den Beschluß vom 10.10.1967 Beschwerde ein, der vom Truppendienstgericht nicht abgeholfen und die daraufhin dem Ersten Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt wurde.

4

Auf einen fernmündlichen Hinweis des Vorsitzenden des Ersten Wehrdienstsenats an den Bundeswehrdisziplinaranwalt zur Frage der Postulationsfähigkeit der Einleitungsbehörde vom 23.11.1967 legte mit Schreiben vom 24.11.1967, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 27.11.1967, auch der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht A gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts vom 10.10.1967 Beschwerde ein und suchte zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, man sei "hier" an sich schon der Auffassung gewesen, der Wehrdisziplinaranwalt müsse die Beschwerde einlegen, dem habe aber die dem angefochtenen Beschluß beigegebene Rechtsmittelbelehrung entgegengestanden, so daß die Beschwerde trotz bestehender Bedenken von der Einleitungsbehörde selbst eingelegt worden sei. Weitere Ausführungen betreffen die Beschwerde selbst.

5

II

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO wird die Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfahren durch den Wehrdisziplinaranwalt vertreten. Die Einleitungsbehörde selbst ist daher im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht postulationsfähig, so daß sie Prozeßhandlungen nicht selbst vornehmen und entgegennehmen kann (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. 1960, § 44 I 1). Die vom DBv Ber AFNORTH und Befehlshaber im Wehrbereich O als Einleitungsbehörde eingelegte Beschwerde vom 27.10.1967 ist daher unwirksam (vgl. Rosenberg a.a.O. § 44 II 1).

6

Die sodann vom Wehrdisziplinaranwalt eingelegte Beschwerde vom 24. 11.1967 ist verspätet (§ 90 Abs. 2 Satz 1 WDO). Der gegen die Fristversäumung gestellte Wiedereinsetzungsantrag wäre begründet, wenn der Wehrdisziplinaranwalt durch ein Naturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden wäre (§ 70 Satz 1 WDO in Verb, mit § 44 Satz 1 StPO). Das ist nicht der Fall:

7

Es ist zwar zweifelhaft, ob der Beschluß vom 10.10.1967 dem Wehrdisziplinaranwalt wirksam zugestellt worden ist und die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Die Erwähnung der Einleitungsbehörde auf der Zustellungsurkunde war allerdings deshalb veranlaßt, weil sich die Dienststelle des Wehrdisziplinaranwalts im Dienstgebäude der Einleitungsbehörde befindet. Der Beschluß wurde aber nicht dem Wehrdisziplinaranwalt selbst und auch nicht einem anderen in dessen Diensträumen anwesenden Beamten oder Bediensteten übergeben (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 3 WDO in Verb, mit §§ 208, 211 ff, 193 bis 196, 184 Abs. 1 ZPO), sondern einem Angestellten der für Einleitungsbehörde und Wehrdisziplinaranwalt tätigen Poststelle. Der Wehrdisziplinaranwalt ist ferner zugleich Rechtsberater der Einleitungsbehörde. Für den ähnlichen Fall der Zustellung an einen Beamten, der mehrere Behörden vertritt, wird die Auffassung vertreten, daß die Zustellung nur wirksam ist, wenn sie im Geschäftsraum der gemeinten Behörde erfolgt, was nicht geschehen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 zu § 184 ZPO; DR 1940, 1482).

8

Diese Frage bedarf aber hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach § 68 Abs. 4 WDO gilt ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Empfangsberechtigte es nachweislich erhalten hat. Im vorliegenden Fall hat der Wehrdisziplinaranwalt den Beschluß spätestens am 27.10.1967, dem Tag der Abfassung der Beschwerde, erhalten. Das ergibt sich schon aus seiner Einlassung in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags, die zeigt, daß er sich nur durch die Rechtsmittelbelehrung gehindert sah, die Beschwerde selbst einzulegen.

9

Ein "unabwendbarer Zufall" im Sinne des § 44 Satz 1 StPO liegt nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung ist weder unterblieben (§§ 44 Satz 2, 35 a StPO) noch war sie falsch. Sie bezeichnet nämlich nur zutreffend die Einleitungsbehörde als diejenige Stelle, welcher die Beschwerde zustand. Daß die Einleitungsbehörde Prozeßhandlungen nur durch den Wehrdisziplinaranwalt vornehmen kann und daher die Beschwerde nur von diesem eingelegt werden konnte, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 59 Abs. 1 Satz 1 WDO). Einer besonderen Belehrung über die allgemeine Stellung des Wehrdisziplinaranwalts oder der Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfahren bedurfte es nicht.

10

Der Wiedereinsetzungsantrag war demnach zurückzuweisen.

gez. Scherübl
gez. Dr. Krönig
gez. Dr. Schweiger